IV.2002.00480
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?r Tischhauser
Urteil vom 24. April 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Markusstrasse 10, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die 1952 in Kroatien geborene M.___ absolvierte w?hrend drei Jahren eine Ausbildung zur Coiffeuse, die sie mit dem Diplom abschloss (Urk. 8/69). 1972 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete hier f?r verschiedene Arbeitgeber in der Industrie, in einer Metzgerei und als Verk?uferin (Urk. 8/65). Ab 1. Oktober 1988 war sie als Teilzeitverk?uferin beim A.___ angestellt (Urk. 8/67). Sie leidet seit 1995 an einem chronischen therapieresistenten Lumbovertebralsyndrom, weshalb ihr ab 23. Februar 1995 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit als Verk?uferin bescheinigt wurde (Urk. 8/40-42). Ihre Arbeitgeberin l?ste daraufhin das Arbeitsverh?ltnis auf den 30. November 1995 auf (K?ndigungsschreiben vom 25. September 1995; Beilage zu Urk. 8/67). 1.2???? Am 26. Januar 1996 meldete sich M.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen Verh?ltnisse ab (Urk. 8/33-42) und pr?fte die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten (Urk. 8/63-68). Mit Verf?gung vom 3. April 1998 (Urk. 8/20) sprach sie der Versicherten eine vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996 befristete ganze Invalidenrente zu. Auf die Eingabe der Versicherten vom 15. April 1998 (Eingangsstempel der IV-Stelle; Urk. 8/61) hin liess die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum R?merhof (nachfolgenden MZR genannt) das interdisziplin?re Gutachten vom 26. M?rz 1999 (Urk. 8/34) erstellen und gew?hrte ihr daraufhin mit Verf?gung vom 7. Oktober 1999 (Urk. 8/10) ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 %. 1.3???? Ein erstes Gesuch der Versicherten vom 19. September 2000 um Rentenerh?hung (zitiert in Urk. 8/8) wies die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 9. Oktober 2000 (Urk. 8/8) ab. Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/53) liess M.___ beantragen, die IV-Stelle habe einen Bericht bei Dr. med. B.___ zu veranlassen, worauf zum ganzen Fall ausf?hrliche Stellung genommen werde. Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahmen des Dr. B.___ vom 15. M?rz und 18. September 2001 (Urk. 8/32-31) und den Verlaufsbericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/30) ein. Gest?tzt auf die Ausf?hrungen ihres Arztes vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/5) er?ffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2002 (Urk. 8/4), die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades habe keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben. Die Versicherte habe aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Das Revisionsbegehren werde abgewiesen. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/3) opponieren, worauf die IV-Stelle mit Verf?gung vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) an ihrem Entscheid festhielt respektive das Revisionsbegehren abwies. 2.?????? Gegen diese Verf?gung liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 12. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und eventualiter sei eine interdisziplin?re Begutachtung vorzunehmen, um darauf die Rentenrevision abst?tzen zu k?nnen, dies unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wurde ger?gt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Einwendungen vom 18. Juni 2002 nicht eingegangen, weshalb die angefochtene Verf?gung auch hinsichtlich der Begr?ndung den rechtlichen Anforderungen nicht gen?ge. Sie m?sse daher wegen Verletzung des rechtlichen Geh?rs aufgehoben werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von der versicherten Person glaubhaft zu machen sei, der Psychiater Dr. B.___ indes den Zustand als unver?ndert beschrieben habe. Mit Verf?gung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? In formeller Hinsicht r?gt die Beschwerdef?hrerin die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Geh?r durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 f.). 2.2???? Das Recht, angeh?rt zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung. Es dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der einzelnen Person eingreift. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanspruchs ist die Begr?ndungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und den Betroffenen erm?glichen, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur m?glich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinn m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tats?chlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 124 V 181 Erw. 1a). Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen -? Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). 2.3???? In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/3) gegen den Vorbescheid vom 30. Mai 2002 (Urk. 8/4) liess die Beschwerdef?hrerin unter Hinweis auf das Gutachten des MZR vom 26. M?rz 1999 (Urk. 8/34) beantragen, es sei die im Gutachten postulierte erneute psychiatrische Abkl?rung durchzuf?hren und damit Dr. med. C.___ in Z?rich zu beauftragen; denn Dr. B.___ wolle mit seiner Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin den Behandlungserfolg nicht gef?hrden (Urk. 8/3). Weder sei die Beschwerdegegnerin diesem Auftrag nachgekommen noch habe sie sich mit den Einw?nden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt. Dieser Vorwurf trifft zu. Insoweit die IV-Stelle ihr Vorgehen mit dem Hinweis auf Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV rechtfertigen will, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn diese Bestimmungen beschlagen die Voraussetzungen, die erf?llt sein m?ssen, damit auf ein Revisionsbegehren ?berhaupt eingetreten wird. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, wie im Folgenden darzulegen ist, den behandelnden Psychiater Dr. B.___ dreimal um eine Stellungnahme ersucht hat (Urk. 8/32, 8/31 und 8/30), ist sie auf das Revisionsbegehren der Beschwerdef?hrerin vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/53) materiell eingetreten. Damit hat sie die f?r die Pr?fung der Revisionsvoraussetzungen erforderliche Glaubhaftigkeit (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 3. Januar 2000 in Sachen M., I 294/98, und vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99) bejaht. Darauf weist auch das Dispositiv der angefochtenen Verf?gung hin, das auf eine Abweisung des Revisionsbegehrens und nicht auf einen Nichteintretensentscheid lautet. Im Hinblick auf den materiellen Ausgang dieses Verfahrens kann indes dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Geh?rsverletzung um einen schwerwiegenden Mangel handelt, der nicht durch das Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. 3. 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 3.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 4. 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob sich der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin in der Zeit zwischen der Rentenverf?gung vom 7. Oktober 1999 (Urk. 8/10) und der Revisionsverf?gung vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) in einer f?r den Rentenanspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Demgegen?ber kommt der Mitteilung vom 9. Oktober 2000 (Urk. 8/8) lediglich die Bedeutung einer Verf?gung zu, welche die ab 1. Januar 1997 gew?hrte halbe Invalidenrente best?tigt, so dass sie f?r die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht rechtserheblich ist. 4.2???? Der Verf?gung vom 7. Oktober 1999 lag das Gutachten des MZR vom 26. M?rz 1999 (Urk. 8/34) zugrunde. Aus rheumatologischer Sicht wurden ein Halbseitenfibromyalgie-Syndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzst?rung und eine leichte Fehlform der Wirbels?ule mit muskul?rer Dysbalance diagnostiziert (Urk. 8/34 S. 10). Es best?nden keine wesentlichen Bewegungseinschr?nkungen oder organischen Befunde bei mehreren deutlich positiven Waddellzeichen. Vielmehr liege eine deutliche psychische ?berlagerung der Beschwerden sowie Fixierung auf die Beschwerden mit entsprechender Chronifizierung und Aggravation vor. Aus rein rheumatologisch-orthop?discher Sicht wurde der Beschwerdef?hrerin f?r eine k?rperlich nicht allzu belastende T?tigkeit mit der M?glichkeit zum h?ufigen Positionswechsel, wie dies in der zuletzt durchgef?hrten Verkaufst?tigkeit der Fall gewesen sei, eine gut 70 % betragende Arbeitsf?higkeit bescheinigt (Urk. 8/34 S. 11). ???????? Aus psychiatrischer Sicht notierte Dr. med. D.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4). Eine psychische Symptomatologie k?nne zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Allerdings scheine die Schmerzsymptomatik m?glicherweise ein Ausdruck eines "sich Mitteilenwollens" der Beschwerdef?hrerin zu sein, wobei offen bleibe, ob sich auf der Basis einer Pers?nlichkeitsst?rung oder einer narzisstischen Kr?nkung die Symptomatologie ausbreite. Immerhin bestehe nun schon seit vier Jahren eine Persistierung und Chronifizierung der Schmerzst?rungssymptomatik. Die Symptomatologie und die Prognose k?nnten durch eine medikament?se Behandlung positiv beeinflusst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine berufliche T?tigkeit h?chstens zu 50 % m?glich, wobei eine Reevaluation in zirka einem Jahr sinnvoll sei (Urk. 8/34 S. 12). Insgesamt und bei Ber?cksichtigung aller Befunde, sei die Beschwerdef?hrerin in ihrem fr?heren Beruf als Verk?uferin zu 50 % arbeitsf?hig. Die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit beruhe im Wesentlichen auf dem psychischen Leiden, welches verhindere, dass sie ihre aus somatischen Gr?nden wesentlich h?her zu bemessende Arbeitsf?higkeit auch umsetze. Innerhalb eines Jahres k?nnte die Arbeitsf?higkeit bei intensiver psychiatrischer und medikament?ser Behandlung auf 70 % gesteigert werden. Da sich die psychische Situation der Beschwerdef?hrerin seit der letzten psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. E.___ vom 9. Oktober 1996 verschlechtert habe, werde eine erneute psychiatrische Beurteilung in zirka einem Jahr empfohlen (Urk. 8/34 S. 14). ???????? Gest?tzt auf diesen Bericht kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrerin die Aus?bung der angestammten Erwerbst?tigkeit zu 50 % zumutbar sei, woraus ein Invalidit?tsgrad von 50 % resultiere (Verf?gung vom 7. Oktober 1999; Urk. 8/10). 4.3 Auf dem am 31. Januar 2001 ihm versandten Arztberichtformular (Urk. 8/32) notierte Dr. B.___ am 15. M?rz 2001, die Beschwerdef?hrerin sei nicht mehr bei ihm in Behandlung. Nachdem Dr. B.___ auf eine entsprechende Aufforderung der IV-Stelle vom 10. Juli 2001 hin am 22. Juli 2001 mit derselben Bemerkung geantwortet hatte (Urk. 8/50), wurde durch Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdef?hrerin ein Termin bei Dr. B.___ vereinbart (Urk. 8/49, Urk. 8/51 und Urk. 8/48). Daraufhin trug Dr. B.___ am 18. September 2001 auf dem Verlaufsbericht ein, eine fr?here Diagnose sei ihm nicht bekannt, so dass er von einer ?nderung nicht reden k?nne (Urk. 8/31). Am 26. Februar 2002 teilte Rechtsanwalt Glavas der IV-Stelle mit, die Beschwerdef?hrerin sei weiterhin bei Dr. B.___ in Behandlung. Die IV-Stelle soll ihm die fr?heren ?rztlichen Unterlagen zukommen lassen, damit er die in der Zwischenzeit eingetretenen ?nderungen beschreiben k?nne (Urk. 8/44). Offensichtlich erhielt Dr. B.___ die gew?nschten Unterlagen, denn in dem am 15. Mai 2002 redigierten Verlaufsbericht berichtete der behandelnde Psychiater, der Zustand sei unver?ndert. Als therapeutische Massnahmen beschrieb er Psychopharmaka und st?tzende Gespr?che. Zwar verneinte er die Frage nach der Notwendigkeit einer medizinischen Abkl?rung, doch empfahl er eine interdisziplin?re Begutachtung, wobei vor allem der Zustand aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht beurteilt werden sollte (Urk. 8/30). Auf eine R?ckfrage der sachbearbeitenden Person der IV-Stelle hin hielt der IV-Stellenarzt am 27. Mai 2002 fest (Urk. 8/5), Dr. B.___ gebe keine Hinweise f?r eine Verschlechterung oder eine Begr?ndung und gab zu bedenken, dass bereits die urspr?ngliche Rentenverf?gung auf einem polydisziplin?ren Gutachten beruht habe. 5. 5.1???? Der Beschwerdef?hrerin ist darin beizupflichten, dass den wiederholten Stellungnahmen des Dr. B.___ keine schl?ssige Aussagekraft hinsichtlich der Frage zukommt, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der f?r die Zusprechung der halben Rente ab Januar 1997 massgebenden Begutachtung durch das MZR in rentenrelevantem Umfang ge?ndert hat. Zwar sind die erfolglos gebliebenen Bem?hungen der IV-Stelle, vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ einen Bericht zu erhalten, aktenkundig. Doch dies entbindet sie nicht davon, den Sachverhalt umfassend abzukl?ren und die f?r die Beantwortung der anstehenden Frage erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Dazu w?re die IV-Stelle um so mehr veranlasst gewesen, als die Verfasser des Gutachtens des MZR vom 26. M?rz 1999 eine erneute psychiatrische Beurteilung in rund einem Jahr postuliert hatten (Urk. 8/34 S. 14). Demgegen?ber enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, die auf eine Verschlechterung des somatischen Leidens hinweisen. F?r eine erneute interdisziplin?re, insbesondere rheumatologische Begutachtung besteht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin bei der aktuellen Aktenlage kein Anlass. 5.2. ?? In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verf?gung vom 29. Juli 2002 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung anordne und anschliessend ?ber den Rentenanspruch neu entscheide. 6.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozial-versicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 29. Juli 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozess-entsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).