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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2003 IV.2002.00411

29 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,071 parole·~10 min·2

Riassunto

Pflegebeitrag; Herabsetzung entsprechend Hilflosigkeit leichten Grades.

Testo integrale

IV.2002.00411

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 30. Juli 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Eltern B.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der am 12. Januar 1983 geborene A.___ leidet unter einem fragilen X-Syndrom. Dieses ?ussert sich in geistigen, sprachlichen, sozialadaptiven und k?rperlichen Dysmorphiezeichen, bei A.___ vor allem in Form einer mittelschweren geistigen Behinderung (Urk. 8/5). Mit Verf?gung vom 29. Mai 1985 wurde ihm ein Pflegebeitrag aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/28), der in der Folge aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades ab 26. Januar 1987 erh?ht wurde (Verf?gung vom 23. Oktober 1987; Urk. 8/22). Nach verschiedenen revisionsweisen Best?tigungen dieser Leistung (Urk. 8/13-17) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, den Pflegebeitrag mit Verf?gung vom 1. M?rz 1996 (Urk. 8/11) per 1. April 1996 aufgrund einer nunmehr als leichtgradig beurteilten Hilflosigkeit herab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hin zog sie diesen Entscheid jedoch am 19. Februar 1998 in Wiedererw?gung und gew?hrte A.___ weiterhin l?ngstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, mithin bis Ende Januar 2001, einen Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/10). ???????? Am 27. September 2001 beantragte A.___s Vater ab dessen 18. Geburtstag eine Hilflosenentsch?digung (Urk. 8/31). Nach einer Abkl?rung am Wohn- und Arbeitsort des Versicherten (Urk. 8/30) und nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/5-9) sprach die IV-Stelle diesem mit Verf?gung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) r?ckwirkend ab 1. Februar 2001 eine Entsch?digung f?r eine leichte Hilflosigkeit zu. 2.?????? Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern als dessen gesetzliche Vertreter Beschwerde mit dem sinngem?ssen Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit mittleren Grades unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 23. September 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). In der Replik vom 14. Oktober 2002 wurde an der Beschwerde festgehalten (Urk. 11). Nach dem stillschweigenden Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 2. Dezember 2002 geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2???? Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, sofern ihnen keine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung zusteht. Die Entsch?digung wird fr?hestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und sp?testens bis Ende des Monats gew?hrt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gem?ss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ????????? Ankleiden, Auskleiden; ????? ????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ???? ????????? Essen; ? K?rperpflege; ????????? Verrichtung der Notdurft; ? ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 ?????????Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln???????? a.?????? in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in ???????????????? erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder?????? b.?????? einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf oder??? c.?????? einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufwen-??????? ?????????digen Pflege bedarf oder??? d.?????? wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rper ????????lichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistun ????????gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Gem?ss Art. 36 IVV Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b). 2.?????? Die Beschwerdegegnerin ging bei der Zusprechung der Hilflosenentsch?digung gest?tzt auf den Abkl?rungsbericht vom 2. April 2002 (Urk. 8/30) davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in zwei allt?glichen Lebensverrichtungen, n?mlich K?rperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, regelm?ssig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und somit eine leichte Hilflosigkeit vorliege (Urk. 2). ???????? Strittig und zu pr?fen ist in erster Linie, ob der Beschwerdef?hrer zus?tzlich zur Hilfsbed?rftigkeit in den zwei allt?glichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV auch der dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf und ob daher von einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV auszugehen ist. 3. 3.1???? Bei der Pflege und ?berwachung gem?ss Art. 42 Abs. 2 IVG und Art 36 Abs. 1, Abs. 2 lit. b sowie Abs. 3 lit. b und c IVV handelt es sich um eine Art medizinischer und pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes notwendig ist. Dauernd hat dabei nicht die Bedeutung von rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu vor?bergehend zu verstehen. Eine dauernde Pflege liegt beispielsweise in der Notwendigkeit, dem Versicherten t?glich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Eine dauernde ?berwachung liegt beispielsweise vor, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht w?hrend des ganzen Tages allein gelassen werden kann (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 274 f. mit Hinweisen). Die dauernde pers?nliche ?berwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich begrifflich nicht auf die allt?glichen Lebensverrichtungen, zu welchen praxisgem?ss Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; K?rperpflege; Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme geh?ren. Dies im Gegensatz zu der als sogenannte indirekte Dritthilfe bezeichneten Form der "?berwachung" des Versicherten bei der Vornahme der genannten Lebensverrichtungen. Bei der ?berwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV handelt es sich vielmehr um eine Art medizinische und pflegerische Hilfeleistung, welche infolge des physischen und/oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. Die Notwendigkeit solcher pers?nlicher ?berwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht w?hrend des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 Erw. 1a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O.). 3.2???? Es ergibt sich aus dem bereits erw?hnten Abkl?rungsbericht vom 2. April 2002, dass A.___ seit August 2001 im Heim der Stiftung C.___ wohnt und dort ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert. Zur Frage des Erfordernisses der pers?nlichen ?berwachung ist darin vermerkt, dass diese heim?blich erfolge (Urk. 8/30 S. 3). Eine ?berwachung, die ?ber den heim?blichen Rahmen hinausgeht, ist demnach nach dem Wortlaut des Abkl?rungsberichts bei A.___ nicht erforderlich. Bei einer bloss kollektiv ausge?bten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim ?blich ist, liegt jedoch in der Regel keine pers?nliche ?berwachungsbed?rftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV vor (vgl. Kreisschreiben ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz 8032), namentlich erf?llt der Aufenthalt in einer bestimmten, auf die behinderungsbedingten Bed?rfnisse eines Versicherten ausgerichteten Anstalt oder Klinik nicht bereits als solcher die Voraussetzungen der Hilflosigkeit wegen dauernder pers?nlicher ?berwachung (vgl. ZAK 1970 S. 301). Allein der Umstand, dass die pers?nliche ?berwachung des Versicherten im Heim der Stiftung C.___ gew?hrleistet ist, spricht daher entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung (Urk. 1, 11) nicht ohne weiteres f?r das Vorhandensein einer ?berwachungsbed?rftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV. 3.3???? Inwiefern eine ?ber das heim?bliche Mass hinausgehende ?berwachungsbed?rftigkeit besteht, wird seitens des Versicherten nicht dargetan. Vielmehr wird diesbez?glich lediglich auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r P?diatrie, Kinderspital Z?rich, vom 5. Februar 1998 (Urk. 3/1 = Urk. 8/25) verwiesen und geltend gemacht, seither seien keine Fortschritte mehr erzielt worden, so dass der Versicherte nach wie vor der dauernden pers?nlichen ?berwachung bed?rfe. Dr. D.___ hatte zus?tzlich zu der heute noch ausgewiesenen Hilfsbed?rftigkeit bez?glich K?rperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch eine solche bez?glich Essen und - eventuell - Notdurft bescheinigt und das Erfordernis der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe im Zusammenhang mit der Behandlung der schweren konstitutionellen Neurodermatitis bejaht. ?berdies ging dieser Arzt von der Notwendigkeit der dauernden pers?nlichen ?berwachung aus. Diese bezog sich jedoch ausschliesslich auf die genannten vier Lebensbereiche, f?r die Dr. D.___ bereits eine Hilfsbed?rftigkeit bescheinigt hatte, was praxisgem?ss keine ?berwachungsbed?rftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV zu begr?nden vermag. Dr. D.___s Gutachten vom 5. Februar 1998 vermag somit nicht einmal f?r den damaligen Zeitpunkt den Nachweis einer eigentlichen ?berwachungsbed?rftigkeit zu erbringen. Um so weniger l?sst sich daraus eine solche f?r den Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung nachweisen. 3.4???? Auch aus dem Abkl?rungsbericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte daf?r, dass der Beschwerdef?hrer einer weitergehenden pers?nlichen ?berwachung bedarf als derjenigen, die heim?blich oder hinsichtlich der genannten Lebensverrichtungen ausgewiesen ist. So wird darin zwar bez?glich der beiden Lebensverrichtungen K?rperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine gewisse ?berwachungsbed?rftigkeit bejaht und wird ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdef?hrer ab und zu aufgefordert werden m?sse, die Jacke zu wechseln oder sich ein Leibchen anzuziehen; gelegentlich m?sse er auch daran erinnert werden, sich wegen der Neurodermitis, unter der er immer noch leide, regelm?ssig einzucr?men (Urk. 8/30 S. 2, 3). Da bez?glich der K?rperpflege, die auch die Behandlung der Neurodermitis umfasst, und bez?glich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ohnehin eine Hilfsbed?rftigkeit ausgewiesen ist, ist die in diesen Bereichen erforderliche ?berwachung unter dem Gesichtspunkt von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV jedoch ebenso wenig von Bedeutung wie die von Dr. D.___ bescheinigte ?berwachungsbed?rftigkeit. Auch die gelegentlichen Hinweise bez?glich Kleidung beschlagen die Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und fallen daher unter dem Gesichtspunkt der ?berwachungsbed?rftigkeit ohnehin nicht in Betracht. Davon abgesehen erreichen bloss gelegentliche Aufforderungen ohnehin nicht ein Ausmass, das den Anforderungen gem?ss Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV gen?gt (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 13. November 2002, i.S. R., H 306/01). 3.5???? Auch wenn in der Replik bestritten wird, dass der Versicherte seit der Begutachtung Dr. D.___s Fortschritte gemacht habe (Urk. 11), kann im ?brigen ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung in Bezug auf mehr als zwei Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit bestand. So hatte bereits Dr. D.___ bez?glich Verrichtung der Notdurft vermerkt, dass anl?sslich der Kontrolle vom 15. Mai 1997 keine erhebliche Hilfestellung mehr notwendig gewesen sei (Urk. 8/25 S. 2, 10, 12), und die im Abkl?rungsbericht enthaltene Feststellung, der Versicherte gehe selbst?ndig zur Toilette, ohne dass kontrolliert und nachgeputzt werde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Bez?glich der Nahrungsaufnahme war Dr. D.___ noch von einer gewissen ?berwachungsbed?rftigkeit ausgegangen und davon, dass das Essen zerkleinert werden m?sse (Urk. 8/25 S. 9, 12). Demgegen?ber wird nun im Abkl?rungsbericht ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer zerkleinere die normal zubereiteten Mahlzeiten selbst und trinke aus eigenem Antrieb gen?gend, wobei ihm das korrekte Einschenken eines Glases ohne Schwierigkeit m?glich sei (Urk. 8/30 S. 2). Auch diese Aussage blieb unwidersprochen, so dass kein Grund zu Annahme einer Hilfsbed?rftigkeit besteht, die ?ber die beiden ber?cksichtigten Lebensverrichtungen hinausgeht. 3.6???? Zusammenfassend ergibt sich, dass weder eine dauernde pers?nliche ?berwachungsbed?rftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV noch eine Hilflosigkeit in mehr als zwei Lebensverrichtungen ausgewiesen ist. Da keine Anhaltspunkte daf?r vorliegen, dass die im Abkl?rungsbericht enthaltenen Angaben unrichtig sind, besteht kein Bedarf nach weiteren Beweiserhebungen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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