IV.2002.00247
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch die R.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren 1958, leidet an einer somatoformen Schmerzst?rung mit R?ckenschmerzen und bezieht seit dem 1. Juni 1999 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/7, Urk. 9/21, Urk. 9/22). Mit Schreiben vom 6. September 2001 gelangte der Versicherte, vertreten durch R.___, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, und stellte Antrag auf Hilflosenentsch?digung (Urk. 9/37). Am 15. Februar 2002 liess die IV-Stelle die Verh?ltnisse beim Versicherten zu Hause durch ihren internen Abkl?rungsdienst abkl?ren (Abkl?rungsbericht f?r Hilflosenentsch?digung vom 26. Februar 2002, Urk. 9/28). Gest?tzt darauf kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte in den allt?glichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, K?rperpflege und Fortbewegung seit l?ngerem hilflos sei. Mit Verf?gung vom 12. April 2002 sprach sie ihm daher nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1. September 2000 eine Hilflosenentsch?digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 2, Urk. 9/3, Urk. 9/4, Urk. 9/6). 2. Hiegegen liess D.___ mit Eingabe vom 10. Mai 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: "1. Die Verf?gung vom 12. April 2002 sei aufzuheben, und dem Beschwerdef?hrer sei eine Hilflosenentsch?digung basierend auf einer mittleren Hilflosigkeit zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begr?ndung f?hrte er an, er sei auch im Bereich der Notdurftverrichtung als hilflos einzustufen. In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 5. August 2002 hielt der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen fest und verzichtete im ?brigen auf weitere Ausf?hrungen (Urk. 12). Am 6. August 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, sofern ihnen keine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ????????? Ankleiden, Auskleiden; ????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ????????? Essen; ????????? K?rperpflege; ????????? Verrichtung der Notdurft; ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97? Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). ???????? Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln ???????? a. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in ???????? erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf oder c.???????? einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d.???????? wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. ???????? Gem?ss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). 2.2???? Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelm?ssig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: - beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund f?hren kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); - bei der K?rperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder k?mmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe ben?tigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen). - beim Verrichten der Notdurft, wenn sich die versicherte Person nicht selber reinigen kann oder wenn sie beim Ordnen der Kleider Hilfe ben?tigt (BGE 121 V 88). ???????? F?r die Bemessung der Hilflosigkeit d?rfen die Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, f?r welche die versicherte Person bei mehreren Verrichtungen der Hilfe bedarf, grunds?tzlich nur einmal ber?cksichtigt werden. So ist beispielsweise die beim Essen erforderliche Hilfe, dass sich die versicherte Person an den Tisch setzen und von ihm weggehen kann, im Rahmen dieser Lebensverrichtung des Essens unbeachtlich; denn es handelt sich dabei um eine Hilfeleistung, welche schon bei der andern Lebensverrichtung des Aufstehens/Absitzens und Abliegens ber?cksichtigt wird (ZAK 1983 S. 72).
3.?????? Die Abkl?rungsperson der IV-Stelle f?hrte im Abkl?rungsbericht vom 26. Februar 2002 aus, sie habe den Versicherten am 15. Februar 2002 in seiner Wohnung besucht. Er gebe an, dass die R?ckenbeschwerden in der Nacht besonders schlimm seien. Er k?nne dann nicht liegen bleiben, sondern m?sse zur Linderung der Schmerzen st?ndig im Zimmer hin- und hergehen. Die Abkl?rungsperson stellte sodann fest, dass der Beschwerdef?hrer beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Essen keiner Hilfe bed?rfe, beim Ankleiden/Auskleiden, bei der K?rperpflege und bei der Fortbewegung sei dagegen eine Hilflosigkeit ausgewiesen. Zur Fortbewegung f?hrte sie aus, der Versicherte k?nne sich in der Wohnung selbst?ndig fortbewegen. Im Freien k?nne er mit den St?cken ca. 10-15 Minuten gehen. ?ffentliche Verkehrsmittel k?nne er benutzen. Er m?sse jedoch ebenerdig ein- und aussteigen k?nnen, sonst sei er auf Hilfe angewiesen. Er sei nie ohne Begleitung seiner Ehefrau unterwegs. Er k?nne nicht lang sitzen und deshalb an keinen Anl?ssen mehr teilnehmen. Sodann stellte die Abkl?rungsperson fest, der Versicherte sei beim Verrichten der Notdurft selbst?ndig. Dazu f?hrte sie aus, der Versicherte ben?tige beim Ordnen der Kleider und bei der K?rperreinigung keine Hilfe. Seinen Angaben zufolge m?sse ihn die Ehefrau begleiten oder ihm die T?r aufhalten. Er m?sse fast jede Stunde auf die Toilette, da er das Wasser nicht mehr halten k?nne. Auch in der Nacht m?sse er 3-4 mal die Toilette aufsuchen. Die Abkl?rungsperson vermerkte, dass der Beschwerdef?hrer w?hrend des Abkl?rungsgespr?chs allein die Toilette aufgesucht habe (Urk. 9/3). Zusammenfassend hielt sie fest, dass der Beschwerdef?hrer beim Ankleiden/Auskleiden, bei der K?rperpflege sowie bei der Fortbewegung auf regelm?ssige Hilfe angewiesen und somit hilflos leichten Grades sei.
4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, K?rperpflege und Fortbewegung als hilflos einzustufen ist. Streitig und zu pr?fen ist, ob er auch beim Verrichten der Notdurft auf Hilfe angewiesen ist. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, aufgrund der Tatsache, dass er im Bereich der Fortbewegung sehr unsicher sei, und namentlich nachts grosse Sturzgefahr bestehe, sei eine Hilfsbed?rftigkeit im Bereich der Notdurftverrichtung ausgewiesen (Urk. 1).? Im vom Beschwerdef?hrer angerufenen BGE 121 V 88 hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in Abweichung von der fr?heren Praxis erkannt, dass nicht nur die Reinigung, sondern auch das Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung als eigenst?ndige Teilfunktion dieser Lebensverrichtung zu qualifizieren sei und somit nicht als Teil der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden gesehen werden k?nne. Die Frage, ob ?hnliches auch f?r die Begleitung zur Toilette und die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen gelten kann, hat das Gericht offengelassen. Damit kann der Beschwerdef?hrer aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. ???????? Eine notwendige Begleitung bei den n?chtlichen Toiletteng?ngen geh?rt zum Bereich Hilfeleistung bei der Fortbewegung und kann beim Verrichten der Notdurft nicht nochmals ber?cksichtigt werden. Abgesehen davon ist das Vorbringen des Beschwerdef?hrers, dass er nur in Begleitung zur Toilette gehen k?nne, wenig ?berzeugend, f?hrte er doch selber aus, dass er sich in der Wohnung selbst?ndig fortbewegen k?nne und dass er nachts zur Linderung der Schmerzen st?ndig im Zimmer hin- und hergehe (Urk. 9/28). Dar?ber hinaus ist die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte Sturzgefahr medizinisch nicht ausgewiesen und erscheint auch angesichts seiner Beschwerden (R?ckenschmerzen, somatoforme Schmerzst?rung) nicht naheliegend. Eine Hilfsbed?rftigkeit im Bereich der Notdurftverrichtung ist damit nicht ausgewiesen.? 4.3???? Es ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer beim Verrichten der Notdurft nicht auf Hilfe angewiesen und demnach nur in drei allt?glichen Lebensverrichtungen als hilflos zu betrachten ist. Die IV-Stelle hat ihn daher zu Recht als hilflos leichten Grades eingestuft. Die angefochtene Verf?gung vom 12. April 2002 erweist sich damit als gesetzeskonform, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).