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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.11.2003 IV.2002.00386

3 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,647 parole·~8 min·2

Riassunto

Rentenrevision; wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder lediglich revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung ? Rückweisung

Testo integrale

IV.2002.00386

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 4. November 2003

in Sachen

S.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1962 geborene S.___ war seit dem 9. April 1990 vollzeitlich als Hilfsarbeiterin bei der A.___ AG beschäftigt (Urk. 5/52). Am 7. Januar 1991 zog sie sich bei einem Autounfall in Ecuador Verletzungen am Gesicht, am linken Arm, am rechten Oberschenkel und am rechten Fussgelenk zu (Urk. 7/32). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verfügte am 7. Juni 1994 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1994 (Urk. 5/20). Mit Verfügungen vom 22. September 1995 (Urk. 7/13), 4. Dezember 1995 (Urk. 7/12) und 9. Mai 1997 (Urk. 7/11) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine ganze Rente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz vom 14. Dezember 2001 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten; Urk. 7/26) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3) verfügte sie am 14. Juni 2002 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2002 (Urk. 7/1).

2.       Dagegen erhob S.___ am 20. Juli 2002 Beschwerde und beantragte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 29. Juli 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Der Schriftenwechsel wurde am 19. September 2003 geschlossen (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.        Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1      Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2      Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3.     Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw.2a und b). 2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (mit Wirkung ab 1. April 2002) rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung damit, dass die MEDAS-Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Erwerbstätigkeit körperlich eher leichterer Art ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten bei einem eingeschränkten Leistungspensum zuzumuten sei. Aus dem Vergleich der Einkommen ohne (Fr. 48'529.--) und mit (Fr. 24'264.--) Behinderung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, weshalb die ganze auf eine halbe Invalidenrente (mit Wirkung ab 1. April 2002) herabzusetzen sei (Urk. 5/2). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie immer noch an den Folgeschäden des vor zehn Jahren erlittenen Unfalls leide. Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen, Schwindelanfälle und Rückenschmerzen würden ihr Leben begleiten und nach wie vor beeinträchtigen. Eine geregelte Arbeit sei ihr wegen des schlechten gesundheitlichen Zustands unmöglich. Sie müsse sich mehrmals am Tag hinlegen, damit Kopf- und Rückenschmerzen wieder erträglich würden (Urk. 5/4). Die Herabsetzung der Rente auf 50 % gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei erstaunlich, wenn man wisse, dass "ein angeborener Flachrücken irreparabel" sei (Urk. 1).

4. 4.1     Aus dem, durch ein rheumatologisches, neurologisches und psychiatrisches Konsilium ergänzten MEDAS-Gutachten (vom 14. Dezember 2001) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer verminderten Leistungsfähigkeit bei Hinweisen auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung und Hinweisen auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma im Jahr 1991 sowie an unspezifischen Rückenschmerzen bei einer leichtgradigen linkskonvexen Skoliose und einer radiologisch leichtgradigen Osteochondrose L3/L4 leidet. Ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die posttraumatischen Kopfschmerzen. Die untersuchenden Ärzte gelangten um Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig sei. Limitierend seien die psychopathologischen Befunde. Auch jede andere Tätigkeit in wechselnder Körperstellung sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen nur noch zu 50 % zumutbar. Eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit sei ihr aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zuzumuten. Diese reduzierte Arbeitsfähigkeit sei auf die Schlussbesprechung vom 19. November 2001 zu datieren (Urk. 5/26 S. 19 f.). 4.2     Das MEDAS-Gutachten enthält zwar unter dem Titel Vorgeschichte eine Zusammenstellung der diversen, seit 1991 ergangenen medizinischen Berichte. Es äussert sich jedoch vorab zum aktuellen Gesundheitszustand beziehungsweise Grad der Arbeits(un)fähigkeit und enthält keine prüfend nachvollziehbare Angaben zum Verlauf des psychischen Beschwerdebildes und zum Leistungsvermögen im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen 1994 und 2002. So ist unklar, ob die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Ausdruck tatsächlich veränderter Verhältnisse oder aber lediglich eine (revisionsrechtlich unerhebliche) Neubeurteilung darstellt. Dies umso mehr, als der Psychiater Dr. med. B.___ in seinem Gutachten (vom 22. September 2000) - auf die Frage nach dem zeitlichen Verlauf des Beschwerdebildes - von einer seit 1991 mehr oder weniger konstanten Symptomkonstellation von invalidisierendem Schweregrad sprach beziehungsweise "kaum Veränderungen in der Entwicklung" auszumachen vermochte (Urk. 5/27 S. 19). Die Sache ist daher zwecks Einholung einer ergänzenden MEDAS-Stellungnahme zu diesem Punkt und zur anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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