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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.03.2003 IV.2002.00305

12 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,664 parole·~18 min·2

Riassunto

rückwirkende Befristung der zugesprochenen Rente; Ablauf des Wartejahres; Bemessung des IV-Grades

Testo integrale

IV.2002.00305

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 13. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi Aemtlerstrasse 36, 8003 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. A.___, geboren 1958, zog sich bei einem Unfall am 10. Juli 1999 eine Kalkaneusfraktur links zu, die operativ versorgt wurde (Urk. 9/9 Ziff. 3), und meldete sich am 12. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/17 Ziff. 7.8). Die SVA, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/8-9), Arbeitgeberberichte bei der B.___ und bei der C.___ (Urk. 9/18/1 + Urk. 9/18/2), und einen Zusammenzug der individuellen Konten der Versicherten (Urk. 9/19) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/35-40) bei. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen vom 10. Juli bis 26. Oktober 2000 dauernden, befristeten Anspruch auf eine halbe Rente in Aussicht mit der Begr?ndung, nach Ablauf der Wartezeit am 10. Juli 2000 habe die Arbeitsf?higkeit 50 % betragen und per 26. Oktober 2000 habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass keine Einschr?nkung mehr bestanden habe (Urk. 9/3). Dazu wandte die Versicherte am 26. Januar 2002 ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und sie k?nne sich lediglich zu 50 % bet?tigen (Urk. 9/5 S. 1). Mit Verf?gung vom 16. Mai 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2000 plus Zusatzrente f?r den Ehegatten zu (Urk. 2). 2. Gegen die Verf?gung vom 16. Mai 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, Z?rich, am 7. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Renten seien auch f?r die Zeit ab 1. November 2000 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die ebenfalls beantragte unentgeltliche Verbeist?ndung (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1) wurde mit Gerichtsverf?gung vom 17. Juni 2002 bewilligt (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 24. Oktober 2002 (Urk. 14) und dem Verzicht auf Duplik (Urk. 18) wurde am 7. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches ? im Rahmen des durch die Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes ? den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegen?ber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses, geh?ren die nicht beanstandeten Teilaspekte des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses zwar wohl zum Anfechtungs?, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.). In der Verwaltungsverf?gung festgelegte ? somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende ?, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige ? somit nicht zum Streitgegenstand z?hlende ? Fragen pr?ft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a). 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.?????? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 1.5???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2. Angefochten ist die Verf?gung vom 16. Mai 2002, mit der f?r die Zeit von Juli bis September 2000 eine halbe Rente zugesprochen worden ist. Das Rentenverh?ltnis bildet somit den Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Strittig ist die Befristung der zugesprochenen Rente und damit die Annahme einer seit Oktober 2000 verbesserten Arbeitsf?higkeit (vgl. Urk. 1, Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 4). Ferner macht die Beschwerdef?hrerin geltend, sie w?rde ohne Gesundheitsschaden ein h?heres Einkommen erzielen als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 5).

3. 3.1 Im ?rztlichen Zwischenbericht der Klinik f?r Unfallchirurgie des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) vom 7. November 2000 an den Unfallversicherer (Urk. 9/38/3) wurde von einem g?nstigen Heilverlauf mit einer deutlichen Verbesserung seit der Osteosynthesematerialentfernung (am 25. August 2000; Urk. 9/38/6) berichtet (Urk. 9/38/3 Ziff. 2a). Die Angaben zur Arbeitsunf?higkeit lauteten: 100 % vom 24. August bis 18. September 2000, 50 % vom 18. September bis 25. Oktober 2000 und 25 % vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2000 (Urk. 9/38/3 Ziff. 4a-b). 3.2 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH und Beinleiden SGP, Manuelle Medizin SAMM, ____, machte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. M?rz 2001 folgende Angaben zur Arbeitsunf?higkeit: 100 % vom 19. Juli 1999 bis Oktober 2000, 50 % vom Oktober 2000 bis Januar 2001 und 25 % vom Januar 2001 bis auf Weiteres (Urk. 9/8/1 Ziff. 1.5). Im Beiblatt zum Arztbericht f?hrte Dr. D.___ aus, die Beschwerdef?hrerin leide unter massiven Depressionen wegen den st?ndigen Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks. Sie k?nne nicht lange sitzen oder stehen und k?nne wegen der Belastung des oberen Sprunggelenks nicht tragen. Die Gehstrecke sei etwa 200 Meter. Am besten seien f?r die Beschwerdef?hrerin T?tigkeiten, bei denen sie das Bein hochlagern und entlasten k?nne. In der angestammten T?tigkeit sei sie halbtags arbeitsf?hig (Urk. 9/8/1 Beiblatt). 3.3 Die ?rzte der Klinik f?r Unfallchirurgie des USZ berichteten am 11. Mai 2001 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9) und machten die gleichen Angaben zur Arbeitsunf?higkeit wie im Bericht vom 7. November 2000 (Urk. 9/38/3, vgl. vorstehend Erw. 3.1) mit der Erg?nzung, dass ab 1. Januar 2001 eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit bestanden haben sollte (Urk. 9/9 Ziff. 1.1). Im Beiblatt zum Bericht f?hrten sie aus, ausser geringf?gigen Restbeschwerden im Bereich der linken Ferse best?nden keine weiteren Einschr?nkungen; sie h?tten mit der Beschwerdef?hrerin vereinbart, dass sie ab 1. Januar 2001 zu 100 % in ihrem angestammten Beruf arbeiten k?nne (Urk. 9/9 Beiblatt lit. a-b). 3.4 Am 28. August 2001 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, ___, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers, nachdem er die Beschwerdef?hrerin am 3. Mai 2001 untersucht hatte (Urk. 9/40). Zur Kl?rung einzelner Fragen fand ein weiterer Termin mit der Beschwerdef?hrerin statt (Urk. 9/36), worauf Dr. E.___ unter anderem ausf?hrte, die Beschwerdef?hrerin arbeite aktuell zu 75 % in der gleichen T?tigkeit wie vor dem Unfall (Urk. 9/40 S. 2 unten und S. 5 unten, Urk. 9/36). 3.5 Den verschiedenen Kopien des Unfallscheins (Urk. 9/18/1 Beilage = Urk. 9/38/2, Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/38/1) ist zu entnehmen, dass vom 10. Juli bis 31. Oktober 1999 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert wurde, vom 1. November 1999 bis 26. Oktober 2000 - ausgenommen w?hrend der Hospitalisation vom 24. bis 28. August 2000 - eine solche von 50 % und ab 26. Oktober 2000 eine solche von 25 %, dies bis jedenfalls 20. Dezember 2001 (Urk. 9/4). 3.6 Am 20. Juli 2002 erstattete Dr. med. F.___, Spezialarzt f?r orthop?dische Chirurgie FMH, Z?rich, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 15/5). Dr. F.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin arbeite weiterhin vier Stunden am Tag, das heisse 20 Stunden pro Woche in der bisherigen T?tigkeit als Sicherheitsbeamtin, bei der das volle Pensum 30 Stunden betragen w?rde. Somit bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 75 %.? Da es sich um eine praktisch ausschliesslich stehende/gehende T?tigkeit handle, k?nne diese Arbeitsleistung nachvollzogen und objektiviert werden; f?r eine rein stehend/gehende T?tigkeit betrage die Arbeitsunf?higkeit 25 %. F?r eine angepasste T?tigkeit, mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, best?nde theoretisch eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 15/5 S. 7). In Beantwortung der entsprechenden Fragen hielt Dr. F.___ noch einmal fest, in der bisherigen T?tigkeit als Sicherheitsbeamtin bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 25 %. Bei der G.___ mit 4 Stunden Arbeit als Aushilfe nach Bedarf (2-4 Mal pro Woche) bestehe keine Arbeitsunf?higkeit (Urk. 15/5 S. 15 Ziff. 6.1). 3.7???? Laut Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 1998 war die Beschwerdef?hrerin ab 5. November 1998 bei der G.___ AG, ___, als Aushilfe im Stundenlohn im Bereich ?Warme K?che, Anrichten? auf Abruf oder gem?ss Dienstplan zu einem Stundenlohn von Fr. 19.-- brutto angestellt (Urk. 3/9 Ziff. 1, 3 und 4). ???????? Gem?ss Lohnausweis erzielte sie bis Ende 1998 ein Einkommen von Fr. 3'431.-- brutto (Urk. 15/3) sowie gem?ss IK-Auszug von Januar bis Oktober 1999 Fr. 5'985.-- (Urk. 9/19/3). 3.8???? Laut Arbeitsvertrag vom 27. November 1998 (Urk. 3/10) war die Beschwerdef?hrerin ab 25. November 1998 bei der C.___, ___, im Bereich ?Sicherheitskontrolle der Passagiere, des Gep?cks, des Flugzeugs und der Fracht sowie Dokumentenkontrollen? zu einem Grundlohn von anf?nglich Fr. 19.39 (nach drei Monaten: Fr. 20.31; nach neun Monaten: Fr. 21.23) pro Stunde angestellt. ???????? Gem?ss den entsprechenden monatlichen Lohnabrechnungen (Urk. 15/4/1-8, Urk. 15/5/1-7) arbeitete die Beschwerdef?hrerin wie folgt:

1998 Stunden Dezember 60.00 1999 Januar 80.75 Februar 102.25 M?rz 58.25 April 104.75 Mai 57.25 Juni 86.75 2002 Januar 88.5 Februar 108.75 M?rz 80.25 April 81.25 Mai 94.05 Juni 4.00 Juli 59.75

???????? Gem?ss der Angabe der Arbeitgeberin C.___ vom 1. M?rz 2001 betrug die normale betriebliche Arbeitszeit f?r Sicherheitsbeamtinnen 22 bis 30 Stunden pro Woche und jene der Beschwerdef?hrerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens 25 Stunden pro Woche (Urk. 9/18/1 S. 2 Ziff. 8-9). F?r die Arbeitszeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens verwies die Arbeitgeberin auf den Unfallschein (Urk. 9/18/1 S. 2 Ziff. 11).

4. 4.1???? Zur Frage der Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit weichen die Angaben von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. M?rz 2001 (Urk. 9/8/1 Ziff. 1.5) teilweise von den Angaben im Bericht des USZ (Urk. 9/38/3 Ziff. 4a-b) und im Unfallschein (Urk. 9/18/1 Beilage = Urk. 9/38/2, Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/38/1) ab. Die Angaben im Unfallschein und jene im Bericht des USZ stimmen weitestgehend ?berein. Ferner stammen die im Unfallschein fortlaufend eingetragenen, den Angaben im Bericht von Dr. D.___ widersprechenden? Angaben, teilweise ebenfalls von Dr. D.___. Schliesslich sind die von Dr. D.___ im Bericht vom 8. M?rz 2001 gemachten Angaben in zeitlicher Hinsicht weit weniger pr?zis als die Angaben im Unfallschein, so dass ihnen eine geringere ?berzeugungskraft zukommt. ???????? Stellt man auf die erw?hnten, weitgehend ?bereinstimmenden und pr?zisen Angaben des USZ und im Unfallschein ab, so ergibt sich betreffend Arbeitsunf?higkeit folgender Verlauf:

1999 10. Juli - 30. Oktober 100 % 1. November - 31. Dezember 50 % 2000 1. Januar - 24. August 50 % 25. August - 18. September 100 % 19. September - 25. Oktober 50 % ab 26. Oktober (bis Dezember 2001) 25 %

4.2???? In Anwendung der massgebenden Bestimmungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ergibt sich im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres eine durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit von 62,5 % (3 x 100 % + 9 x 50 % = 750 % : 12 = 62,5 %), so dass mit Wirkung ab 1. Juli 2000 - bei einem entsprechenden Invalidit?tsgrad - ein Anspruch auf eine halbe Rente entstehen konnte. 4.3 4.3.1?? Zur Frage des Invalidit?tsgrades nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juli 2000 ist das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) der Beschwerdef?hrerin zu ermitteln. 4.3.2?? Mit einer Ausnahme sind in allen ?rztlichen Beurteilungen keine zus?tzlichen leidensangepassten T?tigkeiten in Betracht gezogen worden, sondern es wurde ausschliesslich auf die Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit Bezug genommen. Dies erkl?rt sich einerseits damit, dass nach Einsch?tzung der ?rzte des USZ vom 19. September bis 25. Oktober 2000 eine Arbeitsf?higkeit von 50 %, ab 26. Oktober 2000 ein solche von 75 % und ab 1. Januar 2001 ohnehin eine volle Arbeitsf?higkeit auch in der angestammten T?tigkeit gegeben war (Urk. 9/38/3 Ziff. 2a, Urk. 9/9 Ziff. 1.1). Andererseits machen die Ausf?hrungen des Gutachters Dr. F.___ (Urk. 15/5) deutlich, dass seines Erachtens nur wenige Unterschiede zwischen der angestammten und einer ideal leidensangepassten T?tigkeit bestanden: Er stufte die angestammte T?tigkeit als eine ?praktisch ausschliesslich stehende/gehende? T?tigkeit ein, weshalb die geleisteten 20 Stunden bei einem ?blichen Pensum von 30 Stunden nachvollziehbar seien, und f?hrte aus, f?r eine ?rein stehend/gehende? T?tigkeit betrage die Arbeitsunf?higkeit 25 %. F?r eine angepasste T?tigkeit, mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, best?nde theoretisch eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 15/5 S. 7). Dr. F.___ ist vern?nftigerweise dahingehend zu verstehen, dass die erbrachte Arbeitsleistung der Beschwerdef?hrerin in der angestammten T?tigkeit (20 Stunden bei einem als Norm angegebenen Pensum von 30 Stunden pro Woche) einleuchte, dass er in Kenntnis dieser Umst?nde aber auch auf ein ?bliches Pensum von 40 oder 42 Stunden pro Woche bezogen eine Arbeitsf?higkeit von 75 % attestierte, hielt er doch in Beantwortung der entsprechenden Fragen noch einmal fest, in der bisherigen T?tigkeit als Sicherheitsbeamtin bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 25 % (Urk. 15/5 S. 15 Ziff. 6.1). Dr. F.___ ging ferner davon aus, dass diese T?tigkeit eine praktisch ausschliesslich stehend und gehend ausge?bte war; als noch besser leidensangepasst bewertete er eine vorwiegend sitzende oder eine T?tigkeit mit Wechselbelastung; daf?r attestierte er eine volle Arbeitsf?higkeit. 4.3.3?? Mit den ?rzten des USZ ist davon auszugehen, dass vom 19. September bis 25. Oktober 2000 in der angestammten T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und ab 26. Oktober 2000 ein solche von 75 % bestand, wobei in Anlehnung an Dr. F.___ eine attestierte Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit von 75 % einer solchen von 100 % in einer leidensangepassten, dass heisst ?berwiegend sitzenden oder wechselbelastenden, T?tigkeit entspricht. F?r die Zeit ab 1. Januar 2001 ist nicht auf die Annahme der ?rzte des USZ einer vollen Arbeitsf?higkeit abzustellen, welche in dieser Zeit die Beschwerdef?hrerin nicht mehr untersucht haben (vgl. Urk. 9/9 Ziff. 5), sondern auf die ?bereinstimmende Festlegung von Dr. D.___ und der Gutachter Dr. E.___ und Dr. F.___, wonach in der angestammten T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 75 % bestanden hat. ???????? Dass Dr. D.___ im Widerspruch zu seinem Bericht im zugeh?rigen Beiblatt eine Arbeitsf?higkeit von lediglich 50 % attestierte (Urk. 9/8/1 Beiblatt lit. e), ?ndert daran nichts, verm?gen doch seine wenig pr?zisen und in sich widerspr?chlichen Angaben, soweit sie von den ?brigen ?rztlichen Feststellungen abweichen, aus bereits dargelegten Gr?nden (vorstehend Erw. 4.1) nicht zu ?berzeugen. 4.3.4?? Bei einer Arbeitsf?higkeit von 50 % in der angestammten T?tigkeit vermochte die Beschwerdef?hrerin bezogen auf ein durchschnittliches volles Pensum von 40 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von Fr. 21.23 (vgl. Urk. 3/10 S. 7) ein monatliches Einkommen von Fr. 1'840.-- (Fr. 21.23 x 40 Stunden x 4,33 Wochen x 0,5) zu erzielen. Bei einer Arbeitsf?higkeit von 75 % vermochte sie ein monatliches Einkommen von 2'760.-- zu erzielen (Fr. 21.23 x 40 x 4,33 x 0,75). 4.4???? Das Valideneinkommen der Beschwerdef?hrerin errechnet sich ausgehend vom Stundenlohn von Fr. 21.23 und einem durchschnittlichen Pensum von 40 Stunden pro Woche, womit es Fr. 3'670.-- pro Monat betr?gt (Fr. 21.23 x 40 x 4,33). ???????? Bei einer Arbeitsf?higkeit von 50 % ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 3'670.-- pro Monat mit dem Invalideneinkommen von Fr. 1'840.-- (vorstehend Erw. 4.3.4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'830.-- und einen Invalidit?tsgrad von 50 %. Bei einer Arbeitsf?higkeit von 75 % und dem Invalideneinkommen von Fr. 2'760.-- (vorstehend Erw. 4.3.4) betr?gt die Einkommenseinbusse Fr. 910.--, was einem Invalidit?tsgrad von 25 % entspricht. 4.5???? Bis 18. September 2000 best?nde aufgrund des einer Arbeitsf?higkeit von 0 % entsprechenden Invalidit?tsgrades von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente. Da jedoch die kumulativ vorausgesetzte Bedingung einer diesem Rentenanspruch entsprechenden durchschnittlichen minimalen Arbeitsunf?higkeit (von 66 2/3 %) nicht erf?llt ist (vorstehend Erw. 4.2), besteht lediglich Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Vom 19. September bis 25. Oktober 2000 besteht aufgrund des einer Arbeitsf?higkeit von 50 % entsprechenden Invalidit?tsgrades von 50 % (vorstehend Erw. 4.4) ein Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Ab 26. Oktober 2000 besteht aufgrund des einer Arbeitsf?higkeit von 75 % entsprechenden Invalidit?tsgrades von 25 % (vorstehend Erw. 4.4) kein Rentenanspruch mehr. ???????? Der Beizug weiterer lohnstatistischer Daten, um das zumutbare Invalideneinkommen zus?tzlich gest?tzt auf die Annahme einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer idealerweise leidensangepassten T?tigkeit zu ermitteln, er?brigt sich, da bereits wegen der (Teil-)Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit ab 26. Oktober 2000 kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad ausgewiesen ist. 4.6???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 2000 und ihre Befristung per Ende Oktober 2000 aufgrund der dannzumal ?rztlich attestierten Verbesserung der Arbeitsf?higkeit rechtens sind. ???????? Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.?????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrerin macht mit Honorarnote vom 4. M?rz 2003 einen Aufwand von 20 Stunden und f?nf Minuten sowie Barauslagen von Fr. 119.30 geltend (Urk. 20/1-3). Der Stundenaufstellung (Urk. 20/3) ist zu entnehmen, dass auch Bem?hungen darin enthalten sind, die nicht unmittelbar das vorliegende Verfahren betreffen. Zudem erscheinen einzelne Positionen als unangemessen, so zum Beispiel 375 Minuten f?r Aktenstudium (nebst 200 Minuten f?r die Beschwerdebegr?ndung). Die Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen. Als angemessen erscheint ein Aufwand von 12 Stunden (2 Stunden Instruktion, 4 Stunden Aktenstudium, 2 Stunden Abfassen der Beschwerde, 4 Stunden Abfassen der Replik), womit der unentgeltliche Rechtsbeistand beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 200.-- zuz?glich Mehrwertsteuer mit Fr. 2'700.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist. ???????

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, Z?rich, wird mit Fr. 2'700.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00305 — Zürich Sozialversicherungsgericht 12.03.2003 IV.2002.00305 — Swissrulings