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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.05.2003 IV.2002.00309

26 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,923 parole·~15 min·2

Riassunto

Rente; 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit; Abweisung der Beschwerde.

Testo integrale

IV.2002.00309

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 27. Mai 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1959 geborene Z.___ besuchte w?hrend zehn Jahren die Primarschule in Mazedonien, reiste erstmals 1982 als Saisonier in die Schweiz ein und war von 1990 bis 2001 als Bauarbeiter bei der A.___ in Regensdorf t?tig (Urk. 7/21 S. 1-4, Urk. 7/19). Wegen R?ckenschmerzen wurde er am 29. Mai 2001 krank geschrieben. Er meldete sich am 22. November 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/21 S. 5-7). ???????? Nach erfolgten Abkl?rungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2002 die Abschreibung beider Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/1). Mit Verf?gung vom 13. Mai 2002 schrieb sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente dann ab und wies darauf hin, dass bei sich ?ndernden Verh?ltnissen ein neues Gesuch eingereicht werden k?nne (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 3) am 12. Juni 2002 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei eine medizinische polydisziplin?re Untersuchung anzuordnen (Urk. 1 S. 1). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf die medizinischen Abkl?rungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). ???????? Mit Replik vom 3. Oktober 2002 hielt der Vertreter des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen an den gestellten Antr?gen fest (Urk. 10), so dass der Schriftenwechsel, nachdem die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, geschlossen wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Trotz unklarer Formulierung ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verf?gung diesbez?glich einen materiell ablehnenden Entscheid enth?lt.

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). ???????? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 2.5???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.???????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 2.6???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu pr?fen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

3. 3.1???? Die IV-Stelle wies in der Verf?gung vom 13. Mai 2002 darauf hin, dass sich der Beschwerdef?hrer bis auf weiteres nicht in der Lage f?hle, wieder einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen, so dass keine erfolgsversprechenden beruflichen Massnahmen durchgef?hrt werden k?nnten. Anderseits sei ihm trotz gesundheitlicher Einschr?nkungen weiterhin eine rentenausschliessende Erwerbst?tigkeit zuzumuten (Urk. 2). Am letztgenannten Argument hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6). 3.2???? Der Vertreter des Beschwerdef?hrers machte in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2002 im Wesentlichen geltend, dass im bisherigen Verfahren nur die Skelettproblematik untersucht worden sei, der Beschwerdef?hrer aber zudem an starken Kopfschmerzen, einer Depression, Gleichgewichts- und Sehkraftst?rungen leide (Urk. 1 S. 2). In der Replik vom 3. Oktober 2002 wies der Vertreter des Beschwerdef?hrers ?berdies darauf hin, dass die Klinik Balgrist in Z?rich zwar f?r die Beurteilung der orthop?dischen Beschwerden kompetent sei, nicht aber f?r die psychiatrischen (Urk. 10). 3.3???? Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Radiologie/Radiodiagnostik, f?hrte am 22. Juni 2001 eine computertomographische Untersuchung der Lendenwirbels?ule (LWK3 - S1) durch. Diese ergab eine minime Asymmetrie der Rezessus lateralis, leichtgradig verschm?lert links gegen?ber rechts auf H?he S1, eine leichtgradige Diskusprotusion L5/S1 ohne Nachweis einer Diskushernie sowie eine Spondylarthrose L5/S1, ansonsten aber keine pathomorphologischen Ver?nderungen (Urk. 7/11). ???????? Die behandelnden ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (Balgristklinik) diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2001 eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Segmentdegeneration L5/S1 mit Fazettengelenksarthrose L5/S1. Es sei nicht zu erwarten, dass beim Patienten eine erneute Arbeitsf?higkeit als Strassenbauarbeiter erreicht werden k?nne. Hingegen bestehe in leichter Arbeit mit Positionswechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne Tragen/Heben von Lasten ?ber 20 kg eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/9). An dieser Einsch?tzung wurde auch in den Berichten vom 13. November 2001 (Urk. 7/10) und 14. Dezember 2001 (Urk. 7/5) festgehalten (vgl. auch detaillierte Aufstellung der Arbeitsbelastbarkeit vom 12. November 2001, Urk. 7/4). ???????? Dr. med. C.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2001 die gleiche Diagnose wie die Balgristklinik in den obgenannten Berichten. Trotz therapeutischen Bem?hungen sei es nicht m?glich gewesen, den Patienten als Strassenarbeiter wieder arbeitsf?hig zu erkl?ren, und dies sei auch nicht mehr zu erwarten. Weiter sei er hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit der gleichen Meinung wie die Balgristklinik (100%ige Arbeitsf?higkeit bei leichter Arbeit mit gelegentlichem Positionswechsel und ohne Heben ?ber 20 kg; Urk. 7/6). 3.4 Hinsichtlich der R?ckenbeschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers besteht kein Grund, von den ?bereinstimmenden Einsch?tzungen der behandelnden ?rzte der Balgristklinik und Dr. C.___ abzuweichen, zumal sich Hausarzt Dr. C.___ dem von Chriopraktor Dr. D.___ ge?usserten Verdacht einer Aggravation der Symptome anschloss (vgl. Berichte vom 9. November und 17. Dezember 2001, Urk. 7/6, 7/8) und der Vertreter des Beschwerdef?hrers gegen die Ergebnisse der orthop?dischen Abkl?rungen keine Einw?nde erhob (Urk. 10). 3.5???? Es bleibt im Folgenden zu pr?fen, ob im Verf?gungszeitpunkt allenfalls weitere, in den obgenannten ?rztlichen Berichten nicht diagnostizierte Beschwerden vorgelegen haben, welche die Arbeitsf?higkeit zus?tzlich einschr?nkten. ???????? Bez?glich der in der Beschwerde ausgef?hrten Gleichgewichts- und Sehkraftst?rungen (Urk. 1) ist anzumerken, dass Dr. med. E.___, Oberarzt an der Balgristklinik, in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 12. November 2001 klar festhielt, dass der Beschwerdef?hrer an keiner Sehbehinderung leide. Doch hielt er fest, dass der Beschwerdef?hrer keine T?tigkeit aus?ben solle, bei welcher Gleichgewicht oder Balancieren von Bedeutung ist (Urk. 7/4). ???????? Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Leidens (Depression) ist anzumerken, dass bis dahin die Akten keine Anhaltspunkte daf?r enthalten, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aufgrund psychischer Probleme eingeschr?nkt sein k?nnte. Die Anmeldung bei der IV-Stelle erfolgte wegen R?ckenbeschwerden, und s?mtlichen ?rztlichen Berichten l?sst sich weder aus den Angaben des Versicherten noch aus den erhobenen Befunden ein Hinweis auf solche Probleme entnehmen. So haben auch die ?rzte der Balgristklinik bez?glich der psychischen Gesundheit weder eine Diagnose gestellt noch sonst eine Anmerkung gemacht. Wenn dem Beschwerdef?hrer auch darin beizupflichten ist, dass es nicht ins Fachgebiet der Orthop?den der Balgristklinik f?llt, seinen psychischen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen, so sind diese ?rzte immerhin - ebenso wie der Hausarzt und die andern Mediziner - ohne weiteres in der Lage, psychische Auff?lligkeiten festzustellen und allf?llige, nicht in ihr Fachgebiet fallende Erkrankungen in Erw?gung zu ziehen lassen. Ihr diesbez?gliches Stillschweigen kann daher durchaus als weiteres Indiz f?r das Fehlen einer psychischen Krankheit verstanden werden. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass mit rechtsgen?gender Wahrscheinlichkeit im Verf?gungszeitpunkt kein geistiger Gesundheitsschaden vorgelegen hat, der sich auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers niedergeschlagen h?tte. ???????? Kopfschmerzen im Nacken- und Schl?fenbereich f?hrte der Beschwerdef?hrer erstmals anl?sslich des Berufsberatungsgespr?chs vom 15. Mai 2002 an. Er bezeichnete diese als schubf?rmig und bis Tage andauernd. Zeitweise gehe es ihm schlecht und er m?sse erbrechen (ca. einmal alle zwei Wochen). Wegen der Schmerzen k?nne er h?ufig nachts nicht schlafen, m?sse st?ndig Tabletten nehmen und sich vom Arzt Spritzen geben lassen (Urk. 7/12 S. 2). Auch wenn die Arbeitsf?higkeit durch die Kopfschmerzen allenfalls kurzfristig beeintr?chtigt ist, kann aufgrund der beschriebenen Beschwerden noch nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden gesprochen werden. 3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdef?hrer neben den R?ckenbeschwerden, welche in den vorliegenden ?rztlichen Berichten ber?cksichtigt wurden, im Verf?gungszeitpunkt mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit an keinen weiteren aus invalidenversicherungsrechtlichter Sicht relevanten gesundheitlichen Problemen litt. Demzufolge ist von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit gem?ss ausf?hrlichem Beschrieb vom 12. November 2001 (Urk. 7/4) auszugehen. Zu pr?fen bleibt, welche Einkommenseinbusse damit verbunden ist. 3.7 3.7.1 Aufgrund der Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdef?hrers ist - entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle - unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen per 2002 von Fr. 60'710.-- (13 x Fr. 4'670.--) auszugehen (Urk. 7/19 S. 2). 3.7.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens st?tzt sich die IV-Stelle auf drei Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze (DAP 4308, 4767, 4438, Urk. 7/12) und ermittelte ein zumutbares Jahreseinkommen von Fr. 40'590.-- (Urk. 6, 7/12). ???????? Von den genannten DAP liegt den Akten, nebst zwei anderen Stellenbeschrieben (Nr. 4253 und 4309), allein Nr. 4308 bei (Urk. 7/17). Die den Akten beiliegenden DAP erf?llen aber alle die oben wiedergegebenen medizinischen Anforderungen an eine behinderungsangepasste T?tigkeit (vgl. Urk. 7/4). Das sich daraus ergebende durchschnittliche zumutbaren Invalideneinkommen per 2002 von Fr. 40'528.--, das zu einer Invalidit?t von rund 33 % f?hrt ([Fr. 60'710.-- - 40'528.--] x 100 / 60710.-- = 33.24), h?lt einer Plausibilit?tskontrolle anhand der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) stand. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) m?nnlicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt bei 40-Stunden-Woche Fr. 4'437.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt f?r Statistik, Neuch?tel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'626.--, nach Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung (2001 2.5 %, 2002 1,8 %) per 2001 ein solches von rund Fr. 4'827.-- (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 93, Tabelle B 9.2 und B 10.2), was einem j?hrlichen Einkommen von rund Fr. 57'924.-- entspricht. Selbst wenn man davon aufgrund des Alters des Beschwerdef?hrers, seiner ausl?ndischen Staatsangeh?rigkeit und der Art der Behinderung den gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal zul?ssigen Abzug von 25 % vornimmt, ergibt sich immer noch ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 43'443.--, was zu einer Invalidit?t von rund 28 % f?hrt.

4. Zusammenfassend f?hrt dies zur Best?tigung der Verf?gung der IV-Stelle vom 13. Mai 2002 und zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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