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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 IV.2002.00270

22 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,235 parole·~6 min·2

Riassunto

Erlass der Rückerstattungsforderung; grosse Härte

Testo integrale

IV.2002.00270

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 1. Juni 2001 (Urk. ) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Kapitalhilfe, die sie H.___ am 2. Oktober 1997 zugesprochen hatte, auf und forderte das noch offene Darlehen im Betrag von Fr. 36'700.-- von diesem zur?ck. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht auf die Beschwerde des Versicherten hin mit Urteil vom 24. September 2001 (Verfahrensnummer IV.2001.00408, Urk. 10) best?tigt. Gleichzeitig wurde die Sache an die IV-Stelle ?berwiesen, damit diese das in der Beschwerde enthaltene Erlassgesuch pr?fe. Die IV-Stelle hiess dieses in der Folge mit Verf?gung vom 24. April 2002 (Urk. 2) teilweise gut, indem sie dem Versicherten Fr. 25'831.-- erliess, so dass ein Restbetrag von Fr. 10'869.-- verblieb.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 24. April 2002 erhob H.___ am 21. Mai 2002 wiederum Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben beziehungsweise - sinngem?ss - die R?ckerstattung sei ihm vollumf?nglich zu erlassen (Urk. 1). ???????? Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 25. Juni 2002 geschlossen wurde. Am 6. Dezember 2002 ersuchte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens, was jedoch mit Verf?gung vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8) abgelehnt wurde.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2???? Gem?ss dem nach Art. 49 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) anwendbaren Art. 47 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen H?rte von der R?ckforderung abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung entf?llt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der R?ckerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrl?ssiges Verhalten herbeigef?hrt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen). Gem?ss Art. 79 Abs. 1bis der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) liegt eine grosse H?rte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. M?rz 1965 ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (vgl. auch BGE 126 V 48 ff.). Wird der R?ckerstattungsbetrag im f?r die Pr?fung des H?rtefalles massgeblichen Zeitpunkt durch das die massgebliche Einkommensgrenze ?berschreitende anrechenbare Einkommen nur zu einem Teil gedeckt, ist die R?ckforderung im dar?ber hinausgehenden Umfang zu erlassen (BGE 116 V 14). Einkommen und Verm?gen des Ehegatten sind bei der Frage, ob eine grosse H?rte gegeben ist, mitzuber?cksichtigen (BGE 108 V 60).

2. ????? Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer die selbst?ndige Erwerbst?tigkeit, f?r die er von der IV-Stelle als Eingliederungsmassnahme eine Kapitalhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVG erhalten hatte, wegen nachtr?glich ein-getretener unfallbedingter dauernder Arbeitsunf?higkeit hatte aufgeben m?ssen und die Leistungsvoraussetzungen nachtr?glich dahingefallen sind (vgl. IV.2001.00408, Urk. 10 S. 3), hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung das Vorhandensein des guten Glaubens zu Recht bejaht. Strittig und zu pr?fen ist, inwieweit das Erfordernis der grossen H?rte gegeben ist.

3.?????? Diesbez?glich ging die IV-Stelle von anrechenbaren, aus den Invalidenrenten der IV und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bestehenden Einnahmen von Fr. 78'468.-- aus und stellte diesen anerkannte Ausgaben von Fr. 67'599.-- gegen?ber. Die letzteren bestehen, wie der vom Beschwerdef?hrer eingereichten Zusammenstellung (Urk. 3/1) zu entnehmen ist, aus Fr. 25'320.-- und Fr. 17'700.-- f?r den allgemeinen Lebensbedarf der Ehepartner und der beiden Kinder, Krankenkassenpr?mien in der H?he von Fr. 10'224.-- und Auslagen f?r die Wohnungsmiete in der H?he von Fr. 14'355.--. Den daraus resultierenden Einnahmen?berschuss von Fr. 10'869.-- nahm die Beschwerdegegnerin vom Erlass aus. ???????? Bei den von der IV-Stelle anerkannten Lebenshaltungskosten und Krankenkassenpr?mien handelt es sich um die in Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziffern 2 und 3 und Abs. 3 lit. d ELG beziehungsweise Art. 1 der vom 1. Januar 2001 bis Ende 2002 geltenden Verordnung 01 ?ber Anpassungen bei den Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV vom 18. September 2000 (SR 831.307; vgl. Art. 3 Ziff. 2 der gleichnamigen Verordnung vom 20. September 2002, SR 831.308) vorgesehenen Pauschalen. Der Beschwerdef?hrer stellt die H?he dieser Betr?ge daher zu Recht nicht in Frage. Auch bestreitet er die H?he der anrechenbaren Einnahmen nicht. Bez?glich der anerkannten Ausgaben verlangt er jedoch die zus?tzliche Ber?cksichtigung der sich auf Fr. 386.-- und Fr. 456.-- belaufenden Pr?mien der Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung, der AHV-Beitr?ge in der H?he von Fr. 814.--, von Fr. 1'200.-- Zahnarztkosten und von Fr. 8'640.-- Autokosten (Urk. 1).

4.?????? Die Pr?mien f?r private Versicherungen und Arztkosten sind in Art. 3b ELG nicht als anerkannte Ausgaben aufgef?hrt. Abzugsf?hig sind hingegen laut Abs. 3 lit. a und d dieser Bestimmung die Gewinnungskosten bis zur H?he des Bruttoerwerbseinkommens und die Beitr?ge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung samt Zusatzrente f?r die Ehefrau und Kinderrenten sowie eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bezieht und kein Erwerbseinkommen ausweist, kann zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass er sein Auto im Zusammenhang mit der Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit ben?tigt. Er macht denn auch lediglich geltend, zur Pflege sozialer Kontakte darauf angewiesen zu sein (Urk. 1). Demnach fallen die Fahrzeugkosten nicht unter Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG. ???????? Ist der Beschwerdef?hrer aber nicht erwerbst?tig, so haben er und seine offenbar ebenfalls nicht erwerbst?tige Ehefrau gem?ss Art. 10 AHVG AHV-Beitr?ge zu bezahlen, die gem?ss Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG als anerkannte Ausgaben gelten. Die IV-Stelle wird daher unter Beizug der Unterlagen des Beschwerdef?hrers zu pr?fen haben, inwieweit die als obligatorische Beitr?ge an die Sozialversicherungen des Bundes angef?hrten Fr. 814.-- ausgewiesen sind, und ausschliesslich diese zus?tzlich zu den anerkannten Auslagen von Fr. 67'599.-- in die Berechnung des zu erlassenden Teilbetrages noch zu ber?cksichtigen haben. In diesem Sinn ist die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 24. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber den Erlass neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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