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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.03.2003 IV.2002.00455

11 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·542 parole·~3 min·2

Riassunto

Zusatzrente für die Ehefrau entfällt, wenn diese selbst eine AHV-Altersrente bezieht

Testo integrale

IV.2002.00455

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 12. M?rz 2003 in Sachen V.___ Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 14. August 2002 V.___, geboren 1945, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente in der H?he von Fr. 956.-- zugesprochen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2002, mit welcher V.___ sinngem?ss die weitere Ausrichtung der bis April 2002 bezahlten Zusatzrente f?r seine Ehefrau verlangt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse "Versicherung" vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7), in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass gem?ss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunf?higkeit eine Erwerbst?tigkeit aus?bten, Anspruch auf eine Zusatzrente f?r ihren Ehegatten haben, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, dass die Ehefrau des Beschwerdef?hrers, A.___, geboren 1940, seit dem 1. Mai 2002 eine AHV-Altersrente bezieht (vgl. Verf?gung vom 14. August 2002, Urk. 8/9b), dass gem?ss Art. 34 Abs. 1 IVG nur eine Zusatzrente f?r den Ehegatten ausgerichtet werden kann, solange dieser nicht selbst Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hat,

dass mit dem Beginn der Ausrichtung der Altersrente an die Ehefrau die Voraussetzungen f?r die Zusatzrente des Beschwerdef?hrers weggefallen sind, weshalb die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt zu Recht keine Zusatzrente mehr zugesprochen hat, dass der Beschwerdef?hrer nichts vorbringt, was die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin als unrichtig erscheinen liesse, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - V.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).