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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.05.2003 IV.2002.00443

11 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,483 parole·~12 min·3

Riassunto

Berufliche Massnahmen: Umschulung, Arbeitsvermittlung

Testo integrale

IV.2002.00443

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 12. Mai 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr Badenerstrasse 20, Postfach 24, 8953 Dietikon 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren 1951, verheiratet und Vater dreier Kinder, arbeitete von 1979 bis 1990 als Maler bei A.___, Malergesch?ft, "___" (Urk. 6/58). Am? 8. April 1990 erlitt er einen Kniegelenksunfall mit Rotationstrauma beim Fussballspiel (Urk. 6/60/8 S. 9). Von Juli 1995 bis Dezember 1998 war er mit einem reduzierten Pensum als Maler bei der B.___? t?tig (Urk. 6/30/1). Der Versicherte meldete sich im M?rz 1991 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige T?tigkeit) an (Urk. 6/59). Die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, IV-Sekretariat, holte einen Arztbericht (Urk. 6/27) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/58) ein und veranlasste eine Abkl?rung der beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten in der Beruflichen Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte (BEFAS) Appisberg (Urk. 6/53 = Urk. 6/54, Urk. 6/20). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/17) wurde dem Versicherten mit Verf?gung vom 23. Juni 1993 eine ganze, vom 1. April 1991 bis 30. September 1992 befristete Invalidenrente mit entsprechenden Ehegatten- und Kinderzusatzrenten zugesprochen (Urk. 6/14). Nachdem das IV-Sekretariat auf erneutes Gesuch des Versicherten einen Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 6/26), erging am 19. August 1994 der Vorbescheid mit dem dem Versicherten mit Wirkung ab 1. M?rz 1994, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 48 %, eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/11). Dazu erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 1994 Einw?nde (Urk. 6/10), worauf am 20. September 1994 die Verf?gung erging, mit der dem Versicherten mit Wirkung ab 1. M?rz 1994 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 57 %, wiederum mit entsprechenden Ehegatten- und Kinderzusatzrenten zugesprochen wurde (Urk. 6/8). Am 9. Dezember 1998 erlitt der Versicherte anl?sslich eines Verkehrsunfalls?? eine Distorsion der Halswirbels?ule (Urk. 6/60/8 S. 1). Mit Gesuch vom 14. Januar 2000 beantragte er eine Umschulung (Urk. 6/32). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Unfallakten beigezogen hatte (Urk. 6/60/1-71), erging am 10. Juli 2002 der Vorbescheid (Urk. 6/3), wozu der Versicherte Einw?nde erhob (Urk. 6/2). Mit Verf?gung vom 30. Juli 2002 verneinte die IV-Stelle, gest?tzt auf das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS), Luzern (Urk. 60/8), einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, da behinderungsangepasste T?tigkeiten ohne vorg?ngige Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer betriebs?blichen Einarbeitung ausgef?hrt werden k?nnten (Urk. 2 = Urk. 6/1).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 30. Juli 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr, Dietikon, mit Eingabe vom 30. August 2002 Beschwerde und stellte folgende Antr?ge (Urk. 1 S. 2 Ziff. I):

"1. Die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Postfach, 8078 Z?rich vom 30. Juli 2002 sei aufzuheben. 2. Der Antrag auf Umschulung sei gutzuheissen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdef?hrer eine volle IV-Rente zufolge einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % zuzusprechen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolge"

???????? Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In seiner Replik vom 3. M?rz 2003 hielt der Versicherte an seinen Antr?gen fest (Urk. 14 S. 2 Ziff. I). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 6. M?rz 2003 (Urk. 16) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde mit Verf?gung vom 17. April 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Der Beschwerdef?hrer verlangt mit der vorliegenden Beschwerde eine Umschulung; eventualiter die Ausrichtung einer ganzen, anstatt der zugesprochenen halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat lediglich ?ber den Anspruch auf berufliche Massnahmen verf?gt (Urk. 2). Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer bei der Beschwerdegegnerin auch die Erh?hung der Invalidenrente beantragt h?tte. Materiellrechtlicher Streitgegenstand ist vorliegend daher nur der Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist.

2.?????? 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Voraussetzungen f?r eine Umschulung erf?llt sind. 2.2???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. 2.3???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. ???????? Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsf?higkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).

3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer beantragt eine Umschulung und macht geltend, das MEDAS-Gutachten habe sich nicht mit den Erkenntnissen des BEFAS-Gutachtens vom 29. November 1991 auseinandergesetzt, welches dem Beschwerdef?hrer faktisch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiere. Eine Umschulung w?re kaum erfolgreich. Eine physische Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers werde grunds?tzlich nicht bestritten; vielmehr sei er psychisch-intellektuell nicht in der Lage, eine Arbeit ausserhalb seiner bisherigen T?tigkeit auszu?ben. Sofern von ihm verlangt werde, einer Arbeitst?tigkeit mit einem Pensum von 50 % nachzugehen, so sei eine Umschulung zu bezahlen und zwar nicht im Sinne des Besuchs einer Schule, sondern durch ?bernahme der Lohnkosten, damit er sich einarbeiten k?nne und w?hrend dieser vermutlich l?ngeren Zeit nicht lediglich einen Ausgabenposten f?r den Arbeitgeber darstelle. Eine Anlehre bei einem Arbeitgeber sei als illusorisch anzusehen, da er zu langsam lerne und zumindest am Anfang zu langsam arbeite und wahrscheinlich auch zu alt sei, so dass er nicht einmal eine behindertengerechte, leichte T?tigkeit aus?ben k?nne. Die Antr?ge seien nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente formuliert worden. Gest?tzt auf das BEFAS-Gutachten sei jedoch von vornherein eine Rente ins Auge zu fassen (Urk. 1 S. 3 f.). 3.2???? Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegen?ber auf den Standpunkt, gem?ss dem MEDAS-Gutachten bestehe eine Restarbeitsf?higkeit von 50 % im angestammten Bereich (Malerarbeiten in einer Werkstatt). In leidensangepassten, vorwiegend sitzenden T?tigkeiten sei eine Arbeitsf?higkeit von 100 % zu erwarten. Umschulungsmassnahmen schienen aus invalidit?tsfremden Gr?nden nicht sinnvoll. Die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung einer leichten T?tigkeit, beispielsweise als Betriebsangestellter, Mitarbeiter in der Qualit?tskontrolle oder als Hilfsarbeiter, mindestens halbtags zumutbar sei. Diese T?tigkeiten k?nnten ohne vorg?ngige Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer betriebs?blichen Einarbeitung ausgef?hrt werden. Mit weitergehenden beruflichen Massnahmen k?nne die Erwerbsf?higkeit nicht verbessert werden (Urk. 2 S. 1).

3.3???? Aus den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers erhellt, dass ihm der Wille fehlt, eine andere als seine angestammte T?tigkeit als Maler auszu?ben. Insbesondere h?lt er sich f?r psychisch-intellektuell nicht in der Lage, eine Arbeit ausserhalb seiner bisherigen T?tigkeit auszu?ben (Urk. 1 S. 3). Mithin fehlt es ihm von vornherein an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft, welche Voraussetzung f?r den Anspruch auf eine Umschulung gem?ss Art. 17 Abs. 1 IVG bildet (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Eine Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 2 IVG) ist sodann nicht erforderlich, da seit der letzten Anstellung des Beschwerdef?hrers als Maler, welche bis im Dezember 1998 dauerte, keine derart grundlegenden ?nderungen im Berufsbild eingetreten sind, die eine Wiedereinschulung erfordern (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. Dezember 2002, I 167/02 und I 292/02, Erw. 3.3). Zudem beantragt der Beschwerdef?hrer auch nicht eine Umschulung im Sinne eines Besuchs einer Schule, sondern in Form von ?bernahme der Lohnkosten (Urk. 1 S. 3), weshalb ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen ist.

4. 4.1???? Zu pr?fen bleibt somit, ob die vom Beschwerdef?hrer verlangte ?bernahme der Lohnkosten w?hrend der Einarbeitungszeit im Rahmen eines ihm allenfalls zustehenden Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gew?hrt werden kann. 4.2???? Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsf?higen invaliden Versicherten nach M?glichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidit?t besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidit?t bez?glich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsm?glichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidit?t, damit Eingliederungsmassnahmen gew?hrt werden k?nnen. Aus dem Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der f?r den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeintr?chtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, gen?gt zur Anspruchsbegr?ndung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). 4.3???? Erh?lt ein Versicherter, der wegen Invalidit?t seine bisherige Erwerbst?tigkeit aufgeben musste, an einem durch die IV-Stelle vermittelten neuen Arbeitsplatz w?hrend einer dort erforderlichen Anlernzeit noch nicht das nach deren Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird ihm w?hrend dieser Zeit, l?ngstens aber f?r 180 Tage, das Taggeld gew?hrt (Art. 20 IVV). 4.4???? Die begutachtenden ?rzte der MEDAS stellten in ihrem zuhanden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellten Gutachten vom 11. Mai 2001 folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit (Urk. 6/60/8 S. 18 Ziff. 4.1): ???????? "Zervikalsyndrom ????????????? -?? Zustand nach Auffahrkollision mit Distorsion der HWS am 10.12.1998 ????????????? -?? Osteochondrose C5/6 ????????????? -?? partielle kongenitale Blockbildung C6/7 ???????? Sekund?re Gonarthrose li ????????????? -?? St. n. Meniskusl?sion und Kreuzbandruptur 1990, Meniskektomie und ????????????????? vorderer Kreuzbandersatzplastik 4/90 ???????? Gutartiger Lagerungsschwindel (Kupulolithiasis, vermutlich einmaliger Befund des Neurologen, ohne Reproduzierbarkeit beim ORL-Spezialisten) ???????? Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp" ???????? Als Diagnosen ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit wurden eine hyperthyreote Stoffwechsellage, ?bergewicht sowie eine Paradontopathie genannt (Urk. 6/60/8 S. 18 Ziff. 4.2). Die Gutachter berichteten, die T?tigkeit als Maler auf Ger?sten, Leitern oder in positionsmonotonen Reklinations- und Inklinationshaltungen der Halswirbels?ule sei f?r den Beschwerdef?hrer nicht mehr zumutbar. Bei einer T?tigkeit als Maler in der Werkstatt, bei der die Arbeiten vorz?glich unter Augenh?he stattf?nden, sei eine Arbeitsf?higkeit von 50 % gegeben. In angepassten, vorwiegend sitzenden T?tigkeiten, ohne Arbeiten in reklinierter Kopfstellung, sei eine Arbeitsf?higkeit von 100 % zu erwarten (Urk. 6/60/8 S. 21 Ziff. 5.9-10). Zumutbar seien angepasste Fabrikarbeiten, ?berwachungsaufgaben, Malerarbeiten in einer Werkstatt im Umfang von 50 %, Kurierdienste, Taxifahrten, Montagearbeiten sowie abwechslungsreiche industrielle, k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeiten. Alter und mangelnde Schulbildung liessen keine sinnvollen Umschulungsmassnahmen voraussehen. Die Einarbeitung in einer leidensangepassten T?tigkeit (100%ige Arbeitsf?higkeit) oder im angestammten Bereich (50%ige Arbeitsf?higkeit) seien vorstellbar und erfolgversprechend (Urk. 6/60/8 S. 22 zu Frage 5.10). 4.5???? Die W?rdigung des MEDAS-Gutachtens (Urk. 6/60/8) ergibt, dass dieses f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 6/60/8 S. 15 f. Ziff. 2), die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt (Urk. 6/60/8 S. 10 ff. Ziff. 1.2) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinandergesetzt hat (Urk. 6/60/8 S. 17 Ziff. 3). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/60/8 S. 1 ff. Ziff. 1.1) und ber?cksichtigt - entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) - insbesondere auch das BEFAS-Gutachten (Urk. 6/54) aus dem Jahre 1991 (Urk. 6/60/8 S. 9 f. Ziff. 1.1.4). Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begr?ndet. Es erf?llt daher die praxisgem?ssen Kriterien vollumf?nglich (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit als Maler in einer Werkstatt zu 50 % arbeitsf?hig ist, wohingegen in einer k?rperlich leichten T?tigkeit, ohne Arbeiten in reklinierter Kopfstellung, eine 100%ige Arbeitsf?higkeit besteht. 4.6???? Aufgrund der vollen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer k?rperlich leichten T?tigkeit, steht ihm auf dem gesamten Arbeitsmarkt bei Aufbietung des ihm zumutbaren Willens immer noch ein relativ breites Spektrum an zumutbaren Arbeitspl?tzen zur Verf?gung. Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-T?tigkeiten erfordern denn auch kein Heben und Tragen von Gewichten ?ber 5 kg und sehen keine Arbeiten ?ber Kopfh?he vor (Urk. 6/29/2-4). Dass der Beschwerdef?hrer behinderungsbedingt nicht selbst in der Lage w?re, auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste Stelle zu finden, l?sst sich den Akten nicht entnehmen, auch nicht dem BEFAS-Gutachten, welches sich bereits im Jahre 1991 gegen eine Umschulung des Beschwerdef?hrers aussprach (Urk. 6/54 S. 5). Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsf?higkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zur?ckzuf?hren, besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. ???????? Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Wiederkehr - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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