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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.04.2003 IV.2002.00371

21 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,650 parole·~13 min·4

Riassunto

berufliche Massnahmen, Umschulung; Invalidität nach Art. 17 IVG bedarf ergänzender med. Abklärung; Bf ist wegen Augenleidens die aktuelle Tätigkeit als Chauffeur unzumutb

Testo integrale

IV.2002.00371

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld

Urteil vom 22. April 2003 in Sachen Y.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler Gr?ngasse 31, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Y.___, geboren 1956, besuchte in der A.___ die Grundschule und w?hrend vier Jahren das Gymnasium, bis er im Dezember 1973 in die Schweiz kam. Hier ?bte er diverse T?tigkeiten, meist als Hilfsarbeiter, aus und besuchte daneben verschiedene Weiterbildungen. Ab dem 16. Mai 2000 bis im Mai 2001 arbeitete er bei der B.___, als Taxichauffeur (Urk. 6/17 und 6/30). ???????? Nachdem er sich am 12. September 2000 einer Cataractoperation und am 19. Dezember 2000 einer Vitrektomie (Glask?rperentfernung) hatte unterziehen m?ssen (Urk. 6/16), meldete sich Y.___ am 5. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte verschiedene Berichte des behandelnden Augenarztes Prof. Dr. med. C.___ (vom 7., 14. und 28. Februar sowie vom 8. Mai 2001; Urk. 6/16, 6/13, 6/12 und 6/11) sowie ein Zeugnis von Dr. med. D.___, Arzt f?r allgemeine Medizin, vom 6. Februar 2001 (Urk. 6/15) ein und nahm einen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Chirurgie, an Dr. D.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 6/9) zu den Akten. Ferner kl?rte sie die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 6/30, 6/29, 6/22, 6/19) und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Pr?fung der beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten, in deren Rahmen zusammen mit der Arbeitslosenversicherung versucht wurde, Y.___ eine Arbeit zu vermitteln (Verlaufsprotokoll vom 28. Mai 2002; Urk. 6/17). ???????? Mit in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 30. April 2001 (Urk. 6/6) lehnte die IV-Stelle die ?bernahme der Kosten f?r die Cataractoperation ab. Sodann teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 6/5) mit, nachdem er eine neue Anstellung gefunden und sich deshalb bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet habe, gedenke sie, das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt abzuschreiben. Hiergegen opponierte Y.___ unter Einreichung eines augen?rztlichen Zeugnisses von Dr. med. F.___ vom 5. Juni 2002 und f?hrte aus, er halte an seinem Antrag auf Gew?hrung beruflicher Massnahmen fest (Urk. 6/4). Mit Verf?gung vom 20. Juni 2002 schrieb die???? IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen ab und wies den Versicherten darauf hin, dass er bei ge?nderten Verh?ltnissen ein neues Gesuch einreichen k?nne (Urk. 2).

2.?????? Am 19. Juli 2002 erhob Y.___ Beschwerde mit dem Antrag auf Gew?hrung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik liess Y.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ettler, an seinem Antrag festhalten und eventualiter die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur Abkl?rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit und zum anschliessenden neuen Entscheid ?ber die beruflichen Massnahmen beantragen (Urk. 14). Ferner liess er am 21. Januar 2003 (Urk. 17) ein weiteres Zeugnis von Dr. F.___ vom 13. Januar 2003 (Urk. 18) einreichen. Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik und auf eine Stellungnahme zum Zeugnis vom 13. Januar 2003 verzichtet hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. Februar 2003 geschlossen (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. ???????? Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gew?hrt. 2.2 2.2.1?? Gem?ss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbst?tig waren und denen infolge Invalidit?t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus?tzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F?higkeiten der versicherten Person entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind unter anderem gleichgestellt die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidit?t eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) sowie die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsf?higkeit wesentlich verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Invalid im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ist eine versicherte Person, deren Gesundheitsschaden von einer Art und Schwere ist, dass ihr die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit unm?glich oder unzumutbar wird, so dass sich, unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung, eine Neuausbildung aufdr?ngt. Invalidit?t im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbsf?higkeit wesentlich verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die versicherte Person, trotz erworbener erstmaliger beruflicher Ausbildung, erwerblich wesentlich beeintr?chtigt bleibt, so dass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 29. September 1993 in Sachen B., I 436/92). 2.2.2?? Gem?ss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. ???????? Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 2.3???? In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist.? (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Ber?cksichtigung der gesamten tats?chlichen und rechtlichen Umst?nde des Einzelfalles in einem angemessenen Verh?ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. F?r die Verh?ltnism?ssigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, n?mlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die pers?nliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gew?hrleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gew?nschte Eingliederungserfolg in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).

3.?????? Die IV-Stelle hat dem Beschwerdef?hrer zusammen mit der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung gew?hrt (Urk. 6/17) und das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdef?hrer Anfang 2002 eine Anstellung gefunden hatte, wobei es sich offenbar um eine Stelle im Lebensmittelbereich handelte (Urk. 6/17 S. 6), die der Beschwerdef?hrer nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat (vgl. Urk. 14 S. 4). ???????? Demgegen?ber beantragt der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen die Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit (Urk. 14 S. 3). Zur Begr?ndung l?sst er ausf?hren, aufgrund seiner Sehbehinderung und der weiteren k?rperlichen Einschr?nkungen sei er in der Aus?bung der bisherigen beruflichen T?tigkeiten als Hilfsarbeiter, Chauffeur und Taxichauffeur massgeblich behindert. Seit Mai 2002 arbeite er f?r die G.___. Mit dieser T?tigkeit bewege er sich in einer nicht zumutbaren Grauzone, weil er trotz des ?rztlich attestierten Verbots, als Taxichauffeur zu arbeiten, Personen transportiere, die er vom Flughafen abhole und in die Stadt oder zum Hotel fahre. Zudem k?nne er die T?tigkeit wegen der Sehbehinderung nur tags?ber und nicht immer zu 100 % aus?ben, da manchmal auch schwere Koffer ein- und auszuladen oder zu tragen seien und bei l?ngerem Autofahren die Beine zu zittern beg?nnen. Es sei deshalb nur eine Frage der Zeit, bis er aus gesundheitlichen Gr?nden erneut erwerbslos werde (Urk. 14 S. 4 f.).

4. 4.1???? Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass das Sehverm?gen des Beschwerdef?hrers, nachdem er sich im Jahr 2000 am rechten Auge einer Cataract- und einer Netzhautoperation unterziehen musste, eingeschr?nkt ist. Die Sehsch?rfe am rechten Auge betr?gt noch 0,1 und es besteht zudem eine m?ssige Einschr?nkung des Gesichtsfeldes (vgl. die Berichte von Prof. C.___ vom 7., 14. und 28. Februar sowie vom 8. Mai 2001, Urk. 6/16, 6/12, 6/11 und 6/13, und die Berichte von Dr. F.___ vom 5. Juni 2002 und vom 13. Januar 2003, Urk. 6/4 und 18). Am linken Auge war die Sehsch?rfe mit einer leichten????? Myopiekorrektur bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verf?gungserlasses am 20. Juni 2002 (vgl. BGE 212 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nicht eingeschr?nkt (Urk. 6/12, 6/11, 6/13 und 6/4). Erst im Dezember 2002 kam es auch am linken Auge zu einem Netzhautabriss mit beginnender Abl?sung, was mit einer Laserbehandlung behoben werden konnte. Die Sehsch?rfe betrug im Januar 2003 auf dem linken Auge 0,9 (Bericht von Dr. F.___ vom 13. Januar 2003; Urk. 18). Aufgrund der einschr?nkten Sehf?higkeit ist dem Beschwerdef?hrer das F?hren von Motorwagen zur G?terbef?rderung und zum berufsm?ssigen Personentransport aus augen?rztlicher Sicht nicht mehr erlaubt, w?hrend er einen normalen Privatwagen weiterhin fahren darf (Urk. 6/12, 6/11 und 6/4). 4.2???? Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 6. Februar 2001 (Urk. 6/15), dass der Beschwerdef?hrer bei Fehlhaltung und muskul?rer ?berbelastung an chronischen Nacken- und R?ckenschmerzen leidet, weshalb Dr. D.___ festhielt, falls wegen der Sehbehinderung eine Umschuldung erforderlich w?re, w?re eine leichte k?rperliche Arbeit ohne Belastung des Nackens und des R?ckens angezeigt. ???????? Schliesslich ist auf den Bericht von Dr. E.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 6/9) zu verweisen, wonach der Beschwerdef?hrer seit April 2001 an ziehenden, teils brennenden Schmerzen im linken Oberschenkelbereich leidet, die sich tags?ber vor allem beim Gehen bemerkbar machen, und die Dr. E.___ als Folge einer Kompression des Nervus cutaneus femoris ventralis interpretierte.

5. 5.1???? Dem Beschwerdef?hrer ist darin zuzustimmen (Urk. 14), dass f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht nur auf das eingeschr?nkte Sehverm?gen, sondern auch auf die weiteren Beschwerden abzustellen ist. Diesbez?glich hat die IV-Stelle keine Abkl?rungen getroffen. Aus dem Verlaufsbericht der Berufsberatung ergibt sich lediglich, dass Dr. D.___ anl?sslich eines Telefongespr?chs am 26. Juni 2001 mit der Berufsberaterin die vom Beschwerdef?hrer gew?nschte Ausbildung zum Lageristen (Urk. 6/17 S. 3) wegen der R?ckenbeschwerden als nicht angezeigt erachtete (Urk. 6/17 S. 4). Bei einem weiteren Telefongespr?ch am 1. Oktober 2001 ?usserte sich Dr. D.___ gegen?ber der Berufsberaterin dahingehend, er k?nne die Arbeitsf?higkeit bez?glich der R?cken- und Beinbeschwerden nicht beurteilen, m?glicherweise sei eine ganzheitliche Abkl?rung erforderlich (Urk. 6/17 S. 4). Obwohl nach der medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der Nacken- und R?ckenbeschwerden und der Schmerzen im linken Oberschenkel hinsichtlich einer k?rperlich leichten T?tigkeit ohne Heben und Tragen schwererer Lasten und ohne st?ndiges Umhergehen nicht im Umfang von 100 % arbeitsf?hig ist, steht doch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, auf welche Einschr?nkungen bei der Auswahl einer Berufst?tigkeit zu achten ist, und welche T?tigkeiten f?r den Beschwerdef?hrer ?berhaupt noch in Frage kommen. Sodann fehlen jegliche Angaben dar?ber, welches Einkommen der Beschwerdef?hrer mit einer leidensangepassten Erwerbst?tigkeit erzielen k?nnte. Damit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdef?hrer die invalidit?tsm?ssigen Voraussetzungen f?r die beantragte Umschulungsmassnahme erf?llt. 5.2???? Ferner ist dem Beschwerdef?hrer darin beizupflichten, dass die zur Zeit ausge?bte T?tigkeit im Personentransport keine zumutbare T?tigkeit darstellt. Bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung war ihm das Taxifahren ?rztlich untersagt. Schon aus diesem Grund muss die T?tigkeit im Personentransport als ungeeignet erachtet werden, unabh?ngig davon, dass nach Erlass der angefochtenen Verf?gung auch das Sehverm?gen auf dem linken Auge abgenommen hat und daher - wie der Beschwerdef?hrer zutreffend ausf?hren l?sst - damit zu rechnen ist, dass er diese T?tigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr wird aus?ben k?nnen. ???????? Es kann damit auch nicht gesagt werden, der Beschwerdef?hrer sei beim Erlass der angefochtenen Verf?gung in einer beruflichen T?tigkeit eingegliedert gewesen, die einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ausschloss. Allein der Umstand, dass er keine Berufslehre absolviert und vorwiegend Hilfst?tigkeiten ausge?bt hat (Urk. 6/17 und 6/19), schliesst einen Anspruch auf Umschulung nicht aus (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Dezember 2001, I 271/00). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdef?hrer diverse Weiterausbildungen absolviert hat (Urk. 6/19) und auch von seiner schulischen Ausbildung her in der Lage sein sollte, eine berufliche Neuausrichtung anzustreben. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers unter Ber?cksichtigung s?mtlicher Einschr?nkungen abkl?ren lasse und anschliessend pr?fe, ob die Voraussetzungen f?r eine Umschulung oder allenfalls f?r eine Massnahme nach Art. 16 IVG in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht erf?llt sind.? Gest?tzt darauf wird sie in Beachtung des Verh?ltnism?ssigkeitsprinzips (vgl. Erw. 2.3 hiervor) ?ber den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu be-finden haben. ???????? In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. ????? Ausgangsgem?ss steht dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu. Diese ist ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). ???????? In Anbetracht dieser Kriterien ist es angemessen, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 20. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).