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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.06.2003 IV.2002.00293

2 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,306 parole·~12 min·5

Riassunto

Rentenrevision

Testo integrale

IV.2002.00293

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 3. Juni 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann Sidler & Partner Unterm?li 6, Postfach, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? B.___, geboren 1949, gelernter Maurer, arbeitete von 1973 bis zur Aufl?sung des Anstellungsverh?ltnisses per Ende November 1993 als angelernter? Maschinenf?hrer bei der A.___, Z?rich (Urk. 13/9/60). Seither geht er keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach (vgl. Urk. 13/32 = Urk. 7 je S. 2). ???????? Am 20. Januar 1995 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1993 bestehende Knie- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/9/61). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,? IV-Stelle, lehnte nach beruflichen und medizinischen Abkl?rungen mit Verf?gung vom 18. Oktober 1996 einen Rentenanspruch wie auch die Gew?hrung? beruflicher Massnahmen mangels Invalidit?t ab (Urk. 13/9/25). Dies best?tigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich auf Beschwerde mit Entscheid vom 13. Januar 1999 (Prozess in Sachen der Parteien IV.1996.00729; vgl. Urk. 13/17). ???????? Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 13. Dezember 1999 in dem Sinne gut, als es den vorinstanzlichen Entscheid und die Verf?gung aufhob und die Sache an die Verwaltung zur Erstellung einer polydisziplin?ren Expertise zur?ckwies (vgl. Urk. 13/32 S. 2). 1.2???? Nach der von der IV-Stelle veranlassten Begutachtung im Z.___ (vgl. Gutachten vom 5. September 2000, Urk. 13/9/30) lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Rente am 16. Januar 2001 verf?gungsweise erneut ab (Urk. 13/9/2 = Urk. 13/2). ???????? Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 22. November 2001 ab (Verfahren in Sachen der Parteien IV.2001.00102; Urk. 11/10 = Urk. 3/3), welches Urteil das EVG am 22. Januar 2003 in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufhob mit der Feststellung, B.___ habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 13/32).

2. 2.1???? Auf das leistungsabweisende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. November 2001 hin ersuchte der Versicherte am 21. Februar 2002 unter Hinweis auf den Bericht der D.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 11/12), welcher nicht in die gerichtliche Beurteilung einbezogen worden sei (Urk. 11/10 S. 10 Erw. II.4d in fine), und von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. September 2001 (Urk. 11/11) und die daraus hervorgehende verminderte Arbeitsf?higkeit um erneute Pr?fung seines Rentenanspruches (Urk. 11/9 = Urk. 11/13). ???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4/1-3) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 2. Mai 2002 auf das neue Leistungsbegehren von B.___ nicht ein mit der Begr?ndung, eine rentenanspruchsbegr?ndende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar ausgewiesen (Urk. 11/3 = Urk. 2). 2.2???? Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Zug, mit Eingabe vom 3. Juni 2002 Beschwerde und stellte folgende Antr?ge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verf?gung sei aufzuheben; 2.? Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten; 3.? Es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten; 4.? Es sei der Versicherte eventualiter einer interdisziplin?ren Untersuchung zuzuf?hren; 5.? Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das EVG ?ber die h?ngige Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden hat; 6.? Unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Nachdem der vorliegende Prozess mit Gerichtsverf?gung vom 5. Juni 2002 bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens am 22. Januar 2003 (Urk. 7) sistiert gewesen war (Urk. 5), stellte die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 18. M?rz 2003 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). ???????? Am 24. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). 2.3???? Die Akten des Prozesses IV.2001.00102 in Sachen der Parteien (Urk. 1-35) wurden f?r das vorliegende Verfahren beigezogen und werden als Urk. 13/1-35 gef?hrt. Auf Aufforderung reichte der Beschwerdef?hrer ferner den bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Urk. 13/31/3 S. 27, Urk. 13/32) aufgelegten Bericht von Dr. E.___ vom 17. Januar 2002 nach, welcher als Urk. 16 zu den Akten genommen wurde (Urk. 14-15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Revision der Rente erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV). Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). ???????? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. 2.2???? Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskr?ftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht n?her begr?ndeten, das heisst keine Ver?nderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende ?nderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der fr?heren rechtskr?ftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es gen?gen, wenn die versicherte Person zumindest die ?nderung eines Sachverhalts aus dem gesamten f?r die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubw?rdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tats?chlicher (wie selbstverst?ndlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu pr?fen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b). 2.3???? Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). 2.4???? Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Grad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die ?berzeugung der Verwaltung begr?ndet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskr?ftigen Entscheidung tats?chlich eine relevante ?nderung eingetreten ist. Vielmehr gen?gt es, dass f?r den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der M?glichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abkl?rung werde sich die behauptete Sachverhalts?nderung nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99).

3. 3.1???? Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin das fragliche Gesuch vom 21. Februar 2002 (Urk. 11/9) materiell gepr?ft und zufolge Fehlens einer anspruchserheblichen ?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse abgelehnt h?tte (vgl. BGE 117 V 15 ff. Erw. 2b/cc). Vielmehr ist alleine die Frage strittig, ob die Beschwerdegegnerin auf dieses Leistungsgesuch zu Recht nicht eintrat. Zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer in rechtsgen?gender Weise eine f?r den Rentenanspruch erhebliche Ver?nderung des Invalidit?tsgrades glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, welcher dem Urteil des EVG vom 22. Januar 2003 als massgeblich zu Grunde lag. Dabei ging das EVG von den Verh?ltnissen aus, wie sie im Januar 1994 gegeben waren, und schloss sp?ter - bis zum Erlass der damals angefochtenen Verf?gung vom 16. Januar 2001 und damit dem f?r die Beurteilung grunds?tzlich massgeblichen Zeitpunkt - eingetretene wesentliche Ver?nderungen aus (Urk. 13/32 Erw. 3-4). Bei der Pr?fung unerheblich bleibt, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrer Ablehnung des Leistungsbegehrens am 16. Januar 2001 das neue Gesuch als Neuanmeldung und nicht als Revisionsgesuch behandelt hat. Denn strittig und zu pr?fen ist jedenfalls, ob sich die Verh?ltnisse gegen?ber den Feststellungen des EVG ver?ndert haben. 3.2???? In seinem Urteil vom 22. Januar 2003 f?hrte das EVG aus, das auf gerichtliche Anordnung veranlasste Gutachten des Z.___ vom 5. September 2000 (Urk. 13/9/30) erf?lle alle rechtsprechungsgem?ss erforderlichen Kriterien f?r beweiskr?ftige ?rztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis). Mit der Vorinstanz sei davon nicht ohne zwingende Gr?nde abzuweichen (vgl. Urk. 13/32 Erw. 3.1). ???????? Damit war im damals massgeblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer wegen seinem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom sowie den Kniebeschwerden als Maurer nicht mehr arbeitsf?hig war. F?r alle leichteren T?tigkeiten, das heisst f?r Arbeiten in einem Reinigungsdienst, in einer Fabrik oder in einem Lager, betrug die Arbeitsf?higkeit hingegen 100 % (Urk. 13/9/30 S. 21; Urk. 13/27 S. 10 Erw. II.4d). Das EVG ging im Urteil vom 22. Januar 2003 von einem bei vollem Pensum erzielbaren Einkommen aus und reduzierte dieses um 20 %, da der Beschwerdef?hrer zufolge seiner gesundheitlichen Beeintr?chtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren T?tigkeit zu keiner konstanten und vollen Leistung f?hig sei (Urk. 13/32 S. 7 f. Erw. 4.3). 3.3???? In Bezug auf die mit dem neuen Gesuch vom 21. Februar 2002 (Urk. 11/9) eingereichten - bereits im vorangegangenen Verfahren IV.2001.00102 aufgelegten - Berichte der D.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 13/23/2 = Urk. 11/12) und von Dr. E.___ vom 14. September 2001 (Urk. 13/23/3 = Urk. 11/11) sowie dessen Bericht vom 17. Januar 2002 (Urk. 16) wie auch des Berichtes des Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. M?rz 2001 (Urk. 13/23/5) erwog das EVG, diese beschl?gen den f?r die Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Erlass der ablehnenden Rentenverf?gung vom 16. Januar 2001 nicht; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert h?tten, bildeten Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung (Urk. 13/32 Erw. 3.2). ???????? Allerdings ist aus diesen medizinischen Unterlagen keine nach dem 16. Januar 2001 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ersichtlich; keiner der Berichte erw?hnt eine solche. Dr. F.___ stellte am 1. M?rz 2001 vorab das Z.___ Gutachten in Frage, welcher Ansicht sich das EVG jedoch verschloss (Urk. 13/32 Erw. 3.2). Nach dem station?ren Aufenthalt vom 22. Mai bis 12. Juni 2001 berichteten die ?rzte der D.___ am 3. Juli 2001 von seit Jahren bestehenden generalisierten Schmerzen, vor allem im R?cken, beiden Schultern und Knien, w?hrend von keiner in jenem Jahr eingetretenen Ver?nderung die Rede war. Dr. E.___ hielt am 14. September 2001 sogar ausdr?cklich fest, die Beschwerden h?tten sich im Verlaufe des Jahres nicht wesentlich ge?ndert (Urk. 13/23/3 S. 2 oben). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Dr. E.___s Bericht vom 17. Januar 2002 (Urk. 16). ???????? Da nach st?ndiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a), hat die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung der medizinischen Verschlechterung zu Recht verneint. ???????? Auf die beantragte zus?tzliche medizinische Abkl?rung kann unter diesen Umst?nden verzichtet werden.

4. 4.1???? Zu pr?fen bleibt, ob in erwerblicher Hinsicht Ver?nderungen glaubhaft gemacht worden sind. 4.2???? Das EVG erwog in Bezug auf das massgebende Valideneinkommen, dieses habe sich im Jahr 1994 auf Fr. 89'302.-- belaufen (Urk. 13/32 Erw. 4.2.1). Im Hinblick auf eine berufliche Weiterentwicklung seien der vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte berufliche Aufstieg und der monatliche Mehrverdienst von Fr. 500.-- nicht hinl?nglich ausgewiesen; eine erhebliche Ver?nderung der hypothetischen Einkommensvergleichsgr?ssen f?r die Zeit nach 1994 sei deshalb zu verneinen (Urk. 13/32 Erw. 4.2.2). Dabei wurde vom EVG insbesondere auch die vom Beschwerdef?hrer hier erneut vorgebrachte Behauptung, er h?tte bei voller Gesundheit eine Vorarbeiterstellung eingenommen und dadurch einen h?heren Lohn erzielen k?nnen (Urk. 1 S. 6), ausdr?cklich von der Hand gewiesen (Urk. 13/32 Erw. 4.2.2), weshalb ihr auch vorliegend nicht gefolgt werden kann. 4.3???? Dass sich das vom EVG ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 41'501.10 (Urk. 13/32 Erw. 4.3) massgeblich ver?ndert haben k?nnte, brachte der Beschwerdef?hrer selbst weder im Gesuch vom 21. Februar 2002 noch beschwerdeweise vor (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10, Urk. 11/9). Daf?r bestehen nach Lage der Akten auch keine Anhaltspunkte. Nachdem auch in erwerblicher Hinsicht keine erhebliche Ver?nderung glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdef?hrers vom 21. Februar 2002 nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.?

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15-16 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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