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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2003 IV.2002.00347

5 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,957 parole·~10 min·2

Riassunto

berufliche Massnahmen, Rente; Rückweisung

Testo integrale

IV.2002.00347

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin J?ggi

Urteil vom 6. Februar 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Z?rich, Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, A.___ Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? R.___, geboren 1956, hatte sich am 15. August 1996 nach einer station?ren Behandlung im Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach, wegen einer Depression zum ersten Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, f?r berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 11/30). Mit Verf?gung vom 6. Dezember 1996 hatte diese sein Begehren abgewiesen. Der Rentenanspruch wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gepr?ft (Urk. 11/7). In der Folge war R.___ nach verschiedenen T?tigkeiten und Abschnitten ohne Arbeitsstelle vom 1. Februar bis 22. April 2001 bei den Verkehrsbetrieben ___ als Reiniger angestellt (Urk. 11/18). Aus gesundheitlichen Gr?nden (H?ftschmerzen; vgl. Urk. 11/9 Blatt 4) arbeitete er jedoch ab 22. Februar 2001 nicht mehr (Urk. 11/18 Blatt 3), was dann auch zur K?ndigung noch w?hrend der Probezeit f?hrte. Am 10. Oktober 2001 wurde er in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, an der linken H?fte operiert (Urk. 11/9), worauf er sich am 10. Dezember 2001 erneut zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung) anmeldete (Urk. 11/21). Die IV-Stelle holte sodann die Berichte der Klinik Balgrist (Urk. 11/9), der letzten beiden Arbeitgeber (Urk. 11/18-19) und der zust?ndigen Arbeitslosenkasse (Urk. 11/16) sowie den Zusammenzug der individuellen Konten des Versicherten (Urk. 11/20) ein. Ebenso liess sie die berufliche Situation des Versicherten durch die interne Berufsberatung abkl?ren (Urk. 11/14). Nach dem Vorbescheid vom 8. Mai 2002 (Urk. 11/3) stellte sie mit Verf?gung vom 21. Juni 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/2) fest, dass weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein Rentenanspruch gegeben seien und wies das Leistungsbegehren ab.

2. Dagegen erhob R.___ mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Beschwerde mit der Begr?ndung, dieser Entscheid sei ohne R?cksprache mit seinem Arzt an der Klinik Balgrist getroffen worden (Urk. 1). Nach Ansetzung einer Nachfrist durch das Gericht (Urk. 3) wurde er durch das Sozialdepartement der Stadt Z?rich, lic. iur. A.___, vertreten und beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 2002, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben, es seien weitere medizinische Abkl?rungen vorzunehmen, es seien die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten genauer abzukl?ren, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 5 S. 2).?? Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 11. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 6. November 2002 beantragte der Beschwerdef?hrer, es seien weitere medizinische wie psychiatrische Abkl?rungen vorzunehmen und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 16). Die IV-Stelle reichte innert Frist keine Duplik ein, worauf der Schriftenwechsel am 20. Dezember 2002 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2 Invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte haben gem?ss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. 2.3???? Die Bestimmung ?ber den Rentenanspruch und die Bemessung der Invalidit?t (Art. 28 IVG) ist in der angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.

3. 3.1???? Streitig sind die Anspr?che des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Abweisung dieser Anspr?che damit, dass der Beschwerdef?hrer aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten T?tigkeit voll arbeitsf?hig sei und die Aufnahme einer solchen Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige Umschulungsmassnahmen m?glich sei. Im Vergleich zum fr?heren Erwerbseinkommen bestehe keine invalidit?tsbedingte Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber unter Verweis auf ein Telefonat mit Dr. med. B.___ von der Klinik Balgrist geltend (Urk. 5 S. 3 Ziff. 3), er habe an beiden H?ften massive Beschwerden. Diesbez?glich habe Dr. B.___ ihm mit Zeugnis vom 24. Juni 2002 (Urk. 6/5) eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % ab 1. Juli 2002 bis auf weiteres attestiert. Zus?tzlich habe er einen Lungentumor und sei auch in dieser Hinsicht nur eingeschr?nkt arbeitsf?hig. Dieser Lungentumor sei im Januar 2002 operiert worden. Seit Anfang 2002 leide er ausserdem vermehrt an depressiven Verstimmungen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2). Die angefochtene Verf?gung entspreche nicht dem damaligen Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, indem sie bez?glich des Lungentumors wie der depressiven Verstimmungen keine Arztberichte und von der Klinik Balgrist keine Pr?zisierung bez?glich Arbeitsunf?higkeit eingeholt habe (Urk. 16 S. 4 Ziff. 4). 3.2 3.2.1?? Dr. med. D.___, Assistenzarzt der Klinik Balgrist, Z?rich, vermerkte im Bericht vom 31. Dezember 2001, unter Beilage des Operationsberichts von Dr. med. B.___, Oberarzt, des Hospitalisationsberichts von Dr. med. C.___ und des Sprechstundenberichts von Dr. med. E.___ vom 6. Dezember 2001 (Urk. 11/9 Blatt 3-7), folgende Diagnosen (Urk. 11/9 S. 1): -?????? Status nach chirurgischer H?ftluxation links mit Remodeling des Kopf-Schenkelhals-?berganges, Nekroseausr?umung und Zementf?llung bei Femurkopfnekrose links FICAT III -?????? Femurkopfnekrose rechts FICAT II ???????? Zur Arbeitsf?higkeit hielt Dr. D.___ fest, das Heben und Tragen von Gewichten ab 10 kg sei dem Versicherten nur noch selten bis nie zumutbar und vorgeneigtes Stehen, Knien und Kniebeuge sowie l?ngerdauerndes Stehen nur noch manchmal. Weitere massive Einschr?nkungen seien beim Gehen ?ber 50 m oder auf unebenem Gel?nde, beim Treppensteigen und beim Besteigen von Leitern zu ber?cksichtigen. Auch betreffend Gleichgewicht und bei Arbeiten in N?sse oder K?lte sei der Versicherte eingeschr?nkt. Ohne Angabe, ab welchem Zeitpunkt dies gelte, wurde am Schluss angekreuzt, der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ganztags arbeitsf?hig. In der bisherigen T?tigkeit sei keine T?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/9 Blatt 2). 3.2.2?? Von einer fr?heren Abkl?rung nach einem Suizidversuch des Beschwerdef?hrers liegt bei den Akten der Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt, Stadtspital Waid, Z?rich, vom 29. August 1996, in welchem eine Alkohol- und Tablettenintoxikation in appellativ-suizidaler Absicht bei psychosozialer Dekompensation und eine depressive Verstimmung diagnostiert wurden (Urk. 11/11 S. 2). Hinsichtlich beruflicher Umstellung wurde vermerkt, dass nach sozialer Reintegration und Stabilisierung eine berufliche Reintegration in einer ?hnlichen Situation wie vor dem Ereignis m?glich sei (Urk. 11/11 S. 3). 3.2.3 Ebenfalls liegt der Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach, vom 11. September 1996 (Urk. 11/10) vor. In das Psychiatrie-Zentrum Hard war der Beschwerdef?hrer nach der Behandlung im Stadtspital Waid, am 22. Mai 1996, verlegt worden. Als Diagnose hielt Dr. G.___ eine l?ngere depressive Episode mit Status nach Suizidversuch im Rahmen einer Anpassungsst?rung (F43.21) sowie Alkoholmissbrauch bei anamnestischer Polytoxikomanie (F19.26) und eine schizoide Pers?nlichkeitsst?rung (F60.1) fest (Urk. 11/10 Blatt 3). Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit seien keine Einschr?nkungen wegen somatischer St?rungen, jedoch geringe Kontaktf?higkeit und Belastbarkeit zu ber?cksichtigen. In einer geeigneten T?tigkeit sei, voraussichtlich nach Abschluss der station?ren psychiatrischen Behandlung, eine Arbeitsf?higkeit von 100 % m?glich (Urk. 11/10 Blatt 4). 3.3 3.3.1?? Der einzige aktuelle Arztbericht ist derjenige der Klinik Balgrist und bezieht sich ausschliesslich auf das H?ftleiden. Daraus ergibt sich somit kein umfassendes Bild ?ber die Einschr?nkungen in der Arbeitsf?higkeit und damit ?ber die Invalidit?t des Beschwerdef?hrers. Zu Recht macht dieser geltend, sein Lungentumor, weswegen er im Januar 2002 operiert worden sei, sei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verf?gung bekannt gewesen. Zwar hatte diese den Beschwerdef?hrer am 17. Dezember 2001 gebeten, alle ?rzte anzugeben, bei welchen er in den letzten drei Jahren in Behandlung gewesen war (Urk. 11/23), worauf er offenbar in Bezug auf den Lungentumor keine ?rztliche Behandlung angab. Im Standortgespr?ch bei der Berufsberatung erw?hnte er jedoch den Lungentumor (Urk. 11/14 S. 2). Aufgrund dieser Angabe w?re die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, hinsichtlich dieses Leidens weitere Abkl?rungen vorzunehmen und allenfalls medizinische Berichte einzuholen.

3.3.2?? Aber auch allein die Einschr?nkungen aufgrund des H?ftleidens lassen sich gest?tzt auf den Bericht der Klinik Balgrist insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht genau festlegen. So wird auf der ersten Seite angegeben, der Beschwerdef?hrer sei mindestens bis 20. Januar 2002 in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als "Mitarbeiter" zu 100 % arbeitsunf?hig, wobei das Wort "mindestens" doppelt unterstrichen wurde (Urk. 11/9 S. 1). Gem?ss den Angaben auf S. 3 desselben Berichts sei die bisherige Berufst?tigkeit jedoch ?berhaupt nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste T?tigkeit k?nne ganztags ausge?bt werden, allerdings ist nicht klar, ab welchem Zeitpunkt. Die Angaben in diesem Bericht, welcher rund elf Wochen nach der H?ftoperation erstellt wurde, lassen keine definitive Beurteilung der Arbeitsf?higkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung, am 21. Juni 2002, zu. 3.3.3 Betreffend die geltend gemachten depressiven Verstimmungen ist festzuhalten, dass tats?chlich zwei oder allenfalls sogar drei Suizidversuche in den Jahren 1992 und 1996 aktenkundig sind (Urk. 11/11 S. 2). F?r die Zeit nach der Behandlung im Psychiatrie-Zentrum Hard 1996 ergeben die Akten zwar keine eindeutigen Hinweise auf erneut aufgetretene Depressionen. Allerdings erw?hnte der Beschwerdef?hrer gegen?ber der Berufsberaterin der IV-Stelle, dass er ein schweres Jahr gehabt habe. Er habe sich zur?ckgezogen und sich um nichts mehr gek?mmert. Jetzt ginge es ihm wieder besser (Urk. 11/14 S. 2). Ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umst?nden bereits vor Erlass der Verf?gung?? eine Abkl?rung des psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers h?tte veranlassen sollen, kann mit Hinweis auf die nachfolgende Erw?gung offen bleiben. 3.3.4?? Da mit der Erw?hnung eines Lungentumors ernstzunehmende Hinweise auf ein bisher nicht abgekl?rtes Leiden bestehen, welches die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zus?tzlich einschr?nken k?nnte, und da zudem der Bericht der Klinik Balgrist betreffend die H?ftbeschwerden keine genaue Beurteilung der Arbeitsf?higkeit erlaubt, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abkl?rungen veranlasse und hernach erneut ?ber das Leistungsbegehren des Beschwerdef?hrers verf?ge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Da ein psychisches Leiden im jetzigen Beschwerdeverfahren ausdr?cklich geltend gemacht wird und r?ckblickend auch Hinweise darauf gegeben sind, dass m?glicherweise bereits in dem f?r die angefochtene Verf?gung massgebenden Zeitpunkt ein solches vorgelegen hat, ist von der Beschwerdegegnerin nun auch eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten. Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 21. Juni 2002 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,? IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen erneut ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen und ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Z?rich, Zentrale Ressourcendienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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