Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2002.00393

27 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,237 parole·~21 min·2

Riassunto

Anspruch auf Invalidenrente; psychischer Gesundheitsschaden; Beweiswürdigung medizinisches Gutachten; Invaliditätsgradbemessung

Testo integrale

IV.2002.00393

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen N.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? N.___, geboren 1958, absolvierte in ihrer Heimat in Kroatien eine einj?hrige Lehre als Schneiderin. Am 17. M?rz 1982 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 7/17) und arbeitete in der Folge in einem Pensum von 100 % im Krankenheim A.___ in Z?rich (Urk. 7/15/1; Urk. 18). Am 17. Mai 1994 notierte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, den Verdacht auf Temporallappenepilepsie mit komplex-partiellen Anf?llen (Urk. 7/8/2), den er am 22. Oktober 1996 best?tigte, und er diagnostizierte zus?tzlich unspezifische Schwindel und Kopfschmerzen (Urk. 7/8/3). Diese Diagnosen best?tigte Dr. F.___ am 10. Juli 1998 (Urk. 7/8/5). Aufgrund von R?ckenbeschwerden begab sich die Versicherte vom 30. Oktober bis zum 28. November 1998 zur station?ren Behandlung ins Stadtspital Triemli, Z?rich, welches ein motorisches lumboradikul?res Syndrom L5 links (bei mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression L5 links, einer leichtgradigen medialen Protrusion L5/S1, einer leichten Schw?che des Musculus glutaeus medius links und einer Hallux-Dorsalflexionsschw?che links) diagnostizierte und die Versicherte operativ versorgte (Mikrodiskektomie L4/L5 links; Urk. 7/8/4). Dr. F.___ hielt zuhanden der Haus?rztin am 29. Juni 1999 fest, dass seit l?nger eine anhaltend depressive Entwicklung bestehe (Urk. 7/8/6). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeintr?chtigungen war die Versicherte seit dem 28. Oktober 1998 wiederholt ganz oder teilweise arbeitsunf?hig gewesen und der Arbeit in diesem Ausmass ferngeblieben (Urk. 7/10 und Urk. 7/15/2-3). Am 14. September 1999 meldete sich N.___ wegen ihrer R?ckenbeschwerden bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 7/17). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend:??? IV-Stelle), holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 30. September 1999 (Urk. 7/16) und den Arbeitgeberfragebogen des Krankenheims A.___ vom 23. November 1999 (Urk. 7/15/1) ein, wo die Beschwerdef?hrerin in der Zwischenzeit am 31. Oktober 1999 ihren effektiv letzten Arbeitstag verrichtet hatte (Urk. 18). In medizinischer Hinsicht veranlasste sie insbesondere das MEDAS-Gutachten des Zentrums f?r Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/6). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2001; Urk. 7/4) sprach sie der Versicherten, deren Arbeitsverh?ltnis mit dem Krankenheim A.___ per 31. August 2001 aufgel?st worden war (Urk. 18 S. 2; Urk. 19/1), mit Verf?gung vom 4. Juli 2002 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.?????? Hiegegen liess N.___ mit Eingabe vom 5. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Antr?ge stellen: ???????? "1.? Es sei die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2002 aufzuheben und es sei der Beschwerdef?hrerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. ?2.?? Eventualiter sei die Verf?gung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei eine umfassende psychiatrische Begutachtung der Beschwerdef?hrerin anzuordnen; ausserdem sei das Valideneinkommen der Beschwerdef?hrerin nochmals abzukl?ren. ?3.?? Alles unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Zur Begr?ndung liess sie im Wesentlichen ausf?hren, auf das MEDAS-Gutachten k?nne nicht abgestellt werden und sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien unrichtig bestimmt worden. In der Vernehmlassung vom 12. September 2002 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, r?umte jedoch ein, dass der Invalidit?tsgrad rund 53 % betrage (Urk. 6). In der Replik vom 30. Dezember 2002 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen fest (Urk. 12) und legte zum Beweis ein Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Institut f?r Psychotraumatologie Z?rich (IPZ), vom 14. Dezember 2002 ins Recht (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 17. Februar 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16). Am 20. M?rz 2003 holte das Gericht beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdef?hrerin, dem Krankenheim A.___, Z?rich, erg?nzende Ausk?nfte ein (Urk. 17). Dessen Bericht erging am 26. M?rz 2003 (Urk. 18; Beilagen: Urk. 19/1+2). W?hrend sich die Beschwerdegegnerin hiezu nicht vernehmen liess, verzichtete die Beschwerdef?hrerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 (richtig: 30. M?rz 2003) auf eine Stellungnahme (Urk. 31). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).

2.2???? 2.2.1?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2.2?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 2.3 2.3.1?? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.3.2?? Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsleistungen eignen, von der Natur der Sache her, Ermessensz?ge. In ausgepr?gtem Masse trifft dies f?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen zu. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 11. November 2002 in Sachen R., I 368/01 mit Hinweisen). 2.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

3. 3.1???? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist zun?chst die Restarbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin. 3.2???? 3.2.1?? Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild ?ber den Gesundheitszustand der Versicherten sowie deren Arbeitsf?higkeit: 3.2.2?? Die Haus?rztin Dr. med. C.___, Fach?rztin FMH f?r Allgemeine Medizin, diagnostizierte zuhanden der IV-Stelle am 8. Oktober 1999 ein Panvertebralsyndrom mit sekund?rer Generalisierungstendenz, einen Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 links am 20. November 1998, einen Verdacht auf somatoforme Schmerzst?rung mit depressiven Symptomen (ICD-10 F45) sowie einen Verdacht auf Temporallappenepilepsie 1994. In ihrem angestammten Beruf sei die Beschwerdef?hrerin seit dem 21. Juni 1999 wieder zu 50 % arbeitsf?hig, nachdem sie zuvor verschiedentlich ganz oder teilweise arbeitsunf?hig gewesen sei (Urk. 7/10). Dr. med. D.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin, ?usserte sich gegen?ber der Versicherungskasse der Stadt Z?rich am 29. Oktober 1999 dahingehend, dass die 50%ige Arbeitsf?higkeit erhalten bleiben sollte. Eine Neuevaluation sei in rund sechs Monaten angezeigt, ebenso wie allenfalls eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/11). Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich die Versicherte in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, empfahl der IV-Stelle am 30. Dezember 1999, bei der Beschwerdef?hrerin eine MEDAS-Begutachtung durchzuf?hren, ohne sich selbst zum Gesundheitszustand und der Arbeitsf?higkeit der Versicherten zu ?ussern (Urk. 7/9). Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 6. Januar 2000 insbesondere auf die psychischen Beeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin hin. Eine berufliche Umstellung d?rfte kaum realisierbar sein. Zur Frage der Arbeitsf?higkeit k?nne er sich aufgrund der Akten nicht ?ussern (Urk. 7/8/1). 3.2.3?? Das ZMB explorierte die Versicherte anl?sslich eines station?ren Aufenthaltes vom 17. September bis am 21. September 2001. Im Gutachten vom 30. Oktober 2001 erhoben die ?rzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/6 S. 16): -???? Phobische St?rung, gemischt -???? Somatoforme Schmerzst?rung ?????? DD: Dissoziative St?rung, gemischt -???? Lumbospondylogenes Syndrom bei ?????? -?? Status nach Diskushernien-Operation L4/L5 links und ?????? -?? degenerativen Ver?nderungen der unteren Lendenwirbels?ule Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit erhoben die Gutachter: -???? Zervikales Schmerzsyndrom, vorwiegend tendomyotisch bedingt -???? leichte depressive Episode -???? Verdacht auf Temporallappen-Epilepsie -???? Verdacht auf histrionische Pers?nlichkeitsst?rung -???? Adipositas Die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer zuletzt ausge?bten T?tigkeit als K?chenhilfe zu 50 % arbeitsunf?hig. W?nschenswert sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung. In einer r?ckenadaptierten leichten T?tigkeit interferiere lediglich die psychiatrisch-psychosomatische Problematik. Es bestehe bei einer doch ausgepr?gten phobischen Problematik und einer zwischenzeitlich erheblich chronifizierten psychosomatischen Problematik ebenfalls eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?r leichte, dem R?ckenleiden adaptierte T?tigkeiten von 40 %. Anderseits sei man aber auch der Auffassung, dass der Versicherten eine Willensanstrengung zur zumindest partiellen ?berwindung ihres psychischen und psychosomatischen Leidens zumutbar sei, insbesondere auch deswegen, weil ein weiterer R?ckzug und eine weitere Vermeidungshaltung mit grosser Wahrscheinlichkeit die phobische Symptomatik nur noch verst?rken werde. Ein allf?llig neurotischer Rentenwunsch und der Wunsch nach Schonung und Versorgtwerden k?nnten eher kontraproduktiv wirken. Berufliche Umschulungsmassnahmen seien nicht zu empfehlen. Die Versicherte sei in allen dem R?ckenleiden entsprechenden Verweisungst?tigkeiten zu 60 % arbeitsf?hig (Urk. 7/6 S. 17 f.). 3.2.4?? Dr. B.___ explorierte die Beschwerdef?hrerin in Kenntnis des ZMB-Gutachtens vom 30. Oktober 2001 anl?sslich mehrerer Gespr?che und erstellte sein Gutachten am 14. Dezember 2002. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikst?rung (F40.01) sowie eine leichte bis mittelschwere, andauernde depressive Episode (F32.0-F32.1). Aufgrund dessen sei die Versicherte vollst?ndig arbeitsunf?hig. Trotz psychiatrischer Behandlung und der Einnahme von Psychopharmaka h?tten die Leiden nicht gebessert werden k?nnen. Die Versicherte k?nne das Haus kaum verlassen und sich nur noch innerhalb der eigenen Wohnung einigermassen wohl f?hlen (Urk. 13). 3.3???? 3.3.1?? Das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2001 wurde aufgrund der Untersuchung der Beschwerdef?hrerin anl?sslich eines f?nft?gigen station?ren Aufenthalts erstellt. Den Fach?rzten standen die gesamten Vorakten und R?ntgenbefunde zur Verf?gung, und es wurden eigene R?ntgenbilder angefertigt. Das Gutachten umfasst eine ausf?hrliche Anamnese und ber?cksichtigt nebst den objektiven Befunden auch die subjektiven Angaben der Versicherten. Die Gesamtbeurteilung erfolgte aus orthop?discher, neurologischer und psychiatrischer Sicht. Das Gutachten ist in seinen Schlussfolgerungen klar und f?r den medizinischen Laien nachvollziehbar. Damit entspricht es den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten, weshalb darauf abzustellen ist. Es steht damit fest, dass die Beschwerdef?hrerin, welche aus somatischen Gr?nden keine Schwerarbeiten mehr verrichten kann, auch in einer r?ckenadaptierten, k?rperlich leichten T?tigkeit aus psychischen Gr?nden zu 40 % arbeitsunf?hig ist, derweil die Arbeitsf?higkeit in ihrem angestammten Beruf als K?chenhilfe, der als k?rperlich leicht bis mittelschwer einzustufen ist (vgl. Urk. 18), 50 % betr?gt. Mit der Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit im fr?heren Beruf decken sich auch die Einsch?tzungen der Haus?rztin Dr. C.___ vom 8. Oktober 1999 und der Internistin Dr. D.___ vom 29. Oktober 1999, derweil sich die Dres. Jovic und F.___ nicht zur Arbeitsf?higkeit der Versicherten ?usserten. 3.3.2?? An der Einsch?tzung der MEDAS vermag auch das Parteigutachten von Dr. B.___, welches stattdessen von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden ausgeht, nichts zu ?ndern. Was die Diagnosestellung anbelangt, so weicht Dr. B.___ - nach eigenen Angaben (Urk. 13 S. 8) - nur in Nuancen von der MEDAS ab, er erhebt aber Kritik an deren Quantifizierung der Arbeitsf?higkeit. Darin kann ihm indes nicht gefolgt werden. Denn Dr. B.___ begr?ndet die vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen allein mit der generellen Feststellung, wer in diesem Kontext von zumutbarer Willensanstrengung zur zumindest partiellen ?berwindung des psychischen und psychosomatischen Leidens spreche, verkenne das Wesen von psychischen St?rungen. Sie seien mit dem Willen gerade nicht zu ?berwinden (Urk. 13 S. 8). Demgegen?ber geht die MEDAS gerade im Hinblick auf die ?bereinstimmend mit Dr. B.___ erhobene ausgepr?gte phobische Problematik davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin nicht nur ?ber die erforderlichen Ressourcen verf?gt, um einer ihrem Leiden angepassten T?tigkeit nachzugehen, sondern dass es sich dabei um eine therapeutisch indizierte Massnahme handle, die eine weitere Progredienz der psychischen Problematik einzuhalten verm?chte. Im Hinblick auf die h?chstrichterliche Rechtsprechung (s. vorne Erw. 2.3.2) vermag das Gutachten von Dr. B.___ die Ergebnisse der Begutachtung durch das ZMB nicht in Frage zu stellen und das Parteigutachten vom 14. Dezember 2002 hat vor dem amtlich eingeholten MEDAS-Gutachten zur?ckzutreten. 3.3.3?? Zusammenfassend ist von einer der Beschwerdef?hrerin verbliebenen Restarbeitsf?higkeit von 60 % auszugehen.

4.?????? 4.1???? Der Invalidit?tsgrad bestimmt sich durch die Gegen?berstellung von Validen- und Invalideneinkommen. 4.2???? Das Valideneinkommen entspricht dem, was die Beschwerdef?hrerin im hypothetischen Gesundheitsfall mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen w?rde. Die Beschwerdef?hrerin arbeitete seit 1982 im Krankenheim A.___ in Z?rich, zun?chst w?hrend rund 17 Jahren in der Abwaschk?che, dann ab Februar 1998 als Hilfsk?chin. Per 1. November 1999 wurde der Besch?ftigungsgrad auf 50 % reduziert, daneben bezog sie eine Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 19/2; Urk. 7/6 S. 17). Diese Pensumsreduktion war nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers auf die gesundheitlichen Beschwerden zur?ckzuf?hren (Urk. 18), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Versicherte im Gesundheitsfall auch im Jahr 2002 (Verf?gungszeitpunkt: 4. Juli 2002) in einem Vollzeitpensum als Hilfsk?chin f?r das Krankenheim A.___ t?tig gewesen w?re. Im Jahr 1997 erzielte sie dort ein j?hrliches Einkommen von Fr. 56'751.05 und im Jahr 1998 ein solches von Fr. 56'276.80 (Urk. 7/15/1; Urk. 7/16). Nach der Pensumsreduktion per 1. November 1999 betrug der Monatslohn Fr. 2'055.30, was f?r ein 100%-Pensum und dreizehn Monatsl?hnen noch einem Jahreslohn von Fr. 53'437.80 entspricht. Zuletzt erzielte die Versicherte im Jahr 2001 einen Grundlohn von Fr. 2'127.25, was bei dreizehn Monatsl?hnen und einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 55'308.50 ergibt. Die Einkommensentwicklung verlief damit sehr unregelm?ssig, so dass deren hypothetischer Verlauf schwierig zu bestimmen ist. Die Beschwerdef?hrerin geht davon aus, dass dem Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1997 und 1998 zugrunde zu legen ist (Urk. 1 S. 4). Im Anbetracht der Tatsache, dass der ab 1998 zu verzeichnende Einkommensr?ckgang mit dem Krankheitsbeginn im Juni 1998 (Urk. 7/10 und Urk. 18) und der Pensumsreduktion der Versicherten aus gesundheitlichen Gr?nden zusammenfiel, erscheint dies hinsichtlich des Jahres 1997 angemessen. Das Jahreseinkommen 1997 betrug Fr. 56'751.--. Der Nominallohnentwicklung angepasst ergibt sich ein massgebliches Jahreseinkommen 2002 von Fr. 60'588.-- (+ 0,7 % + 0,3 % + 1,3 % + 2,5 % + 1,8 %; die Volkswirtschaft 5/2003, Tabelle B10.2). Gem?ss der Auskunft des Krankenheims A.___ wirkten sich die krankheitsbedingten Absenzen ab dem 28. Oktober 1998 auf die H?he des Gehaltes insoweit aus, als die Bef?rderungen (Lohnerh?hungen, Stufenanstiege) sistiert wurden, und die Versicherte sei aufgrund ihrer langj?hrigen T?tigkeit im Krankenheim und den fr?heren Lohnautomatismen in der obersten Lohnklasse und -stufe gewesen, so dass sie innerhalb ihrer Funktion keine Lohnerh?hungen h?tte erwarten d?rfen. Das Sal?r h?tte stagniert (Urk. 18 S. 2 Ziff. 9). Von der Anrechnung einer hypothetischen Einkommenssteigerung (vgl. BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92) bis ins Jahr 2002 aufgrund von allf?lligen Lohnerh?hungen und Stufenanstiegen, wie es die Beschwerdef?hrerin dartut (Urk. 1 S. 4), muss deshalb abgesehen werden. Das Valideneinkommen betr?gt demnach Fr. 60'588.--. 4.3???? Das Invalideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die Beschwerdef?hrerin trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielen kann. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Versicherte ihre Restarbeitsf?higkeit in ihrer angestammten T?tigkeit als K?chenhilfe, welche als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren ist (Urk. 18), im Rahmen von 50 % zu verrichten hat. Da das Arbeitsverh?ltnis mit dem Krankenheim A.___ aber seit Ende August 2001 nicht mehr besteht (Urk. 19/1) und die Versicherte ohnehin auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt eine Stelle suchen muss, ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens richtigerweise davon auszugehen, dass in jeder k?rperlich leichten, r?ckenadaptierten T?tigkeit eine Restarbeitsf?higkeit von 60 % besteht. Dies ist Ausdruck der der Beschwerdef?hrerin obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 23 Abs. 4 ATSG; BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Z?rich 1995, S. 61). Damit ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE zu bestimmen: Im Jahr 2000 konnte eine Frau im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'658.-- (inklusive 13. Monatslohn) respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- erzielen (LSE 2000, Tabelle TA1). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 (Verf?gungszeitpunkt: 4. Juli 2002) erh?ht sich dieses statistische Einkommen auf Fr. 45'803.-- (+ 2,5 % + 1,8 %; Die Volkswirtschaft 5/2003, Tabelle B10.2). Dieser Betrag, der auf der Annahme von 40 Wochenarbeitsstunden beruht, ist sodann auf im Jahr 2002 durchschnittlich gearbeitete 41,7 Stunden pro Woche umzurechnen, was Fr. 47'750.-- ergibt. Davon kann die Beschwerdef?hrerin im Rahmen eines ihr zumutbaren Arbeitspensums von 60 % zumutbarerweise noch Fr. 28'650.-- erzielen (Fr. 47'750.-- x 60 %). Die Beschwerdef?hrerin ist in einer Verweisungst?tigkeit gegen?ber nicht behinderten Arbeitnehmerinnen aber lohnm?ssig dadurch benachteiligt, dass sie nur noch k?rperlich leichte, nicht repetitive Arbeiten ohne das Heben von Lasten ?ber 15 kg und Zwangshaltungen verrichten kann. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, vom errechneten Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von (maximal) 15 % vorzunehmen, was Fr. 24'353.-- ergibt. Von einem teilzeitbedingten Abzug (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b) ist abzusehen, da teilzeitlich erwerbst?tige Frauen im Durchschnitt ?berproportional mehr verdienen als solche, welche vollzeitlich erwerbst?tig sind (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2002 in Sachen M., Erw. 2b, I 716/01). 4.4???? Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 60'588.-- einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 24'353.-- gegen?berzustellen, was eine Verm?genseinbusse von Fr. 36'235.-- und - im Verf?gungszeitpunkt - einen Invalidit?tsgrad von 58,8 % ergibt. Dieser verleiht der Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Beschwerdef?hrerin ab dem 28. Oktober 1998 bis zum 28. Oktober 1999 ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunf?hig gewesen war (vgl. Urk. 18), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG zu Recht auf den 1. Oktober 1999 veranschlagt, was von der Beschwerdef?hrerin ?berdies unbestritten geblieben ist. Selbst dann, wenn der Einkommensvergleich nach Massgabe des bei der Entstehung des Rentenanspruches, mithin im Jahr 1999, resultierenden Valideneinkommens in der H?he von Fr. 57'319.70 (Fr. 56'751.-- plus 0,7 %, plus 0,3 %) respektive des Invalideneinkommens von Fr. 22'483.25 (Fr. 3'505.--x 12 plus 0,3 % : 40 x 41,8 x 60 % minus 15 %) vorgenommen wird, ergibt sich zwar ein gegen?ber dem Zeitpunkt des Verf?gungserlasses h?herer Invalidit?tsgrad von 60,8 %, der jedoch unter der einen ganzen Rentenanspruch begr?ndenden Grenze liegt. Damit erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens. Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.

5.?????? Im Hinblick auf das Parteigutachten von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2002 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit Verf?gungserlass am 4. Juli 2002 massgeblich verschlechtert hat. Es wird an der Beschwerdegegnerin liegen, nach allenfalls erg?nzenden Abkl?rungen in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ?ber eine allf?llige Rentenrevision zu befinden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00393 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2002.00393 — Swissrulings