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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.02.2003 IV.2002.00314

18 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,109 parole·~16 min·4

Riassunto

Invalidenrente: Invalideneinkommen anhand von DAP ermittelt, Plausibilitätsprüfung anhand LSE

Testo integrale

IV.2002.00314

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 19. Februar 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Am 15. August 2000 erlitt Z.___ einen Berufsunfall, der zur Bildung eines Ganglions am rechten Unterschenkel f?hrte. Dieses wurde am 29. November 2000 (unter r?ckenmarknaher An?sthesie) operativ entfernt. Seither leidet Z.___ an starken R?cken- und Beinschmerzen. Am 21. Mai 2001 ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV Stelle, um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/33). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/32) sowie Ausk?nfte der letzten Arbeitgeberin (Urk. 7/30) bei. Des Weiteren holte sie die Berichte der Dres. med. A.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin (Bericht vom 16. Juni 2001; Urk. 7/21), und B.___, Facharzt f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie (Bericht vom 3. Juli 2001; Urk. 7/22) ein. Sodann beauftrage sie zun?chst das Zentrum f?r Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH, in Z?rich (AEH), und danach Dr. med. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, mit medizinischen Abkl?rungen (Urk. 7/24 und 7/28; AEH-Gutachten vom 2. November 2001, Urk. 7/20c; Psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2002, Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 8. M?rz 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer Viertelrente der Invalidenversicherung ab 15. August 2001 bei einem Invalidit?tsgrad von 40 % in Aussicht (Urk. 7/10). Nach m?ndlicher Stellungnahme des Versicherten (Urk. 7/7) verf?gte sie am 16. Mai 2002 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).

2.?????? Dagegen liess Z.___ durch den D.___ am 17. Juni 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer h?heren Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2002 korrigierte die Verwaltung aufgrund von neuen Abkl?rungen (vgl. Urk. 7/1-3) den Invalidit?tsgrad auf 45 % und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. September 2002, w?hrend laufender Frist zur Einreichung der Replik, teilte der D.___ dem Gericht mit, dass er den Beschwerdef?hrer nicht mehr vertrete, und ersuchte um Gew?hrung einer Fristerstreckung an letzteren zur Einreichung einer Replik (Urk. 10). Innert der erstreckten Frist wurde keine Replik eingereicht, weshalb der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 15. November 2002 geschlossen wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1?????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2?????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.?????? Die angefochtene Verf?gung vom 16. Mai 2002 begr?ndete die Beschwerdegegnerin damit, dass gest?tzt auf die get?tigten medizinischen Abkl?rungen eine Restarbeitsf?higkeit von 60 % im Rahmen einer k?rperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden T?tigkeit bestehe. Daraus leitete sie einen den Anspruch auf eine Viertelsrente begr?ndenden Invalidit?tsgrad von 40 % ab, den sie in der Beschwerdeantwort auf 45 % korrigiert (Urk. 2 und 6). Der Beschwerdef?hrer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er nicht mehr in der Lage sei, ?berhaupt einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 2).

4. 4.1 4.1.1?? Im AEH-Gutachten vom 2. November 2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/20c S. 1): -?? Chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit Ausstrahlungen, kombiniert mit einer Halbseiten-Sensibilit?tsst?rung ???? -?? Wirbels?ulenfehlform und -fehlhaltung, Dekonditionierung ???? -?? im Vordergrund stehendes pathologisches Schmerzverhalten -?? Persistierendes Schmerzsyndrom des rechten Knies ???? -?? Status nach Arbeitsunfall am 15. August 2000 mit anschliessender Entwicklung eines Ganglions; Status nach Ganglion-Operation am 28. November 2000 ???? -?? Anamnestisch Rezidiv-Ganglion Laut Gutachten klagte der Beschwerdef?hrer ?ber Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbels?ule mit Ausstrahlungen in die rechtsseitigen Extremit?ten, ?ber ein Einschlafgef?hl im linken Bein sowie eine rechtsseitige Halbseiten-Sensibilit?tsst?rung. Des Weiteren persistierten Schmerzen unterhalb des rechten Knies, an deren Lokalisation gem?ss den medizinischen Akten ein Rezidiv-Ganglion bestehe. Auch stellten die Gutachter fest, dass der Beschwerdef?hrer Katastrophisierungstendenzen zeige. Hinweise f?r allenfalls eingesetzte Coping- oder aktive Selbsthilfestrategien h?tten sie keine gefunden. Die klinische Untersuchung sei durch eine Schmerzpr?sentation mit jeweils raschem muskul?rem Gegenspannen, insbesondere bei der Pr?fung der Wirbels?ulenbeweglichkeit, gekennzeichnet gewesen. Die angegebene Halbseiten-Hyp?sthesie ab Mittellinie mit Einbezug des Gesichtes, bei ansonst normalen neurologischen Befunden, habe strukturell-pathologisch nicht erkl?rt werden k?nnen. Hingegen seien eine fixiert verst?rkte Kyphose der Brustwirbels?ule mit Abflachung der Lendenwirbels?ule, eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbels?ule mit Shift und dadurch einem Schultertiefstand rechts sowie eine allgemeine vor?bergeneigte K?rperhaltung feststellbar. Die Beurteilung der Wirbels?ulenbeweglichkeit sei aber infolge muskul?rem Gegenspannen schwer m?glich. Bei der Seitenneigung bestehe allerdings zumindest eine leichtgradige Einschr?nkung im Bereich der Lendenwirbels?ule sowie eine m?ssiggradige Einschr?nkung im Bereich der Brustwirbels?ule. Druckdolenzen f?nden sich "diffus panvertebral sowie ?ber der Wirbels?ule und in benachbarten Weichteilen, zum Teil auch auf Ber?hrung". Bildgebend f?nden sich diskreteste ventrale Spondylophyten der unteren Lendenwirbels?ule sowie ein ventral orientierter Lendenwirbelk?rper 3 (Urk. 7/20c S. 2). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestand damals nach Auffassung der Gutachter vor allem im Schmerzverhalten des Beschwerdef?hrers mit massiver Selbstlimitierung. Dies habe dazu gef?hrt, dass alle drei begonnenen Tests schmerzbedingt limitiert gewesen seien. Aber auch ausserhalb der Tests und in der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdef?hrer nur eine minimale Leistungsf?higkeit demonstriert. Infolge ungen?gender Leistungsbereitschaft konnten die Gutachter keine Aussagen ?ber die Belastbarkeit machen. Strukturell objektivierbar seien eine Wirbels?ulenfehlform und -fehlhaltung, die "insgesamt zu einer gewissen Problematik von statischer Seite her" f?hren k?nnten. Sodann d?rfte sich die seit Aufgabe der Berufst?tigkeit sicherlich eingetretene Dekonditionierung auf die Belastungstoleranz des Bewegungsapparates auswirken. Andererseits stehe eine St?rung auf der Schmerzverhaltensebene eindeutig im Vordergrund (Urk. 7/20c S. 2). Aufgrund der objektivierbaren ung?nstigen Statik und der in der Zwischenzeit eingepr?gten Dekonditionierung d?rfte nach Einsch?tzung der Gutachter in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit im Gartenbau nach einem sechsw?chigen muskelaufbauenden Training h?chstens eine 50%-ige Arbeitst?tigkeit zumutbar sein. Eine Steigerung auf 100 % nach einer drei- bis viermonatigen Trainingstherapie w?re prognostisch denkbar. Im Rahmen einer k?rperlich leichten bis knapp mittelschweren T?tigkeit mit M?glichkeit der Wechselbelastung sch?tzten die Gutachter die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit - ohne Ber?cksichtigung der psychischen Komponente - dagegen auf 100 % ein (Urk. 7/20c S. 3). 4.1.2?? In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. C.___ fest, dass die wichtigen emotionalen und kognitiven Funktionen des Beschwerdef?hrers durchaus intakt seien. Gest?tzt auf dessen Angaben, psychisch gesund zu sein, schloss der Gutachter auf gewisse psychische Verarbeitungsprobleme im Gefolge der vom Versicherten als absolut k?rperlich bedingt erlebten Beschwerden. Doch ?usserte er sich bez?glich der Diagnose wegen des Erscheinungsbildes und des Umstandes, dass beim Beschwerdef?hrer eigentlich kaum psychosoziale Belastungsfaktoren vorzufinden seien, sehr zur?ckhaltend. Weder liessen sich in der Vergangenheit Lebensschwierigkeiten, gr?ssere pers?nliche, berufliche, soziale Probleme oder ?hnliches feststellen, noch gab der Versicherte, ausser den Geldschwierigkeiten, irgend welche Belastungen in seinem aktuellen Leben an. Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass nur zu einem gewissen Grad von einer psychiatrisch relevanten St?rung auszugehen sei. Dabei handle es sich am ehesten um dissoziative St?rungen der Bewegungen und der Sinnesempfindungen (ICD10-F44.4, F44.5 und F44.7). Fraglich sei, ob ein Anteil dieser psychischen Symptomatik nicht auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD10-F45.5) entspreche, da die Beschwerden zum Teil deutlich als Schmerz artikuliert w?rden (Urk. 7/19 S. 10). ???????? Unter Annahme einer 100%-igen Arbeitsf?higkeit als Gartenbauhilfsarbeiter vor dem Unfall im Mai (richtig: August) 2000 und der Operation im November 2000 ging Dr. C.___ von einer aus psychiatrischer Sicht um 40 % reduzierten Restarbeitsf?higkeit aus. Den Zeitpunkt des Eintritts des f?r diese Limitierung verantwortlichen psychischen Gesundheitszustandes vermutete er im Sommer 2001, nachdem der erhoffte Heilerfolg einer Badekur in "___" nicht eingetreten sei, was den Beschwerdef?hrer erneut entt?uscht habe (Urk. 7/19 S. 11 f.). 4.2???? Die beiden vorerw?hnten Gutachten beruhen, soweit das Verhalten des Beschwerdef?hrers dies erm?glichte, auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (funktionsorientierten und psychiatrischen) Untersuchungen. Sie ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen und dem Verhalten des Versicherten auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge ein. Zwar wiesen die Gutachter bei der Beantwortung der gestellten Fragen deutlich auf einige nicht auszur?umende Unsicherheiten hin (was die ?berzeugungskraft von Gutachten grunds?tzlich erh?ht; vgl. dazu etwa Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 24), die sie auf das selbstlimitierende und nicht objektivierbare Verhalten des Beschwerdef?hrers zur?ckf?hrten. Doch besteht gen?gend Klarheit, um ihre medizinischen Schlussfolgerungen pr?fend nachzuvollziehen. Sowohl das AEH-Gutachten vom 2. November 2001 (Urk. 7/20c) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Januar 2002 (Urk. 7/19) erf?llen somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinischen Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). ???????? Weder Dr. B.___ in seinen Berichten vom 3. Juli 2001 und 12. Februar 2002 (Urk. 7/22 und 7/18) noch Dr. A.___ im Bericht vom 16. Juni 2001 (Urk. 7/21a) gelangten zu wesentlich anderen Ergebnissen. Vom Beschwerdef?hrer wurden keine konkreten Einwendungen gegen die beiden Gutachten vorgebracht. 4.3???? Zusammenfassend darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer trotz seiner gesundheitlichen St?rungen ab Sommer 2001 im Rahmen einer behinderungsangepassten T?tigkeit, das heisst einer k?rperlich leichten bis knapp mittelschweren T?tigkeit mit M?glichkeiten der Wechselbelastung, zu 60 % arbeitsf?hig ist.

5. 5.1???? Zu pr?fen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. ???????? Die IV-Stelle setzte in der angefochtenen Verf?gung den Invalidit?tsgrad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunf?higkeit von 40 % gleich (Urk. 2). Dieses (nicht rechtskonforme) Vorgehen wurde mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2002 korrigiert (Urk. 6). Dabei ging die Verwaltung von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 47'124.-- aus, das sie ausgehend von den im Individuellen Konto verbuchten Einkommen des Beschwerdef?hrers im Jahre 1991 (Urk. 7/32) unter Ber?cksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ermittelte. Ferner hielt sie daf?r, der Beschwerdef?hrer verm?chte etwa als Betriebsmitarbeiter (Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze [DAP] Nr. 6408), Stanzer/Monteur (DAP Nr. 3919) oder Maschinenbediener (DAP Nr. 4304) zumutbarerweise ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 26'095.-- zu erzielen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'029.-- beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 45 % resultiere (Urk. 7/1). ???????? Gegen diese Berechnung erhob der Beschwerdef?hrer keine Einwendungen. 5.2???? Gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers gegen?ber Dr. C.___ war er 1987 in die Schweiz eingereist. Ab M?rz 1987 arbeitete er teilweise tempor?r beziehungsweise teilzeitlich an verschiedenen Stellen (Urk. 7/19 S. 2). Zwischen Oktober 1992 und November 1997 bezog er ?berwiegend Arbeitslosenentsch?digung. Danach war er bis zur Annahme einer Teilzeitstelle im Januar 1999 nichterwerbst?tig (Urk. 7/32; vgl. auch Urk. 7/31). Der Stellenantritt anfangs 1999 liefert konkrete Anhaltpunkte f?r die Wiederaufnahme der Erwerbst?tigkeit, weshalb der Beschwerdef?hrer sozialversicherungsrechtlich als Erwerbst?tiger einzustufen ist, und der Invalidit?tsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bemessen ist. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens kann vom Einkommen 1991 von Fr. 39'818.-- (Urk. 7/32) ausgegangen werden, was angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 (4,7 % im Jahre 1992, 2,6 % im Jahre 1993, 1,5 % im Jahre 1994, 1,3 % im Jahre 1995, 1,3 % im Jahre 1996, 0,5 % im Jahre 1997, 0,7 % im Jahre 1998, 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001 und 1,8 % im Jahre 2002; Die Volkswirtschaft, 12-1996 S. 13, Tabelle B 4.4; Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 95, Tabelle B 10.2) Fr. 47'800.90 ergibt. Der berufliche Werdegang des Beschwerdef?hrers erlaubt nicht die Annahme, dass er im Gesundheitsfall ein h?heres Einkommen realisiert h?tte. 5.3 5.3.1?? Die von der Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Invaldieneinkommens herangezogenen, mittels DAP unterlegten Verweist?tigkeiten sind im Hinblick auf das relevante, oben (Erw?gung 4.3) festgehaltene medizinische Anforderungsprofil geeignet. Des Weiteren stellen sie marktm?ssig realistische Einsatzm?glichkeiten dar. 5.3.2?? Das Invalideneinkommen von Fr. 26'095.-- entsprich dem Durchschnitt der in den erw?hnten DAP angegebenen Jahresl?hne bei einem Pensum von 60 %. Unber?cksichtigt liess die Beschwerdegegnerin aber, dass der Beschwerdef?hrer bei der Aufnahme einer behinderungsangepassten T?tigkeit in einem Betrieb neu anfangen muss und daher keinen Durchschnittslohn erzielen kann. Es ist somit jeweils von den in den DAP enthaltenen Mindestl?hnen auszugehen. Sodann sind die Lohnangaben in den DAP Nr. 6408 (Stand M?rz 2001) sowie Nr. 3919 (Stand Juli 2001) der allgemeinen Nominallohnentwicklung (1,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 95, Tabelle B 10.2) bis M?rz 2002 (Stand DAP Nr. 4304) anzupassen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer als Betriebsmitarbeiter (DAP Nr. 6408) Fr. 46'319.--, als Stanzer/Monteur (DAP Nr. 3919) Fr. 36'592.-- und als Maschinenbediener (DAP Nr. 4304) Fr. 45'955.-- verdienen k?nnte. Bei einem Pensum von 60 % betr?gt das zumutbare durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 25'773.20. 5.3.3?? Das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen ist einer Plausibilit?tspr?fung anhand der statistischen Daten gem?ss Lohnstrukturerhebung f?r den gleichen Zeitpunkt zu unterziehen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) besch?ftigten M?nner im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt f?r Statistik [BFS], Neuch?tel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebs?blichen 41,7 Wochenstunden (die vermutlich auch f?r das Jahr 2002 gelten werden) ergeben sich unter Ber?cksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahre 2001 und 1,8 % im Jahre 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 94 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) monatlich rund Fr. 4'826.55, das heisst j?hrlich Fr. 57'918.60, beziehungsweise Fr. 34'751.15 bei einem 60%igen Pensum. Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, h?ngt von den gesamten pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad; BGE 126 V 75). Der Beschwerdef?hrer kann nurmehr zu 60 % erwerbst?tig sein und nur f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten mit Wechselbelastung eingesetzt werden, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeintr?chtigten und Vollzeit arbeitenden Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer in einer angepassten T?tigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige f?r Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings f?llt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungst?tigkeiten weniger ins Gewicht (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In W?rdigung dieser Umst?nde erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes um 15 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29'538.50 f?hrt. 5.3.4?? Das dem Beschwerdef?hrer von der Verwaltung zugemutete, auf den Angaben der DAP beruhende Invalideneinkommen von Fr. 25'838.35 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 5.4???? Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 47'800.90; Invalideneinkommen: Fr. 25'773.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'027.70 beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 46,08 %.

6.?????? Damit erweist sich die mit Verf?gung vom 16. Mai 2002 ab August 2001 - also nach Ablauf des am 15. August 2000 unbestrittenermassen begonnenen Wartejahrs (Art. 29 IVG) - zugesprochene Viertelsrente als rechtens.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: Z.___ Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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