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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.05.2003 IV.2002.00484

19 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,924 parole·~25 min·2

Riassunto

Rentenanspruch; somatoforme Schmerzstörung: psychische Störung verneint; Bedeutung von Arbeitsversuchen

Testo integrale

IV.2002.00484

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 20. Mai 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den SMUV Region Schaffhausen-Winterthur /Uster A.___ Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich W?rgler Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2001, worauf - nebst dem bereits ergangenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Dezember 1999 (Verfahren IV.1998.00381) - f?r den Sachverhalt zu verweisen ist, wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, verpflichtet, zwecks Beurteilung der Rentenfrage die Arbeitsf?higkeit des 1947 geborenen M.___ in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht mittels einer interdisziplin?ren Begutachtung durch die Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) abzukl?ren (Urk. 7/9/2 Erw. 3c). In der Folge gab die IV-Stelle eine polydisziplin?re Begutachtung bei der MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, in Auftrag (Urk. 7/24-25). Nachdem das Gutachten am 10. Dezember 2001 erstattet worden und zudem die Antwort der MEDAS auf eine pr?zisierende Frage der IV-Stelle eingegangen war (Urk. 7/22) verf?gte letztere - nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren, in welchem der Versicherte, vertreten durch A.___, SMUV Region Schaffhausen-Winterthur/Uster, Einw?nde erhoben hatte (Urk. 7/4) - am 23. Juli 2002, dass M.___ ab 1. Februar 1997 bis Ende des der Verf?gung folgenden Monats, somit bis Ende August 2002, Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/1-2, Urk. 2). F?r die Zeit danach verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. 2. ????? Hiegegen erhob M.___, weiterhin vertreten durch den SMUV Region Schaffhausen-Winterthur/Uster, nun substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich W?rgler, Winterthur, am 16. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei ab 1. Februar 1997 eine (unbefristete) ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Erg?nzung des MEDAS-Gutachtens und f?r Arbeitsversuche an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolge. In verfahrensm?ssiger Hinsicht ersuchte der Versicherte um Zumessung der aufschiebenden Wirkung und Weiterauszahlung der halben Renten auch ab 1. Oktober 2002 (Urk. 1 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.?????? Mit Verf?gung vom 9. Januar 2003 wurde das Gesuch um Zubilligung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und eine reformatio in peius angedroht (Urk. 8). Die von M.___ daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend aufschiebende Wirkung beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen (Urk. 10/3) an das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) wurde mit Urteil des EVG vom 3. April 2003 abgewiesen (Urk. 11). Die Frist zur Stellungnahme zur angedrohten reformatio in peius liess der Versicherte ungenutzt verstreichen. Am 14. Mai 2003 nahm er - unter Beilage eines neueren CT-Befundes (Urk. 13) - noch einmal Stellung und hielt an seinen Beschwerdeantr?gen fest (Urk. 12). Auf die Parteivorbringen und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1 ??? In der angefochtenen Verf?gung wurden die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 3); darauf kann verwiesen werden. 1.2????? Beizuf?gen ist, dass zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert geh?ren. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss (Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH], g?ltig ab 1. Januar 1990, Rz 1029 ff.). Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI-Praxis 1997 S. 43 Erw. 5c). 1.3 ???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die M?glichkeit hat, ihre restliche Erwerbsf?higkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen ?berhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn konjunkturell die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. M?rz 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). 1.4 ??? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.5 ???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2. ????? Streitig ist, ob der Beschwerdef?hrer ab 1. Februar 1997 einen - unbefristeten - Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.1???? Die ?rzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2001 beim Beschwerdef?hrer, welcher ?ber lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein klagte, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/24 S. 11 Ziff. 3): "Hauptdiagnosen (mit Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit) - Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links und residuelles Lumboradikul?rsyndrom S1 links ????????? Thorakale Hyperkyphose, lumbale Hyperlordose ????????? Osteochondrose L5/S1 nach Hemilaminektomie L5/S1 links wegen Lumboradikul?rsyndrom S1 links 1987 ????????? Chondrose L4/5, Spondylarthrosen der LWS distal ????????? Haltungsinsuffizienz - Schmerzverarbeitungsst?rung - Markante Pers?nlichkeit mit infantilen Z?gen (ICD-10 F61.1) Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit) - Nikotinabusus -. Status nach Inguinalherniotomie beidseits, Appendektomie und H?morrhoidenoperation" Im Gutachten wurde ausgef?hrt, dass beim Beschwerdef?hrer ein pathologisches Schmerz- und Ausweichverhalten im Vordergrund stehe. Auch die durchwegs positiven Waddell-Zeichen deuteten auf eine nicht-organische Genese der geschilderten Beschwerden hin. Es sei eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und den geschilderten Beschwerden feststellbar gewesen. Neurologische Defizite bei residuellem Lumboradikul?rsyndrom S1 links mit fehlendem Achillessehnenreflex links seien nicht objektivierbar gewesen. Die angegebenen Hyposensibilit?ten im linken Bein h?tten keinem Nervensegment zugeordnet werden k?nnen, und auch die Nervendehnzeichen seien negativ gewesen. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und den geschilderten Beschwerden m?sse eine Schmerzverarbeitungsst?rung postuliert werden. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde seien kongruent zu den im fr?heren Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach (Hospitalisation 22. M?rz bis 12. April 2001) festgestellten Hinweisen auf eine Somatisierungsst?rung sowie dem fr?heren Bericht der rheumatologischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur vom 1. November 1996. Aufgrund der somatischen internistischen rheumatologischen Befunde k?nne dem Beschwerdef?hrer eine "mindestens 50%ige Arbeitsf?higkeit" (ganztags, halbe Leistung) zugemutet werden in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne Wirbels?ulenbelastungen (Arbeiten mit flektiertem Oberk?rper beziehungsweise repetitivem Lastenheben ?ber 20 kg, Urk. 7/24 S. 12). Bei der Beantwortung der einzelnen Fragen wurde eine 100%ige Arbeitsf?higkeit f?r die erw?hnten behinderungsangepassten T?tigkeiten angegeben (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.2). Auf Nachfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22/1) pr?zisierten dies die begutachtenden ?rzte im Schreiben vom 7. M?rz 2002 dahingehend, dass eine Steigerung auf 100 % innerhalb von drei Monaten zumutbar sei. Allerdings d?rfe diese Steigerung aufgrund des subjektiven Krankheitserlebens praktisch nicht durchf?hrbar sein (Urk. 7/22/2). F?r die T?tigkeit als Dreher bezifferten die Gutachter die Arbeitsf?higkeit auf 50 % (ganztags, halbe Leistung), wobei sie anf?gten, die Einschr?nkung beruhe weniger auf objektivierbaren pathologischen Befunden als vielmehr auf der Schmerzverarbeitungsst?rung, aufgrund welcher sich ein volles Pensum kaum realisieren lassen d?rfe (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.1). In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, St. Gallen, eine Schmerzverarbeitungsst?rung und eine markante Pers?nlichkeit mit infantilen Z?gen (ICD-10 F61.1). Dr. B.___ f?hrte aus, wie bei der psychiatrischen Abkl?rung im Jahr 1997 sei es anl?sslich der aktuellen psychiatrischen Abkl?rung nicht m?glich gewesen, eine schwere psychische Krankheit festzustellen, um mit ihr das subjektive Gef?hl der Leistungsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu begr?nden. Dieser selbst negiere psychische St?rungen und habe erkl?rt, sich wohl zu f?hlen. Auch bei der differenzierten Befragung seien durchwegs negative Antworten gekommen. Vom Beschwerdef?hrer seien lediglich nerv?se St?rungen angegeben worden, aber nur im Falle von st?rkeren Schmerzsch?ben, vor allem in n?chtlichen Stunden, welche zu einer Schlaflosigkeit gef?hrt h?tten. Es sei h?chstens eine geringe Aggravation bei demonstrativ-hinkendem Gang feststellbar gewesen, wozu auch das Zittern des Beines gepasst habe. Wenn man den Beschwerdef?hrer h?re, so k?nne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass eine organische Komponente im Krankheitserleben mit im Spiel sei. Der Beschwerdef?hrer scheine kein Rentenneurotiker zu sein; sein Wunsch nach einer Rente gehe aus seinem Verst?ndnis der Schwere der Krankheit heraus. Aufgrund seiner Exploration kam Dr. B.___ zum Schluss, dass aus psychischer Sicht keine Arbeitsunf?higkeit bestehe (Urk. 7/25 S. 3). Gem?ss Gutachten der MEDAS ist der Beschwerdef?hrer somit f?r behinderungsangepasste Arbeiten, das heisst f?r k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeiten ohne Wirbels?ulenbelastungen (Arbeiten mit flektiertem Oberk?rper beziehungsweise repetitivem Lastenheben ?ber 20 kg), uneingeschr?nkt arbeitsf?hig. 2.2???? Gegen diese Beurteilung wendet der Beschwerdef?hrer ein, dass das Gutachten sich nicht mit der Beurteilung seitens der F.___AG als ehemaliger Arbeitgeberin auseinandergesetzt habe, wonach dem Beschwerdef?hrer gerade noch eine Leistung von 20-25 % zugestanden worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.1-5.2). Zudem sei aufgrund der Ziff. 5.1 und 5.2 des Gutachtens unklar, ob nun eine 50%ige oder eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit vorliege (Urk. 1 S. 6). Das MEDAS-Gutachten setze sich im ?brigen in Widerspruch zum psychiatrischen Konsilium, welches klar festhalte, dass der Beschwerdef?hrer kein Rentenneurotiker sei (Urk. 1 S. 6). Weiter bringt der Beschwerdef?hrer vor, es gehe nicht an, eine somatoforme Schmerzst?rung zu verneinen, weil lediglich die Ursachen unklar seien (Urk. 1 S. 7). Schliesslich wendet sich der Beschwerdef?hrer gegen die von der MEDAS angegebene Steigerungsm?glichkeit der Arbeitsf?higkeit von 50 % auf 100 % innert drei Monaten: Gem?ss Beurteilung der F.___AG habe er nur noch eine 20-25%ige Leistung erbracht. Da keine Steigerung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers m?glich sei, sei von einer Restarbeitsf?higkeit von 25 % auszugehen. Eventualiter beantragt der Beschwerdef?hrer, es sei eine erneute Begutachtung vorzunehmen, und es seien Arbeitsversuche durchzuf?hren (Urk. 1 S. 8). ???????? In seiner Eingabe vom 14. Mai 2003 (Urk. 12) verwies der Beschwerdef?hrer auf einen beim EVG eingereichten haus?rztlichen Bericht vom 5. Februar 2003, wonach lediglich f?r eine sitzende T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 50 % bestehe (vgl. Urk. 10/3 S. 10 Mitte) und machte geltend, aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse k?nne nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (Urk. 12 S. 2). 2.3 2.3.1?? Das MEDAS-Gutachten ist umfassend, ber?cksichtigt die Vorakten und die Beschwerden des Beschwerdef?hrers, und es liegen ihm eigene Untersuchungen zugrunde, die Schlussfolgerungen sind einleuchtend und schl?ssig. In somatischer Hinsicht stimmt die Beurteilung mit derjenigen durch das Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik (im Folgenden: KSW), vom 1. November 1996, im Wesentlichen ?berein (vgl. Urk. 7/30/2) und gem?ss unbestrittener Schilderung im MEDAS-Gutachten auch mit den von Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach anl?sslich der Hospitalisation vom M?rz /April 2002 erhobenen Befunden (vgl. Urk. 7/24 S. 12). Klar ist auch, dass sich die Arbeitsf?higkeit gem?ss MEDAS-Gutachten Ziff. 5.1 auf die bisherige T?tigkeit als Dreher bezieht, w?hrend die Ausf?hrungen unter Ziff. 5.2 die Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepassten T?tigkeiten betreffen. Dass in Ziff. 5.1 angedeutet wird, aufgrund der somatischen Befunde sei auch die T?tigkeit als Dreher dem Beschwerdef?hrer eher in h?herem Umfang zuzumuten, ist eine Aussage lediglich zur Zumutbarkeit der bisherigen T?tigkeit; an der unter der Ziff. 5.2 festgehaltenen Beurteilung, welche Arbeiten dem Beschwerdef?hrer generell zuzumuten sind, ?ndert diese Aussage nichts. Da Ziff. 5.2 des MEDAS-Gutachtens klar und eindeutig zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrer in behinderungsangepassten T?tigkeiten Stellung nimmt, ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Unklarheit bestehen sollte. Nichts zu ?ndern vermag auch die Bemerkung der ehemaligen Arbeitgeberin, die Arbeitsleistung des Beschwerdef?hrers liege schmerzbedingt unter 50 % beziehungsweise betrage noch etwa 20-25 % (Urk. 7/45/1 Ziff. 28; Urk. 7/49/1; Urk. 7/50 Ziff. 28, Urk. 7/24 Ziff. 14). Denn darin liegt lediglich eine Beurteilung der tats?chlichen Arbeitsleistung, welche f?r die Beurteilung der Erwerbsf?higkeit, f?r die auf s?mtliche T?tigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes abgestellt wird, nicht massgeblich ist. Daraus, dass das EVG in seinem Urteil vom 19. Juni 2000 die Stellungnahme der Arbeitgeberin im Rahmen der unterschiedlichen Aussagen zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers beachtete und ausf?hrte, diese sei nicht von vorneherein unglaubw?rdig (Urk. 7/9/2 Erw. 2b/dd), vermag der Beschwerdef?hrer angesichts der vorliegenden umfassenden polydisziplin?ren Begutachtung durch die MEDAS nichts f?r abzuleiten. Denn - abgesehen davon, dass die Aussage der F.___AG auch lediglich die urspr?ngliche T?tigkeit des Beschwerdef?hrers betraf - ist f?r die Frage, welche Arbeiten einer versicherten Person noch zuzumuten sind. Auf (beweiskr?ftige) ?rztliche Aussagen, wie sie? mit der erfolgten MEDAS-Begutachtung nun vorliegen, abzustellen (vorstehende Erw. 1.4). Zum Zeitpunkt des damaligen h?chstrichterlichen Entscheides war hingegen die medizinische Aktenlage ungen?gend, so dass die Bedeutung jener Aussage der Arbeitgeberin nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden konnte. Gest?tzt auf die nun erfolgte Begutachtung muss indes die geringe Leistung, welche der Beschwerdef?hrer erbrachte, zu einem wesentlichen Teil auch auf die Schmerzst?rung zur?ckgef?hrt werden. Unzutreffend ist im Weiteren die Folgerung des Beschwerdef?hrers, aus der Redewendung im MEDAS-Gutachten, "bis anhin" sei nicht von einer vollen Leistungsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers ausgegangen worden, sei zu schliessen, f?r die Zukunft sei dies der Fall (Urk. 1 S. 7). Eine solche Aussage ist dem Gutachten angesichts der zugebilligten vollen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in keiner Weise zu entnehmen (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.1 und 5.2). Die Zumessung einer vollen Arbeitsf?higkeit steht schliesslich auch nicht im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdef?hrer weder als Aggravant oder Rentenneurotiker beurteilt wurde. Denn auch ein nicht vorget?uschtes subjektives Krankheitsempfinden vermag an der schl?ssigen ?rztlichen Beurteilung der somatisch bedingten Arbeitsf?higkeit nichts zu ?ndern (zur psychisch bedingten Arbeitsf?higkeit s. nachfolgende Erw. 2.3.2). 2.3.2 Zu pr?fen ist sodann, ob auf die Beurteilung der MEDAS betreffend die psychisch bedingte Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers abzustellen ist. Der Beschwerdef?hrer r?gt diesbez?glich insbesondere, die von ihm ge?usserten Beschwerden seien weder als Aggravation noch er als Rentenneurotiker eingestuft worden, zudem sei im Jahr 1997 eine somatoforme Schmerzst?rung diagnostiziert worden. Es gehe deshalb nicht an, eine (Schmerz-)St?rung zu verneinen (Urk. 1 S. 7). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung als solche sagt nichts dar?ber aus, ob ein (f?r die Arbeitsf?higkeit) relevantes psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, weshalb offen bleiben kann, ob die Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung im Jahr 1997 von der MEDAS - welche im ?brigen eine Schmerzverarbeitungsst?rung diagnostizierte (Urk. 7/24 S. 11 Ziff. 3) und insofern keineswegs eine Schmerzst?rung verneinte - zu Recht angezweifelt wurde oder nicht. Denn auch somatoforme Beschwerden fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, f?r welche hinsichtlich der Frage, ob sie invalidisierend sind, ein psychiatrisches Gutachten im Einzelfall erforderlich ist (AHI 2000 S. 129 Erw. 4b; vorstehende Erw. 1.2). F?r die Annahme einer Invalidit?t bedarf es namentlich eines medizinisches Substrats und einer fach?rztlich festgestellten psychischen St?rung von Krankheitswert. So darf etwa das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen, sondern hat - um rentenerheblich zu sein - davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3). An psychiatrischen Befunden mit Krankheitswert fehlt es indes vorliegend. So verneinte Dr. B.___ eine psychische Erkrankung und f?hrte aus, es habe (wie anl?sslich der psychiatrischen Abkl?rung im Jahr 1997) keine Psychopathologie beziehungsweise keine schwere psychische Krankheit festgestellt werden k?nnten, welche die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers begr?nden k?nnte. Auch dieser selbst negiere, selbst bei gezieltem Nachfragen, psychische St?rungen. Nerv?se St?rungen seien lediglich im Zusammenhang mit st?rkeren Schmerzsch?ben und vor allem nachts angegeben worden (Urk. 7/25 S. 3). Die Ausf?hrungen von Dr. B.___ sind einleuchtend und schl?ssig; Anhaltspunkte, weshalb auf dessen Beurteilung nicht abgestellt werden k?nnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdef?hrer auch nicht geltend gemacht. Die Beurteilung von Dr. B.___ stimmt im ?brigen mit derjenigen vom 24. November 1997 durch med. pract. C.___, Kantonsspital Winterthur, Psychiatrische Poliklinik, insofern ?berein, als auch in letzterer weder psychische noch psychosoziale Faktoren f?r die Schmerzst?rung exploriert werden konnten (Urk. 7/29 S. 7). Angesichts der medizinischen Aussagen kann daher als erstellt gelten, dass die somatoformen Beschwerden des Beschwerdef?hrers nicht die erforderliche psychische Komorbidit?t aufweisen, weshalb die darauf basierende Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers nicht als invalidisierend zu ber?cksichtigen ist (vgl. auch AHI 2000 S. 154). Dem Einwand mangelhafter Deutschkenntnisse schliesslich kann nicht gefolgt werden: Einerseits lebt der Beschwerdef?hrer seit 1964, also seit fast 40 Jahren in der Schweiz (vgl. Urk. 7/54 Ziff. 4.7.1), andererseits l?sst die differenzierende Schilderung aller Umst?nde im psychiatrischen Konsilium (Urk. 7/25) keine Hinweise auf irgendwelche sprachlichen Schwierigkeiten erkennen. Schon med. pract. C.___ hatte 1997 festgehalten, die Unterhaltung auf Deutsch sei m?glich gewesen; der Beschwerdef?hrer spreche zwar Deutsch teilweise fehlerhaft mit deutlichem Akzent. Die M?glichkeiten der Begutachtung seien aber dadurch nicht beeintr?chtigt worden (Urk. 7/29 S. 5 unten). Nach dem Gesagten sind Einw?nde, welche die Beurteilung durch die MEDAS in Frage stellen w?rden, nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer f?r behinderungsangepasste Arbeiten vollumf?nglich arbeitsf?hig ist. 2.3.3 ? Zu beurteilen bleibt, ob - wie der Beschwerdef?hrer geltend macht (Urk. 1 S. 8) - Arbeitsversuche durchzuf?hren gewesen w?ren und welchen Einfluss sie auf die verf?gte Rentenzusprechung beziehungsweise -verweigerung h?tten. In ihrem Schreiben vom 7. M?rz 2002 f?hrten die MEDAS-?rzte aus, die Steigerung von 50 % auf die volle Arbeitsf?higkeit sei innert dreier Monaten zumutbar. Die Reduktion resultiere aus der derzeitigen psychophysischen Dekonditionierung des Beschwerdef?hrers (Urk. 7/22/2). Der Beschwerdef?hrer hatte seit 1996 nur noch halbtags in seinem Beruf als Dreher bei der F.___AG und seit November 1999 nicht mehr gearbeitet. Diese dreimonatige Reduktion der Arbeitsf?higkeit, welche mit der Dekonditionierung des Beschwerdef?hrers begr?ndet wurde, ist als Massnahme der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) zu qualifizieren. Es handelt sich nicht um eine Massnahme der Berufsberatung, da es nicht um die Abkl?rung beruflicher Eingliederungsm?glichkeiten geht. Da es sich bei der blossen Reduktion der Arbeitszeit auch um keine medizinische Behandlung handelt, steht auch nicht eine medizinische Massnahme in Frage. Bei der dreimonatigen Reduktion handelt es sich somit um keine Eingliederungsmassnahme, deren Erfolg vor der Rentenzusprechung noch abzuwarten w?re. Daher vermag die dreimonatige Einarbeitungszeit die medizinische Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht in Frage zu stellen oder letztere vom Ergebnis allf?lliger Arbeitsversuche abh?ngig zu machen. Die Zusprechung einer entsprechenden Massnahme der Arbeitsvermittlung, wor?ber die Beschwerdegegnerin nach Abschluss dieses Verfahrens und wenn der Beschwerdef?hrer ?ber eine Stelle verf?gt, zu entscheiden haben wird, ?ndert somit an der der Rentenberechnung zugrundeliegenden Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers beziehungsweise an der Invalidit?tsbemessung nichts. Der Beschwerdef?hrer hat sich die festgestellte volle Arbeitsf?higkeit vielmehr anrechnen zu lassen. Es sei schliesslich bemerkt, dass der Beschwerdef?hrer, wenn er bereits beim Finden einer Stelle gesundheitsbedingt M?he haben sollte, sich auch diesbez?glich mit einem Gesuch um Arbeitsvermittlung an die Beschwerdegegnerin wenden kann. 2.3.4 Einen zeitlichen Rahmen f?r ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers gaben die Gutachter der MEDAS nicht an. Angesichts des sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht unver?nderten Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der MEDAS auch die Zeit ab der ersten Anmeldung vom 8. April 1996 (Urk. 7/54) beziehungsweise ab Datum der verf?gten Rentenzusprechung ab 1. Februar 1997 (vgl. Urk. 2) umfasst. So wird im Gutachten der MEDAS ausdr?cklich erkl?rt, dass die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde weitgehend deckungsgleich mit den Berichten seit 1996 seien, in welchen die rheumatologischen und neurochirurgischen Spezial?rzte eine rentenbegr?ndende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in Abrede gestellt hatten (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.2). Diese Beurteilung findet sich auch im Bericht des KSW vom 8. M?rz 1999, wo betreffend der Lendenwirbels?ule ein unver?nderter Zustand gegen?ber dem Jahr 1994 festgestellt wurde (Urk. 7/27/3). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer jedenfalls seit 1. Februar 1997 in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne Wirbels?ulenbelastungen (Arbeiten mit flektiertem Oberk?rper beziehungsweise repetitivem Lastenheben ?ber 20 kg) vollumf?nglich arbeitsf?hig ist (Urk. 7/24 S. 12). Da sich der medizinische Sachverhalt somit als gen?gend abgekl?rt erweist, besteht kein Bedarf an einer weiteren Begutachtung, weshalb das diesbez?gliche Eventualbegehren des Beschwerdef?hrers abzuweisen ist.

3. ????? Zu pr?fen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. 3.1.1?? Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen = AHI 1999 50 = SVR 1999 IV Nr. 6; AHI 1998 291 Erw. 3b). Zu diesem Zweck ist auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (LSE 1998, Neuenburg 2000) abzustellen, und zwar auf die in der Tabellengruppe A enthaltenen standardisierten Bruttomonatsl?hne, welche einen allf?lligen 13. Monatslohn ber?cksichtigen und auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden basieren; dabei ist vom Zentralwert (Median) auszugehen, welcher in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel und gegen?ber extrem hohen oder tiefen Werten relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Das Abstellen auf die LSE ist auch angesichts der festgestellten Einschr?nkungen gerechtfertigt, denn gem?ss ?bereinstimmender medizinischer Beurteilung besteht eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers f?r leichtere Arbeiten, weshalb diesem eine betr?chtliche Restarbeitsf?higkeit verbleibt, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne erg?nzende Abkl?rungen bejaht werden kann. Zwar sind in diesem Spektrum auch Arbeitsstellen anzutreffen, die ein h?ufigeres Heben auch schwererer Lasten erfordern. Indessen kann nicht gesagt werden, dies sei die Regel, so dass die aufgezeigten leichteren Arbeiten bloss noch theoretischer Natur und im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr verbreitet sind (SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4). 3.1.2 Gem?ss Tabelle A1 betrug der mittlere Lohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten der Sektoren 2 (Produktion) und 3 (Dienstleistungen) im Jahr 1998 f?r M?nner durchschnittlich Fr. 4'188.-- im Monat (LSE 1998 S. 25, Tab. A1, Ziffer 10-45 und Ziff. 50-93, Niveau 4, [Fr. 4'433.-- + Fr. 3'943.--]:2) oder Fr. 50'256.-- im Jahr (12 x Fr. 4'188.--), was bei einer branchen?blichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahr 1998 (Die Volkswirtschaft, Heft 7/2001, S. 96, Tabelle B9.2 Sektor 2 und 3) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52'518.--- im Jahr 1998 ergibt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'721.-- (13 x Fr. 5'517.--) im Jahr 1998 (vgl. Urk. 7/17 Ziff. 17) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'203.--, woraus ein Invalidit?tsgrad von rund 27 % resultiert, was einen Rentenanspruch ausschliesst. Beizuf?gen ist, dass der Beschwerdef?hrer in den f?r ihn in Frage kommenden Arbeiten nicht eingeschr?nkt ist. Indes resultierte ein Rentenanspruch selbst dann nicht, wenn ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vorgenommen w?rde (Invalideneinkommen: Fr. 44'640.--, Erwerbseinbusse: Fr. 27'081.--, Invalidit?tsgrad: 37,8 %). Daher vermag der Beschwerdef?hrer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen ist. 3.2 ??? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer jedenfalls seit 1. Februar 1997 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Damit ist nicht ersichtlich, worauf die Zusprechung der halben IV-Rente ab 1. Februar 1997 bis Ende August 2002 gr?ndet. Denn es erging bis zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung ?ber die Arbeitsf?higkeit und den Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers. Unzutreffend w?re auch, die Rentenzusprechung auf die 50%ige Arbeitsunf?higkeit als Dreher zu st?tzen, da f?r die Invalidit?t nicht die Arbeitsunf?higkeit sondern die Erwerbsunf?higkeit massgeblich ist. Schliesslich k?nnte sich der Beschwerdef?hrer etwa auch nicht auf die Beurteilung der Haus?rztin Dr. D.___ oder von Dr. C.___ st?tzen, welche nicht Grundlage einer rechtskr?ftigen Beurteilung des Rentenanspruches bildeten. Solange keine rechtskr?ftige Beurteilung seiner Arbeitsf?higkeit erging und dem Beschwerdef?hrer eine Rente nicht rechtskr?ftig zugesprochen wurde, so h?tte sich der Beschwerdef?hrer bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelden k?nnen. Diese ist nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) vorleistungspflichtig, wenn eine versicherte Person gleichzeitig bei der Invalidenversicherung angemeldet ist. So gilt ein Behinderter, der - unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage - nicht offensichtlich vermittlungsunf?hig ist (was angesichts der bereits im Bericht des KSW vom 1. November 1996 zugebilligten vollen Arbeitsf?higkeit, vgl. Urk. 7/30/2 S. 2, nicht der Fall ist) und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsf?hig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Hingegen k?nnen Renten der Invalidenversicherung nicht zugesprochen werden, um die Zeit bis zum definitiven Entscheid ?ber die Rentenzusprechung zu ?berbr?cken. 3.3???? Es ergibt sich somit, dass f?r die verf?gte Rentenzusprechung ab 1. Februar 1997 keine Rechtsgrundlage besteht, weshalb die Verf?gung insofern offensichtlich unrichtig ist. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verf?gung zum Nachteil einer Partei ?ndern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 85 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Verbindung mit Art. 69 IVG, vgl. auch ? 25 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). 3.4???? Da f?r die Rentenzusprechung seit 1. Februar 1997 keine Rechtsgrundlage besteht, ist diese aufzuheben. Da diese Verf?gung gleichzeitig mit der Verf?gung betreffend Rentenaufhebung erging (Rentenbefristung) und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kommen die Vorschriften ?ber die Aufhebung mittels substituierter Begr?ndung nicht zum Tragen. Vielmehr ist die Verf?gung in diesem Punkt gest?tzt auf die reformatio in peius aufzuheben, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und einem allf?lligen Beschwerder?ckzug zu geben ist (BGE 122 V 166), was mit Verf?gung vom 9. Januar 2003 (Urk. 8) erfolgt ist. Eine Minderheit des Gerichts hat dazu eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 4).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2002 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer keinen Rentenanspruch hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein und je unter? Beilage einer Kopie von Seite 4 des Protokolls an: - Rechtsanwalt Hans Ulrich W?rgler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00484 — Zürich Sozialversicherungsgericht 19.05.2003 IV.2002.00484 — Swissrulings