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Zürich Sozialversicherungsgericht 06.03.2003 IV.2002.00395

6 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,129 parole·~16 min·2

Riassunto

Rentenbeginn

Testo integrale

IV.2002.00395

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 7. M?rz 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Mutzner Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? G.___, geboren 1963, meldete sich am 13. M?rz 1996 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/79). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin Berichte ein bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, (Bericht vom 10. April 1996, Urk. 8/38) und Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, (Bericht vom 4. April 1997 unter Beilage seines Schreibens an Dr. med. U.___ vom 5. M?rz 1997, Urk. 8/37) und liess eine berufliche Abkl?rung in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte F.___ durchf?hren (Schlussbericht Y.___ vom 28. November 1996, Urk. 8/72). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25 und Urk. 8/67-70) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 9. Juni 1997 (Urk. 8/24) das Gesuch von G.___ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung ab. ???????? Die dagegen mit Eingabe vom 15. Juli 1997 (Urk. 8/21) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 4. November 1999 ab (Urk. 3/8). Das Sozialversicherungsgericht hielt in seinem Entscheid unter anderem fest, dass die von Dr. B.___ in seinem Zeugnis vom 6. Juli 1999 (Urk. 8/36) aufgef?hrte Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation, insbesondere die nunmehr psychiatrisch zu behandelnde psychische Situation, erst sechs Monate vor der Berichterstattung, demnach Anfang 1999 eingetreten sei, weshalb dieser Umstand f?r die Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes bis zum Zeitpunkt des Verf?gungserlasses keine Ber?cksichtigung mehr finden k?nne. Aufgrund der Ausf?hrungen von Dr. B.___ sei jedoch nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand von G.___ in einem rentenbegr?ndenden Masse ver?ndert haben k?nnte, weshalb die Sache an die IV-Stelle zu ?berweisen sei, damit sie dies ?berpr?fe.

2.?????? Am 12. April 1999 meldete sich G.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/60). Nach dem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/3 = Urk. 8/6 und Urk. 8/58?59) verf?gte die IV-Stelle, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Verf?gung vom 3. Dezember 1999, Urk. 3/4 = Urk. 8/17). Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 nahm Dr. B.___ dazu Stellung (Urk. 8/35). Die Nichteintretensverf?gung wurde daraufhin mit Verf?gung vom 29. Dezember 1999 (Urk. 3/5 = Urk. 8/16) wieder vollumf?nglich aufgehoben. Die IV-Stelle liess anschliessend beim Z.___ ein medizinisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/31). Mit Verf?gungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 2/1) und 26. Juli 2002 (Urk. 2/2) sprach sie nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/10-11) G.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente und Zusatzrenten f?r die Ehefrau und die beiden T?chter zu. Mit Eingabe vom 25. Juli 2002 liess G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Mutzner, ein Wiedererw?gungsgesuch stellen (Urk. 3/6 = Urk. 8/4) und beantragen, der Rentenbeginn sei auf den 1. Juli 1999 festzulegen. Dazu wurde ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/29) eingereicht. Anl?sslich einer telefonischen R?ckfrage bei der IV?Stelle wurde Rechtsanwalt Werner Mutzner mitgeteilt, dass auf das Wiedererw?gungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Daraufhin liess G.___ am 8. August 2002 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verf?gungen vom 4. Juli 2002 und 26. Juli 2002 seien mit Bezug auf den Rentenbeginn aufzuheben, und es seien die zugesprochenen Renten f?r G.___, seine Ehegattin und die beiden Kinder ab 1. April 1999 eventualiter ab 1. Juli 1999 auszurichten. ???????? Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2002 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, G.___ die Replik vom 28. Oktober 2002 (Urk. 11) eingereicht und die IV-Stelle auf die Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 14) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar f?r die Gesellschaft untragbar (gem. IV-Fachgr.Beschluss v. 24.8.99 gestrichen) (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). 2.4???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist einzig der Rentenbeginn. Da es sich nicht um die Revision einer laufenden Invalidenrente sondern um eine Neuanmeldung handelt, kommen die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zur Anwendung und nicht die Art. 88bis und 88a der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) wie vom Beschwerdef?hrer beantragt (Urk. 1 S. 4). 3.2. 3.2.1?? Mit Verf?gungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 2/1) und 26. Juli 2002 (Urk. 2/2) wurde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2000 festgelegt. Dabei st?tzte sich die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben (Urk. 7) auf das Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2001 (Urk. 8/31). 3.2.2?? Vom Beschwerdef?hrer wird hingegen vorgebracht (Urk. 1 und 11), dass die gesundheitliche Verschlechterung seit Januar 1999 eingetreten sei, so dass nach drei Monaten, somit ab April 1999 der Rentenbeginn festzulegen sei. Dies gehe klar aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. Juli 1999 (Urk. 8/36) hervor. Auch im eingereichten Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/29) werde best?tigt, dass es seit Januar 1999 zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes gekommen sei. Anstatt auf diese ganz klaren Feststellungen desjenigen Arztes abzustellen, der den Beschwerdef?hrer st?ndig begleite, nehme die Beschwerdegegnerin auf das ergangene Gutachten und die dortigen psychiatrischen Feststellungen Bezug. Die darin enthaltenen Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustande seien aber nur spekulativ gemacht worden.

4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammte T?tigkeit als Bauarbeiter seit 1995 voll arbeitsunf?hig ist. Hingegen besteht aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsf?higkeit in einer leichten, wechselbelastenden beruflichen T?tigkeit (Urk. 8/31 S. 11). Diese Einsch?tzung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie & Innere Medizin, (Gutachten Z.___ vom 5. Dezember 2001) deckt sich mit den Ausf?hrungen im Schlussbericht BEFAS der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte F.___ vom 28. November 1996 (Urk. 8/72). Die anl?sslich der psychiatrischen Untersuchung vom 15. Oktober 2002 diagnostizierte andauernde Pers?nlichkeits?nderung (Differentialdiagnose [DD]: rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte bis mittelgradige Episode) wirkt sich zus?tzlich auf die Arbeitsf?higkeit aus, indem dem Beschwerdef?hrer aus psychiatrischer Sicht eine (h?chstens) 40%ige Arbeitsunf?higkeit auch f?r behinderungsangepasste T?tigkeiten attestiert wird (Gutachten der Z.___ vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/31 S. 13). ???????? Wesentlich f?r den Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und im Folgenden nun zu pr?fen ist der Eintritt der rentenbegr?ndenden Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdef?hrers. 4.2 Dr. B.___ f?hrt in seinem Schreiben vom 6. Juli 1999 an die IV-Stelle (Urk. 8/36) aus, dass neben der somatischen Ebene seit 6 Monaten eine tiefste, reaktive Depression nicht nur mit dem zu erwartenden Somatisierungsverhalten, sondern auch einer ernst zu nehmenden Suizidalit?t bestehe. Deshalb seien eine Psychotherapie sowie eine medikament?se, antidepressive Therapie eingeleitet worden. In Anbetracht der Gesamtsituation, inklusive des psychosozialen Hintergrundes, habe man lediglich eine gewisse Stabilisierung, mit nach wie vor latenter Suizidalit?t, erreichen k?nnen. ???????? In seinem Schreiben vom 16. Dezember 1999 (Urk. 8/35) stellt Dr. B.___ fest, dass sich die psychische beziehungsweise psychosoziale Situation weiterhin verschlechtert habe. Die Suizidalit?t lasse sich lediglich mit einer regelm?ssigen Psychotherapie ?berwinden. Eine Ehekrise habe die tiefe Depression noch verschlechtert. ???????? Im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/29) schreibt Dr. B.___, dass es seit Januar 1999 zu einer weiteren Verschlechterung des depressiven Zustandes mit einer starken Pers?nlichkeitsver?nderung gekommen sei. Seit dem 9. M?rz 1999 sei eine delegierte Psychotherapie eingeleitet worden. Mit dem gleichzeitigen Wechsel auf Fluctine sei die Krise abgewendet worden, die kombinierte, antidepressive Therapie werde bis heute weitergef?hrt. Somit m?sse eine psychogene Verschlechterung der Arbeitsunf?higkeit auf Januar 1999 festgelegt werden. 4.3 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten Z.___ vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/31 S. 8 ff.) diagnostiziert eine andauernde Pers?nlichkeitsst?rung (DD: rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte bis mittelgradige Episode) und einen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit bleibenden Verdacht auf Somatisierungsst?rung. Durch die Pers?nlichkeits?nderung, die heute tats?chlich einen gewissen Krankheitswert erlangt habe, sei der Beschwerdef?hrer in einer gewissen Weise in seiner Leistungsf?higkeit tats?chlich eingeschr?nkt. Es sei ihm aber noch w?hrend etwa 5 Stunden t?glich eine somatisch angepasste T?tigkeit zumutbar, wo er keine Verantwortung ?bernehmen m?sse. Es k?nne ihm daher aus psychiatrischer Sicht h?chstens eine 40%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert werden. Dieser Zustand d?rfte etwa seit einem Jahr in dieser Auspr?gung vorhanden sein. Es sei schwierig, heute ein genaues Datum anzugeben, da es sich bei der Pers?nlichkeits?nderung um einen schleichenden Prozess handle (S. 9 des Gutachtens vom 5. Dezember 2001). 4.4 Dr. B.___ stellte im Schreiben vom 6. Juli 1999 (Urk. 8/36) eine seit 6 Monaten bestehende, tiefste reaktive Depression fest. Im Dezember 1999 (Urk. 8/35) f?hrte er aus, dass sich die psychische beziehungsweise psychosoziale Situation seit Juli 1999 weiterhin verschlechtert habe. Er schloss dabei auf eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, die beim komplexen Betrachten der Situation eindeutig sei. Er empfahl gleichzeitig, falls n?tig, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. ???????? Der psychiatrische Gutachter des Z.___ (Urk. 8/31) st?tzte sich sowohl auf die eigenen eingehenden Untersuchungen des Beschwerdef?hrers vom 15. Oktober 2001 als auch auf die zur Verf?gung gestellten Akten. In teilweiser Abweichung von und Differenzierung der Diagnose von Dr. B.___ stellt Dr. E.___ fest, dass h?chstens eine leichte bis mittelschwere Depression angenommen werden k?nne; da die Angaben des Beschwerdef?hrers aber zum Teil widerspr?chlich seien, m?sse eher an eine Pers?nlichkeits?nderung gedacht werden. Gesamthaft gesehen h?tten die Beschwerden aus psychiatrischer Sicht sicherlich einen gewissen Krankheitswert, den der Beschwerdef?hrer aber durch sein passives, orales Verhalten noch weiter unterst?tze. Er lebe nur noch in den Tag hinein ohne ein gewisses Ziel zu haben, er schone sich k?rperlich, indem er sich wiederholt ausruhe und dann zus?tzlich unter Schlafst?rungen leide, was ihm erneut Probleme bereite. Immerhin scheine die psychische Symptomatik heute nicht mehr derart im Vordergrund zu stehen, dass er eine psychologische oder psychiatrische Behandlung weiterf?hren m?chte. Im Weiteren stellt der Gutachter fest, dass sich der Zustand wohl seit 1995 aus psychiatrischer Sicht sicher verschlechtert habe, doch k?nne heute damit noch nicht begr?ndet werden, dass der Beschwerdef?hrer ?berhaupt keiner T?tigkeit nachgehen k?nne. Eine Pers?nlichkeitsst?rung mit einem gewissen Krankheitswert d?rfte etwa seit einem Jahr in der vorliegenden Auspr?gung bestehen. ???????? Die Ausf?hrungen von Dr. B.___ zur Auswirkung der psychischen St?rung auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers verm?gen nicht zu ?berzeugen, und zwar aus folgenden Gr?nden: Auffallend ist, dass der Beschwerdef?hrer in seiner Neuanmeldung vom 12. April 1999 unter anderem angegeben hatte, er beziehe seit Juli 1997 Leistungen der Arbeitslosenkasse M.___ (Urk. 8/60 Ziff. 6.7.1), was auch grunds?tzlich mit seinen Aussagen gegen?ber den Gutachtern des Z.___ korreliert, wonach er bis zum September 1999 eine 50%ige Arbeitslosenentsch?digung erhalten haben soll (Urk. 8/31 S. 7 oben). W?re die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers effektiv in dem von Dr. B.___ beschriebenen Ausmasse eingeschr?nkt gewesen, h?tten dem Beschwerdef?hrer im Jahre 1999 wegen fehlender Vermittlungsf?higkeit wohl keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr zugestanden. Zudem sind in seiner Neuanmeldung vom 12. April 1999 ab 6. Juli 1995 bis 30. September 1997 eine volle, und ab 1. Oktober 1997 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit aufgef?hrt, was wiederum mit seinen Angaben gegen?ber den Gutachtern des Z.___ ?bereinstimmt (Urk. 8/31 S. 7 oben); diese Angaben zur Arbeitsunf?higkeit im Anmeldeformular wurden offensichtlich nicht vom Beschwerdef?hrer selber, sondern aufgrund der Handschrift mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von Dr. B.___ eingetragen (Urk. 8/60 Ziff. 6.6 und zum Vergleich handgeschriebener Arztbericht von Dr. B.___ vom 10. April 1996, Urk. 8/38). Auf diesem Hintergrund sind aber die Ausf?hrungen von Dr. B.___, wonach die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus psychischen Gr?nden seit Januar 1999 voll eingeschr?nkt gewesen sei, ?usserst widerspr?chlich und nicht glaubhaft. Die Angaben von Dr. B.___ verm?gen deshalb die ausf?hrliche und einleuchtend begr?ndete Beurteilung von Dr. E.___, dem psychiatrischen Gutachter des Z.___ (siehe psychiatrisches Gutachten vom 18. Oktober 2001, Beilage zur Urk. 8/31), wonach die von ihm diagnostizierte Pers?nlichkeits?nderung seit etwa einem Jahr in dieser Auspr?gung, das heisst mit einem gewissen Krankheitswert vorhanden sein d?rfte, nicht zu widerlegen. Es besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass eine Pers?nlichkeits?nderung im Ausmass wie bei der Begutachtung vom 15. Oktober 2001 seit etwa einem Jahr vorgelegen haben d?rfte. Daran vermag auch nichts zu ?ndern, dass es sich lediglich um eine Sch?tzung des Gutachters handelt, wurde von ihm doch klar dargelegt und begr?ndet, weshalb das Krankheitsbild einer Pers?nlichkeits?nderung keine genauere zeitliche Festlegung zul?sst. Der von der Beschwerdegegnerin verf?gte Rentenbeginn per 1. Oktober 2000 ist daher nicht zu beanstanden, da erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Rentenbeginns nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (siehe dazu Erw?gung 2.3) gegeben waren. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Mutzner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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