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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.07.2003 IV.2002.00485

2 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,977 parole·~15 min·2

Riassunto

Invaliditätsbemessung, Festsetzung des Invalideneinkommens auf Grund der zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsprofil

Testo integrale

IV.2002.00485

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 3. Juli 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? C.___, geboren 1958, von Beruf angelernte Schneiderin,? arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 als Reinigungsfrau und ab M?rz 1995 als Restaurant-Angestellte bei der X.___ SA (Urk. 7/37-38, Urk. 7/40). Sie leidet seit Februar 1997 an einem Fibromyalgiesyndrom (Urk. 7/20) und war deshalb seither teilweise zu 50 %, teilweise zu 100 % arbeitsunf?hig, so dass ihr die Arbeitgeberin per 30. November 1998 k?ndigte (Urk. 7/38). Nach einj?hriger Arbeitslosigkeit arbeitet C.___ seit dem 1. M?rz 2000 teilzeitlich als N?herin bei der Y.___ AG, ___ (Urk. 7/28 und Urk. 7/31). ???????? Im November 1998 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Nach Abkl?rung der medizinischen (Urk. 7/20) und erwerblichen (Urk. 7/38-40) Verh?ltnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 15. Juni 1999 einen Rentenanspruch (Urk. 7/13). Auf Beschwerde vom 29. Juni 1999 hin hob das hiesige Gericht diese Verf?gung mit Urteil vom 31. August 2000 auf und wies die Sache zu weiterer (rheumatologischer) Abkl?rung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zur?ck (Prozess Nr. IV.1999.00385). ???????? Die IV-Stelle beauftragte die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ mit der Begutachtung (Urk. 7/9). Nach Eingang des Gutachtens vom 24. September 2001 (Urk. 7/19) holte die IV-Stelle bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/28) und liess die erwerblichen Verh?ltnisse abkl?ren (Bericht der Berufsberatung vom 12. Dezember 2001, Urk. 7/25). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gungen vom 15. August 2002 (Urk. 2/1-4) gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, einschliesslich einer Zusatzrente f?r den Ehegatten sowie einer Kinderrente f?r die 1982 geborene Tochter (bis 31. August 2001) beziehungsweise den 1979 geborenen Sohn (ab 1. September 2001). Mit zwei nachfolgenden Verf?gungen vom 17. Oktober 2002 setzte sie die Kinderrente f?r den Sohn betreffend die Periode 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1999 fest (Urk. 8/2).

2. Hiergegen liess C.___ mit Eingaben vom 16. September (Urk. 1) und 22. Oktober 2002 (Urk. 8/1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abkl?rung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Zur Begr?ndung wird unter Hinweis auf einen Operationsbericht des Spitals W.___ vom 15. Dezember 1999, einen Bericht desselben Spitals vom 29. Dezember 1999 und eine Zusammenfassung der Krankengeschichte des Spitals P.___ vom 28. Februar 1994 ausgef?hrt, das rheumatologische Gutachten ber?cksichtige die durch Zystenbildung hervorgerufenen starken Unterleibsschmerzen der Beschwerdef?hrerin und die damit zusammenh?ngende Arbeitsunf?higkeit nicht. Ausserdem werde ?bersehen, dass die Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt der Begutachtung effektiv nicht zu 50 % als N?herin t?tig gewesen sei. Die Arbeitsf?higkeit im angestammten T?tigkeitsbereich betrage aufgrund der tats?chlich gelebten Verh?ltnisse nur 31 %. ???????? Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3. Nachdem die Referentin die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte (Verf?gung vom 7. November 2002, Urk. 9), wurden den Gutachtern mit Verf?gung vom 8. November 2002 Erg?nzungsfragen unterbreitet (Urk. 10), welche am 22. November 2002 zur Beantwortung kamen (Urk. 12). W?hrend die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete, liess sich die Beschwerdef?hrerin mit Eingabe vom 24. Januar 2003 hierzu vernehmen und - soweit zum Nachweis des Anspruchs auf eine ganze Rente noch notwendig - eine gyn?kologische Fachbeurteilung beantragen (Urk. 16). Der Schriftenwechsel wurde daraufhin am 4. Februar 2003 geschlossen. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

3. Unbestrittenermassen und aktenkundig (vgl. Urk. 7/20) ist die Beschwerdef?hrerin seit Dezember 1997 als Restaurant-Mitarbeiterin ununterbrochen zu mindestens 50 % arbeitsunf?hig. Ferner herrscht Einigkeit dar?ber, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbst?tig w?re, weshalb sich der Invalidit?tsgrad ausschliesslich aufgrund eines Erwerbsvergleichs bemisst. Strittig und zu pr?fen ist, ob der Invalidit?tsgrad 66 2/3 % oder mehr betr?gt und im Dezember 1998 Anspruch auf eine ganze Rente entstand.

4. 4.1???? Laut Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ vom 24. September 2001 (Urk. 7/19) leidet die Beschwerdef?hrerin an einem Fibromyalgie-Syndrom bei 18 positiven Druckpunkten, Kopfschmerzen, Insomnie und intermittierend Kribbelpar?sthesien an H?nden und F?ssen sowie an einem lumbospondylogenen, zervikospondylogenen und zervikocephalen Syndrom beidseits bei beginnenden degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule (S. 6 Ziff. 4). Die Gutachter f?hrten aus, die Abkl?rungen im Kantonsspital Winterthur (September 1997, vgl. Urk. 7/20) h?tten weder klinisch, noch laborm?ssig noch radiologisch Hinweise auf ein sekund?res Fibromyalgie-Syndrom ergeben. Die bildgebende Diagnostik habe abgesehen von beginnenden degenerativen Ver?nderungen der unteren Lendenwirbels?ule keine Hinweise auf eine Neurokompression ergeben. Weder anamnestisch noch aktuell liessen sich radikul?re Ausf?lle erheben. Klinisch f?nden sich eine muskul?re Dysbalance im Rahmen einer Haltungsinsuffizienz sowie die genannte Fibromyalgie mit 18/18 positiven Druckpunkten. Die seit etwa 1988 bestehenden Lumbalgien beziehungsweise seit 1994 Lumboischialgien im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits seien sowohl nach Angaben der Beschwerdef?hrerin wie des Hausarztes Dr. med. A.___, ___, seit dem Stellenwechsel von Restaurant-Mitarbeiterin zur N?herin deutlich weniger ausgepr?gt. Das zervikocephale und zervikospondylogene Syndrom w?rden sie als Folge der genannten muskul?ren Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz erachten (S. 6 f. Ziff. 4.1). Zur Arbeitsf?higkeit gaben die Gutachter an, die Beschwerdef?hrerin arbeite seit 2000 zu 50 % als N?herin einer Textilfirma. Aus rheumatologischer Sicht sei diese wechselbelastende, als leicht einzustufende Arbeit optimal und weiterhin zu 50 % (halbtags) zumutbar (S. 7 Ziff. 5). Die bis Ende 1998 ausge?bte T?tigkeit als Restaurant-Mitarbeiterin sei mindestens als mittelschwer einzustufen und k?nne somit dauerhaft nicht mehr zugemutet werden (S. 7 Ziff. 7.1). ???????? Nach Vorhalt des im Gutachten nicht korrekt wiedergegebenen Arbeitspensums als N?herin f?hrten die Gutachter am 22. November 2002 erg?nzend aus, sie seien - wie sich der Arbeitsanamnese entnehmen lasse - davon ausgegangen, dass die Beschwerdef?hrerin 16 Stunden in der Woche an 4 halben Tagen arbeite. Die Arbeit als N?herin h?tten sie als wechselbelastend und leicht einzustufende Arbeit zu einem Halbtagspensum von 4 Tagen w?chentlich als zumutbar beurteilt. Aus der damaligen Sicht sei der Beschwerdef?hrerin vom rheumatologischen Standpunkt her eine leichte wechselbelastende Arbeit wie im bisherigen Umfang (4 Stunden halbtags w?hrend 4 Tagen pro Woche) zumutbar. Dies gelte auch f?r andere, leichte T?tigkeiten ohne Heben von schweren Gewichten, in Wechselpositionen, wobei die durchgef?hrte Arbeit als N?herin diesem Anforderungsprofil durchaus entspreche. Einen h?heren Besch?ftigungsgrad, auch in einer anderen T?tigkeit, w?rden sie als nicht zumutbar beurteilen. Ferner sei es nicht ihre Aufgabe, fachfremde, sprich gyn?kologische, Beschwerden zu beurteilen (Urk. 12). 4.2???? Die Beschwerdef?hrerin wandte insbesondere ein, weder in den Diagnosen noch sonst im Gutachten seien der Operationsbericht des Spitals W.___ vom 15. Dezember 1999, der Bericht des Spitals W.___ vom 29. Dezember 1999 und die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. Februar 1994 des Spitals P.___ ber?cksichtigt worden. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdef?hrerin dar?ber hinaus unter starken Unterleibsschmerzen leide und ihr auch schon drei Zysten h?tten entfernt werden m?ssen. Bei der letzten Kontrolle habe sich ?berdies gezeigt, dass sich weitere Zysten in letzter Zeit massiv vergr?ssert h?tten. Damit verbunden seien unter anderem Koliken, Schwindel und Eisenmangel, der zu starker M?digkeit f?hre. Diese Beschwerden und die damit zusammenh?ngende Arbeitsunf?higkeit h?tten ber?cksichtigt werden m?ssen (Urk. 1 S. 3f. Ziff. 3). 4.3???? In der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. Februar 1994 des Spitals P.___ (Beilage zu Urk. 7/23) wird ?ber die am 16. Februar 1994 vorgenommene abdominale Hysterektomie und einen komplikationslosen postoperativen Verlauf berichtet. Es wird eine Arbeitsunf?higkeit bis 22. M?rz 1994 attestiert. Der Krankengeschichte des Spitals W.___ vom 29. Dezember 1999 l?sst sich entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin seit Mitte November 1999 unter rechtsbetonten Unterbauchschmerzen, seit einer Woche auch intermittierend an Unterbauchschmerzen links litt und sonographisch eine grosse echoleere Adnexzyste rechts und eine solche links im Adnexbereich nachgewiesen werden konnten. Am 15. Dezember 1999 erfolgten daher laparoskopisch eine Adnexektomie rechts sowie eine Adh?siolyse. Intraoperativ konnte die linke Adnexe nicht eingesehen werden, weshalb lediglich die rechte Adnexe entfernt wurde. Histologisch ergab sich kein Nachweis maligner Zellen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Die Beschwerdef?hrerin wurde am 18. Dezember 1999 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverh?ltnissen entlassen. Erwogen wurde allenfalls eine weitere Adh?siolyse via Laparotomie, falls die Unterbauchschmerzen persistieren w?rden (Beilage zu Urk. 7/23). Im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ (Urk. 7/19) wird die 1994 vorgenommene Hysterektomie wegen Myom erw?hnt. Ausserdem vermerken die Gutachter auch eine im Jahre 2000 vorgenommene Ovarektomie rechts wegen Ovarialzysten (S. 3 Ziff. 1.3). Diese Eingriffe waren den Gutachtern demzufolge bekannt. Bei der Auff?hrung der aktuellen Beschwerden werden keine Unterleibsschmerzen genannt (S. 4 f. Ziff. 2). Auch der anl?sslich des erstmaligen Verwaltungsverfahrens eingeholte Bericht des Hausarztes Dr. med. D. A.___ vom 27. Dezember 1998 f?hrt keine gyn?kologischen Diagnosen oder Leiden auf. Die von ihm attestierte Arbeitsunf?higkeit von 50 % begr?ndet der Hausarzt einzig mit der rheumatologischen Einschr?nkung (Urk. 7/20). Es ist daher nicht einsehbar, weshalb die im Jahre 1994 im Spital P.___ vorgenommene abdominale totale Hysterektomie mit Exzision einer Ovarialzyste und Keil-Exzision des rechten Ovars im massgebend zu beurteilenden Zeitraum ab Dezember 1998 zu einer weitergehenden Arbeitsunf?higkeit h?tte f?hren sollen. Nachdem der Hausarzt keinen weiteren Bezug mehr auf diese Operation oder deren Folgen nimmt und der Beschwerdekatalog im Gutachten vom 24. September 2001 ebenfalls keine Hinweise auf aktuelle, persistierende gyn?kologische Beschwerden enth?lt, die Beschwerdef?hrerin ab 1. M?rz 2000 als N?herin arbeitete, ohne dass der Arbeitgeber ununterbrochene Fehlzeiten angab (Urk. 7/28), ist eine langandauernde zus?tzlich Einschr?nkung der Arbeits- und Leistungsf?higkeit ?ber die rheumatologischen Einschr?nkungen hinaus bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gungen aufgrund von Ovarialzysten zum Vornherein auszuschliessen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gutachter auf ihrem Spezialgebiete der Rheumatologie Stellung zu nehmen hatten, nichts zu ?ndern. H?tten bis zu diesem Zeitpunkt andere, als nur die rheumatologischen Beschwerden persistiert, so w?re dies nicht nur im Gutachten vermerkt worden, sondern w?ren auch die rheumatologischen Gutachter verpflichtet und in der Lage gewesen, eine weitere, spezial?rztliche Begutachtung zu veranlassen oder zu empfehlen. Von einer weiteren Abkl?rung auf dem Spezialgebiet der Gyn?kologie kann daher f?r die Beurteilung der angefochtenen Verf?gungen abgesehen werden. 4.4???? Ferner brachte die Beschwerdef?hrerin vor, sie arbeite effektiv bloss zu einem Jahrespensum von rund 31 %, wobei sie bei dieser Berechnung vom effektiv ausbezahlten Jahreslohn 2001 ausging, diesen durch den vertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn von Fr. 22.-- teilte, und das so erhaltene Resultat mit einem Vollpensum von 44 Wochenstunden verglich. 4.5???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-ehrwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). ???????? Das tats?chlich erzielte Erwerbseinkommen einer invaliden Versicherten kann bei der Invalidit?tsbemessung demnach h?chstens dann massgeblich sein, wenn es einer zumutbaren, das heisst die Restarbeitsf?higkeit bestm?glich verwertenden Leistung entspricht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 209). Nicht ber?cksichtigt werden kann das effektiv erzielte Erwerbseinkommen, wenn die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit nicht voll aussch?pft. 4.6 Aufgrund der medizinisch attestierten Arbeitsf?higkeit ist es der Beschwerdef?hrerin zumutbar, w?hrend 16 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Tage zu je vier Stunden, eine leichte T?tigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und mit der M?glichkeit, die Positionen zu wechseln, auszu?ben, wobei die tats?chlich ausge?bte Arbeit als N?herin diesem Anforderungsprofil entspricht. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher davon auszugehen, was die Beschwerdef?hrerin bei Ausnutzung dieser zumutbaren Leistungsf?higkeit verdienen w?rde. Irrelevant ist, welches Arbeitspensum sie im Verh?ltnis zur betriebs?blichen Arbeitszeit oder zur durchschnittlichen betriebs?blichen Arbeitszeit effektiv erf?llt.

5. 5.1???? Es ist aufgrund der erwerblichen Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Behinderung die T?tigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant fortgesetzt h?tte. Gem?ss Arbeitgeberbericht der X.___ SA vom 30. Dezember 1998 h?tte die Beschwerdef?hrerin bei voller Leistung im Jahre 1998 einen Jahreslohn von Fr. 41'990.-- erzielt (Urk. 7/38). Stellt man auf die im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung herrschenden Verh?ltnisse ab, so ist dieses mutmassliche Valideneinkommen an die Nominallohnentwicklung von 0,3 % (1999) und 1,3 % (2000) anzupassen (vgl. Lohnentwicklung 2001, hrsg. Bundesamt f?r Statistik, Tabelle T1P.39, S. 38), was Fr. 42'664.50 ergibt und aufgerundet auf Fr. 42'665.-- dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Wert entspricht (vgl. Urk. 7/25).

5.2???? Bei der Y.___ AG erzielt die Beschwerdef?hrerin effektiv einen?? Stundenlohn von Fr. 22.--, inklusive 10 % Ferien- und Feiertagsentsch?digung (Urk. 7/31), was einem Grundlohn von Fr. 20.-- entspricht. Laut Arbeitsvertrag ist zwar eine Arbeitszeit von zirka 20 Stunden pro Woche vorgesehen, zu ber?cksichtigen ist jedoch die medizinisch zumutbare Arbeitszeit von 16 Stunden. Ausgehend von dieser effektiv ausge?bten, der Beschwerdef?hrerin zumutbaren T?tigkeit und unter Beachtung der attestierten Leistungsf?higkeit ergibt sich ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 16'640.-- (16 x Fr. 20.-- x 52). Aus der Gegen?berstellung zum mutmasslichen Valideneinkommen errechnet sich ein Invalidit?tsgrad von 60,1 %. ???????? Auch der Vergleich mit den sogenannten Tabellenl?hnen w?rde zu keinem h?heren Invalidit?tsgrad f?hren: Laut der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 betrug der standardisierte Monatslohn von Frauen f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) Fr. 3'658.--, was unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen, betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a)? einem Jahreslohn von Fr. 45'871.32 entspricht. Da die Beschwerdef?hrerin bloss noch ein Wochenpensum von 16 Stunden zu bew?ltigen vermag, errechnet sich hieraus ein Invalideneinkommen von Fr. 17'558.-- (Fr. 45'871.-- : 41,8 x 16). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale??? einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). ???????? Laut Statistik erzielten Frauen in Teilzeitbesch?ftigung zwischen 6 und 10 % mehr als bei einer Vollbesch?ftigung (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, S. 24), weshalb die gesundheitlich bedingte Lohneinbusse h?chstens mit 15 % bemessen werden darf, was ein zumutbares, gest?tzt auf die Tabellen eruiertes Invalideneinkommen von mindestens Fr. 14'924.30 ergibt. Verglichen mit dem anrechenbaren Valideneinkommen resultiert ein Invalidit?tsgrad von maximal 65 %.

6.?????? Diese Erw?gungen zeigen auf, dass kein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen ist. Demnach erweisen sich die angefochtenen Verf?gungen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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