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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2002.00479

27 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,826 parole·~19 min·3

Riassunto

Invalidenrente, psychisches Leiden oder psychosoziale Probleme, tieferes Valideneinkommen angenommen aufgrund hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden

Testo integrale

IV.2002.00479

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Helena B?hler Feldeggstrasse 49, 8008 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? K.___, geboren 1959, arbeitete nach einer kaufm?nnischen Lehre und einem zweij?hrigen Praktikum in der A.___ in unterschiedlichem Ausmass als Skilehrerin, Sachbearbeiterin, in der Alpwirtschaft und als Kinderbetreuerin (Urk. 12/46, 12/41 und 12/42). Die im April 1999 begonnene Stelle als Datatypistin gab sie Mitte Mai 1999 wegen Schmerzen in beiden Unterarmen auf (Urk. 12/40 und 12/38). Von Juni bis Dezember 1999 absolvierte sie eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (Urk. 12/46). Im Juni/Juli 2000 arbeitete sie nochmals in einem befristeten Tempor?reinsatz als Sachbearbeiterin (Urk. 12/39), und im September/Oktober des gleichen Jahres trat sie eine Stelle als Kinderbetreuerin im B.___ im Umfang von einem halben Tag pro Woche an (Urk. 12/44 und 12/29). Gleichzeitig begann sie teilzeitlich im C.___ als Spielgruppenleiterin zu arbeiten (Urk. 12/35, 12/34 und 12/29) und nahm an zwei halben Tagen in der Woche eine selbst?ndige T?tigkeit in der Spielgruppe D.___ auf (Urk. 12/34 und 12/29). ???????? Am 3. September 2000 hatte K.___ sich wegen der Beschwerden in den Unterarmen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen (Urk. 12/39-42) und medizinischen Verh?ltnisse (Urk. 12/15-17) sowie die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten (Urk. 12/34, 12/29 und 12/26) ab und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. November 2001 mit, dass sie mit einer behinderungsangepassten T?tigkeit, beispielsweise als Beraterin in einer Ticketeria der VBZ, als Empfangsangestellte oder in der Personaleinteilung der SBB, ein verglichen mit dem m?glichen Valideneinkommen als kaufm?nnische Angestellte rentenausschliessendes Einkommen erzielen k?nnte, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 12/4). Dagegen liess die Versicherte am 17. Dezember 2001 einwenden, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und lasse sich in der Schmerzsprechstunde des Universit?tsspitals Z?rich einer eingehenden medizinischen Abkl?rung unterziehen (Urk. 12/24 und 12/22). Der entsprechende Bericht des Instituts f?r An?sthesiologie des Universit?tsspitals Z?rich datiert vom 6. Februar 2002 (Urk. 12/24). Die IV-Stelle holte zudem einen Bericht von Dr. med. E.___ vom 14./19. Februar 2002 (Urk. 12/13/2) ein und unterbreitete die medizinischen Akten ihrem internen Arzt Dr. med. L.___ (Urk. 12/3). Gest?tzt auf dessen Stellungnahme hielt sie mit Verf?gung vom 23. Juli 2002 am Vorbescheid fest und verneinte, ausgehend von einem Invalidit?tsgrad vom 12 %, einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).

2.?????? Am 13. September 2002 liess K.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Helena B?hler, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeist?ndung und um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang des Berichts der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde ersuchen. Die IV-Stelle verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 auf materielle Ausf?hrungen (Urk. 6), worauf mit Verf?gung vom 7. November 2002 das Verfahren bis Ende Januar 2003 sistiert und der Beschwerdef?hrerin in der Person der sie vertretenden Anw?ltin die unentgeltliche Verbeist?ndung gew?hrt wurde (Urk. 15). In der Replik vom 30. Januar 2003 liess die Beschwerdef?hrerin unter Einreichung des Berichts der Neurologischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 6. Dezember 2002 (Urk. 18) an ihrem Antrag festhalten (Urk. 17). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 25. M?rz 2003 geschlossen (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

3.?????? 3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen an Schmerzen in beiden Vorderarmen leidet, w?hrend der im Februar 1999 festgestellte und anschliessend behandelte Tinnitus keine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit bewirkt (Urk. 12/13/6 und 12/15/3). Der Rheumatologe PD Dr. med. F.___ f?hrte im Bericht an den behandelnden Arzt vom 21. September 2000 aus, die Beschwerdef?hrerin klage seit dem 17. Mai 1999 ?ber brennende Schmerzen in beiden Vorderarmen, die nach intensiver Arbeit am Computer begonnen h?tten und bis in die Schultern ausstrahlten. Zudem klage sie ?ber Schmerzen im Bereich der Brustwirbels?ule und ?ber Nackenschmerzen. Die R?ntgenbilder h?tten eine Osteochondrose C6/C7 bei einer Fehlform der Halswirbels?ule gezeigt, die Vorderarmbeschwerden seien vom Bewegungsapparat her jedoch nicht zu erkl?ren und passten auch nicht ins Bild einer Fibromyalgie. Da die Laboruntersuchungen einen auff?lligen Vitamin B12-Mangel ergeben h?tten, schlage er vor, die Beschwerdef?hrerin einem Neurologen zu ?berweisen mit der Fragestellung nach einer generalisierten Neuropathie, welche m?glicherweise mit dem Vitamin B12-Mangel zusammenh?nge (Urk. 12/17). ???????? Am 30. Oktober 2000 berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. G.___ der???? IV-Stelle, die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund der Unterarmbeschwerden in ihrem Beruf als kaufm?nnische Angestellte seit dem 17. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig, was auch so bleiben werde. Physiotherapie und Akupunktur h?tten keine Besserung gebracht, hingegen habe die Kraniosakraltherapie zu einer leichten Verminderung der Beschwerden gef?hrt. In anderen T?tigkeiten, wie als Skilehrerin und Spielgruppenleiterin, seien keine Beschwerden aufgetreten, weshalb er die Aus?bung einer T?tigkeit ohne monotone Bewegungen im Bereich des Bewegungsapparates in vollem Ausmass als m?glich und zumutbar erachte (Urk. 12/16). ???????? Am 31. Januar 2001 wurde die Beschwerdef?hrerin in der Neurologischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich untersucht, wo ein unauff?lliger Neurostatus ohne Anhaltspunkte f?r eine L?sion des peripheren oder zentralen Nervensystems und insbesondere ohne Hinweise auf eine Polyneuropathie erhoben und aufgrund der im Herbst 2000 gemachten positiven Erfahrungen mit einer parenteralen B 12-Behandlung ein erneuter Therapieversuch dieser Art empfohlen wurde (Bericht vom 1. Februar 2001; Urk. 12/15/2). ???????? Im von der IV-Stelle angeordneten Gutachten vom 1. Juni 2001 diagnostizierte Dr. med. H.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin, unklare Vorderarmbeschwerden beidseits und einen rezidivierenden, wahrscheinlich ern?hrungsbedingten Vitamin B 12-Mangel. Die klinische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben, die Schmerzen in den Vorderarmen k?nnten internistisch-medizinisch nicht erkl?rt werden. Auch die rheumatologische Abkl?rung habe keine Anhaltspunkte f?r eine Fibromyalgie oder f?r Erkrankungen aus dem rheumatologischen Formenkreis ergeben, und aufgrund der neurologischen Untersuchung fehlten Hinweise auf eine St?rung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Als Spielgruppenleiterin und als Kinderskilehrerin sei die Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsf?hig, ebenso sei ihr eine T?tigkeit als Sachbearbeiterin oder Sekret?rin im Dienstleistungssektor vollumf?nglich zumutbar, w?hrend eine T?tigkeit als Datatypistin mit mehrst?ndiger Arbeit am Computer ung?nstig sei (Urk. 12/15/1). 3.2???? Aus den nach Erlass des Vorbescheides vom 7. November 2001 eingegangen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Haus?rztin Dr. E.___ die Beschwerdef?hrerin am 1. November 2001 zur Abkl?rung der Ursache der Vorderarmbeschwerden, der m?glichen Therapien und der Arbeitsf?higkeit in die Schmerzsprechstunde des Instituts f?r An?sthesiologie des Universit?tsspitals Z?rich ?berwiesen hatte (Urk. 12/13/11). Gem?ss Bericht vom 6. Februar 2002 konnte die Ursache der Beschwerden nicht festgestellt werden, wobei ein neuropathischer Schmerz vermutet und zur weiteren Abkl?rung eine medikament?se Behandlung und allenfalls eine Stellatumblockade empfohlen wurde. Je nach Verlauf w?rde die Beschwerdef?hrerin in die interdisziplin?re Schmerzsprechstunde ?berwiesen. Zur Frage der Arbeitsf?higkeit wurde ausgef?hrt, diese h?nge vom Ansprechen auf die Therapien, aber auch von den psychosozialen Begleitproblemen, die eine Chronifizierung beg?nstigten, ab. Ob die Schmerzen bereits eine somatoforme Komponente angenommen h?tten, k?nne zur Zeit nicht beurteilt werden (Urk. 12/14). ???????? Im Bericht an die IV-Stelle vom 14./19. Februar 2002 f?hrte Dr. E.___ aus, sie habe die Beschwerdef?hrerin bei objektiv unver?ndertem normalen Status wegen der Schmerzen in den Vorderarmen seit dem 1. Dezember 2001 f?r die T?tigkeit als Spielgruppenleiterin im Ausmass von 50 % arbeitsunf?hig geschrieben, und attestierte ihr auch weiterhin eine Arbeitsunf?higkeit dieses Umfangs. Hinsichtlich der physischen Funktionen hielt sie eine Einschr?nkung beim Heben und Tragen von Lasten und beim Hantieren mit Werkzeugen sowie f?r Hitzeexposition fest, in psychischer Hinsicht bestehe eine Einschr?nkung der Belastbarkeit, insbesondere in Bezug auf Stresssituationen (Urk. 12/13/2). 3.3???? Die Neurologische Klinik des Universit?tsspitals Z?rich untersuchte die Beschwerdef?hrerin im Rahmen der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde unter anderem neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch. Im Bericht vom 6. Dezember 2002 wurden unter dem Titel Diagnosen im Wesentlichen brennende, zum Teil stechende Missempfindungen und Schmerzen mit erh?hter W?rmeempfindlichkeit in den Unterarmen unklarer Aetiologie mit den Differenzialdiagnosen einer zentralen St?rung der spinothalamischen Bahnen und einer Polyneurophatie sowie eine Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion bei zunehmenden psychosozialen Problemen (ICD-10: F 43.21) aufgef?hrt. Die geschilderten Beschwerden seien glaubhaft, jedoch nicht sicher erkl?rbar. Es werde deshalb nochmals eine MRI-Untersuchung der Halswirbels?ule durchgef?hrt, und die im M?rz 2002 begonnene medikament?se Behandlung mit Neurontin, die zu einer Besserung der Schmerzen von 30 - 50 % gef?hrt habe, solle beibehalten werden. Ferner wurde eine psychiatrische Behandlung empfohlen mit dem Ziel, die aktuelle Situation besser verarbeiten zu k?nnen. ???????? Sodann wurde ausgef?hrt, zu versicherungstechnischen Fragen werde grunds?tzlich keine Stellung genommen, es sei denn, dies habe f?r den Patienten therapeutische Konsequenzen. Dies sei hier der Fall, so dass man der Beschwerdef?hrerin in Anbetracht der Gesamtsituation eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit als Spielgruppenleiterin und eine vollst?ndige Einschr?nkung als kaufm?nnische Angestellte attestiere (Urk. 18).

4.?????? 4.1???? Die medizinischen Akten zeigen, dass die Beschwerdef?hrerin im erlernten Beruf als kaufm?nnische Angestellte seit dem 17. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig ist. F?r die T?tigkeit als Spielgruppenleiterin und f?r s?mtliche anderen T?tigkeiten ohne monotone Belastungen des Bewegungsapparates und insbesondere ohne l?ngerdauernde Arbeiten am Computer wurde ihr hingegen bis Ende November 2001 durchwegs eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit attestiert. Erst ab dem 1. Dezember 2001 bescheinigte Dr. E.___ der Beschwerdef?hrerin auch als Spielgruppenleiterin eine Einschr?nkung im Umfang von 50 % (Bericht vom 14./19. Februar 2002; Urk. 12/13/2). Im gleichen Bericht wies sie sodann erstmals auf eine psychisch bedingte Belastbarkeitseinschr?nkung hin. Ebenfalls im Februar 2002 warf die untersuchende ?rztin des Instituts f?r An?sthesiologie die Frage auf, ob die Schmerzen allenfalls bereits eine somatoforme Komponente angenommen h?tten, wobei sie insbesondere auf die psychosozialen Begleitprobleme der Beschwerdef?hrerin hinwies (Bericht vom 6. Februar 2002; Urk. 12/14). Die psychosozialen Probleme wurden denn auch im Bericht der Neurologischen Klinik vom 6. Dezember 2002 (Urk. 12/14) als Ursache f?r die diagnostizierte Anpassungsst?rung genannt, die offenbar den Hauptgrund f?r die attestierte 50%ige Einschr?nkung darstellt. ???????? Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin aus rein somatischer Sicht in einer den Bewegungsapparat und insbesondere die Vorderarme nicht belastenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist, dass sich aber im Laufe der Zeit vorwiegend aufgrund der psychosozialen Probleme eine Anpassungsst?rung entwickelt hat, die nach ?rztlicher Aussage eine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit auch f?r leidensangepasste T?tigkeiten bewirkt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Bericht der Neurologischen Klinik vom 6. Dezember 2002 (Urk. 12/14), obwohl er erst nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 23. Juli 2002 (Urk. 2) erging, durchaus Bedeutung zu (vgl. dazu BGE 121 V 366 Erw. 1b und 99 V 102, je mit Hinweisen). 4.2???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts geh?ren zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten hingegen Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 166, vgl. auch 127 V 298 Erw. 4c mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht festgestellt, dass sich invalidit?tsfremde Faktoren soziokultureller oder psychosozialer Umst?nde im Rahmen der Invalidit?tsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer ?berwindung zwar regelm?ssig nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen, dass es aber zur Annahme einer Invalidit?t in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, wie beispielsweise das Vorliegen einer andauernden Depression. Werden dagegen nur Befunde erhoben, welche in den psychosozialen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische St?rung von Krankheitswert schl?ssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensm?ssig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 299 Erw. 5a; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungs-gerichts in Sachen E. vom 2. November 2001, I 601/99). 4.3???? Im Bericht der Neurologischen Klinik vom 6. Dezember 2002 (Urk. 18) wurde zur Begr?ndung der diagnostizierten Anpassungsst?rung ausgef?hrt, die Beschwerdef?hrerin habe eine erst allm?hlich sp?rbare Traurigkeit ?ber die aktuelle Situation mit Deprimiertheit und Ratlosigkeit bis Verzweiflung gezeigt. Sie sei verletzt, weil sie sich von den ?rzten und Institutionen teilweise nicht ernst genommen f?hle, und habe sich bis zur Einsamkeit sozial zur?ckgezogen. Suizidgedanken mit dem Wunsch, der Leidensgeschichte ein Ende zu setzen, seien vereinzelt vorhanden. Daraus l?sst sich das Vorhandensein einer psychischen St?rung von Krankheitswert im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgebenden ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass es vor allem die psychosozialen Probleme der Beschwerdef?hrerin waren, die Anlass f?r die Diagnosestellung und insbesondere f?r die attestierte Arbeitsunf?higkeit waren, wof?r auch die Formulierung, in Anbetracht der Gesamtsituation sei die Beschwerdef?hrerin zur Zeit auch als Spielgruppenleiterin nur zu 50 % arbeitsf?hig, und der Hinweis, die Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung habe therapeutische Konsequenzen, sprechen. ???????? Da sich anderseits das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert nicht ausschliessen l?sst, ist die Sache in diesem Punkt zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdef?hrerin bis Ende November 2001 in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig war, und dass f?r die Zeit danach ein allf?lliger psychischer Gesundheitsschaden und eine gegebenenfalls daraus resultierende Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit abzukl?ren sind.

5.?????? 5.1???? F?r die Invalidit?tsbemessung hat die IV-Stelle das Valideneinkommen, ausgehend von einer 100 %-Stelle als kaufm?nnische Angestellte, auf Fr. 71'468.-- festgesetzt. Dem Invalideneinkommen hat sie gest?tzt auf die Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) einen zumutbaren Verdienst von durchschnittlich Fr. 63'123.-- zugrundegelegt, den die Beschwerdef?hrerin als Beraterin in einer Ticketeria der VBZ, als Empfangsangestellte oder in der Personaleinteilung der SBB erzielen k?nnte (Urk. 2 und 12/26), und so einen Invalidit?tsgrad von 12 % errechnet. Die Beschwerdef?hrerin l?sst weder die Bemessungsgrundlagen noch die ermittelten Einkommenszahlen bestreiten (Urk. 1 und 17). 5.2???? Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht das Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden verdienen k?nnte, massgebend ist, sondern das Einkommen, das sie nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Juli 2002, I 638/01). Ist daher aufgrund des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbst?tigkeit begn?gte, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entl?hnte Erwerbsm?glichkeiten h?tte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). ???????? Wie sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/42) ergibt, hat die Beschwerdef?hrerin nie ein Einkommen in der Gr?ssenordnung des von der IV-Stelle angenommenen Valideneinkommens erzielt. Das h?chste Einkommen, auf dem sie Beitr?ge bezahlt hat, ist jenes im Jahr 1992, das sich auf Fr. 32'566.-- belief. Zudem war sie nur in den Jahren 1991 und 1992 w?hrend des ganzen Jahres erwerbst?tig, als sie die Halbtagsstelle bei der I.___ innehatte (Urk. 12/42 und 12/46). Auch anl?sslich der beruflichen Abkl?rung durch die Berufsberatung der IV-Stelle erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, sie w?rde ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung nicht mehr als zu 80 % arbeiten, da sie viele Hobbys habe und diverse Weiterbildungskurse besuche (Urk. 12/29). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, f?r die Festsetzung des Valideneinkommens vom Verdienst bei einer vollzeitlichen Erwerbst?tigkeit auszugehen, sondern es ist gest?tzt auf die Angaben der Beschwerdef?hrerin und - verglichen mit den im individuellen Konto dokumentierten fr?heren Erwerbseinkommen - zu ihren Gunsten auf ein Valideneinkommen abzustellen, das sie mit einer 80%igen Erwerbst?tigkeit erzielen w?rde. Dass die IV-Stelle von einem hypothetischen Einkommen im erlernten Beruf einer kaufm?nnischen Angestellten ausgegangen ist, ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdef?hrerin immer wieder in diesem Sektor gearbeitet hat (Urk. 12/46) und zur Aufbesserung der finanziellen Situation auch weiterhin mindestens teilweise in diesem Bereich t?tig sein wollte (Urk. 12/29), nicht zu beanstanden und wirkt sich ebenfalls zugunsten der Beschwerdef?hrerin aus. Daraus resultiert ein der Invalidit?tsbemessung zugrundezulegendes hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 57'174.--. 5.3???? F?r die Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeintr?chtigung eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Verh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, so gilt grunds?tzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Februar 2003, I 411/02).

Die Beschwerdef?hrerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1999 die Ausbildung zur Spielgruppenleiterin aufgenommen und diese im Dezember gleichen Jahres beendet (Urk. 12/46). Seither arbeitet sie auf diesem Beruf, nachdem sie schon fr?her h?ufig mit Kindern gearbeitet hatte (Urk. 12/46). Da eine T?tigkeit mit Kindern offenbar ihrem Wunsch und ihren Neigungen entspricht, und sie als Spielgruppenleiterin aus somatischer Sicht in der Arbeitsf?higkeit nicht eingeschr?nkt ist, ist nicht einzusehen, weshalb f?r die Festlegung des Invalideneinkommens nicht auf die Verdienstm?glichkeiten in diesem Beruf abzustellen sein sollte. Gem?ss eigenen Angaben verdiente die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2001 als Spielgruppenleiterin mit einem Pensum von rund 60 % Fr. 27'127.-- im Jahr (Urk. 12/34 Anhang), was bei einem 100 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 45'212.-- ergibt. Ob auf diesen Lohn, der auch einen Anteil aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit enth?lt (Urk. 12/34 Anhang), abzustellen oder ob f?r die Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens von einem Einkommen auszugehen ist, das sich bei einer vollen Anstellung bei der Stadt X.___ auf Fr. 61'070.-- (Fr. 33.19 x 8 Stunden/Tag x 5 Tage/Woche x 46 Wochen/Jahr; Urk. 12/45) und bei einer Vollzeitt?tigkeit beim Verein Spielgruppe J.___ auf Fr. 63'756.-- (Fr. 34.65 x 8 Stunden/Tag x 5 Tage/Woche x 46 Wochen/Jahr; Urk. 12/44) belaufen w?rde, kann in diesem Verfahren offen bleiben. Denn auch beim Abstellen auf den tats?chlich erzielten Verdienst von Fr. 45'212.-- bei einem 100 %-Pensum resultiert verglichen mit dem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 57'174.-- nur ein Invalidit?tsgrad von 20 % und damit kein Rentenanspruch. Die IV-Stelle wird, sollte die durchzuf?hrende medizinische Abkl?rung eine krankheitsbedingte Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit als Spielgruppenleiterin ergeben, das in dieser T?tigkeit erzielbare Einkommen n?her zu bestimmen haben.

6.?????? Somit ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin bis Ende November 2001 keinen Rentenanspruch hat. Im Weitern ist die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, das Invalideneinkommen im Sinne von Erw. 5.3 neu pr?fe und ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin ab Dezember 2001 neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

7.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks erg?nzender Abkl?rungen als Obsiegen (BGE 127 V 234 mit Hinweis). Da die Beschwerdef?hrerin bezogen auf den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zu rund??? einem Drittel obsiegt, ist ihr in diesem Umfang eine Prozessentsch?digung zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Im weitergehenden Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. ???????? Der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin belief sich gem?ss der eingereichten Honorarnote vom 14. Mai 2003 (Urk. 24) auf 8,6 Stunden, und es fielen Barauslagen von Fr. 64.30 an, woraus beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und zuz?glich 7,6 % Mehrwertsteuer eine gesamthafte Entsch?digung von Fr. 1'920.-- resultiert. Dieser Aufwand ist angemessen und nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 640.-- durch die IV-Stelle, im Betrag von Fr. 1'280.-- aus der Gerichtskasse zu verg?ten.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 23. Juli 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2001 verneint wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit sie nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2001 neu befinde. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Helena B?hler, Z?rich, eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 640.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Helena B?hler, mit Fr. 1'280.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Helena B?hler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an -?? Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00479 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2002.00479 — Swissrulings