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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.03.2003 IV.2002.00492

23 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·514 parole·~3 min·3

Riassunto

Mangelnde Zustellung einer Verfügung an den obligatorischen Krankenversicherer; Rückweisung zur gehörigen Eröffnung

Testo integrale

IV.2002.00492

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 24. M?rz 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 2. September 2002 das Begehren um weitere ?bernahme der Psychotherapiekosten abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2002, mit welcher der Vertreter des Beschwerdef?hrers Kosten?bernahme f?r die medizinischen Massnahmen sowie die Sonderschulung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 27. November 2002 (Urk. 7); in Erw?gung, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat, insoweit die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), die Verf?gung der IV-Stelle vom 2. September 2002 unter dem Titel "Medizinische Massnahmen" steht und einzig den Anspruch auf Psychotherapiebehandlungen gem?ss Art. 12 f. IVG pr?ft, ?ber die allf?llige ?bernahme von Sonderschulungskosten nicht verf?gt wurde, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird (Urk. 7) und es somit hinsichtlich des Antrags auf ?bernahme der Sonderschulungskosten an einem Anfechtungsgegenstand (Prozessvoraussetzung) fehlt, so dass auf den genannten Antrag nicht einzutreten ist; in weiterer Erw?gung, dass die IV-Stelle die angefochtene Verf?gung dem obligatorischen Krankenversicherer des Beschwerdef?hrers nicht zugestellt hat (Urk. 2, Urk. 8/1), die Ablehnung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grunds?tzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers f?hrt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ?ber Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung), worauf auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung hinweist (Urk. 8/1), die angefochtene Verf?gung demnach in Anwendung von Art. 88quater Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung in der zum Verf?gungszeitpunkt massgebenden Fassung dem Krankenversicherer h?tte er?ffnet werden m?ssen, die angefochtene Verf?gung demnach hinsichtlich des Antrags auf Kosten?bernahme der medizinischen Massnahmen aufzuheben und an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, damit diese ?ber den Anspruch neu verf?ge und die Verf?gung dem betroffenen Krankenversicherer geh?rig er?ffne;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 2. September 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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