Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 06.03.2003 IV.2002.00344

6 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,232 parole·~26 min·1

Riassunto

Rente, Invaliditätsbegriff der SUVA, prozessuale Revision abgelehnt

Testo integrale

IV.2002.00344

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 7. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? A.___, geboren 1943, hatte eine Lehre als B?cker kurz vor dem Abschluss abgebrochen und arbeitete als Tankwart, als er am 10. Dezember 1968 einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem er sich ein Sch?delhirntrauma und??? eine Unterschenkelfraktur zuzog (Urk. 5/40/1-2). Die hierf?r zust?ndige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ?bernahm die Heilungskosten. Nach rund einj?hriger Arbeitsunf?higkeit nahm er seine T?tigkeit als Tankwart vorerst wieder auf und war danach bei verschiedenen Firmen als Betriebsmitarbeiter t?tig (vgl. Urk. 5/40/107 S. 5). In den Jahren 1990 bis 1992 musste er sich insgesamt f?nfmal operieren lassen (Harnr?hrenoperationen am 19. M?rz 1990 und 11. Februar 1991, Orchiektomie am 29. April 1990, Hernienoperationen am 17. Juli 1990 und am 24. M?rz 1992; vgl. Urk. 5/11, 5/33, 5/14-15). Die zuletzt seit dem 1. Dezember 1991 inne gehabte Stelle als Betriebsmitarbeiter bei der B.___ wurde ihm auf Ende April 1992 gek?ndigt (Urk. 5/32). Danach bezog er bis zum 24. Dezember 1992 Tag-geldleistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 5/31). Seither geht A.___? keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach und ist auf Sozialleistungen angewiesen (Urk. 5/40/107 S. 6). 1.2???? Am 3. April 1995 meldete sich A.___ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/34). Die IV-Stelle des Kantons?? Z?rich erstellte Ausz?ge aus den individuellen Konten des Versicherten (Urk. 5/30), holte beim Urologen Dr. med. C.___ und beim Universit?tsspital Z?rich (Arztberichte vom 18. April 1995 [Urk. 5/15] und vom 12. September 1995 [Urk. 5/14]), bei der B.___ (Arbeitgeberbericht vom 13. April 1995, Urk. 5/32) sowie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich (Urk. 5/31) Ausk?nfte ein und veranlasste bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 8. Januar 1996, Urk. 5/13). Gest?tzt hierauf wies sie mit Verf?gung vom 23. April 1996 einen Rentenanspruch ab (Urk. 5/6). 1.3???? Am 8. Februar 2001 erlitt A.___ eine Aortendissektion Typ B und war bis zum 15. Februar 2001 im Inselspital, Bern, hospitalisiert, danach bei Dr. med. E.___, Allgemeinmediziner, in Nachbehandlung. Er meldete sich daher am 23. M?rz 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/24). Die IV-Stelle zog Ausz?ge der individuellen Konten des Versicherten zusammen und holte beim Inselspital (Bericht vom 5. April 2001, Urk. 5/11) sowie bei Dr. E.___ (Bericht vom 11. April 2001, Urk. 5/12) Ausk?nfte ein. Hierauf wies sie das Rentengesuch nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/4) mit Verf?gung vom 16. Juli 2001 erneut ab mit der Begr?ndung, die "Wartezeit" habe am 8. Februar 2001 begonnen und sei zur Zeit noch nicht abgelaufen, weshalb ein Rentenanspruch noch nicht habe entstehen k?nnen (Urk. 5/3).

1.4???? Die IV-Stelle pr?fte den Rentenanspruch anschliessend von Amtes wegen erneut, zog die Unfallversicherungsakten bei (vgl. Urk. 5/17-18), unter anderem ein Gutachten des Neurologen Prof. F.___, Z?rich, vom 14. Juli 2001 zuhanden der SUVA (Urk. 5/40/107), und sprach A.___ mit Verf?gung vom 7. Mai 2002 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 67 % eine ab 1. Februar 2002 laufende ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/2). Die SUVA ihrerseits hatte dem Versicherten gest?tzt auf denselben Invalidit?tsgrad eine ab 1. Januar 1995 laufende Invalidenrente zugesprochen (Verf?gung vom 14. Februar 2002; Urk. 7/40/123).

2.?????? Gegen die Rentenverf?gung vom 7. Mai 2002 erhob A.___ mit an die IV-Stelle gerichtetem Schreiben vom 13. Mai 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss einen fr?heren Beginn seiner Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2002 auf Abweisung (Urk. 4). Der mittlerweile vertretene Beschwerdef?hrer liess am 30. August 2002 ausf?hren, er sei als Folge seines 1968 erlittenen Unfalles bereits seit vielen Jahren, mindestens seit 1984 im Umfang von 50 % arbeitsunf?hig. Beim Gesuch vom 26. M?rz 2001 handle es sich um eine versp?tete Anmeldung, weshalb dem Beschwerdef?hrer die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. M?rz 2000 zuzusprechen sei. Im Eventualantrag liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, nach Angaben von Prof. F.___ sei er bereits nach Beendigung des letzten Arbeitsverh?ltnisses bei der B.___ im Jahre 1992 zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen. Weil die IV-Stelle dannzumal lediglich ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D.___ eingeholt habe und zu den somatischen Beschwerden keine verl?sslichen Angaben vorhanden gewesen seien, habe sie den Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt. Tats?chlich sei er bereits im M?rz 1996 in gleichem Umfang wie heute arbeitsunf?hig gewesen, weshalb ihm die Rente f?nf Jahre zur?ck, somit ab 1. M?rz 1996, nachzuzahlen sei. Mit der Replik reichte der Beschwerdef?hrer einen Bericht von Prof. F.___ vom 26. August 2002 ein (Urk. 12/2). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik, weshalb der Schriftenwechsel am 16. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 15). ???????? Auf weitere Ausf?hrungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er-w?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererw?gung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverf?gungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich k?nnen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

3.?????? 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.2???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b. w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).

4.?????? Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers mit Verf?gungen vom 23. April 1996 (Urk. 5/6) und solcher vom 16. Juli 2001 (Urk. 5/3) abgewiesen. Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in formelle Rechtskraft. Damit wurde ?ber den Rentenanspruch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verf?gung vom 16. Juli 2001 rechtskr?ftig entschieden. Das Sozialversicherungsgericht kann diese formell rechtskr?ftigen Verf?gungen nicht aufheben und die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiedererw?gung verpflichten. Zu pr?fen ist daher einzig, ob bereits vor dem 8. Februar 2002 eine rentenbegr?ndende Invalidit?t eingetreten ist, was unter allf?lliger Ber?cksichtigung der Verwirkungsbestimmungen (Art. 48 IVG, Art. 85 IVV) eine fr?here Rentenzusprache nach dem 16. Juli 2001 zuliesse. Zu pr?fen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin infolge neuer Tatsachen oder/und Beweismittel zu einer prozessualen Revision verpflichtet gewesen w?re.

5. 5.1???? Der Beschwerdef?hrer erlitt bei seinem Unfall am 10. Dezember 1968 ein Hirnoedem bei Commotio cerebri, eine offene Unterschenkel-Querfraktur rechts sowie Rissquetschwunden am Kopf (Urk. 5/40/4). Die Unfallfolge am rechten Unterschenkel musste im Dezember 1971 erneut behandelt werden (R?ckfallmeldung vom 29. Dezember 1971, Urk. 5/40/16). Es hatte sich ein Abszess gebildet (Urk. 5/40/17), und der Beschwerdef?hrer wurde am 25. August 1972 wegen chronischer Osteomyelitis mit Sequester operiert (Urk. 5/40/24). Die Arbeitsunf?higkeit dauerte vom 24. August 1972 bis zum vorl?ufigen Abschluss am 10. November 1972 (Urk. 5/40/23 und Urk. 5/40/26). ???????? Am 7. M?rz 1978 meldete der Beschwerdef?hrer der SUVA wegen erneuter Fistulierung am rechten Unterschenkel einen R?ckfall (Urk. 5/40/28). Der Beschwerdef?hrer war dannzumal stellenlos, nachdem er seine Arbeitsstelle bei der M.___ AG nach vierj?hriger T?tigkeit als Operator Ende Februar 1978 gek?ndigt hatte (Urk. 5/40/84). Er wurde nicht arbeitsunf?hig geschrieben (vgl. auch Urk. 5/40/28) und der Fall nach Abklingen der Beschwerden Ende M?rz 1978 abgeschlossen (Urk. 5/40/31). ???????? In der Zeit danach arbeitete der Beschwerdef?hrer vier Jahre vom 26. Juni 1978 bis zum 30. Juni 1982 bei der G.___ AG, danach vom 1. Dezember 1982 bis 30. Juni 1983 bei der H.___ jeweils als Operator (Urk. 5/40/84). Anschliessend war er bei verschiedenen Firmen, zuletzt bei der B.___, als Betriebsmitarbeiter t?tig, bis er Ende April 1992 aus dem Erwerbsleben ausschied. In gesundheitlicher Hinsicht musste sich der Beschwerdef?hrer in den Jahren 1990 bis 1992 insgesamt f?nfmal einer Operation unterziehen, was zu wiederholter Arbeitsunf?higkeit f?hrte (Harnr?hrenoperationen am 19. M?rz 1990 und 11. Februar 1991, Orchiektomie am 29. April 1990, Hernienoperationen am 17. Juli 1990 und am 24. M?rz 1992; vgl. Urk. 5/11, 5/33, 5/14-15). Laut vorliegender Aktenlage dauerte die (vollst?ndige) Arbeitsunf?higkeit vom 16. Mai bis 17. September 1990, vom 16. Oktober 1990 bis 11. M?rz 1991 (Urk. 5/31) und vom 3. M?rz bis 30. April 1992 (Urk. 5/32). ???????? Im November 1995 meldete sich der Beschwerdef?hrer erneut bei der SUVA und berichtete nebst Beschwerden im rechten Unterschenkel auch ?ber solche im rechten Handgelenk (Urk. 5/40/33) und schliesslich vor dem Kreisarzt Dr. I.___ zudem ?ber solche "im Kopf" (Konzentrationsst?rungen/Vergesslichkeit; vgl. Urk. 5/40/51). Laut Bericht des Universit?tsspitals Z?rich (USZ), Departement Chirurgie, Klinik f?r Unfallchirurgie, vom 13. Dezember 1995 (Urk. 5/40/37) bestanden keine Hinweise f?r ein Fortbestehen einer chronischen Osteomyelitis im rechten Unterschenkel, und der Beschwerdef?hrer wurde in einem Beruf mit teils sitzender, teils stehender T?tigkeit von mittlerem Schweregrad voll arbeitsf?hig erkl?rt. Die handchirurgische Abkl?rung am USZ ergab eine alte Scaphoid-Pseudoarthrose mit sekund?rer Arthrose des Handgelenkes. Die den Bericht vom 6. Februar 1996 (Urk. 5/40/41) unterzeichneten ?rzte empfahlen dem Beschwerdef?hrer, sich wieder zu melden, falls Schmerzen ihm die Arbeit verunm?glichen sollten. Da keine weitere Behandlung mehr stattfand, schloss die SUVA den Fall bez?glich der Beschwerden am rechten Handgelenk im Juli 1996 ab (Urk. 5/40/55). Auf Antrag des Beschwerdef?hrers, es sei eine neuropsychologische bzw. neurologische Abkl?rung vorzunehmen (Urk. 5/40/54 und 5/40/58), zog die SUVA das von der Beschwerdegegnerin erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Januar 1996 bei und beauftragte Dr. phil. J.___ mit einer neuropsychologischen Abkl?rung (Urk. 5/40/60). 5.2???? Im psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 1996, das von der Beschwerdegegnerin anl?sslich der erstmaligen Anmeldung des Beschwerdef?hrers in Auftrag gegeben worden war (Urk. 5/13), kam Dr. D.___ zum Schluss, dass aufgrund der Testbefunde nicht auf das Vorliegen einer organischen St?rung geschlossen werden k?nne und dass keine schwere psychische St?rung festzustellen sei. Die Verhaltensauff?lligkeiten und Auff?lligkeiten im Lebenslauf seien am ehesten einer histrionischen Pers?nlichkeitsst?rung zuzuordnen. Bei dieser handle es sich um eine eher leichtere St?rung von geringem Krankheitswert. Eine Somatisierungsst?rung im eigentlichen Sinne liege nicht vor, weil der Beschwerdef?hrer keine schwerwiegenden k?rperlichen Beschwerden oder Schmerzen geltend mache. Die hypochondrischen Tendenzen seien nicht derart ausgepr?gt, dass man von einer Hypochondrie sprechen m?sste. Im Zusammenhang mit der schon lange bestehenden Arbeitslosigkeit spiele die histrionische Pers?nlichkeitsst?rung eine Rolle. Er, Dr. D.___, k?nne sich vorstellen, dass der Beschwerdef?hrer bei einem Vorstellungsgespr?ch mit seiner histrionischen Art schlecht ankomme. Auch habe sein Ausl?nderhass an den letzten beiden Stellen zum Ausstieg aus der Arbeit gef?hrt. Man k?nne diese beiden Faktoren aber nicht allein f?r die Arbeitslosigkeit verantwortlich machen. Der medizinisch-krankheitsbedingte Anteil an der Arbeitslosigkeit erachte er als gering. Es liege daher keine medizinisch begr?ndbare Arbeitsunf?higkeit von mehr als 20 % vor. Dr. J.___ diagnostizierte in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 22. November 1996 (Urk. 5/40/61) eine leichte kognitive Funktionsst?rung bei Status nach Sch?delhirntrauma am 10. Dezember 1968. Er f?hrte in der Beurteilung aus, der Beschwerdef?hrer habe im Jahre 1968 ein Sch?delhirntrauma erlitten mit initialer Bewusstseinstr?bung, Hirn?dem und zirka einw?chigem Koma. Grunds?tzlich k?nne ein solches Trauma neuropsychologische Funktionsst?rungen bewirken. Gem?ss den Akten h?tten denn auch in den ersten posttraumatischen Monaten Ged?chtnisschwierigkeiten bestanden, im weiteren Verlauf (bis 1995) seien aber keine neuropsychologischen Funktionsst?rungen von relevantem Ausmass dokumentiert. Im heute vorliegenden kognitiven Leistungsprofil zeigten sich ausser den verbalen Lern- und Ged?chtnisschwierigkeiten keine klaren spezifischen Funktionseinschr?nkungen. Insbesondere seien Fehlerkontrolle, Interferenzanf?lligkeit, Arbeitstempo und spontane Ideenproduktion unauff?llig, Funktionen, die nach geschlossenem Sch?delhirntrauma neben Ged?chtnis und Konzentration oft beeintr?chtigt seien. Im vorliegenden Fall k?nne das Vorliegen einer traumatisch bedingten leichten neuropsychologischen Funktionsst?rung zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, andererseits k?nnten die Befunde nicht ohne Zwang als unfallbedingt interpretiert werden. Dies aufgrund der Art der Befunde sowie in Anbetracht der posttraumatischen Zeit von 28 Jahren, in der der Beschwerdef?hrer doch an einigen Stellen w?hrend mehreren Jahren voll integriert gewesen sei. Ebenfalls liessen sich die Pers?nlichkeitsauff?lligkeiten nicht klar als hirnorganisch beziehungsweise traumatisch bedingt einordnen. Bez?glich Interpretation der Verhaltensauff?lligkeiten k?nne er sich der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ anschliessen. Gest?tzt auf diese Gutachten wies die SUVA mit unangefochtenem Einspracheentscheid vom 7. Juli 1997 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 5/40/74). 5.3 Aufgrund diverser Schreiben des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 5/40/78) nahm die SUVA Anfang 2000 weitere Abkl?rungen vor (vgl. Urk. 5/40/84) und be-auftragte Dr. med. K.___, Schulthess Klinik, mit einer Begutachtung (Urk. 5/40/91). Dieser kam in seinem Gutachten vom 28. Februar 2001 zum Schluss, dass wegen der unfallbedingten Arthrose des rechten Handgelenkes ?berm?ssige k?rperliche T?tigkeiten auf Dauer vermieden werden sollten. In Bezug auf den rechten Unterschenkel sollten rein stehende T?tigkeiten vermieden werden. Dr. K.___ empfahl des weiteren eine abschliessende neuropsychologische Beurteilung, weil bei der klinischen Untersuchung aufgefallen sei, dass der Beschwerdef?hrer Wortfindungsst?rungen sowie zeitweise Ged?chtnisst?rungen habe, die laut seinen Angaben in seinem Beschwerdebild im Vordergrund st?nden und zu wenig ber?cksichtigt worden seien (Urk. 5/40/95). 5.4???? Am 8. Februar 2001 erlitt der Beschwerdef?hrer eine Aortendissektion Typ B. Die den Bericht des Inselspitals Bern vom 5. April 2001 unterzeichneten ?rzte, welche den Beschwerdef?hrer in Zusammenhang mit der am 8. Februar 2001 erlittenen Aortendissektion behandelt hatten, konnten keine sicheren Angaben zur Arbeitsunf?higkeit machen und f?hrten lediglich aus, dass mittelschwere oder schwere physische Belastung unbedingt zu vermeiden sei (Urk. 5/11). Der Hausarzt Dr. E.___ berichtete am 11. April 2001, der Beschwerdef?hrer sei "bis heute" und auf l?ngere Sicht weiterhin arbeitsunf?hig. Seit dem neuropsycho-logischen Bericht von Dr. J.___ habe sich die psychische Situation massiv? verschlechtert. Die kognitiven Funktionen seien eingeschr?nkt. Der Beschwerdef?hrer k?nne sich die ben?tigten Herzmedikamente kaum merken, es bestehe eine starke Unsicherheit in den sozialen Funktionen. Physisch sei der Beschwerdef?hrer aufgrund der hochdosierten kardialen Medikation derart eingeschr?nkt, dass bereits der Alltag ohne Anstrengungen knapp bew?ltigt werden k?nne. Die psychische Situation sei ?usserst labil. Im Inselspital Bern seien Medikamente zur Behebung von paranoiden psychotischen Elementen eingesetzt worden. Diese h?tten noch nicht vollst?ndig reduziert werden k?nnen. Er kenne den Beschwerdef?hrer erst seit Februar 2001, die Vorsituation nur aus den Berichten. Seit 1995 habe der Beschwerdef?hrer aufgrund sozialer Inkompetenz keiner T?tigkeit mehr nachgehen k?nnen und habe sich zunehmend isoliert. Aufgrund der jetzigen untragbaren Situation m?chte er "eine erneute 100%-ige IV-Berentung" beantragen (Urk. 5/12). 5.5???? Das von der SUVA auf Empfehlung von Dr. K.___ veranlasste Gutachten wurde vom Neurologen Prof. F.___ am 14. Juli 2001 verfasst. Prof. F.___ diagnostizierte beidseitige Pyramidenbahnzeichen (positiver Babinski), Verdachtsmomente auf eine durchgemachte Blutung in den Stammganglien, auffallende Pers?nlichkeit mit Hinweisen auf eine psychoorganische St?rung und diagnostisch Status nach schwerer kontusioneller Hirnsch?digung am 10. Dezember 1968. In seinen Schlussfolgerungen f?hrte er aus, dass der Beschwerdef?hrer zwar pr?traumatisch psychisch aufgefallen, eine vorbestehende abnorme Pers?nlichkeit aufgrund der daraufhin unauff?lligen beruflichen und sozialen Entwicklung indes nicht anzunehmen sei. Der Unfall vom 10. Dezember 1968 habe eine schwere Contusio cerebri zur Folge gehabt. Die daran anschliessende berufliche und pers?nliche Entwicklung, der neurologische Befund andererseits sowie der von ihm erhobene psychopathologische Befund korrelierten mit einer schweren Hirnverletzung und dadurch begr?ndeter psychoorganischer L?sion und Pers?nlichkeitsver?nderung. Letztere sei insbesondere bei Stirnhirn-L?sionen h?ufig. Sie k?nne ohne grobe St?rungen von Ged?chtnis und Merkf?higkeit einhergehen, wobei ?brigens Ged?chtnisst?rungen von ihm durchaus bis zu einem gewissen Grade ebenfalls festgestellt worden seien. Trotz zunehmenden Schwierigkeiten habe der Beschwerdef?hrer eine gewisse Arbeitsf?higkeit in einfachen Berufen w?hrend vielen Jahren aufrechterhalten k?nnen. Dennoch sei es nicht legitim, daraus den Schluss zu ziehen, es h?tten keine posttraumatischen Beschwerden bestanden. Er habe in den 20 Jahren mehr als 20 Mal die Stelle gewechselt und sich sozial zunehmend desintegriert. Das Ausmass der Gesamtheit der unfallbedingten St?rungen w?rde er "alles in allem als einer rund 50%igen unfallbedingten Invalidit?t entsprechend ansehen". ???????? Hinsichtlich seiner Widerspr?che zu den Gutachtern Dr. D.___ und Dr. J.___ f?hrte Prof. F.___ insbesondere aus, Dr. D.___ habe erstaunlicherweise vom Vorhandensein des Sch?del-Hirn-Traumas wahrscheinlich keine Kenntnis gehabt. Seine Beurteilungsbasis sei daher nicht ganz vollst?ndig gewesen. Ausk?nfte Dritter h?tten ihm nicht zur Verf?gung gestanden, und in seinem Gutachten scheine ein gewisses ?bergewicht von Test-Untersuchungen vorzuliegen, was die nicht ?bereinstimmenden Schl?sse zu erkl?ren verm?ge. Dr. J.___ seinerseits habe sich nicht ?ber die Dauer der anterograden und retrograden Amnesie orientiert. Es k?nne ihm als Neuropsychologe nicht bekannt gewesen sein, dass auch heute noch Pyramidenzeichen vorhanden seien. 5.6 Aufgrund dieses Gutachtens sprach die SUVA dem Beschwerdef?hrer wiedererw?gungsweise r?ckwirkend ab dem 1. Januar 1995 eine Invalidenrente zu (Verf?gung vom 14. Februar 2002, Urk. 5/40/123). Die Rente basiert auf einer 67%igen Erwerbsunf?higkeit bei einem Jahresverdienst von Fr. 52'000.-- (Basis 1994 als Tankwart). Die SUVA ging von einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit und einer "reduzierten zeitlichen oder leistungsm?ssigen Leistung" aus, woraus sie ohne Erwerbsvergleich einen Invalidit?tsgrad von 67 % ermittelte (vgl. Urk. 5/40/120). 5.7???? Prof. F.___ f?hrte auf Anfrage des vertretenen Beschwerdef?hrers im Nachgang zu seinem Gutachten am 26. August 2002 aus, es bestehe f?r ihn kein Zweifel daran, dass bereits im Jahre 1992 das gleiche Ausmass an Befunden h?tte erhoben werden k?nnen, wie er sie anl?sslich seiner Begutachtung erhoben habe. Der Beschwerdef?hrer w?re bereits im M?rz 1996 in gleichem Ausmass arbeitsunf?hig gewesen, wie er das im Zeitpunkt seiner Begutachtung gewesen sei. Dies schliesse er daraus, dass die Sch?digung des Gehirns, die schlussendlich in die Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t gem?ndet habe, einzig und allein auf den Unfall vom 10. Dezember 1968 zur?ckzuf?hren sei. Von diesem Moment an h?tten die Voraussetzungen f?r eine Invalidit?t bestanden, dennoch sei es dem Beschwerdef?hrer gelungen, seine Arbeitsf?higkeit w?hrend ?ber 20 Jahren aufrecht zu erhalten. Zus?tzliche Momente in den Jahren 1990/92, einerseits die zus?tzliche Belastung durch die "den Arbeitnehmer abschreckenden h?ufigen Hospitalisationen" und andererseits durch die in diesen zwei Jahren zus?tzlich durchgemachten Gesundheitssch?digungen, h?tten dann zur Dekompensation gef?hrt. Zur Arbeitsunf?higkeit befragt, gab Prof. F.___ an, der Beschwerdef?hrer sei schon bald nach dem Abklingen der akuten Folgen des Unfalles in seiner Arbeitsf?higkeit im Ausmass von zirka 50 % behindert gewesen, zweifellos sei er bei Beendigung seiner letzten Arbeitsstelle im Jahre 1992 zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen. Dies h?tte durchaus auch schon im M?rz 1996 festgestellt werden k?nnen. Hierzu w?re wohl am ehesten der Neurologe oder Psychiater f?hig gewesen, jedoch auch ein anderer ?ber sein engstes Fachgebiet hinaus schauender Arzt (Urk. 12/2).

6.?????? 6.1???? Das Gutachten von Prof. F.___ vom 14. Juli 2001 (Urk. 5/20), welches kurz vor Erlass der Verf?gung vom 16. Juli 2001 erstellt wurde, wie auch sein erg?nzendes Schreiben vom 26. August 2002 (Urk. 12/2) beinhalten weder neue Tatsachen noch stellen sie neue Beweismittel im Sinne von Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 61 lit. i ATSG dar (vgl. zur Definition dieser Begriffe: BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1). In seinen Ausf?hrungen werden keine neuen Elemente tats?chlicher Natur aufgef?hrt. Insbesondere war die anl?sslich des Unfalles im Jahre 1968 erlittene Hirnquetschung s?mtlichen Beteiligten - entgegen seiner ge?usserten Vermutung auch den Gutachtern Dr. D.___ (vgl. Urk. 5/13 S. 6) und Dr. J.___ - bekannt. Die bereits fr?her verschiedentlich festgestellten Auff?lligkeiten psychischer Natur mit Hinweisen auf psychoorganische St?rungen hatte die Beschwerdegegnerin durch das psychiatrische Gutachten abgekl?rt. Dass der Psychiater Dr. D.___ wie auch der durch die SUVA beauftragte Neuropsychologe Dr. J.___ in ihrer Beurteilung von Prof. F.___ abweichen und dannzumal nur leichtere St?rungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht ohne Auwirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit festgestellt hatten, ist entweder darauf zur?ckzuf?hren, dass diese Experten durch ihre Abkl?rungen zu anderen Beurteilungen und Schlussfolgerungen kamen als Prof. F.___, oder dass sich die psychische und neuropsychologische Situation seither wesentlich verschlechterte. F?r letzteres w?rden jedenfalls die Ausf?hrungen von Dr. E.___ sprechen, der in Kenntnis des Gutachtens von Dr. J.___ von einer massiven Verschlechterung spricht und auf die seit Februar 2001 verordnete Medikation zur Behebung der paranoiden, psychotischen Elemente hinweist. Auch wenn Prof. F.___ zu einer anderen Schlussfolgerung kommt und eine seit Jahren bestehende 50%ige Arbeitsunf?higkeit aus neurologischer Sicht annimmt, so st?tzt sich seine Beurteilung nicht auf bisher unbewiesene Tatsachen von psychoorganischen St?rungen - hierf?r w?rden seinem Gutachten auch entsprechende umfassende Abkl?rungen fehlen und lautet seine Diagnose auch nur auf "auffallende Pers?nlichkeit mit Hinweisen auf psychoorganische St?rungen -, sondern auf einer anderen W?rdigung der beruflichen und sozialen Anamnese. Unterschiedliche gutachterliche W?rdigungen bekannter Tatsachen und daraus folgende unterschiedliche Schlussfolgerungen lassen eine fr?here Entscheidung jedoch nicht als objektiv mangelhaft erscheinen. Dies g?lte selbst dann, wenn im Nachhinein gesagt werden m?sste, dass die fr?here W?rdigung bekannter Tatsachen durch die Gutachter bzw. durch die Beschwerdegegnerin unrichtig gewesen w?re. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, die Beschwerdegegnerin w?re verpflichtet gewesen, die rechtskr?ftigen Verf?gungen vom 23. April 1996 (Urk. 5/6) und 16. Juli 2001 (Urk. 5/3) unter dem Titel prozessuale Revision in Wiedererw?gung zu ziehen. 6.2 Hinsichtlich der k?rperlichen Beeintr?chtigung ergeben die vorliegenden Arztzeugnisse keinen Anlass, eine seit Jahren bestehende, ununterbrochene Arbeitsunf?higkeit von mindestens 20 % anzunehmen. Die postoperativen Verl?ufe der in den Jahren 1990 bis 1992 vorgenommenen Eingriffe werden als unauff?llig geschildert (Urk. 7/14-15), und die daraus resultierende Arbeitsunf?higkeit war vor?bergehend (vgl. auch Urk. 5/31-32). Die ?rzte des Departements Chirurgie des USZ erachteten den Beschwerdef?hrer in ihrem Zeugnis vom 13. Dezember 1995 zuhanden der SUVA in einer teils sitzenden, teils stehenden T?tigkeit von mittlerem Schweregrad zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 5/40/37), und auch das zuletzt erstellte somatische Gutachten der Schulthess Klinik vom 28. Februar 2001 - offensichtlich auf dem Befund vor der Aortendissektion beruhend - spricht den Beschwerdef?hrer aus rein physischer Sicht in einer k?rperlich nicht ?berm?ssigen T?tigkeit, ohne Heben von schweren Lasten, dauerndem Stehen oder vorwiegend schreibender T?tigkeit, grunds?tzlich arbeitsf?hig (Urk. 5/40/95). Hinsichtlich der gesamthaft zu beurteilenden Arbeitsf?higkeit verwiesen sie sinngem?ss auf die empfohlene neurologische/neuropsychologische Abkl?rung. Unbestritten und aufgrund des Arztberichtes von Dr. E.___ klar ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef?hrer seit Erleiden der Aortendissektion anfangs Februar 2001 vollst?ndig arbeitsunf?hig ist. Prof. F.___ vermag in seiner Schlussfolgerung, der Beschwerdef?hrer sei unmittelbar nach Abklingen der akuten Unfallfolgen bereits zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen, nicht zu ?berzeugen. Seine Begr?ndung, der Beschwerdef?hrer habe nachher erwerblich nie mehr recht Fuss fassen k?nnen, widerspricht der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer in den folgenden Jahren mehrj?hrige Arbeitsverh?ltnisse versah und gem?ss den vorliegenden Abgangszeugnissen nicht aus gesundheitlichen oder leistungsm?ssigen Gr?nden entlassen worden war (vgl. Urk. 5/40/84). Entgegen der Vermutung Prof. F.___s hatte der Gutachter Dr. D.___ von den im Jahre 1968 erlittenen Unfallfolgen Kenntnis, denn ihm lagen die Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik des USZ der Jahre 1968 bis 1972 vor (vgl. Urk. 5/15 S. 1 und 6). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb das von Dr. D.___ verfasste, auf mehreren Konsultationen zwischen dem 21. November und 22. Dezember 1995 beruhende Gutachten weniger aufschlussreich sein sollte, als die anl?sslich einer einzigen Untersuchung gemachten Feststellungen Prof. F.___s, nur weil sich Dr. D.___ nebst seiner pers?nlichen Beurteilung auch auf Testverfahren abst?tzte. Auch Dr. D.___ ber?cksichtigte den beruflichen und famili?ren Lebenslauf und setzte sich mit der seit 1992 bestehenden tats?chlichen Arbeitslosigkeit auseinander. Entgegen der Schlussfolgerung von Dr. F.___ betrachtete Dr. D.___ die Schwierigkeit, eine neue Stelle zu finden, vordergr?ndig nicht in einem psychiatrisch rele-vanten Leiden oder feststellbaren psychoorganischen St?rungen begr?ndet. Dr. J.___ konnte aufgrund seiner umfassenden neuropsychologischen Untersuchung vom 5. November 1996 bloss leichte kognitive Funktionsst?rungen in Form von verbalen Lern- und Ged?chtnisschwierigkeiten finden und schloss sich hinsichtlich der Pers?nlichkeitsauff?lligkeiten der Beurteilung durch Dr. D.___ an (Urk. 5/40/61). Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 11. April 2001 (Urk. 5/12) r?ckblickend fest, der Beschwerdef?hrer habe seit 1995 infolge sozialer Inkompetenz keiner T?tigkeit mehr nachgehen k?nnen. Die psychische Situation habe sich seit dem neuropsychologischen Gutachten von Dr. J.___ vom 22. November 1996 massiv verschlechtert. Wohl kennt Dr. E.___ den Beschwerdef?hrer erst seit Februar 2001, dass sich seine Angaben zum fr?heren Zustandsbild auf die W?rdigung fr?herer Akten st?tzen musste, gilt in gleichem Masse aber auch f?r Prof. F.___, der den Beschwerdef?hrer am 27. Juni 2001 sah. Zusammenfassend lassen diese medizinischen Akten nicht den Schluss zu, der Beschwerdef?hrer sei bereits vor Erleiden der Aortendissektion ununterbrochen und in wesentlichem Umfang in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen. Ein fr?herer Invalidit?tseintritt und Rentenbeginn nach dem 16. Juli 2001 (Erlassdatum der letzten rechtskr?ftigen Abweisungsverf?gung durch die Beschwerdegegnerin) ist daher nicht nachgewiesen und l?sst sich im Nachhinein durch eine weitere neuropsychologische Abkl?rung auch nicht mehr erstellen. Zu pr?fen bleibt, ob die angefochtene Verf?gung der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Rentenentscheid der SUVA stand h?lt. 6.3 6.3.1?? Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invalidit?tsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Milit?rversicherung) grunds?tzlich ?berein, weshalb die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig grunds?tzlich selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu f?hren hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung h?lt hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invalidit?tssch?tzung des einen Sozialversicherungstr?gers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensaus?bung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invalidit?tsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). In dem in BGE 126 V 288 ff. publizierten Urteil in Sachen G. vom 26. Juli 2000 (vgl. auch AHI 2001 S. 82 ff.) hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sodann ausgef?hrt, an der hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invalidit?tsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungstr?ger zwar nicht davon, die Invalidit?tsbemessung in jedem einzelnen Fall selbst?ndig durchzuf?hren. Keinesfalls d?rften sie sich ohne weitere eigene Pr?fung mit der blossen ?bernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invalidit?tsgrades begn?gen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung w?re nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidit?t in den einzelnen Sozialversicherungszweigen v?llig unabh?ngig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskr?ftig abgeschlossene Invalidit?tssch?tzungen d?rften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr m?ssten sie als Indiz f?r eine zuverl?ssige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst sp?ter verf?gender Versicherungstr?ger mit einbezogen werden. Anlass f?r ein Abweichen von einer bereits rechtskr?ftigen Invalidit?tssch?tzung eines anderen Versicherers k?nnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gr?nden, ?usserst knappe und ungenaue Abkl?rungen sowie kaum ?berzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.). 6.3.2 Hinsichtlich des Invalidit?tsgrades lehnte sich die Beschwerdegegnerin an die Verf?gung der SUVA vom 14. Februar 2002 an. Abweichend regelte sie indessen den Rentenbeginn beziehungsweise den Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidit?t. Wohl stimmen hinsichtlich des f?r den Rentenbeginn massgeblichen Eintritts der Invalidit?t die gesetzlichen Regelungen des UVG und des IVG nicht ?berein. Die vorliegende mehrj?hrige Abweichung liegt aber nicht darin begr?ndet. ???????? Die SUVA hatte mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 1997 noch einen Rentenanspruch verneint (Urk. 5/40/74). Im Zeitpunkt der Rentenverf?gung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2001, womit ein Rentenanspruch zur Zeit abgewiesen worden war, existierte demnach kein abweichender Entscheid der Unfallversicherung. Erst am 14. Februar 2002 revidierte die SUVA den genannten Einspracheentscheid und sprach dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine Invalidenrente zu. Diese Wiedererw?gungsverf?gung der Unfallversicherung stellt indes weder einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 257) noch kann sie die IV-Stelle ihrerseits zu einer Wiedererw?gung verpflichten. Aus den bereits genannten Gr?nden vermag das Gutachten Dr. F.___s bez?glich seinen Angaben zur Arbeitsunf?higkeit in zeitlicher Hinsicht ausserdem nicht zu ?berzeugen, weshalb auch f?r das Gericht keine bindende Wirkung an den Wiederw?gungsentscheid der SUVA hinsichtlich des Eintritts der Invalidit?t bestehen kann.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit Erleiden der Aortendissektion im Februar 2001 ununterbrochen eine volle medizinisch-theoretische Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen ist, die in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begr?ndete. Eine rechnerische ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades, der jedenfalls mehr als 66 2/3 % betr?gt, bleibt ohne Wirkung auf den Anspruch und er?brigt sich daher. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aortendissektion und der sich daraus ergebenden weitergehenden Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit unfallfremde Gesundheitssch?den vorliegen, welche die SUVA bei ihrer Invalidit?tsbemessung nicht ber?cksichtigte. Die angefochtene Verf?gung vom 7. Mai 2002 erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. ???????? Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00344 — Zürich Sozialversicherungsgericht 06.03.2003 IV.2002.00344 — Swissrulings