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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 IV.2002.00481

27 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,910 parole·~15 min·2

Riassunto

berufliche Massnahmen in Form eines Berufsförderungskurses bei Drogensucht und damit verbundenem psychischem Gesundheitsschaden

Testo integrale

IV.2002.00481

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen S.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1970, begann nach der Sekundarschule mit einer kaufm?nnischen Ausbildung, die sie im Jahr 1987 wegen Suchtproblemen abbrach. Nach l?ngerer Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch zeitweilige B?roarbeitsstellen, und einer ersten station?ren Drogenentzugsbehandlung trat S.___ 1990 eine Stelle als Sachbearbeiterin in einer Bank an und erwarb 1993 berufsbegleitend das F?higkeitszeugnis einer kaufm?nnischen Angestellten. Die folgenden Jahre waren von mehreren Entzugsbehandlungen und station?ren Aufenthalten in therapeutischen Einrichtungen gepr?gt; dazwischen arbeitete S.___ im Rahmen eines Besch?ftigungsprogrammes der Arbeitslosenversicherung als kaufm?nnische Angestellte und nahm 1997 und 1998 - wiederum im B?robereich - zwei k?rzerdauernde Arbeitseins?tze wahr. Von Ende April bis Mitte Juni 2000 hielt sie sich zum Drogen- und Benzodiazepinentzug in der Psychiatrischen Klinik A.___ auf und trat im Anschluss an diesen Aufenthalt in die christlich-therapeutische Gemeinschaft B.___, ___, ein (vgl. den Lebenslauf und die Arbeitszeugnisse im Anhang zu Urk. 8/25 sowie die Arztzeugnisse und Therapiebescheinigungen im Anhang zu Urk. 8/22). ???????? Am 10. Juli 2001 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24) und ersuchte mit einem separaten Schreiben gleichen Datums namentlich um ?bernahme eines f?nfmonatigen Berufsf?rderungskurses der Einrichtung C in ___ (Urk. 8/25). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 17. September 2001 (Urk. 8/7) sowie den Bericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr. med. D.___ vom 4. September 2001 (Urk. 8/8) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2001 (Urk. 8/9) ein und wies die Versicherte nach R?cksprache mit ihrem internen medizinischen Dienst (vgl. die Anfrage vom 2. Oktober 2001, Urk. 8/21, und die Bemerkungen von Dr. med. F.___ vom 9. Oktober 2001, Urk. 8/20) der Berufsberatungsstelle der SVA, IV-Stelle, des Kantons ___ zur Abkl?rung der beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten zu (Schreiben vom 12. Oktober 2001, Urk. 8/18). Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 berichtete die Berufsberaterin, dass die Versicherte zum ins Auge gefassten Berufsf?rderungskurs in der C.___ (vgl. die Kursbeschreibung in Urk. 8/17/2) zugelassen worden sei (vgl. die Aufnahmebest?tigung vom 7. Februar 2002, Urk. 8/17/3) und riet zur ?bernahme der Kosten des vom 6. Mai bis zum 20. September 2002 dauernden Kurses, einschliesslich der Verg?tung f?r den Aufenthalt in der therapeutischen Gemeinschaft B.___ w?hrend dieser Zeit (Urk. 8/17/1). Die SVA Z?rich, IV-Stelle, gelangte daraufhin an das Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) mit der Bitte um Pr?fung, ob neben den Kosten f?r den Berufsf?rderungskurs auch die beantragten Wohnkosten ?bernommen werden k?nnten (vgl. die Schreiben von M?rz und April 2002, Urk. 8/6/3-5). Mit Schreiben vom 24. April 2002 antwortete das BSV, dass weder die Kurs- noch die Wohnkosten von der Invalidenversicherung zu ?bernehmen seien, da bei der Versicherten keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/6/2). Auch nach Kenntnisnahme einer Beurteilung des Regionalen ?rztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD; Ostschweiz) vom 26. April 2002 (Urk. 8/14) blieb das BSV mit einem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2001 bei seiner Auffassung (Urk. 8/6/1). Gest?tzt auf die Bescheide des BSV hielt die SVA Z?rich, IV-Stelle, nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens mit Verf?gung vom 31. Juli 2002 fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess S.___, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, mit Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2): "1.?? Die Verf?gung vom 31. Juli 2002 sei aufzuheben und es seien der Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen: Kostengutsprache f?r den Berufsf?rderungskurs an der C.___ ___ vom 6.5. bis 20.9.2002 samt Taggeld sowie f?r die ausw?rtige Unterkunft und Verpflegung in der Wohngemeinschaft B.___ in ___. 2.???? Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 21. November 2002 (Urk. 11) liess die Versicherte, die den Berufsf?rderungskurs unterdessen offenbar durchlaufen hatte, einen Bericht von Dr. E.___ vom 7. November 2002 einreichen, den ihre Rechtsvertretung eingeholt hatte (Urk. 12), und gleichzeitig zu diesem Bericht Stellung nehmen. Die SVA, IV-Stelle, machte von der ihr einger?umten Gelegenheit, sich zum neu eingereichten Bericht zu ?ussern, keinen Gebrauch, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 17. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 15). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen. ????????

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Die Invalidit?t gilt als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet die Drogensucht f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 1.3???? Invalide oder von einer Invalidit?t bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Zu diesen Massnahmen geh?ren unter anderem die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), unter denen die Umschulung nach Art. 17 IVG figuriert. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Dabei ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt rechtsprechungsgem?ss, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).

2. 2.1???? Damit Anspruch auf eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung besteht, muss gem?ss den dargelegten rechtlichen Voraussetzungen zun?chst ein k?rperlicher oder geistiger beziehungsweise psychischer Gesundheitsschaden vorhanden sein, und als weitere Voraussetzung muss dieser Gesundheitsschaden in dem Mass die Erwerbsf?higkeit beeinflussen, wie es die Anspruchsvoraussetzungen f?r die in Frage stehende Leistung gebieten. 2.2???? Das BSV, auf dessen Beurteilung sich die ihm gegen?ber weisungsgebundene Beschwerdegegnerin st?tzte, bezweifelte vorab, dass bei der Beschwerdef?hrerin ?berhaupt ein Gesundheitsschaden vorhanden sei. ???????? Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 17. September 2001 (Urk. 8/7) ist zwar zu entnehmen, dass es Bet?ubungsmittelintoxinationen waren, die zur mehrmaligen Hospitalisation der Beschwerdef?hrerin gef?hrt hatten. Neben der Entzugsbehandlung hatte jedoch auf jeden Fall w?hrend des letzten Klinikaufenthaltes von April bis Juni 2000 auch eine antidepressive Behandlung stattgefunden, nachdem die betreuenden medizinischen Fachpersonen bei der Beschwerdef?hrerin eine depressive Stimmungslage festgestellt hatten und die Beschwerdef?hrerin von Suizidgedanken gesprochen hatte (vgl. Urk. 8/7 S. 2). Wohl war die Klinik A.___ noch davon ausgegangen, dass eine l?ngere Drogenentw?hnungsphase zur Rehabilitation s?mtlicher psychischer Beeintr?chtigungen f?hren werde (vgl. Urk. 8/7 S. 3), und scheint damit das beschriebene depressive Zustandsbild vor allem als Begleiterscheinung der allein als psychiatrische Diagnose aufgef?hrten Sucht (Polytoxikomanie; vgl. Urk. 8/7 S. 1) qualifiziert zu haben. Wie im Bericht des RAD vom 26. April 2002 (Urk. 8/14) und in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 3) zu Recht bemerkt worden ist, litt die Beschwerdef?hrerin jedoch auch nach mehr als einj?hriger Drogenabstinenz und auch nach Abschluss der Methadon-Entzugstherapie im M?rz 2001 (vgl. Urk. 8/8 S. 2) noch an depressiven Verstimmungen. Die ?rzte D.___ und E.___, bei denen die Beschwerdef?hrerin seit ihrem Eintritt in die Gemeinschaft B.___ in Behandlung stand und deren IV-Arztberichte (Urk. 8/8 und Urk. 8/9) auf Untersuchungen im August 2001 basierten, schilderten n?mlich ?bereinstimmend weiterhin vorhandene depressive Phasen. Dr. E.___ sprach zwar entsprechend dem zutreffenden Hinweis des BSV in der zweiten Stellungnahme vom 29. Mai 2002 (Urk. 8/6/1) lediglich von einem subdepressiven Zustand (vgl. Urk. 8/9 S. 2); zu ber?cksichtigen ist aber, dass die Beschwerdef?hrerin zur Zeit der Berichterstattung unter medikament?ser, antidepressiver Behandlung stand, welche einer schwereren Depression, wie sie gem?ss dem Bericht Dr. D.___ in der Vergangenheit offenbar mehrmals aufgetreten war (vgl. Urk. 8/8 S. 2), entgegengewirkt haben d?rfte, und dass Dr. E.___ die Fortf?hrung sowohl der medikament?sen als auch der psychotherapeutischen Behandlung f?r indiziert hielt. Ausserdem stellte der behandelnde Psychiater neben der Beschreibung des depressiven Zustandsbilds und neben der Suchtdiagnose die weitere psychiatrische Diagnose einer pr?morbiden - also schon vor der Sucht-"Erkrankung" vorhanden gewesenen - neurotischen St?rung (vgl. Urk. 8/9 S. 1), und in seinem Bericht vom 7. November 2002 zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 12) charakterisierte er diese St?rung n?her als kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit ?ngstlichen, narzistischen und histrionischen Wesensz?gen (Code F61 der Internationalen Klassifikation psychischer St?rungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und betrachtete sie als Ausl?ser f?r die sp?tere Drogensucht. Wird schliesslich in Betracht gezogen, dass sich die festgestellte Pers?nlichkeitsst?rung gem?ss einem Hinweis von Dr. D.___ offenbar schon vor der Drogensucht in einer Bulimie manifestiert hatte (vgl. Urk. 8/8 S. 2) und dass auch nach Aufnahme des Drogenkonsums noch Essst?rungen - in Form einer Magersucht im Jahr 1994 - aufgetreten waren, so bestehen gen?gend Anhaltspunkte f?r einen selbst?ndigen, von der Sucht zu unterscheidenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der an der Entwicklung der Suchtproblematik zumindest mitbeteiligt war. 2.3???? Damit stellt sich die weitere Frage nach den Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens auf die Erwerbsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin. Entgegen der Auffassung des BSV, das in seiner Stellungnahme vom 24. April 2002 bezweifelte, "ob die Versicherte allein auf Grund ihrer pr?morbiden neurotischen St?rung im Sinne der IV als invalid zu bezeichnen sei" (Urk. 8/6/2), sind dabei die Auswirkungen der Sucht nicht ausser Acht zu lassen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts gen?gt f?r die Annahme einer Invalidit?t, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne einer Teilursache massgeblich an einer Drogenabh?ngigkeit beteiligt ist, und das Gericht bezieht dort, wo dies der Fall ist und Wechselwirkungen zwischen psychischer Erkrankung und Suchtgeschehen stattfinden, auch die von der Sucht herr?hrenden Auswirkungen in die Invalidit?tsbeurteilung ein (vgl. ZAK 1992 S. 172 f. Erw. 4d; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). ???????? Ohne Zweifel ist es auf das Krankheits- und Suchtgeschehen zur?ckzuf?hren, dass die Beschwerdef?hrerin nach dem Erwerb des kaufm?nnischen F?higkeitsausweises im Jahr 1993 nur noch sporadisch berufst?tig war. Der von ihr selber verfasste Lebenslauf (Urk. 8/25 Anhang) dokumentiert die verschiedenen Arbeitsversuche und die wiederholten Stellenverluste infolge Depression und Sucht klar. Angesichts der auch unter Drogenabstinenz noch teilweise vorhandenen psychischen Problematik, die sich gem?ss den behandelnden ?rzten auch leistungsvermindernd auswirkte (vgl. Urk. 8/8 S. 3 und Urk. 9/8 S. 3), leuchtet sodann ohne weiteres ein, dass der Psychiater neben der medizinischen Behandlung auch gewisse begleitende berufliche Massnahmen als unabdingbar erachtete f?r einen erfolgreichen Wiedereinstieg ins Berufsleben (vgl. Urk. 8/9 S. 2 und S. 3) und dass die Berufsberaterin der SVA ___ sich in ihrem Bericht vom 20. Februar 2002 (Urk. 8/17/1) dieser Auffassung anschloss. Diese ohne gezielte berufliche F?rderung bestehende Gef?hrdung der erfolgreichen Wiedereingliederung stellt zweifellos eine Invalidit?t im Sinne von Art. 17 IVG dar, da bei fehlender F?rderung damit gerechnet werden m?sste, dass die Beschwerdef?hrerin auch eine an sich gegebene medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verwerten in der Lage w?re. 2.4???? Soweit das BSV sodann in Frage stellte, dass die Beschwerdef?hrerin ?berhaupt eingliederungsf?hig sei (vgl. Urk. 8/6/2), so finden sich in den Unterlagen entgegen dieser Bef?rchtung mehrere Hinweise, die f?r eine Eingliederungsf?higkeit sprechen. So hatte die Klink A.___ die gute Kooperation der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Hospitalisation von April bis Juni 2000 erw?hnt (Urk. 8/7 S. 2), die Beschwerdef?hrerin hatte damals offenbar selber den Wunsch gehabt, in die Gemeinschaft B.___ einzutreten, und hatte sich eigenst?ndig dort beworben, und in der Folge war es ihr gelungen, die Drogenabstinenz aufrechtzuerhalten. Dementsprechend stellte Dr. E.___ im September 2001 - wenn auch mit gewisser Vorsicht - eine relativ g?nstige Prognose (vgl. Urk. 8/8 S. 2), und in ?bereinstimmung damit steht, dass die Berufsberaterin in ihrem Bericht vom Februar 2002 noch immer von der grossen Motivation der Beschwerdef?hrerin zur Teilnahme am Berufsf?rderungskurs sprach (Urk. 8/17/1 S. 1). 2.5???? Ist damit von der grunds?tzlichen Eingliederungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin auszugehen, so stellt sich noch die Frage, ob der zur Diskussion stehende Kurs als geeignet erscheint, die anvisierte Wiedereingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt zu f?rdern. ???????? Dies kann aufgrund der eingereichten Kursbeschreibung (Urk. 8/17/2) und aufgrund der von der Berufsberaterin formulierten Kursziele, welche offenbar im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung unter Beteiligung von Bezugspersonen der Wohngemeinschaft B.___ und des behandelnden Psychiaters erarbeitet worden waren (vgl. Urk. 8/17/1 S. 1), nicht bezweifelt werden. So dient der Berufsf?rderungskurs nicht nur der reinen Abkl?rung in Form einer Standortbestimmung, sondern es sollen auch die im Berufsleben erforderlichen allgemeinen F?higkeiten wie insbesondere die Leistungs- und Lernf?higkeit gef?rdert werden. Sodann ist als allgemeines Berufsziel bereits die T?tigkeit im B?robereich vorgegeben, und es soll eine konkrete Perspektive entwickelt werden, wie beispielsweise ein allenfalls begleitetes Arbeitstraining im offenen Arbeitsmarkt. Der Beurteilung der Berufsberaterin, dass vom ins Auge gefassten Berufsf?rderungskurs einerseits Klarheit ?ber die Reintegrationsm?glichkeiten und anderseits bereits die Verbesserung dieser M?glichkeiten erwartet werden k?nne (vgl. Urk. 8/17/1 S. 1), ist daher zu folgen. ???????? Damit steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf die ?bernahme der Kosten dieses Kurses durch die Invalidenversicherung hat, wobei die Beschwerdegegnerin noch ?ber den damit in Zusammenhang stehenden Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG und ?ber den Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r ausw?rtige Unterkunft und Verpflegung zu befinden haben wird. 2.6???? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung vom 31. Juli 2002 aufzuheben, es ist festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf ?bernahme der Kosten des Berufsf?rderungskurses der Einrichtung C.___ vom 6. Mai bis zum 20. September 2002 hat, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie ?ber den Taggeldanspruch der Beschwerdef?hrerin in diesem Zeitraum sowie ?ber den Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r ausw?rtige Unterkunft und Verpflegung befinde.

3.?????? Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grunds?tzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die erg?nzenden kantonalen Vorschriften (? 34 GSVGer sowie ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. ???????? Unter Ber?cksichtigung der dargelegten Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 31. Juli 2002 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf ?bernahme der Kosten des Berufsf?rderungskurses der Einrichtung C.___ vom 6. Mai bis zum 20. September 2002 in ___ hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit sie ?ber den Taggeldanspruch der Beschwerdef?hrerin in diesem Zeitraum sowie ?ber den Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r ausw?rtige Unterkunft und Verpflegung befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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