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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.09.2003 IV.2002.00428

17 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,561 parole·~28 min·4

Riassunto

Invalidenrente, Rückweisung bei Anhaltspunkten für nicht abgeklärte gesundheitliche Verschlechterung vor Verfügungserlass

Testo integrale

IV.2002.00428

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 18. September 2003 in Sachen J.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1953 geborene J.___ leidet seit einem Anfangs September 1997 erlittenen Sturz an Nacken- und Schulterschmerzen und verschiedenen anderen Beschwerden, weswegen sie ihre Erwerbstätigkeit als selbständige Wirtin per Ende 1998 aufgeben musste. Am 1. Juni 1999 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 12/57). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 12/56) und holte Auskünfte bei der Klinik H.___ (Urk. 12/21), bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie (Urk. 12/20a-e), bei der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals I.___ (Urk. 12/19a-d) und bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/18), ein. Sodann beauftragte sie Dr. med. C.___ mit einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 12/17a-b). Gestützt darauf holte sie einen Triagebericht der Berufsberatung ein (Urk. 12/36) und liess eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchführen (Urk. 12/29). Nachdem die Versicherte einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte einreichen lassen, worin das Gutachten von Dr. C.___ bemängelt wird (Urk. 12/15), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem Obergutachten (Urk. 12/14). Sodann informierte sie die Versicherte mit Vorbescheid vom 23. August 2001 über die beabsichtigte Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Juni 1999 (Urk. 12/4). Nach Eingang von Einwendungen am 18. Januar 2002 (Urk. 12/2) holte sie einen erneuten Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 12/12a-b) und verfügte am 21. Juni 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2. Dagegen liess J.___ am 23. August 2002 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 1999, eventualiter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen, beantragen. Des Weiteren liess sie um Sistierung des Verfahrens bis 18. Oktober 2002 und um anschliessende Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen (Urk. 1 S. 2). Dabei liess sie die Einreichung eines Gegengutachtens von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht stellen (Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 liess sie um Verlängerung der Sistierung bis 20. November 2002 ersuchen (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nach dem stillschweigenden Verzicht der Beschwerdeführerin auf Replik (vgl. Urk. 13 f.) wurde der Schriftenwechsel am 14. Februar 2003 geschlossen (Urk. 16). Mit Verfügung vom 7. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das in Aussicht gestellte Gutachten von Dr. F.___ einzureichen und dazu Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin liess die ihr dazu angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem die Termine, auf die die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. F.___ in Aussicht gestellt hatte, abgelaufen sind und dieses auch auf  ausdrückliche Aufforderung hin nicht eingereicht wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Sistierung des Verfahrens. Dieses erweist sich vielmehr als spruchreif.

2.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

3. 3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 3.2 3.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 3.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.2.3   Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 175).          Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 3.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist  entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4.       Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2002 damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 1998 in der Arbeitsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch erheblich eingeschränkt sei, weshalb in diesem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit eröffnet worden sei. Nach deren Ablauf sei der Versicherten zwar aus somatischer Sicht eine vollzeitige Tätigkeit zumutbar gewesen, jedoch bestehe nach eingehender psychiatrischer Beurteilung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 %, beziehungsweise - ab einer Verschlechterung anfangs 2000 - von durchschnittlich 45 %, in geeigneten Tätigkeiten (Urk. 2 S. 2).          Die Beschwerdeführerin hält die medizinische Aktenlage für ergänzungsbedürftig (Urk. 1, insbes. S. 4 und 7).

5. 5.1     Im Bericht der Klinik H.___ vom 23. Juni 1999, wo die Beschwerdeführerin vom 20. Oktober bis 10. November 1998 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 12/21 S. 4):          -     Fibromyalgie-Syndrom          -     rezidivierendes Panvertebralsyndrom cervical- und lumbalbetont bei/mit               -         Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule (rechts/linkskonvexe thorakolumbale Skoliose, verstärkte thorakale Kyphose, lumbosakrale Überlastung)               -         muskuläre Dysbalance               -         Tendomyogelosen des gesamten Rückens rechtsbetont          -     somatoforme Schmerzstörung          Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht in der Lage gewesen, schwere körperliche Arbeiten durchzuführen (zum Beispiel Heben und Tragen von Kochtöpfen in einer Grossküche) sowie längere Zeit zu stehen, zu gehen oder zu sitzen, weshalb sie im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin vom 8. September 1997 bis 14. Juni 1998 zu 100 % arbeitsunfähig sei und ab 15. Juni 1998 zu 50 % bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 16. November 1998 (Urk. 12/21 S. 1 und 3). Im übrigen wurde auf den Austrittsbericht vom 23. November 1998 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt über Schmerzen im ganzen Körper geklagt habe, vor allem über dauernde Schmerzen im Zervikal- und Hinterkopfbereich sowie in den Schultergelenken mit unspezifischen Schmerzausstrahlungen in beide Arme und Ellbogen bis in die Fingerspitzen. Zudem hätten Schmerzen im Lumbalbereich sowie in allen Gelenken und Muskeln der unteren Extremitäten bestanden. Häufig habe die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen gelitten und manchmal Kribbelparästhesien in den Händen gespürt (Urk. 12/20c S. 2). Eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe ausser einer leichten Fehlhaltung sowie einer beginnenden Spondylose und Spondylarthrose im mittleren bis unteren Abschnitt der Lendenwirbelsäule keine nennenswerten pathologischen Befunde gezeigt. Des Weiteren seien alle Gelenke der oberen und unteren Extremitäten normal beweglich gewesen. Unauffällig seien sodann der Gang wie der Neurostatus gewesen. Es bestünden aber Bewegungsschmerzen und zahlreiche Druckdolenzen über den für eine Fibromyalgie typischen Druckpunkten. (Urk. 12/20c S. 2 f.). 5.2     Den in der Klinik H.___ gestellten Diagnosen fügte die Hausärztin Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 16. Juli 1999 diejenige einer depressiven Entwicklung bei chronischem Schmerzsyndrom hinzu. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der im Wesentlichen bereits oben erwähnten Beschwerden erachtete sie die Beschwerdeführerin als Wirtin vom 15. Juni bis 31. Juli 1998 zu 100 %, vom 1. August bis 30. September 1998 zu 50 % und ab 1. Oktober 1998 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/20a S. 1). Die Untersuchung des Neurostatus habe intakte Hirnnerven ergeben. Der Muskeleigenreflex sei symmetrisch mittellebhaft und es hätten keine pathologischen Reflexe festgestellt werden können. Grobe Kraft, Tonus, Trophik und Koordination seien unauffällig. Auch sei die Sensibilität in allen Qualitäten regelrecht und es bestünden vor allem keine sensiblen Ausfälle. Schliesslich habe auch ein Standard-Elektroenzephalogramm keine pathologische Aktivität ergeben (Urk. 12/20a S. 3).          Die von Dr. A.___ veranlassten fachärztlichen Abklärungen bei Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, sowie beim Zentrum für Gefässkrankheiten in X.___ haben keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Pathologien ergeben (vgl. Urk. 12/20d und 20e). 5.3     Im Bericht vom 30. Juli 1999 stellten die Ärzten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals I.___, die Diagnosen eines chronischen undifferenzierten generalisierten Schmerzsyndroms, eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms sowie einer depressiven Verstimmung. Die Beschwerdeführerin klage über von der Tageszeit unabhängige Schmerzen am ganzen Rücken, ausstrahlend vom Nacken über die Schultern bis in die Arme beidseits, dann aber auch von thorakal nach lumbal bis in das Gesäss beidseits sowie nach lateral bis in die Knie ventral und weiterziehend nach lateral bis in die Zehenspitzen beidseits. Ebenfalls würden die Nackenschmerzen in den Hinterkopf ausstrahlen. Sie fühle sich müde, abgeschlagen, berichte über Schmerzen an sämtlichen Gelenken. Zudem fühle sie sich depressiv, nervös, leide unter Konzentrationsstörungen und an Vergesslichkeit. Gestützt darauf schätzten die berichtenden Ärzte die Arbeitsfähigkeit ab der Konsultation vom 13. Juli 1999 in der angestammten Tätigkeit auf 70 % und im Rahmen einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung auf 100 % ein (Urk. 12/19a S. 2 f.). 5.4     Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin ab Anfangs Februar 1999 behandelte, stellte im Bericht vom 14. Oktober 1999 aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer ängstlichen Depression. Die Therapie mit Antidepressiva und stützenden Gesprächen habe zu einer nur leichten Besserung des Zustandes geführt. Die Beschwerdeführerin habe zwar mit der Zeit weniger verspannt und ruhiger gewirkt; die Schmerzen würden jedoch mit gleicher Intensität persistieren. Auch fühle sich die Versicherte nach wie vor sehr erschöpft und lustlos. Aus psychiatrischer Sicht attestierte ihr Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer durch die bevorstehenden Wechseljahre bedingt ungünstigen Prognose (Urk. 12/18). 5.5     Der Psychiater Dr. C.___ kam in seinem Gutachten vom 2. April 2000 zum Schluss, dass angesichts der festgestellten Diskrepanz zwischen dem vergleichsweise geringen ojektivierbaren körperlichen Befund und den diffusen subjektiv angegebenen Beschwerden/Schmerzen im weitesten Sinne von einer somatoformen Störung (ICD-10 F45) beziehungsweise im engeren Sinne von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei. Es könne vorliegendenfalls auch von einer Schmerzausweitung gesprochen werden. Ferner verwies Dr. C.___ auf den Begriff der Symptomausweitung, unter dem man ein invalidisierendes, unter dem Einfluss sozialer Faktoren erlerntes und aufrecht erhaltenes Überzeugungs- und Verhaltensmuster verstehe, bei dem das meist erheblich aggravierte Beklagen und ostentative Zeigen von Symptomen, Störungen oder Beeinträchtigungen der leidenden Person dazu diene, ihr Umfeld, ihre Lebensumstände und ihr psychisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei es jedoch irrelevant, ob man in diesem Fall von einer Symptomausweitung oder einer Schmerzverarbeitungsstörung, wozu beispielsweise auch die Fibromyalgie gehöre, ausgehen wolle, denn beide Diagnosen liessen sich im Kapitel "Somatoforme Schmerzstörungen" (ICD-10 F45) unterbringen. Diese seien früher als Funktionelle Störung, psychische Überlagerung, Psychalgie, Aggravation und Rentenneurose bezeichnet worden (Urk. 12/17a S. 19 ff).          Dr. C.___ hielt fest, dass er bei der Versicherten eine eigentliche psychiatrische Diagnose nicht stellen könne, insbesondere gebe es keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose, und eine affektive Störung von klinischer Relevanz (zum Beispiel Major Depression) lasse sich ausschliessen. Soweit sich die Versicherte als depressiv darstelle, sei am ehesten von einer dysthymen Entwicklung (ICD-10 F34.1) zu sprechen. Es liege indes kein psychisches Gebrechen von Krankheitswert vor, weshalb sich aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 12/17a S. 22). 5.6     Im Bericht vom 20. Oktober 2000 diagnostizierte Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin ab anfangs August 2000 behandelt, in psychiatrischer Hinsicht ein ängstlich-gehemmtes Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung mit Hypochondrie, somatoforme Schmerzstörung, generalisierte Angst, Panikattacken und Claustrophobie bei einfach strukturierter Persönlichkeit in psychosozialer Überlastungssituation. Die festgestellte Psychopathologie zusammenfassend berichtete er, dass die Beschwerdeführerin allseits orientiert sei. Der Gedankengang sei formal geordnet und es bestünden keine Anhaltspunkte für schizophrenietypische Denkstörungen, Wahnideen oder anamnestische bipolare Schwankungen. Die Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf ihre Ängste eingeengt, die sowohl den Körper als auch ihre Lebenslage betreffen würden. Dabei bestehe eine gesteigerte Selbstbeobachtung und eine Claustrophobie. Dr. D.___ stellte sodann düstere Zukunftsperspektiven, Schuld- und Insuffizienzgefühle, gesteigerte Ermüdbarkeit, Gefühl des Nicht-mehr-weiter-Könnens fest. Der Affekt sei bedrückt, die Mimik verarmt und der Antrieb vermindert. Gestützt auf diese Beobachtungen schätzte er die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 2/3 ein (Urk. 12/15 S. 3). 5.7     Dr. E.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2001 die Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F 34.1) und die Differenzialdiagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F 32.1; Urk. 12/14 S. 8). Die Beschwerdeführerin sei im Bewusstsein wach und klar sowie allseits orientiert. Das formale Denken sei geordnet. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, auch wenn eine Einengung auf die schlechte Verfassung und die Schicksalsschläge vorhanden sei. Des weiteren bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Zwänge. Bei einem erhöhten Angstniveau mit diffusen Ängsten konnte Dr. E.___ ausser einer leichten Tunnel- und Flugangst keine lokalisierten Ängste feststellen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin vermindert moduliert, deprimiert, traurig, resigniert und hoffnungslos. Es bestünden aber weder ein "Gefühl der Gefühllosigkeit" noch Schuld- oder Versündigungsgefühle. Der affektive Rapport sei gut. Subjektiv sei der Antrieb zwar vermindert, dieser sowie die Psychomotorik würden jedoch im Gespräch unauffällig wirken. Das Gesamtverhalten wirke oft etwas appellativ. Im Frageschema zur diagnostischen Erfassung der Depression nach Zung habe die Beschwerdeführerin bei 18 von 20 Fragen den stärksten Ausprägungsgrad angegeben, was einer schweren Depression entspreche. Diese Ausprägung wiederspiegle aber nicht das klinische Bild (Urk. 12/14 S. 4). Der subjektive Leidensdruck sei in somatischer und psychischer Hinsicht ausgesprochen hoch. Die depressive Störung beeinträchtige das Selbsterleben stark und das Ausmass der Behinderung werde als ausgeprägt erlebt, was auch für die körperliche Symptomatik gelte. Es fänden sich Hinweise für einen unbewussten sekundären Krankheitsgewinn im Sinne eines direkten und ausreichend grossen sozialen oder persönlichen Statuszuwachses durch das Leiden, als wirksames Motiv, sich der Gesundung entgegenzustellen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit für psychodynamische Zusammenhänge vorhanden, soweit es reaktive Momente betreffe. Bei einer guten psychosozialen Integration schienen jedoch die persönlichen Ressourcen in eher mässigem Grade vorhanden zu sein. Das Ausmass der subjektiven Beeinträchtigung betrachtete Dr. E.___ als dem Ausmass der Erkrankung nicht angemessen, nämlich eher zu hoch (Urk. 12/14 S. 5). Dr. E.___ wies darauf hin, dass die somatischen Symptome in der Untersuchung nicht als befindensbestimmend erschienen seien. Er wandte sich daher gegen die von den Somatikern in Betracht gezogene Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und verwies diesbezüglich auf die somatischen Diagnosen. Des weiteren zeigte Dr. E.___ verschiedene Mängel des Gutachtens von Dr. C.___ auf und stellte fest, dass die darin diagnostizierte Disthymie nicht bewertet worden sei (Urk. 12/14 S. 7). Zu seiner eigenen Diagnose einer Dysthymie (anhaltende ängstliche Depression) führte Dr. E.___ folgendes aus: Auf die Probleme bei der Führung des Restaurants (16 Polizeirazzien in 31 Monaten; vgl. Urk. 12/114 S. 3) habe die Beschwerdeführerin mit einer anfänglich leichten depressiven Episode reagiert, die dann zusammen mit den somatischen Beschwerden zur Geschäftsaufgabe geführt habe. Diese Leistungseinbusse sei wiederum depressiv verarbeitet worden, was zu einer Verstärkung der depressiven Stimmungslage geführt habe. Verschiedene nachträglich eingetretene Belastungen durch Krankheiten und Todesfälle im Familienkreis hätten die depressive Verstimmung verfestigt, die auch durch die oben beschriebene unbewusste Dynamik (sekundärer Krankheitsgewinn) aufrechterhalten werde. Das Ausmass der Depression stufte Dr. E.___ als mittelgradig ein, weshalb häusliche, soziale und berufliche Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortzusetzen seien. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E.___ fest, dass diese anamnestisch schwer zu beurteilen sei. Er ging von einer aktuellen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 40 bis 50 % im Rahmen einer den somatischen Behinderungen angepassten und somit aus rein somatischer Sicht zu 100 % zumutbaren Tätigkeit aus. Unter Berücksichtigung der Verschlechterung des Zustandes im vorherigen Jahr schätzte er die Arbeitsfähigkeit vor dem Jahr 2000 bei zirka 50 % ein (Urk. 12/14 S. 7 f.). Die von Dr. D.___ zusätzlich angeführten psychischen Syndrome (Hypochondrie, phobische Symptomatik, generalisierte Angst) subsumierte Dr. E.___ unter das depressive Bild, weil sie für sich nicht das Ausmass einer eigenen Krankheitsintensität erreicht. Sodann erwog er, dass eine chronifizierte depressive Verstimmung auch als Anpassungsstörung gesehen werden könne, wobei diese nach ICD-Kriterien nur leichte Depressionen umfasse und nicht länger als zwei Jahre dauern soll, weshalb er sie vorliegend nicht als Diagnose in Betracht zog (Urk. 12/14 S. 7). 5.8     Im Bericht vom 8. Januar 2002, stellten die Ärzte der Klinik K.___ AG, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, wo die Beschwerdeführerin ___ 2001 hospitalisiert war, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen bei Verdacht auf prämorbid vorbestehende einfach strukturierte, abhängige Persönlichkeitsstruktur sowie Verdacht auf ein chronisches generalisiertes undifferenziertes Schmerzsyndrom. In Vordergrund würden die Beziehungsprobleme stehen. Dabei handle es sich einerseits um sehr starke Verantwortungsgefühle sowohl ihren erwachsenen Kindern als auch der ganzen Verwandtschaft gegenüber, wobei die Erkrankung des Sohnes an einem Nierenleiden Hauptbelastungsfaktor und Auslöser der gesamten Schmerz- und depressiven Problematik bilde. Andererseits leide die Beschwerdeführerin seit dem Unfall-Tod ihres während den Kriegswirren in die Schweiz geholten und wie ein eigenes Kind betreuten Neffens unter ständigen Schwindelgefühlen und panikartigen Angstzuständen. Gestützt darauf sowie auf die bereits in den vorherigen psychiatrischen Untersuchungen festgehaltenen Anamnese erachteten die Ärzte der Klinik K.___ die Beschwerdeführerin als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/12b). 5.9     Im Bericht vom 3. März 2002 übernahm Dr. A.___ die im soeben erwähnten Bericht der Klinik K.___ AG gestellte psychiatrische Diagnose und bestätigte im Übrigen ihren früheren Bericht. Sodann hielt sie fest, die rezidivierende depressive Störung habe im Laufe der Herbstmonaten 2001 zunehmend zu einer psychischen Dekompensation und somit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt (Urk. 12/12a).

6. 6.1     In somatischer Hinsicht liegen im Wesentlichen übereinstimmende und unbestrittene Diagnosen vor, die auf ein Fibromyalgie-Syndrom, ein rezidivierendes Panvertebralsyndrom cervical- und lumbalbetont bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und auf Tendomyogelosen des gesamten Rückens rechtsbetont lauten. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen und der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen erachten die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals I.___ eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung als zu 100 % zumutbar. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben und erscheint in Anbetracht der erwähnten medizinischen Akten als plausibel. 6.2 6.2.1   Mit Bezug auf die psychiatrischen Abklärungsergebnisse stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Gutachter Dr. E.___ sei befangen gewesen, denn er habe sich über die unzähligen Drogenrazzien in ihrem Restaurant abschätzig geäussert (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren habe der Gutachter nicht dargelegt, wieso die Kriterien der bloss als Differenzialdiagnose angenommenen mittelgradigen Depression nicht erfüllt sein sollen (Urk. 1 S. 5). Sodann belege die Hospitalisierung in die Klinik K.___ AG im Dezember 2001 sowie die dort gestellte Diagnose einer mittelgradigen Depression eine tendenzielle Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Schliesslich sei sie als vollständig erwerbsunfähig zu betrachten, denn sie sei wegen der geringen Ressourcen, um mit ihrer gesundheitlichen Situation adäquat umzugehen, keinem Arbeitsgeber zumutbar (Urk. 1 S. 6). 6.2.2   In erster Linie ist festzuhalten, dass die blosse Vermutung des Gutachters, die verschiedenen Polizeirazzien in das Restaurant der Beschwerdeführerin seien "wohl nicht grundlos" durchgeführt worden, die Unbefangenheit des Gutachters nicht in Frage stellt.          Davon abgesehen misst Dr. E.___ den Polizeirazzien und ihrer Gründe bei der Beurteilung der Persönlichkeit und des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Bedeutung zu.          Soweit Dr. B.___ und Dr. D.___ die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit als schwerwiegender beurteilen als Dr. E.___, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ab September 1997 bei Dr. B.___ und ab anfangs August 2000 bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung war. Bei der Würdigung der Berichte dieser Ärzte, welche jeweils während der Behandlung verfasst wurden, ist daher der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zwar entspricht die von Dr. B.___ diagnostizierte ängstliche Depression der von Dr. E.___ festgestellten Dysthymie im Sinne einer anhaltenden ängstlichen Depression (ICD-10 F34.1). Am Bericht vom 14. Oktober 1999 ist jedoch zu bemängeln, dass Dr. B.___ nicht begründet hat, wieso die Beschwerdeführerin ganz arbeitsunfähig sein soll, insbesondere wieso von ihr die zur mindestens teilweisen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nötige Willensanstrengung nicht erwartet werden kann. Mit Bezug auf die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen vermochte Dr. E.___ überzeugend darzulegen, wieso die festgestellten Symptome (Hypochondrie und Angst) unter die Dysthymie zu subsumieren und warum die Voraussetzungen für eine Anpassungsstörung nicht erfüllt sind. Seine Diagnose stützt Dr. E.___ auf eine umfassende Anamnese, die sowohl das Vorleben der Beschwerdeführerin als auch ihre aktuelle Situation sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Seine Ausführungen beruhen auf den Klassifikationskriterien des ICD-10 und sind somit auch für den medizinischen Laien nachvollziehbar und überprüfbar. Schliesslich berücksichtigt Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig davon, ob ihr Leiden als Dysthymie oder als mittelgradige depressive Episode erfasst wird - häusliche, soziale und berufliche Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortsetzen kann (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), übersetzt und herausgegeben von Dilling/Mombour/Schmidt, 4. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2000, F32.1 S. 142), woraus er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ableitet. Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt somit die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung bis Ende 1999 50 % und ab Anfangs 2000 im Durchschnitt 45 % betrug. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich zum Verlauf der Arbeitfähigkeit folgendes: Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Juni 1998 in ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen der angestammten Tätigkeit als selbständige Wirtin erheblich eingeschränkt ist und zwar - laut Zeugnissen von Dr. A.___ und der Ärzte der Klinik H.___ - vom 15. Juni bis 31. Juli 1998 zu 100 %, danach bis am 30. September 1998 zu 50 %, vom 1. Oktober bis 16. November 1998 zu 100 % und danach zu mindestens 50 % (Urk. 12/20a, 12/20c S. 2). Soweit die Ärzte der Klinik H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. September 1997 bis 14. Juni 1998 (Urk. 12/21 S. 1) erwähnen, so muss dies auf einem Versehen beruhen, gaben sie doch selber an, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall vom 8. September 1997 weiterhin zu 100 % arbeiten können (Urk. 12/20c S. 2). Demzufolge begann das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Juni 1998 und ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Wirtin seither im Durchschnitt zu mehr als 50 % arbeitsunfähig war. Ab dem 15. Juni 1999 bestand - wie unter Erw. 6.2.2 ausgeführt - im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis Ende 1999 und von 45 % ab Anfangs 2000.          Die von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ (Urk. 12/12a) geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab Herbst 2001 (Urk. 1 S. 6) konnte Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 7. August 2001 noch nicht berücksichtigen. Gewichtige Anhaltspunkte für die Verschlechterung liefert die - wohl nicht grundlos erfolgte - Hospitalisierung der Beschwerdeführerin in der Klinik K.___ AG ___ 2001. Beim Austritt wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/12b). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Herbst 2001, nach den im Bericht erwähnten Schicksalsschlägen eine weitere Progression der Krankheit hinzugekommen ist. Da zum weiteren Verlauf und zur Prognose nähere Angaben fehlen, besteht bezüglich der Zeit ab Herbst 2001 in medizinischer Hinsicht ein weiterer Abklärungsbedarf. 7. 7.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die Restarbeitsfähigkeit von zuerst 50 % und dann - ab 1. Januar 2000 - von 45 % in erwerblicher Hinsicht bis zur allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Herbst 2001 auswirkt. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2002 zugemutet, bis Ende 1999 ein Einkommen von Fr. 20'769.-- und danach ein solches von Fr. 18'692.-- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'468.-- einen Invaliditätsgrad von zuerst 58 % und dann 62 % ergeben soll (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht Stellung. 7.2     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle gestützt auf die Feststellungen im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. Dezember 2000 (Urk. 12/29) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Geschäftsbetrieb auch ohne Behinderung infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage aufgegeben hätte. Als Ausgangspunkt für die Bemessung des Valideneinkommens wurde daher das gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahre 1994 bei zwei Anstellungen erzielte Einkommen genommen (insgesamt Fr. 46'841.--; vgl. Urk. 12/56), welches der Nominallohnentwicklung bis 1999 angepasst wurde (vgl. Urk. 12/1c). Über den Gang der Geschäfte in den Jahren 1996 bis 1998 lassen sich aus den schwer nachvollziehbaren Geschäftsabschlüssen (Urk. 12/40-42) keine sicheren Erkenntnisse ziehen. Auch das Schreiben des Treuhänders vom 11. November 2000 vermag zur Klärung der Situation wenig beizutragen (Urk. 12/31). Das Vorgehen der Verwaltung bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist somit mangels gesicherter Angaben nicht zu beanstanden. Ausserdem wird die Beschwerdeführerin dadurch in keiner Weise benachteiligt, denn einerseits handelt es sich gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto bei dem 1994 erzielten um das höchste Jahreseinkommen und andererseits lag der angebliche Geschäftsgewinn vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 1996 und 1997 (Urk. 41-42) im Durchschnitt tiefer als Fr. 49'468.--. 7.3     Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechsprechung die in der LSE enthaltenen Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 1998 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'505.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 1999 betriebsüblichen 41,8 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung von 0,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90 f., Tabellen B 9.2, Buchstaben A-O, und B 10.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 44'084.55, beziehungsweise Fr. 22'042.30 bei einem 50%igen Pensum und Fr. 19'838.05 bei einem 45%igen Pensum (ab 1. Januar 2000). Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Die Beschwerdeführerin kann nurmehr nur für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung eingesetzt werden, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten BewerberInnen benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings fällt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten weniger ins Gewicht (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes um 10 % gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 19'838.05 beziehungsweise Fr. 17'854.25 (ab 1. Januar 2000) führt. 7.4     Aus dem Vergleich der ermittelten Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 49'468.--; Invalideneinkommen: Fr. 19'838.05 beziehungsweise Fr. 17'854.25) resultieren Erwerbseinbussen von Fr. 29'629.95 beziehungsweise Fr. 31'613.75 (ab 1. Januar 2000) und somit Invaliditätsgrade von 59,9 % beziehungsweise 63,9 % (ab 1. Januar 2000), weshalb die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2002, soweit sie der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1999 bis Herbst 2001 eine halbe Invalidenrente zuspricht, nicht zu beanstanden ist.

8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Entschädigung    vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2002, soweit damit eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente nach Herbst 2001 abgelehnt wird, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00428 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.09.2003 IV.2002.00428 — Swissrulings