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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 IV.2002.00256

16 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,721 parole·~19 min·3

Riassunto

Revision Rentenanspruch, Arztzeugnisse in Bezug auf Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig

Testo integrale

IV.2002.00256

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 17. M?rz 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich W?rgler Merkurstrasse 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.??????

1.1???? S.___, geboren 1953, meldete sich am 13. April 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/31). Die Sozialversicherungsanstalt der Kantons Z?rich, IV-Stelle, liess daraufhin Ausz?ge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 11/27) und holte einen Arztbericht bei der Klinik f?r orthop?dische Chirurgie des Kantonsspitals K.___ (Bericht vom 14. Mai 1999, unter Beilage verschiedener Berichte, Urk. 11/17) und von Dr. med. B.___, praktischer Arzt, K.___, (Bericht vom 11. Juni 1999, unter Beilage verschiedener Berichte, Urk. 11/16) ein. Ber?cksichtigt wurden im Weiteren zwei Berichte der Klinik f?r orthop?dische Chirurgie des Kantonsspitals K.___ vom 5. August 1999 (Urk. 11/15) und vom 28. Oktober 1999 (Urk. 11/14) sowie die Stellungnahme der Berufsberatung vom 20. Dezember 1999 (Urk. 11/21). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/7) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 29. Februar 2000 (Urk. 11/6) das Gesuch von S.___ um Gew?hrung beruflicher Massnahmen und einer Rente ab. Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2.??? Am 8. Oktober 2001 meldete sich S.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 11/19). Die IV-Stelle liess in der Folge Ausz?ge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 11/18) und holte zwei Arztberichte der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___ (Bericht vom 31. Oktober 2001, Urk. 11/13, und vom 27. Dezember 2001, Urk. 11/10), den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, K.___ (Bericht vom 23. Oktober 2001, Urk. 11/12), den Bericht der Z.___ (Bericht vom 10. Dezember 2001 unter Beilage des Berichtes an Dr. D.___ vom 29. Oktober 2001, Urk. 11/11) und den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, (Bericht vom 22. Januar 2002, Urk. 11/9) ein. Mit Verf?gung vom 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/1) wies die IV-Stelle nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/2) das Leistungsbegehren von S.___ ab.

2.?????? Am 14. Mai 2002 liess S.___ durch Rechtsanwalt Hans Ulrich W?rgler Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich erheben (Urk. 1) mit folgenden Antr?gen: "1.??? Der Beschwerdef?hrerin sei ab dem 16.4.1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2.??? Die Beschwerdef?hrerin sei einer umfassenden Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zuzuf?hren. 3.????? Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren. 4.????? Es sei der Beschwerdef?hrerin in ihrem Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5.??? Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Nachdem S.___ mit Eingabe vom 5. Juni 2002 (Urk. 7) das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand begr?ndet, die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt, S.___ in ihrer Replik vom 22. August 2002 (Urk. 15) an ihren Antr?gen festgehalten und die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 7. Oktober 2002 (Urk. 20) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.

2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).

2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

2.3???? Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). ???????? Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zw?lf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zw?lf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).

2.4???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.6???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.

3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente.

3.2???? In der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) f?hrt die Beschwerdegegnerin aus, dass zwar ein Gesundheitsschaden bestehe, dieser aber bisher weder eine voraussichtlich bleibende noch eine l?nger (mindestens 1 Jahr) dauernde Erwerbsunf?higkeit bewirkt habe. Eine Invalidit?t im rentenbegr?ndenden Ausmass liege daher nicht vor.

3.3 Dagegen bringt die Beschwerdef?hrerin vor (Urk. 1 und 15), dass ihr aufgrund der vorliegenden ?rztlichen Zeugnisse eine volle Rente zuzusprechen sei. Es w?rden wesentliche Umst?nde f?r eine psychische Beeintr?chtigung sprechen. Dies w?re unbedingt weiter zu untersuchen gewesen. Auch sei es nach Einsetzung einer Knieprothese zu erheblichen Komplikationen mit dem operierten Knie gekommen. Die Beschwerdef?hrerin reichte dazu Berichte der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vom 5. Februar 2002 (Urk. 3/4), vom 17. April 2002 (Urk. 3/5) und vom 2. Juli 2002 (Urk. 16/1) ein.

4.

4.1???? Den Berichten der ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___ vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/13) und vom 27. Dezember 2001 (Urk. 11/10) kann entnommen werden, dass die Beschwerdef?hrerin wegen massiver degenerativer Ver?nderungen im rechten Knie an chronischen Knieschmerzen leidet und sie sich deshalb in der Vergangenheit mehreren chirurgischen Eingriffen hatte unterziehen m?ssen. Anl?sslich einer in ihrer Klinik vorgenommenen diagnostischen Kniearthroskopie sei eine Pan-Gonarthrose festgestellt worden, weswegen am 13. September 2000 am medialen Femurcondylus Mikrofrakturen durchgef?hrt worden seien, um eine Neogenese des Faserknorpels anzuregen. W?hrend der Hospitalisation vom 12. bis 19. September 2000, wie auch schon davor, habe die Beschwerdef?hrerin ?ber rezidivierenden Husten und ein Fremdk?rpergef?hl in der oberen Trachea geklagt (Urk. 11/10 S. 2). In ihrem Bericht vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/13) erw?hnen die ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___ unter anderem, die Beschwerdef?hrerin habe bis vor kurzem eine deutliche Besserung ihrer Knieschmerzen rechts festgestellt, seit kurzem h?tten die Schmerzen aber wieder vor allem nach l?ngeren Belastungen zugenommen, zudem seien auch Schmerzen entlang der Narbe medial aufgetreten. Um die Implantation einer Knieprothese noch so lange wie m?glich zu umgehen, w?rden weiterhin regelm?ssig Steroidinfiltrationen ins rechte Kniegelenk vorgenommen. ? 4.2 Dr. D.___ untersuchte die Beschwerdef?hrerin wegen eines starken Hustens. Da der Husten jedoch trotz Therapie unver?ndert anhielt, das Thorax-Bild und die Lungenfunktion jedoch normal gewesen seien, habe er sie in die Z.___ eingewiesen (Schreiben vom 23. Oktober 2001, Urk. 11/12).

4.3???? Die ?rzte der Z.___ (Bericht vom 10. Dezember 2001, Urk. 11/11) diagnostizierten einen depressiven und psychophysischen Ersch?pfungszustand, einen chronischen Husten bei Pollenallergie (Roggen und Lieschgras) mit Differentialdiagnose (DD) im Rahmen der depressiven Reaktion und eine Gonarthrose rechts. Die Beschwerdef?hrerin sei wegen eines chronischen Hustens zur Behandlung zugewiesen worden. Es habe jedoch ein depressiver psychophysischer Ersch?pfungszustand im Vordergrund gestanden. Der Husten habe sich unter Dicodidgabe gebessert. Die Gonarthrose rechts, welche die bisherige Arbeitsunf?higkeit begr?ndet habe, sei nicht untersucht worden. Nach anamnestischen Angaben sei aber eine Knie-TP-Operation im Dezember 2001 geplant. Die k?nftige Arbeitsf?higkeit werde sich demnach vor allem nach dem Resultat dieser Operation richten. Die Beschwerdef?hrerin sei durch ihre Gonarthrose in der Mobilit?t wesentlich und durch den psychophysischen Ersch?pfungszustand in der Belastbarkeit und der Anpassungsf?higkeit eingeschr?nkt. Der psychische Zustand werde als verbesserungsf?hig angesehen, deshalb sei eine Psychotherapie eingeleitet worden. ???????? Im Bericht an Dr. D.___ vom 29. Oktober 2001 (Urk. 11/11) f?hrten die ?rzte der Z.___ aus, dass die depressive Symptomatik vom Psychiater Dr. F.___ best?tigt worden sei. Die Beschwerdef?hrerin habe im gebesserten Zustand nach Hause entlassen werden k?nnen. Anamnestisch wurde festgehalten, dass die Beschwerdef?hrerin seit einem Jahr an chronischem Husten leide, vor allem verst?rkt beim Reden, bei Anstrengung und in Stresssituationen. Es bestehe keine Allergieanamnese bis auf leichten Heuschnupfen und Konjunktivitis. Zus?tzlich berichte die Beschwerdef?hrerin ?ber einen Kloss im Hals und Magenbrennen, was seit einem Jahr vorkomme. Das Ganze habe postoperativ nach der Knieoperation mit einer Atemwegserkrankung begonnen.

4.4 Dr. E.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Januar 2002 (Urk. 11/9) ein agitiert-depressives Zustandsbild (mittelgradig depressive Episode, F32.1), eine Klaustrophobie (F40.2), chronischen Husten ungekl?rter ?tiologie und Gonarthrose bei Status nach Meniskektomie rechts. Das depressive Zustandsbild bestehe seit ungef?hr 1993, der Husten seit Oktober 2000 und die Gonarthrose seit 1995. Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei besserungsf?hig, unbehandelt bestehe aber eine schlechte Prognose. Er habe die Beschwerdef?hrerin nur zweimal gesehen. Die Befunde und Beurteilungen seien deshalb unvollst?ndig. Im Zeitpunkt der Untersuchungen sei sie aufgrund ihres depressiven Zustandsbildes und durch einen schweren rezidivierenden Husten zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen.

4.5???? In dem von der Beschwerdef?hrerin beigebrachten Bericht vom 5. Februar 2002 ?ber ihre Hospitalisation auf der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vom 21. Januar 2002 bis zum 6. Februar 2002 (Urk. 3/4) diagnostizieren die ?rzte eine Gonarthrose rechts, einen chronischen Reizhusten, eine Depression und einen psychophysischen Ersch?pfungszustand, Migr?ne, eine Refluxkrankheit und eine arterielle Hypertonie. Am 22. Januar 2002 sei der Beschwerdef?hrerin eine Knieprothese eingesetzt worden. ???????? Im Bericht vom 17. April 2002 ?ber eine erneute Hospitalisation der Beschwerdef?hrerin vom 3. April 2002 bis am 18. April 2002 (Urk. 3/5) f?hrten die ?rzte des Spitals G.___ aus, dass sich die Beugef?higkeit des rechten Knies verschlechtert habe und Schmerzen am linken Knie dazu gekommen seien. Am rechten Knie h?tten sich massive Vernarbungen und Fibrosierungen gefunden, die entfernt worden seien. Danach habe das Bewegungsausmass des rechten Knies t?glich zugenommen. ???????? Gem?ss Bericht vom 2. Juli 2002 (Urk. 16/1) ?ber eine nochmalige Hospitalisation der Beschwerdef?hrerin im Spital G.___ vom 24. bis 28. Juni 2002 h?tten die Beschwerden anfangs des Jahres zugenommen. Zudem sei die Beugung des Knies eingeschr?nkt.

5.

5.1 Aufgrund der Arztberichte ist eindeutig und unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin an einer massiven Gonarthrose des rechten Knies litt. Nach mehreren operativen Eingriffen (siehe Bericht vom 31. Oktober 2001 der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___ [Urk. 11/13]) wurde ihr deswegen am 22. Januar 2002 eine Knietotalprothese eingesetzt (Urk. 3/4). Nach einem zuerst komplikationslosen Verlauf musste die Beschwerdef?hrerin am 3. April 2002 und am 24. Juni 2002 erneut hospitalisiert werden (Urk. 3/5), nicht nur wegen des rechten Knies, sondern auch wegen zunehmender Beschwerden im linken Knie. Anl?sslich des letzten station?ren Aufenthaltes der Beschwerdef?hrerin im Spital G.___ im Juni 2002 wurden denn auch wegen eines lateralen Meniskusquerrisses im Vorderhorn und eines medialen Meniskuslappenrisses eine diagnostische Kniearthroskopie und eine partielle laterale und mediale Meniskektomie links vorgenommen (Urk. 16/1). ???????? Die Beschwerdef?hrerin gab anl?sslich der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 13. April 1999 (Urk. 11/31) an, dass das Knieleiden seit 5 Jahren bestehe. Gem?ss Bericht der ?rzte der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vom 5. Februar 2002 (Urk. 3/4) leidet die Beschwerdef?hrerin sei etwa 7 Jahren an einer Kniearthrose. Dieser Zeitpunkt wird auch von Dr. E.___ (Urk. 11/9) so best?tigt. ???????? Nicht schl?ssig beurteilen l?sst sich hingegen aufgrund der vorliegenden Arztberichte, ob und in welchem Umfange eine aus chirurgisch-orthop?discher Sicht begr?ndete Arbeitsunf?higkeit vorgelegen hat oder vorliegt. Die ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___ hielten im Bericht vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/13) fest, dass eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 12. September 2000 bis am 29. Oktober 2000 und vom 5. Februar 2001 bis am 5. April 2001 bestanden habe. Aufgrund der Knieproblematik rechts sei eine volle Arbeitsf?higkeit als Verk?uferin auf l?ngere Sicht nicht zumutbar. In einer vorwiegend sitzenden T?tigkeit ohne Belastung des rechten Knies sei die Beschwerdef?hrerin hingegen zu 100 % arbeitsf?hig. Die Implantation einer Knieprothese war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgesehen, wurde jedoch fr?her oder sp?ter als unumg?nglich betrachtet. Bereits am 22. Januar 2002, also rund 3 Monate nach dem Bericht der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___, wurde die Operation auf der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vorgenommen. Die Beurteilung der ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik C.___ erscheint daher mit Bezug auf den Verlauf der Knieproblematik fraglich, weshalb auch auf die Prognose der Arbeitsf?higkeit nicht weiter abgestellt werden kann.

5.2???? Die Beschwerdef?hrerin leidet seit Oktober 2000 an einem chronischen Husten (Urk. 11/11 und 11/9), der trotz Therapie und normaler Lungenfunktion unver?ndert anhielt (Urk. 11/12). Am 13. Oktober 2001 erfolgte aus diesem Grunde eine Zuweisung in die Z.___ (Urk. 11/11). Dort stellten die ?rzte fest, dass im Vordergrund ein psychophysischer Ersch?pfungszustand und eine Depression st?nden. Der Husten habe sich durch die Abgabe von Medikamenten gebessert, bez?glich der psychischen Belastung sei eine Psychotherapie bei Dr. E.___ eingeleitet worden. Der psychische Zustand werde als verbesserungsf?hig betrachtet. Diese Diagnose wurde denn auch durch Dr. E.___ best?tigt, der ein agitiert-depressives Zustandsbild (mittelgradig depressive Episode) und eine Klaustrophobie diagnostizierte (Urk. 9/11). Er habe die Beschwerdef?hrerin hingegen nur zweimal gesehen. In jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund ihres depressiven Zustandsbildes und durch den schweren rezidivierenden Husten zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Die Befunde und die Beurteilung seien aber unvollst?ndig. Bez?glich der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin l?sst sich diesem Bericht lediglich entnehmen, dass sie im Zeitpunkt der Untersuchungen am 6. und 12. November 2001 aus psychischen Gr?nden zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei. Unklar und weder dem Bericht von Dr. E.___ noch denjenigen der Z.___ zu entnehmen ist hingegen, ab wann und in welchem Zeitrahmen die Beschwerdef?hrerin aus psychischen Gr?nden in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt war oder noch ist. Symptome f?r eine psychische Beeintr?chtigung zeigen sich merklich seit Auftreten des chronischen Hustens im Oktober 2000. Eine genaue Beurteilung des psychischen Leidens und einer allenfalls dadurch verursachten Arbeitsunf?higkeit l?sst sich hingegen aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse nicht vornehmen.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder die Beeintr?chtigung in der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin aus chirurgisch-orthop?discher Sicht abschliessend beurteilen l?sst, noch dass aufgrund der Arztberichte festgestellt werden kann, ob eine psychische St?rung mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie ein interdisziplin?res Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) - in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich vor allem aus chirurgisch-orthop?discher und psychiatrischer, allenfalls pneumonologischer, Sicht und in Auseinandersetzung mit den bisher erstellten Arztberichten dar?ber aussprechen, welche physischen und psychischen Gesundheitssch?den bei der Beschwerdef?hrerin vorliegen und ob sich diese, und gegebenenfalls in welchem Ausmass und seit wann, auf ihre Arbeitsf?higkeit auswirken. Nach dieser Aktenerg?nzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit auf die Erwerbsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin zu pr?fen und ?ber den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verf?gen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.4???? Im Zusammenhang mit einem allf?lligen Rentenbeginn gilt es noch festzuhalten, dass mit rechtskr?ftiger Verf?gung vom 29. Februar 2000 (Urk. 11/6) ein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine IV-Rente verneint worden ist, womit die Anmeldung vom 13. April 1999 (Urk. 11/31) ihre Wirkung verloren hat. Eine allf?llige Rente kann daher gem?ss Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich f?r die 12 der Anmeldung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 11/19) vorangehenden Monate ausgerichtet werden. Somit w?re der Rentenbeginn fr?hesten auf Oktober 2000 festzulegen.

6.

6.1???? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Vorliegend erscheint eine Parteientsch?digung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

6.2???? Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdef?hrerin eine Parteientsch?digung zu; damit erweist sich ihr Antrag auf Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 16. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ulrich W?rgler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00256 — Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 IV.2002.00256 — Swissrulings