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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.04.2003 IV.2002.00490

24 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,410 parole·~12 min·3

Riassunto

Anspruch auf Wartetaggeld der IV bei reduzierter Arbeitslosenentschädigung

Testo integrale

IV.2002.00490

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 25. April 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz Rechtsdienst Winterthur A.___ Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1957, arbeitete von 1996 bis 2000 als Chauffeur bei X.___, "___" (Urk. 8/48). Aufgrund eines R?ckenleidens (vgl. die Diagnosen in Urk. 8/10 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/11/6 S. 1, Urk. 8/11/7 S. 1, Urk. 8/12 S. 2 Ziff. 3) meldete er sich am 23. Juni 2000 zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T?tigkeit) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/51). Mit Verf?gung vom 28. September 2000 wurde dem Versicherten eine Umschulung in Form eines einj?hrigen B?rofachangestelltenkurses bei der C.___ Handelsschule, "___", zugesprochen (Urk. 3/2 = Urk. 8/9) sowie mit Verf?gungen vom 24. Oktober 2000 (Urk. 8/8) und 18. Januar 2001 (Urk. 8/7) die entsprechenden Taggelder. Im Anschluss an diese berufliche Massnahme sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Verf?gung vom 26. Juli 2001 eine Umschulung in Form eines berufsbegleitenden Vorbereitungskurses auf die Pr?fung zum eidgen?ssischen F?higkeitszeugnis als B?roangestellter bei der C.___ Handelsschule, "___", zu (Urk. 3/3 = Urk. 8/2-3) sowie mit Verf?gungen vom 21. August (Urk. 8/6) und 24. Dezember 2001 (Urk. 8/5) wiederum die entsprechenden Taggelder. Am 31. Juli 2002 erging die Verf?gung betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2 = Urk. 8/1), mit der die IV-Stelle festhielt, die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass die Umschulung zum B?roangestellten erfolgreich absolviert worden sei, weshalb es dem Versicherten zumutbar sei, eine Stelle im B?robereich zu suchen. Zudem wies die IV-Stelle darauf hin, dass sich der Versicherte bei ihr melden k?nne, falls seitens der Invalidenversicherung noch eine zus?tzliche Unterst?tzung im Rahmen eines Berufspraktikums erforderlich sein sollte. Das Wiedererw?gungsgesuch des Versicherten vom 22. August 2002 (Urk. 3/8), mit dem er geltend machte, die beruflichen Massnahmen seien aufgrund des fehlenden Praktikums noch nicht abgeschlossen, wurde mit Stellungnahme vom 3. September 2002 (Urk. 3/9) abgelehnt.

2. 2.1???? Gegen die Verf?gung vom 31. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 16. September 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die r?ckwirkende Gew?hrung von beruflichen Massnahmen vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2002 (recte wohl 2003) beziehungsweise bis zum Abschluss der Umschulung (Urk. 1 S. 2) sowie die Zusprechung beruflicher Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und die Ausrichtung eines Wartetaggeldes f?r diese Zeit (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 4. Dezember 2002 hielt der Versicherte an seinen Antr?gen fest (Urk. 12). 2.2???? Mit Erg?nzung vom 10. Januar 2003 (Urk. 20) reichte der Versicherte die Verf?gung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2002 zu den Akten, mit der ihm berufliche Massnahmen in Form eines Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", zugesprochen wurden (Urk. 21/1) und pr?zisierte seinen Antrag dahingehend, dass nunmehr nur noch die Zusprechung von Wartetaggeldern vom 1. August bis 30. November 2002 beantragt werde (Urk. 20 S. 1). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 14) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 13. Januar 2003 geschlossen (Urk. 22). 2.3???? Mit Verf?gung vom 17. Januar 2003 wurde der IV-Stelle Frist angesetzt, zur Frage der Ausrichtung eines Wartetaggeldes vom 1. August bis 30. November 2002 Stellung zu nehmen und der Versicherte aufgefordert, darzulegen und insbesondere zu belegen, ob und in welchem Umfang er in der fraglichen Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, beziehungsweise zu belegen, mit welcher Begr?ndung allenfalls ein Leistungsanspruch seitens der Arbeitslosenversicherung verneint worden sei (Urk. 23). Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 (Urk. 25) reichte der Versicherte die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse GBI von August bis November 2002 zu den Akten (Urk. 26/1-4). Die???? IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27). Der Versicherte hielt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2003 an seinem Antrag bez?glich der Ausrichtung eines Wartetaggeldes vom 2. August bis 30. November 2002 fest (Urk. 31 S. 1).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererw?gen, bis er gegen?ber der Beschwerdebeh?rde Stellung nimmt. Die neue Verf?gung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebeh?rde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererw?gungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

2.?????? Die formelle Verf?gung ?ber die Zusprechung des Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", im Rahmen beruflicher Massnahmen erging am 18. Dezember 2002 (Urk. 21/1), mithin nach Erstattung der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2002 (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verf?gung somit nicht w?hrend der Frist zur Vernehmlassung (vgl. Urk. 5-6) aufgehoben und damit diese auch nicht f?rmlich in Wiedererw?gung gezogen, weshalb das Verfahren diesbez?glich mangels Wiedererw?gungsverf?gung nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann. Die beschwerdegegnerischen Ausf?hrungen sind indes als Antrag an das Gericht zu betrachten, wie zu entscheiden sei. Nachdem die Antr?ge der Parteien in Bezug auf die Zusprechung des Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", ?bereinstimmen (Urk. 20 S. 1, Urk. 31 S. 1, Urk. 21/1) und im Einklang mit der Rechtslage (Art. 8 IVG in Verbindung mit Art. 17 IVG) stehen, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen. 3.?????? 3.1???? Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person w?hrend der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten T?tigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunf?hig ist. Versicherten in der??? erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbst?tig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invalidit?tsbedingte Erwerbseinbusse erleiden. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder f?r nicht zusammenh?ngende Tage (Art. 17bis IVV) sowie f?r Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) gew?hrt werden k?nnen (Art. 22 Abs. 3 IVG). 3.2???? Zumindest 50 % arbeitsunf?hig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist die versicherte Person, wenn sie die gewohnte Erwerbst?tigkeit zur H?lfte nicht mehr aus?ben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunf?higkeit von mindestens 50 % auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausge?bte Erwerbst?tigkeit (BGE 117 V 277 Erw. 2a). Der Anspruch auf Taggeld w?hrend der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abkl?rungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a, ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsf?higkeit der versicherten Person muss mit anderen Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgen?glich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3). Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchf?hrung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es gen?gt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a, AHI 1997 S. 172 Erw. 3a). 3.3???? Der Bundesrat hat von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 21 IVV Folgendes bestimmt: F?r die Bemessung der Taggelder sind unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngem?ss anwendbar (Abs. 1). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausge?bte T?tigkeit mehr als zwei Jahre zur?ck, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie, wenn sie nicht invalid geworden w?re, durch die gleiche T?tigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt h?tte (Abs. 2). Mit dieser Verordnungsbestimmung wird der in Art. 24 Abs. 2 IVG enthaltene Grundsatz pr?zisiert. ?bt eine versicherte Person w?hrend der Eingliederung eine Erwerbst?tigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gek?rzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser T?tigkeit erzielten Einkommen das??? gem?ss den Abs?tzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen ?bersteigt (Abs. 3). Art. 21bis Absatz 4 bleibt vorbehalten. Diese Regeln finden auf die Bemessung des Wartetaggeldes sinngem?ss Anwendung (BGE 116 V 86; AHI 1999 S. 220 Erw. 3). 3.4???? Gem?ss Art. 19 Abs. 2 IVV haben Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.

4.?????? 4.1???? Strittig und zu pr?fen ist nach der Zusprechung des Berufspraktikums mit Verf?gung vom 18. Dezember 2002 (Urk. 21/2) nur noch der Anspruch auf Ausrichtung eines Wartetaggeldes vom 2. August bis 30. November 2002. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2003 (Urk. 27) auf den Standpunkt, dass gem?ss Randziffer (Rz) 1047 des Kreisschreibens ?ber den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (KSTG) kein Anspruch auf ein Wartetaggeld bestehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen f?r ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erf?llt seien. Erscheine der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht zum vornherein als ausgeschlossen, sei erst ?ber das IV-Taggeld zu befinden, wenn ein Entscheid der Arbeitslosenversicherung erwirkt worden sei. Der Beschwerdef?hrer habe sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass er Arbeitslosentaggelder bezogen habe, was einen Anspruch auf ein IV-Wartetaggeld ausschliesse (Urk. 27 S. 1 f. Ziff. 4). 4.3???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, die Arbeitslosenversicherung habe ihm aufgrund seiner Arbeitsunf?higkeit von 50 % lediglich ein halbes Taggeld ausgerichtet. Gem?ss Rz 1041 KSTG sei die versicherte Person jedoch nur dann vom Anspruch auf ein IV-Wartetaggeld ausgeschlossen, wenn sie ein ganzes Taggeld der Invalidenversicherung beziehe (Urk. 31 S. 2). 4.4???? Der Beschwerdef?hrer ist unbestrittenermassen zu 50 % arbeitsunf?hig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVV und Rz 1011 KTSG (vgl. Urk. 8/10 S. 3 lit. e, Urk. 8/11/1 S. 1 Ziff. 1.5). Sodann ist die Eingliederungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers durch die zugesprochenen beruflichen Massnahmen (Urk. 8/2, Urk. 8/9, Urk. 21/1) in subjektiver, als auch in objektiver Hinsicht rechtsgen?glich erstellt. ?berdies wartete der Beschwerdef?hrer - nach Ablauf der ihm mit Verf?gung vom 26. Juli 2001 zugesprochenen beruflichen Massnahmen bis Ende Juli 2002 (Urk. 8/2) - seit August 2002 auf die Zusprechung des mit Verf?gung vom 18. Dezember 2002 (Urk. 21/1) bewilligten Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___". Mithin sind die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung eines IV-Wartetaggeldes grunds?tzlich erf?llt (vgl. vorstehend Erw. 3.2). 4.5???? Zu pr?fen bleibt, wie es sich mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin bez?glich der Koordinationsnorm zur Arbeitslosenversicherung (Art. 19 Abs. 2 IVV) verh?lt. Ausgewiesen ist gem?ss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse GBI, "___", vom August bis November 2002 (Urk. 26/1-4 = Urk. 32/2/1-4) sowie der Best?tigung dieser Arbeitslosenkasse vom 4. April 2003 (Urk. 32/1), dass dem Beschwerdef?hrer vom 1. August bis 30. November 2002 ein 50%iges Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt wurde, da sich der Beschwerdef?hrer zu 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung gestellt habe (Urk. 32/1). Gem?ss Art. 19 Abs. 2 IVV und Rz 1064 in Verbindung mit Rz 1041 KTSG hat eine versicherte Person bei Bezug eines ganzen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Ausrichtung von Wartetaggeldern der Invalidenversicherung. Wie der Beschwerdef?hrer jedoch zutreffend ausgef?hrt hat (Urk. 31 S. 2), verh?lt es sich anders, wenn die Arbeitslosenversicherung lediglich ein halbes Taggeld ausgerichtet hat. Diesfalls ist das Wartetaggeld der Invalidenversicherung zu gew?hren unter Anwendung der K?rzungsvorschrift von Art. 21 Abs. 3 IVV, wobei das Taggeld der Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen w?hrend der Eingliederung gleichgestellt wird (Rz 1041 KSTG, vgl. auch AHI 1998 S. 60). 4.6???? Nach dem Gesagten hat der Beschwerdef?hrer in Gutheissung der Beschwerde vom 2. August bis 30. November 2002 Anspruch auf die Ausrichtung eines gek?rzten Wartetaggeldes der Invalidenversicherung sowie vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___" (vgl. vorstehend Erw. 2).

5.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 31. Juli 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", sowie vom 2. August bis 30. November 2002 Anspruch auf die Ausrichtung eines gek?rzten Wartetaggeldes der Invalidenversicherung hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur-ARAG Rechtsschutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31-32/1-3 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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