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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.07.2003 IV.2002.00497

23 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,888 parole·~19 min·3

Riassunto

Invalidenrente; Revision; Rückweisung durch das EVG; ungenügende MEDAS-Abklärung; Beweisrecht; Rückweisung

Testo integrale

IV.2002.00497

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann Sidler & Partner Unterm?li 6, Postfach, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? B.___, geboren 1950, war seit 1975 als selbst?ndig erwerbender Sanit?rinstallateur t?tig. Aufgrund von seit Jahren bestehenden R?ckenbeschwerden, die sich durch einen 1991 erlittenen Arbeitsunfall und einen Skiunfall im Februar 1992 noch intensivierten, meldete er sich am 2. Juli 1992/1. M?rz 1993 bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/107; Urk. 8/104). Die ihm mit Verf?gung vom 20. August 1993 (Urk. 8/40) gew?hrte Umschulung zum Technischen Kaufmann beendete er aus gesundheitlichen Gr?nden per 22. August 1994 vorzeitig. In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verf?gung vom 21. Juli 1995 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 54 % ab dem 1. September 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/25). Nachdem B.___ die mit Verf?gung vom 7. Mai 1996 erneut gew?hrte Umschulung (Urk. 8/20) aus gesundheitlichen Gr?nden wiederum hatte abbrechen m?ssen, stellte die IV-Stelle am 16. August 1996 die Leistungen f?r die Umschulung sowie die laufenden Taggelder per Ende Juli 1996 ein (Urk. 8/16) und richtete dem Versicherten mit Verf?gung vom 8. November 1996 - wiederum gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 54 % - ab dem 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente aus (Urk. 8/12). 1.2???? Gegen die Verf?gung vom 8. November 1996 erhob B.___ am 11. Dezember 1996 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/11/14). Mit Urteil vom 21. September 1999 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die Beschwerde ab (Prozessnummer IV.1996.00778; Urk. 8/11/4). Das in der Folge angerufene Eidgen?ssische Versicherungsgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur?ck, damit sie - nach Einholung eines interdisziplin?ren Gutachtens - ?ber den Rentenanspruch von B.___ revisionsweise neu verf?ge (Urteil vom 20. M?rz 2001, I 647/99; Urk. 8/11/1). 1.3???? In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, das interdisziplin?re Gutachten vom 9. November 2001 (Urk. 8/55/1). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. April 2002; Urk. 8/6) sprach sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 14. August 2002 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 55 % weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2. Hiegegen erhob Rechtsanwalt David Husmann f?r B.___ mit Eingabe vom 18. September 2002 Beschwerde und stellte folgende Antr?ge:

"1.????? Die Verf?gung sei aufzuheben; ?2.????? Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten; ?3.????? Es sei dem Versicherten zufolge eines Invalidit?tsgrades von ?ber 67 % eine ganze Rente auszurichten; ?4.????? Es sei ein rheumatologisches, neurologisches sowie psychiatrisches Gutachten einzuholen; zudem seien aktuelle MRI-Aufnahmen der Wirbels?ule zu fertigen; ?5.????? unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begr?ndung machte er im Wesentlichen geltend, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit ausgewiesen. Die MEDAS-Gutachter und die Konsiliar?rzte h?tten die Restarbeitsf?higkeit nicht schl?ssig beurteilt, weshalb darauf nicht abgestellt werden k?nne. ?berdies seien sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unrichtig bestimmt worden. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie neu von einem Invalidit?tsgrad von 57,5 % ausging (Urk. 7). In der Replik vom 21. M?rz 2003 hielt der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen fest und stellte zus?tzlich das Begehren, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Untersuchungsberichtes von Dr. med. A.___ zu sistieren (Urk. 14). Mit Verf?gung vom 26. Mai 2003 wies das Gericht das Sistierungsgesuch ab; gleichzeitig erkl?rte es den Schriftenwechsel als geschlossen, nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte (Urk. 17). Das Gericht zog in der Folge die Akten des Prozesses IV.1996.00778 bei. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).

2.2 2.2.1?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2.2?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). ? Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes wird eine laufende Invalidenrente durch den Taggeldbezug w?hrend einer Eingliederungsmassnahme lediglich unterbrochen, hingegen nicht aufgehoben. Somit ist nach Durchf?hrung der beruflichen Eingliederung die Rente gegebenenfalls einer Revision zu unterziehen (SVR 1998 IV Nr. 8 S. 31). 2.4???? 2.4.1?? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4.2?? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.?????? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob seit Erlass der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 21. Juli 1995 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 14. August 2002 eine wesentliche anspruchsbeeinflussende ?nderung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, welche fr?hestens ab dem 1. August 1996 (Ende des zweiten Umschulungsversuches) bei einem Invalidit?tsgrad von ?ber 66 2/3 % zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente f?hrt.

4.?????? 4.1 Gest?tzt auf die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, vom 10. September 1994 (Urk. 8/63) und Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. April 1995 (Urk. 8/60), nicht jedoch auf diejenigen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, vom 28. Februar und vom 7. M?rz 1995 (Urk. 8/62; Urk. 8/61), ging die IV-Stelle in der Verf?gung vom 21. Juli 1995 von einer 50%igen Restarbeitsf?higkeit in diversen (k?rperlich eher leichten) Berufen aus (vgl. Urk. 8/90), ermittelte einen Invalidit?tsgrad von 54 % und sprach dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/25; Urk. 8/19-21, Urk. 8/31-34). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.2???? 4.2.1?? Die angefochtene Revisionsverf?gung vom 14. August 2002 (Urk. 2), welche anstelle derjenigen vom 8. November 1996 (Urk. 8/12) trat, st?tzt sich in medizinischer Hinsicht auf folgende Akten:

4.2.2?? Die Neurologische Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich begutachtete den Versicherten in Kenntnis der Vorakten am 15. August 1995 und diagnostizierte ein leichtes bis mittelschweres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und ein chronisches radikul?res Reiz- und sensibles Ausfall-Syndrom S1 links bei muskul?rer Dysbalance und Wirbels?ulenfehlhaltung/-form sowie Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit anamnestischer Protrusion L4/5 rechts. Die Arbeitsunf?higkeit im fr?heren Beruf als Sanit?r-Installateur betrage derzeit 100 %. Eine Arbeitswiederaufnahme in diesem Bereich w?rde wohl zu einer kaum durch Therapie kompensierbaren Beschwerdezunahme f?hren. Die Arbeitsf?higkeit als Technischer Kaufmann mit geringerer k?rperlicher Belastung und abwechslungsreicher Haltung beziehungsweise bei Vermeiden von monotoner Haltung/T?tigkeit betrage 75 % und sei steigerbar bis allenfalls zur vollen Arbeitsf?higkeit an einem entsprechend angepassten Arbeitsplatz, sofern die M?glichkeit zu einem regelm?ssigen, punktuell auch physiotherapeutisch geleiteten R?ckentraining bestehe. Gleiches gelte f?r die Zumutbarkeit der entsprechenden Weiterbildung oder Umschulung. Aufgrund der Anamnese und der aktuellen Klinik bestehe keine Operationsindikation; durch eine Operation w?re auch keine Besserung der Arbeitsf?higkeit zu erwarten. Hingegen sei durch eine intensive, zeitlich begrenzte station?re physikalische Behandlung eine weitere Verbesserung und damit auch eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit zu erwarten (Gutachten vom 10. September 1995; Urk. 8/58). Das vom 12. August 1996 datierte Zeugnis von Dr. E.___ schrieb den Versicherten vom 22. Juli 1996 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/57). Im Bericht vom 21. September 1996 (Urk. 8/56) hielt Dr. E.___ sodann an seinen bereits am 7. M?rz 1995 erhobenen Befunden (Urk. 8/61) fest. Seit dem 29. Februar 1992 bis auf weiteres sei der Beschwerdef?hrer in seinem bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunf?hig. Der Patient komme etwa alle zwei Monate zu ihm in die Sprechstunde und klage ?ber starke Beschwerden beim Sitzen. Aus diesem Grunde k?nne er bisweilen dem Unterricht nicht beiwohnen, wenn er die Schmerzen nicht mehr ertragen k?nne. Er gebe ihm in der Sprechstunde dann jeweils eine Spritze. Sein Zustand sei station?r bis sich verschlechternd. Der Patient habe ?einfach wirklich sehr Probleme mit seinem R?cken? (Urk. 8/56). In Kenntnis aller medizinischen Vorakten erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, der IV-Stelle am 25. M?rz 1997 Bericht: In den bereits ergangenen medizinischen Berichten seien die n?tigen Angaben grunds?tzlich enthalten. Beim Patienten bestehe bereits seit der Jugend eine langj?hrige R?cken-Problematik. Die R?ckenschmerzen h?tten nach diversen Unf?llen eine zentrale Bedeutung bekommen. Als Hauptursache f?r die Lumboischialgie links sah Dr. F.___ die Foramenstenose L5/S1 links; die Bandscheiben L4/5 und L5/S1 zeigten Protrusionen und keine luxierten Diskushernien. Auch er war der Meinung, dass eine Operation grunds?tzlich nicht indiziert sei. Auch wenn der Patient offenbar in der Lage sei, gewisse ?Umgebungsarbeiten? in Frankreich durchzuf?hren, so betrachte er ihn dennoch in seinem urspr?nglichen angestammten Beruf als selbst?ndiger Sanit?r-Installateur als zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 15 im Verfahren IV.1996.00778). Am 17. M?rz 1999 berichtete Dr. F.___ dem beschwerdef?hrerischen Rechtsvertreter ?ber ein am 11. M?rz 1999 durchgef?hrtes MRI, welches erstmals den Befund einer Diskushernie C5/6 und einer Spinalkanaleinengung C4/5 ergeben habe (8/72/3+4). Im Erl?uterungsschreiben vom 27. Oktober 1999, welches im Verfahren vor Eidgen?ssischem Versicherungsgericht aufgelegt worden und in dessen Entscheid erw?hnt ist, f?hrte Dr. F.___ aus, dass es f?r ihn beim Verfassen des Berichts vom 25. M?rz 1997 klar gewesen sei, dass der Versicherte auch nicht f?r andere, leichte wechselbelastende T?tigkeiten zu 50 % arbeitsf?hig gewesen sei. Er ging damit von einer Verminderung der Arbeitsf?higkeit aus (Urk. 8/11/1 S. 5, vgl. auch Urk. 8/55 S. 6). 4.2.3?? Das MEDAS-Gutachten vom 9. November 2001 basiert auf eigenen Untersuchungen sowie auf den Berichten des Kantonsspitals Luzern, Medizinische Klinik (inklusive Neurologie), vom 20. August 2001 (Urk. 8/55/3), von Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 22. August 2001 (Urk. 8/55/1) und von Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie, vom 22. August 2001 (Urk. 8/55/4). Die Gutachter erhoben folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit:

-????? Chronisches spondylogenes lumbales Schmerzsyndrom -???? Osteochondrose und leichte Spondylose L4/5 und L5/S1 -???? Status nach radikul?rer L?sion S1 (fehlender ASR links) -???? Morbus Baastrup L3/4, L4/5 -????? Chronisches Zervikalsyndrom -???? Fehlhaltung der Halswirbels?ule mit Kyphosenbildung C4/5, Fehlhaltung C1 -???? Osteochondrose und leichte Spondylose C4/5 -???? Status nach mediolateraler Diskushernie C5/6 mit MRI vom 11.03.1996 (richtig: 1999) (aktuell keine Hinweise auf radikul?re Reizzeichen) -????? Anhaltende somatoforme Schmerzst?rung -????? Leichte depressive Episode -????? Narzisstisch unreife Pers?nlichkeitsst?rung Verschiedenen weiteren Diagnosen (Nikotinabusus, ?bergewicht, Stammverikosis rechts untere Extremit?t, Parodontopathie/Zahnsteinbildung, anamnestische Unvertr?glichkeit auf nichtsteroidale Antirheumatika, Hinweise auf Sonnenallergie und aufgehobenes Stereosehen im Lang-Test [Amblyopie]) massen sie keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu. Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei dem Versicherten die angestammte T?tigkeit als Sanit?rinstallateur nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsf?higkeit in angepassten T?tigkeiten zu mindestens 50 % m?glich, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, und aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte f?r jede in Frage kommende berufliche T?tigkeit zu 40 % arbeitsunf?hig. Insgesamt werde die Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten T?tigkeit mit Wechselpositionen und ohne lange monotone Haltung auf 55 % der Norm gesch?tzt. Es gebe keine medizinischen Massnahmen, welche die Arbeitsf?higkeit verbessern k?nnten. Die gesch?tzte Arbeits(un)f?higkeit gelte ab dem 27. September 2001 (Datum der Schlussbesprechung), da eine zuverl?ssige Einsch?tzung f?r die Zeit vorher nicht m?glich sei. Zu erwarten sei ein station?rer Verlauf (Urk. 8/55/1).

5. 5.1 Weiterhin ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit als Sanit?rinstallateur sowohl im Zeitpunkt der urspr?nglichen Leistungsverf?gung vom 21. Juni 1995 als auch in demjenigen der Revisionsverf?gung vom 14. August 2002 zu 100 % arbeitsunf?hig war. Das nun im Streit liegende MEDAS-Gutachten war aber n?tig geworden, nachdem das Eidgen?ssische Versicherungsgericht den medizinischen Sachverhalt betreffend die Arbeitsf?higkeit in einer Verweisungst?tigkeit als ungen?gend abgekl?rt bezeichnet hatte (Urk. 8/11/1 S. 6). Das oberste Gericht hielt in seinem R?ckweisungsentscheid insbesondere fest, dass Dr. F.___ im Bericht vom 25. M?rz 1997 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit ausgegangen sei. Dies stimmt mit den Ergebnissen der Untersuchungen durch das Universit?tsspital Z?rich vom 10. September 1995 nicht ?berein, welches sich gar ?ber eine Verbesserung der Restarbeitsf?higkeit des Versicherten ausweist (Urk. 8/58). 5.2???? 5.2.1?? Das MEDAS-Gutachten geht - gest?tzt auf den Konsiliarbericht des Dr. H.___ vom 22. August 2001 - neu auch von einem psychiatrischen Befund aus (leichte depressive Episode, narzisstisch unreife Pers?nlichkeit), nachdem Dr. D.___ am 19. April 1995 und damit vor Erlass der urspr?nglichen Rentenverf?gung eine psychiatrische Beurteilung noch nicht f?r indiziert gehalten hatte (Urk. 8/60). Ebenso erhoben die MEDAS-?rzte neu eine somatoforme Schmerzst?rung. Mit der Diagnosestellung des chronischen Zervikalsyndroms best?tigte die MEDAS sodann den erstmals durch Dr. F.___ am 25. M?rz 1997 erhobenen Befund einer zervikalen Funktionsst?rung, ebenso wie die am 11. M?rz 1999 mittels MRI festgestellte Diskushernie C5/6. Dennoch ging die MEDAS im Zeitpunkt der Schlussbesprechung vom 27. September 2001 nicht etwa von einer Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus, sondern erachtete ihn f?r die Zukunft in einer angepassten T?tigkeit trotzdem noch als zu 55 % arbeitsf?hig. Dies ist f?r den medizinischen Laien im Hinblick auf die rein rheumatologischen respektive psychiatrischen Einsch?tzungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal auch nicht ersichtlich ist, in welchen F?llen die Arbeitsf?higkeit aus rein rheumatologischer Sicht 50 % betr?gt und unter welchen Voraussetzungen sie dar?ber liegt. Die Einsch?tzung einer mindestens 50%igen Arbeitsf?higkeit stellt f?r die Invalidit?tsbemessung demnach keine hinreichend bestimmte Entscheidgrundlage dar. Hiezu bedarf es erg?nzender Abkl?rungen. 5.5.2?? Mit Urteil vom 20. M?rz 2001 hatte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt seit Erlass der Verf?gung vom 21. Juli 1995 ungen?gend abgekl?rt worden sei (Urk. 8/11/1 S. 4 ff.). Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 26. September 2001 ?usserten sich die MEDAS-Gutachter aber ausdr?cklich nicht. Sie zitierten die bis dahin ergangenen medizinischen Berichte, ohne diese einer W?rdigung zu unterziehen (Urk. 8/55/1 S. 15 f.). Die Gutachter erl?uterten, dass sie eine volle Arbeitsf?higkeit erst mit dem Datum der Schlussbesprechung (27. September 2001) zuverl?ssig einsch?tzen k?nnten. Dabei bleibt unklar, ob sie von der Unm?glichkeit eines weitgehend sicheren Nachweises ausgingen oder ob auch die retrospektive Einsch?tzung mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr m?glich erscheint. Von objektiver Beweislosigkeit kann aber erst dann ausgegangen werden, wenn alle M?glichkeiten ausgesch?pft sind, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Dies ist bislang nicht geschehen, weshalb der massgebliche medizinische Sachverhalt weiterhin als ungen?gend abgekl?rt betrachtet werden muss. 5.2.3?? Die Sache ist deshalb nochmals zur erg?nzenden medizinischen Beurteilung an die Verwaltung zur?ckzuweisen. Diese wird abzukl?ren haben, ob und wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer geeigneten Verweisungst?tigkeit seit dem 1. August 1996 bis am 14. August 2002 (Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung) mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit entwickelte. Dies wird unter anderem im Sinne einer Oberexpertise unter Einbezug s?mtlicher im Recht liegender medizinischer Akten zu geschehen haben. Insbesondere wird - wie der Beschwerdef?hrer zu Recht dartut (Urk. 1 S. 7; Urk. 14 S. 2) - auch abzukl?ren sein, ob der von Dr. F.___ am 17. M?rz 1999 erhobene Befund betreffend Diskushernie C5/6 und Spinalkanaleinengung C4/5 bereits vor Verf?gungserlass bestanden hatte, wie es das Eidgen?ssische Versicherungsgericht schon im Urteil vom 20. M?rz 2001 f?r fraglich erachtet hatte (Urk. 8/11/1 S. 5). Sollte sich ergeben, dass seit dem 21. Juli 1995 mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, wird die Verwaltung eine neue Invalidit?tsbemessung durchzuf?hren haben. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin ?ber den Rentenanspruch seit dem 1. August 1996 revisionsweise neu zu verf?gen haben.

6.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist vorliegend eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 14. August 2002 aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese nach erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers ab 1. August 1996 neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00497 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.07.2003 IV.2002.00497 — Swissrulings