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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.05.2003 IV.2002.00245

14 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,022 parole·~15 min·2

Riassunto

Medizinische Massnahmen: Cochlea-Implantation; Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs; Kostenauflage zufolge unterlassener Mitwirkung im Prozess

Testo integrale

IV.2002.00245

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 15. Mai 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Die 1973 geborene S.___ leidet als Folge einer connatalen Zytomegalie unter angeborenen cerebralen L?hmungen und einer angeborenen hochgradigen Schallempfindlichkeitsschwerh?rigkeit sowie unter schweren psychosozialen St?rungen. Mit R?cksicht auf ihre (Geburts-)Gebrechen wurden ihr seitens der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung seit jeher umfangreiche medizinische Massnahmen, Hilfsmittelleistungen, Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art, Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen erbracht. Nach der Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung als Hausangestellte (zweij?hrige Anlehre bei der Stiftung A.___) und dem invalidit?tsbedingten Abbruch einer daran anschliessenden beruflichen Neuausbildung als B?roangestellte (im Ausbildungszentrum B.___, ?J.___?) arbeitete sie ab Mitte September 1993 vor?bergehend als Haushalt- und Werkstattmitarbeiterin bei der Stiftung A.___. Zuletzt hat sie am 1. Oktober 2001 eine Arbeit in der Werkstatt f?r Behinderte der Stiftung C.___, ?K.___?, aufgenommen. Sodann bezieht sie seit dem 1. Juni 1993 - gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/1-239). 1.2???? Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 (Urk. 10/128) ersuchte S.___ bei der SVA, IV-Stelle, um Kostengutsprache f?r eine Cochlea-Implantation samt therapeutischer Weiterbetreuung. Nach Einholung des Berichts von Dr. med. D.___, Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universit?tsspitals Z?rich (USZ), vom 28. Januar 2000 (Urk. 10/80) stellte ihr die Verwaltung mit Vorbescheid vom 30. M?rz 2000 (Urk. 10/16) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 5. April 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/2) bat Dr. med. E.___, Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ, unter Hinweis auf den vorerw?hnten Bericht von Dr. D.___ vom 28. Januar 2000 (Urk. 10/80) um Kostengutsprache f?r die externen Komponenten des Cochlea-Implantats, worauf ihn die Verwaltung am 18. April 2000 um Zustellung einer Offerte f?r den h?rprothetischen Teil des Cochlea-Implantats ersuchte (Urk. 10/124/1 = Urk. 10/124/3 = Urk. 10/126/3 = Urk. 10/126/4). Mit Verf?gung der SVA, IV-Stelle, vom 2. Mai 2000 (Urk. 10/15) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten vom 18. Januar 2000 abgewiesen; dies mit dem Hinweis, dass f?r allf?llige H?rger?te nach der Durchf?hrung des - nicht zulasten der Invalidenversicherung gehenden - chirurgischen Teils der Cochlea-Implantation ein Gesuch gestellt werden k?nne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/1) veranschlagte Dr. E.___ die Kosten f?r den extrakorporell zu tragenden elektronischen Sprachprozessor auf Fr. 9'800.-- und bekr?ftigte das Begehren um ?bernahme der Kosten f?r diesen Teil des Cochlea-Implantats; gleichzeitig wies er darauf hin, dass die chirurgische Einpflanzung der Stimulationselektrode mittlerweile (am 17. April 2000) erfolgt sei. 1.3???? Gegen die abschl?gige Verf?gung vom 2. Mai 2000 (Urk. 10/15) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2000 (Urk. 10/2e) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, mit dem sinngem?ssen Rechtsbegehren um ?bernahme der im Zusammenhang mit der in der Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ am 17. April 2000 durchgef?hrten Cochlea-Implantation entstandenen und weiter anfallenden Kosten. Mit Urteil vom 20. November 2000 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 2. Mai 2000 (Urk. 10/15) aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch der Versicherten neu verf?ge (Proz.-Nr. IV.2000.00332; Urk. 10/10). 1.4???? Nach weiteren Abkl?rungen (Urk. 10/9; Urk. 10/77-79; Urk. 10/117-123) - worunter die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, ?L.___? (undatiert; Urk. 10/79), die Berichte von PD Dr. E.___ vom 29. Januar 2001 (Urk. 10/78) und von Dr. med. G.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ?J.___?, vom 22. Oktober 2001 (Urk. 10/77) sowie die Anfrage beim Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) vom 15./18. Januar 2001 (Urk. 10/121-122) - stellte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. M?rz 2002 (Urk. 10/7) die Abweisung des Begehrens um ?bernahme der Kosten f?r die Cochlea-Implantation als solche (innerer Teil: Operation vom 17. April 2000, inkl. Hospitalisations- und Implantatskosten [Stimulationselektrode bzw. Elektrodenb?ndel]) in Aussicht. Mit Verf?gung vom 14. M?rz 2002 (Urk. 10/6) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache f?r den in den Hilfsmittelbereich fallenden ?usseren Teil des Cochlea-Implantats (Sprachprozessor, inkl. periodische ?berpr?fung/Anpassung und Reparatur) und verneinte - nach ausgebliebener Stellungnahme der Versicherten - mit Verf?gung vom 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 10/4) eine weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit der am 17. April 2000 erfolgten Cochlea-Implantation (vgl. auch Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2001 [Urk. 10/8]). 2. 2.1???? Gegen den abschl?gigen Entscheid vom 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 10/4) erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht wiederum Beschwerde, mit dem sinngem?ssen Rechtsbegehren um Zusprechung der mit der Operation vom 17. April 2000 zusammenh?ngenden Hospitalisations- und Implantatskosten (innerer Teil). Die Verwaltung schloss - nach Vornahme erg?nzender Abkl?rungen (Haushaltsabkl?rungsbericht vom 21. Oktober 2002 [Urk. 10/114]; vgl. Urk. 10/1-3; Urk. 10/115-116) - mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2002 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdef?hrerin liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 11-12). 2.2???? Mit Verf?gung vom 12. November 2002 (Urk. 11) wurde der Beschwerdef?hrerin aufgegeben, dem Gericht den Namen und die Anschrift des Krankenversicherers, der f?r die streitgegenst?ndliche Versicherungsleistung allenfalls bereits Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat beziehungsweise zufolge der Ablehnung der Leistungserbringung durch die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig w?rde beziehungsweise werden k?nnte, bekannt zu geben, welcher Auflage sie jedoch nicht nachkam (vgl. Urk. 12). Mit Verf?gung vom 13. Januar 2003 (Urk. 13) wurde ihr erneut Frist zur entsprechenden Auskunfterteilung angesetzt, mit dem ausdr?cklichen Hinweis darauf, dass das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren zwar kostenlos ist, einer Partei, die sich im Prozess mutwillig oder leichtsinnig verh?lt, indessen eine Spruchgeb?hr und die Verfahrenskosten auferlegt werden k?nnen, sowie mit der Androhung der Auferlegung einer Ordnungsbusse im Unterlassungsfall. Auch auf diese Aufforderung reagierte die Beschwerdef?hrerin nicht (vgl. Urk. 14), worauf ihr mit Verf?gung vom 4. Februar 2003 (Urk. 15) Gelegenheit gegeben wurde, um ihre S?umnis zu rechtfertigen, mit der Androhung, dass bei Ausbleiben einer Stellungnahme Verzicht auf Rechtfertigung angenommen und ?ber die Ausf?llung einer Ordnungsbusse aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beschwerdef?hrerin blieb - nachdem sie beim ersten Zustellversuch nicht angetroffen worden war und die Gerichtsurkunde innert der ihr von der Post angesetzten 7-t?gigen Frist auch nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 16) - neuerdings s?umig (vgl. Urk. 17). Daraufhin wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2003 (Urk. 19) die Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ um Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des f?r die streitgegenst?ndlichen Kosten aufgekommenen Krankenversicherers ersucht. Mit Zuschrift vom 6. M?rz 2003 (Urk. 21; vgl. Urk. 22) wurde die gew?nschte Auskunft erteilt, wof?r dem Gericht nachfolgend Fr. 49.50 in Rechnung gestellt wurden (Urk. 24-25). 2.3???? Mit Verf?gung vom 12. M?rz 2003 (Urk. 23) wurde den W.___ als mitbetroffenem Krankenversicherer Gelegenheit zur Erkl?rung ?ber einen allf?lligen Prozessbeitritt und zur etwaigen Vernehmlassung angesetzt. Mit Eingabe vom 8. April 2003 (Urk. 29) verzichtete die Beigeladene ausdr?cklich auf den Beitritt zum Prozess.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen - so auch im Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und in der dazugeh?rigen Verordnung (IVV) - zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Demgegen?ber treten Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen sofort in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). 1.2???? Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Hingegen unterliegt der vorliegende Prozess gem?ss dem intertemporalrechtlichen Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts grunds?tzlich den Verfahrensbestimmungen des ATSG. 2. 2.1???? Bez?glich des Inhalts der hier anwendbaren Rechtsnormen und der massgeblichen Gerichts- und Verwaltungspraxis dazu sowie hinsichtlich des Begriffs des Cochlea-Implantats und der Voraussetzungen, unter denen dessen innerer Teil von der Invalidenversicherung als medizinische Massnahme zu ?bernehmen ist, kann vollumf?nglich auf die nach wie vor einschl?gigen Erw?gungen gem?ss Urteil vom 20. November 2000 (Urk. 10/10 S. 3 ff. Erw. II/1a-c) verwiesen werden. 2.2???? Wie das hiesige Gericht fr?her - rechtskr?ftig und nach erfolgter R?ckweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen und zu neuem Entscheid verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 1a und 2001 UV Nr. 2 S. 7) - erwogen hat, ist die vorgeschriebene Wissenschaftlichkeit der Cochlea-Implantation im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV gegeben (Urk. 10/10 S. 6 Erw. II/2a). Das f?r die ?bernahme der Cochlea-Implantations-Operation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG anspruchsbegr?ndende Begriffsmerkmal des zumindest relativ stabilisierten Defektzustandes ist ebenfalls erf?llt (Urk. 10/10 S. 6 f. Erw. II/2b). Und auch die Frage der Einfachheit und Zweckm?ssigkeit der Vorkehr ist - selbst in Anbetracht des Umstands des Bezugs einer ganzen Invalidenrente - bei der im Zeitpunkt der Versorgung erst 27-j?hrigen Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich zu bejahen (Urk. 10/10 S. 7 f. Erw. II/2c). Die seinerzeitige R?ckweisung erfolgte mithin allein zur Kl?rung des konkreten Nutzens der streitigen Eingliederungsmassnahme und damit der Wesentlichkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolgs sowie der Dauerhaftigkeit desselben im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG, welche sich nicht schl?ssig hatten beurteilen lassen. Namentlich war nach dem damaligen Stand der Akten die Frage f?r offen befunden worden, ob die - bei der Beschwerdef?hrerin altersm?ssig grunds?tzlich gegebene - Dauerhaftigkeit durch die psychischen Befunde massgeblich in Frage gestellt werde (Urk. 10/10 S. 9 ff. Erw. II/2d-3). Schliesslich war der Vollst?ndigkeit halber darauf hingewiesen worden, dass aufgrund des offen formulierten und demzufolge sowohl den internen als auch den externen Teil des Cochlea-Implantats umfassenden Begehrens der Beschwerdef?hrerin vom 18. Januar 2000 (Urk. 10/128) und namentlich aufgrund der explizit den ?usseren Teil des Cochlea-Implantats beschlagenden Eingaben von Dr. E.___ vom 5. April 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/2) und - nach erfolgter Operation - vom 3. Mai 2000 (Urk. 10/124/2 = Urk. 10/126/1) ohne weiteres auch ?ber den Leistungsanspruch f?r den in den Hilfsmittelbereich fallenden ?usseren Teil des Cochlea-Implantats zu befinden sei (Urk. 10/10 S. 11 Erw. II/3). 2.3???? Die in den Hilfsmittelbereich fallenden Kosten f?r den ?usseren Teil des Cochlea-Implantats hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 14. M?rz 2003 (Urk. 10/6) antrags- und auflagegem?ss zugesprochen. Streitig und zu pr?fen bleibt damit vorliegend allein der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf ?bernahme der mit der Cochela-Implantations-Operation vom 17. April 2000 zusammenh?ngenden Hospitalisations- und Implantatskosten (innerer Teil) als medizinische Massnahme. Wiewohl das USZ diese Kosten auf total Fr. 8'850.-- beziffert hat (Urk. 21) ist hier?ber - angesichts des urspr?nglich auf Kostengutsprache f?r eine Cochlea-Implantation einschliesslich aller Nachfolgekosten lautenden Begehrens (Urk. 10/128) und des demzufolge letztlich unbestimmten Streitwerts - in kollegialgerichtlicher Zust?ndigkeit zu entscheiden (? 9 f. des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.4 2.4.1?? Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ (undatiert; Urk. 10/79) geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin zu der von der Beschwerdegegnerin zun?chst angeordneten Untersuchung trotz zweimaligen schriftlichen Aufgebots unentschuldigt nicht erschienen ist. PD Dr. E.___ f?hrte im Bericht vom 29. Januar 2001 (Urk. 10/78) aus, die Beschwerdef?hrerin sei am 17. April 2000 erfolgreich operiert worden (Implantat: ?Cochlear Nukleus 24R?). Die bisherige Rehabilitation habe eine erfreuliche Verbesserung des H?rverm?gens gezeigt. Bis auf das H?r- und Sprachtraining sowie die regelm?ssigen Anpassungen des Audioprozessors seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen vorgesehen. Dr. G.___ legte im Bericht vom 22. Oktober 2001 (Urk. 10/77) dar, seit der Cochlea-Implantation vom 17. April 2000 h?re die Beschwerdef?hrerin etwa 70 %. Wegen angeborener Skoliose, instabiler Kniegelenke und M?he mit dem Gleichgewicht k?nne sie jedoch keine Lasten tragen und sei auf eine sitzende T?tigkeit angewiesen. Behinderungsbedingt sei sie verlangsamt und ertrage keinen Druck. In der Stiftung C.___ f?hle sie sich aber sehr wohl und k?nne gut arbeiten, habe dabei aber gewisse H?rprobleme. Ihr Traum sei, ein zweites Implantat im anderen Ohr zu erhalten. Seit Dezember 2000 und weiterhin stehe die Beschwerdef?hrerin bei Dr. G.___ in einer st?tzenden Psychotherapie und wolle einstweilen bei der Stiftung C.___ unter gesch?tzten Bedingungen weiterarbeiten; letzteres gleichsam im Sinne eines ?Sprungbretts?, um sp?ter allenfalls eine PC-Ausbildung machen zu k?nnen und dann ?richtig? eingegliedert zu werden. Abschliessend hielt Dr. G.___ daf?r, aus seiner Sicht solle man die Beschwerdef?hrerin einstweilen m?glichst ohne Druck gew?hren lassen. In den letzten Monaten habe sie sich so erfreulich entwickelt und mit ihrer zweifellos vorhandenen Intelligenz sollte es ihr wohl noch weiter gelingen, k?rperliche Defizite so zu kompensieren, dass eine Wiedereingliederung grunds?tzlich m?glich scheine. Wie weit dabei ein zweites Cochlea-Implantat hilfreich sein k?nnte, m?sse von otologischer Seite entschieden werden. Dem Haushaltsabkl?rungsbericht von H.___ vom 21. Oktober 2002 (Urk. 10/114) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrerin das Telefonieren ab und zu gelinge, wobei sie allerdings ausgeruht sein m?sse und nicht aufgeregt sein d?rfe, die Umgebung nicht l?rmig sein d?rfe und die andere Person deutlich sprechen m?sse. Die Beschwerdef?hrerin h?re nun verschiedene Ger?usche, wodurch sie bei der Haushaltarbeit motivierter und spontaner sei, sich etwa mit den Nachbarn oder beim Einkaufen besser verst?ndigen und Gespr?chen allgemein besser folgen k?nne und sich auch im Verkehr besser und sicherer zurecht finde. Grundlage f?r eine gute Sprachwahrnehmung seien aber nach wie vor eine ruhige Umgebung und eine deutliche, gut ablesbare Aussprache. Insgesamt kam die Abkl?rungsperson zum Schluss, aufgrund der Angaben der Beschwerdef?hrerin h?tten sich durch das Cochlea-Implantat bei der pers?nlichen und telefonischen Kommunikation und beim Verhalten im Strassenverkehr wesentliche Verbesserungen ergeben. Im eigentlichen ausserberuflichen Aufgabenbereich als solchem sei die Arbeitsf?higkeit jedoch nicht wesentlich verbessert worden. Die Beschwerdef?hrerin f?hle sich bei den Haushaltsarbeiten lediglich sicherer und motivierter. 2.4.2?? Zwar hat die Cochlea-Implantation eine gewisse Stabilisierung der allgemeinen Lebenssituation bewirkt, indem die verzeichnete Verwahrlosungstendenz (vgl. Urk. 10/10 S. 9 f. Erw. II/2/d) gebrochen worden zu sein scheint und die vormals angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen zwischenzeitlich ersatzlos haben aufgehoben werden k?nnen (Urk. 10/118 Beilage). Indessen l?sst sich nicht sagen, die Massnahme habe einen wesentlichen und dauerhaften Eingliederungserfolg in dem Sinne bewirkt, dass die Beschwerdef?hrerin nunmehr respektive in absehbarer Zeit und auf Dauer in der Lage w?re, ohne namhafte Probleme einer Erwerbst?tigkeit in weniger gesch?tztem Rahmen nachzugehen beziehungsweise die vormals abgebrochene berufliche Neuausbildung wieder aufzunehmen und erfolgreich zu Ende zu f?hren. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdef?hrerin im eigentlichen ausserberuflichen Aufgabenbereich erheblich mehr zu leisten verm?chte. Im erwerblichen wie auch im aussererwerblichen (Aufgaben-)Bereich h?ngt das Leistungsverm?gen der Beschwerdef?hrerin - bei an sich ausgewiesenen intellektuellen F?higkeiten - massgeblich von nicht oder nur schwer beeinflussbaren ?usseren Faktoren ab und ist zudem in hohem Masse form- und motivationsabh?ngig. Dabei kommt dem nach wie vor sehr labilen psychischen Zustand eine wesentliche Bedeutung zu. Da der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut f?r eine Aufrechterhaltung des weitgehend gesch?tzten Lebensrahmens pl?diert und eine krisenfeste h?herschwellige ?Wiedereingliederung? zwar als grunds?tzlich m?glich erachtet, aber keineswegs f?r gesichert h?lt, kann von einem wesentlichen und dauerhaften Eingliederungserfolg alles in allem keine Rede sein. Unter diesen Umst?nden kann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einem angemessenen Verh?ltnis zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der vorliegend in Frage stehenden medizinischen Massnahme gesprochen werden. Zusammenfassend f?hrt dies zur Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1???? Das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verh?lt, k?nnen jedoch eine Spruchgeb?hr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit ? 33 GSVGer; vgl. auch Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], je in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Fassung). 3.2???? Die - keinen vormundschaftlichen Massnahmen (mehr) unterliegende (Urk. 10/118 Beilage) und demzufolge bei der Erledigung ihrer pers?nlichen Angelegenheiten selbstverantwortlich handelnde - Beschwerdef?hrerin hat sich - nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren der mehrfachen Einladung, sich bei Dr. F.___ untersuchen zu lassen, unentschuldigt keine Folge geleistet hatte (Urk. 10/79) - leichthin und ohne ersichtlichen Grund ihre Mitwirkungspflicht im - von ihr selbst angestrengten - gerichtlichen Verfahren foutiert, indem sie weder der wiederholten Aufforderung zur Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des mitbetroffenen Krankenversicherers noch der Aufforderung zur Rechtfertigung ihrer diesbez?glichen S?umnis nachgekommen ist (Urk. 11-17). Die dadurch unn?tigerweise verursachten gerichtlichen Kosten (Schreib- und Zustellgeb?hren) der Verf?gungen vom 13. Januar 2003 (Urk. 13) und vom 4. Februar 2003 (Urk. 15) und der schriftlichen Anfrage beim USZ, Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Februar 2003 (Urk. 19) sowie die angefallenen Auslagen f?r den Bericht von Dr. D.___ vom 6. M?rz 2003 (Urk. 21; Urk. 24-25) sind der Beschwerdef?hrerin zufolge Mutwilligkeit beziehungsweise Leichtfertigkeit aufzuerlegen. Von der angedrohten weiteren Ausf?llung einer Ordnungsbusse (Urk. 13; Urk. 15) kann damit abgesehen werden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Die Kosten der Verf?gungen vom 13. Januar 2003 und vom 4. Februar 2003 und der schriftlichen Anfrage beim USZ, Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Februar 2003 sowie die Auslagen f?r den Bericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ, vom 6. M?rz 2003, bestehend aus: Schreibgeb?hren:??????? Fr.??????? 99.-- Zustellungsgeb?hren:???? Fr.?? 114.-- Barauslagen??????????????????? Fr.???? 49.50 Total:????????????????????????????? Fr.?? 262.50 werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt (Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt). 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 - SVA, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 - Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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