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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.05.2003 IV.2002.00447

26 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,315 parole·~12 min·2

Riassunto

Rente, Rückweisung zur Vervollständigung der medizinischen Akten und neuer Verfügung.

Testo integrale

IV.2002.00447

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 27. Mai 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die K.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die im Jahre 1956 geborene A.___ ist seit 1981 in der Schweiz wohnhaft und war zuletzt von April 1995 bis M?rz 2001 als Druckereimitarbeiterin bei der B.___ t?tig (Urk. 8/25 S. 1 und 3, Urk. 8/24, Urk. 8/22 S. 2). Wegen seit August 1999 bestehender Schmerzen im R?ckenbereich, im rechten Bein sowie in beiden H?nden meldete sich die Versicherte am 26. November 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/25 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abkl?rungen, insbesondere der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/10), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/4) und hielt daran nach erfolgter Vernehmlassung der Versicherten (Urk. 8/3) mit Verf?gung vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) fest.

2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten (Urk. 4) am 3. September 2002 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdef?hrerin sei eine ganze Rente mit einer Wartefrist ab Beginn der Arbeitsunf?higkeit vom 23. November 1999 zuzusprechen, eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten sowie ein multidisziplin?res Gutachten in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). ???????? Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). ???????? In ihrer Replik vom 23. Oktober 2002 hielt die Vertreterin der Beschwerdef?hrerin vollumf?nglich an den Antr?gen und Ausf?hrungen der Beschwerdeschrift fest (Urk. 11), so dass der Schriftenwechsel, nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter vernehmen liess (Urk. 12 und 13), mit Verf?gung vom 9. Dezember 2002 geschlossen wurde (Urk. 14). ???????? Das Schreiben der Vertreterin der Beschwerdef?hrerin vom 21. Januar 2003 (Urk. 15) sowie die damit eingereichten Beilagen (Urk. 16/1 bis 16/3) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 22. Januar 2003 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 17). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ?ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung ?eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu pr?fen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.?????? Die IV-Stelle ging in ihrer Verf?gung vom 3. Juli 2002 von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten T?tigkeit aus und ermittelte so einen IV-Grad von 9 % (Urk. 2). ???????? In ihrer Beschwerde machte die Vertreterin der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend, dass trotz entsprechendem Hinweis in der Vernehmlassung zum Vorbescheid keine zus?tzlichen Berichte der involvierten ?rzte eingeholt worden seien. Weiter weise das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Fach?rzte FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2002 (Urk. 8/10) auf ein zuvor erstelltes Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, hin. Allerdings seien trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes keine Bem?hungen unternommen worden, Einsicht in dieses Gutachten zu erhalten, weshalb das Gutachten vom 12. Februar 2002 nicht in Kenntnis s?mtlicher Vorakten erstattet worden sei. Im Weiteren stelle sich die Frage der Pers?nlichkeitsverletzung der Beschwerdef?hrerin, da den Akten keine Zustimmungserkl?rung f?r ein videoaufgezeichnetes psychiatrisches Gutachten entnommen werden k?nne. Zusammenfassend sei die Arbeitsunf?higkeit aufgrund psychiatrischer Gr?nde erwiesen. In welchem Ausmass diese heute bestehe, sei aber nicht gen?gend abgekl?rt (Urk. 1 S. 2 f.). ???????? Dem h?lt die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort entgegen, das angeordnete Gutachten vom 12. Februar 2002 setze sich gen?gend mit den Vorakten auseinander und gen?ge den Beweisanforderungen (Urk. 7).

3.?????? 3.1???? Die ?rzte der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. April 2000 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlstatik des Achsenskelettes und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, Bandscheibenhydration und Diskusprotusion L4/5, leichte Spondylarthrose L3/4 (MRI LWS 31. M?rz 2000), somatoforme Schmerzkomponente m?glich, eine Adipositas, Body Mass-Index 29,5 sowie Status nach Hepatitis B. Die Beschwerdef?hrerin sei ihnen zur Therapie und Beurteilung der Arbeitsf?higkeit bei seit sieben Monaten akzentuiertem, ambulant therapieresistentem und seit ?ber vier Monaten mit einer reduzierten Arbeitsf?higkeit einhergehendem lumbospondylogenem Syndrom rechts zugewiesen worden. Die Arbeitsunf?higkeit habe vom 15. M?rz bis 16. April 2000 100 %, anschliessend bis zum 30. April 2000 50 % betragen. Schwere r?ckenbelastende T?tigkeiten seien aufgrund der Entwicklung einer schweren chronischen Schmerzerkrankung nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich jedoch f?r eine behinderungsgerechte, wechselbelastende T?tigkeit keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden (Urk. 8/12 Blatt 2 ff.). 3.2???? Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 29. Mai 2000 aus neurologischer Sicht keine Auff?lligkeiten fest. Er sei der Meinung, dass ein psychogenes Schmerzsyndrom vorliege, m?glicherweise auf dem Hintergrund einer Depression (Urk. 8/12 Blatt 9 ff.). 3.3???? Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin/Rheuma, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2001 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine Fehlstatik des Achsenskelettes und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, eine Bandscheibenhydration und Diskusprotusion L4/L5, leichte Spondylarthrose L3/L4, Adipositas, Status nach Hepatitis B sowie Status nach abdominaler Hysterektomie bei Uterus myomatosus und Adnexektomie links am 4. September 2000. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsf?higkeit f?r eine behinderungsangepasste, wechselbelastende T?tigkeit. Die Beschwerdef?hrerin stehe derzeit in der Abteilung Gyn?kologie des Limmattalspitals in Schlieren in Behandlung (Urk. 8/12 Blatt 1). 3.4???? Der Psychiater Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2001 fest, dass die multiplen und unterschiedlichen k?rperlichen Symptome, f?r die keine ausreichenden somatischen Erkl?rungen h?tten gefunden werden k?nnen, die ergebnislosen Therapien und Operationen, die dramatische Art der Schilderung der Schmerzen auf die Diagnose einer Somatisierungsst?rung (ICD 10 F45.0) hinweisen w?rden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsf?higkeit von 50 % zur Zeit angemessen, hingegen seien derart viele somatische Untersuchungen und Abkl?rungen geplant, dass eine Arbeitssuche und -aufnahme wohl unrealistisch sei (Urk. 3/6). 3.5???? Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar die Diagnose einer gewissen Somatisierungsst?rung bei histrionischer Pers?nlichkeit mit massgeblicher Aggravationshaltung (ICD-10 F45.0, F60.4 und F68.0). Diese Diagnose stelle die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nicht in Frage, so dass in einer behinderungsangepassten T?tigkeit von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne, wie dies seitens des Hausarztes sowie der rheumatologischen Fach?rzte am Triemlispital f?r zumutbar erachtet worden sei (Urk. 8/10 S. 14 f.).

4.?????? In somatischer Hinsicht ist anzumerken, dass die Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin lediglich aus rheumatologischer Sicht beurteilen. Die Vertreterin der Beschwerdef?hrerin machte schon in der Stellungnahme zum Vorbescheid geltend, dass die Beschwerdef?hrerin daneben noch an weiteren Beschwerden leide, insbesondere h?tten die Bauchschmerzen noch nicht nachgelassen, obwohl bemerkt worden sei, dass offenbar der falsche Eierstock entfernt worden war (Urk. 8/3 S. 1). Trotzdem waren weder der Gyn?kologe Dr. H.___ noch die Gyn?kologin des Spitals Limmattal, Dr. I.___, oder Dr. J.___ um einen Bericht angegangen worden. Dass die Behandlung der Beschwerdef?hrerin aus gyn?kologischer Sicht mit der Operation vom 4. September 2000 noch nicht abgeschlossen werden konnte, geht auch aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 11. Januar 2001 (Urk. 8/12) hervor (Hinweis auf weitere Untersuchungen im Limmattalspital). Aus dem Bericht von Dr. E.___ ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin in der Zeit vom 5. bis 8. Dezember 2000 wegen eines Harnwegsinfektes im Limmattalspital in Behandlung gestanden hat und im Zusammenhang mit einem Sturz im Limmattalspital im Januar 2001 eine Knieoperation n?tig geworden ist (Urk. 3/6 S. 1). Diesbez?gliche Unterlagen wurden nicht eingeholt. Daneben machte die Vertreterin der Beschwerdef?hrerin schon in der Stellungnahme zum Vorbescheid geltend, dass die Beschwerdef?hrerin zudem an geschwollenen Beinen leide und auch der rechte Arm geschwollen sei (Urk. 8/3 S. 1, 23. Mai 2002). Auch dazu unterblieben seitens der IV-Stelle die erforderlichen Abkl?rungen. Es zeigt sich, dass eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdef?hrerin aus somatischer Sicht anhand der vorliegenden ?rztlichen Berichte nicht m?glich ist. Da Beschwerden zur Diskussion stehen, die verschiedene, bisher zum Teil nicht ber?cksichtigte medizinische Fachgebiete beschlagen, sind die medizinischen Akten zu vervollst?ndigen und ist allenfalls eine polydisziplin?re Abkl?rung vorzunehmen. Auf jeden Fall wird die psychische Situation unter Einbezug s?mtlicher Abkl?rungsergebnisse bez?glich der somatischen Beschwerden neu zu beurteilen sein, da einerseits allf?llige neue somatische Befunde auch einen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung haben k?nnen und anderseits die den vorliegenden Beurteilungen zugrunde liegenden Untersuchungen zeitlich schon so weit zur?ckliegen, dass ein Abstellen auf diese Berichte fraglich erscheint. So erfolgte die dem psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2002 zugrunde liegende Untersuchung bereits am 26. M?rz 2001, und der aktuellste Bericht, derjenigen von Dr. E.___, datiert vom 16. Juni 2001 (Urk. 3/6). Eine Beurteilung der Beweistauglichkeit der vorliegenden psychiatrischen Beurteilungen kann daher unterbleiben. Zusammenfassend f?hrt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 3. Juli 2002 und zur R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abkl?rungen. 5.?????? Die R?ckweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdef?hrerin gleich (Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1998, N 9 zu ? 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Diese ist in Anwendung von ? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen, namentlich unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 900.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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