Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 IV.2002.00240

18 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,167 parole·~16 min·3

Riassunto

Psychotherapie als medizinische Massnahme

Testo integrale

IV.2002.00240

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 19. August 2003 in Sachen A.___

? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1973, Staatsangeh?riger von Somalia und seit dem 21. M?rz 1996 in der Schweiz lebend, erlitt am 16. Juli 1996 mit seinem Fahrrad einen Unfall und zog sich dabei eine Halswirbelk?rperverletzung und als Folge davon eine inkomplette Tetraplegie zu. Am 15. Juli 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Hilfsmittel, medizinische Massnahmen, Rente) an (vgl. Urk. 8/13-15, Urk. 8/32). Nach Abkl?rung der medizinischen und der beruflich/erwerblichen Verh?ltnisse (Urk. 8/13-15, Urk. 8/29, Urk. 8/27, Urk. 8/31) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Beschl?ssen vom 10. und 11. Oktober 2000 respektive mit Verf?gungen vom 10. November 2000 mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit schweren Grades zu (Urk. 8/4-5, Urk. 8/9-10). Des Weiteren sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Juli 2001 einen Elektrorollstuhl als Hilfsmittel zu (Urk. 8/3). Das Gesuch um Zusprechung beruflicher Massnahmen wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 12. Oktober 2000 ab (Urk. 8/8), das Gesuch betreffend medizinische Massnahmen mit Verf?gung vom 14. November 2000. Die Verneinung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen erfolgte mit der Begr?ndung, im Gesuchszeitpunkt sei die Voraussetzung eines vollen Beitragsjahres nicht erf?llt gewesen (Urk. 8/6). Am 11. Februar 2002 erneuerte der Versicherte sein Gesuch um Zusprechung medizinischer Massnahmen. Namentlich ersuchte er um die ?bernahme der Kosten f?r eine psychotherapeutische Behandlung (Urk. 3/2 = Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2002 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/2). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. M?rz 2002 Einw?nde (Urk. 3/3 = Urk. 8/17). In der Verf?gung vom 28. M?rz 2002 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, Z?rich, am 6. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung seien die Kosten f?r die Psychotherapie zu Lasten der Invalidenversicherung zu ?bernehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 24. September 2002 beantragte der Versicherte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines von ihm veranlassten Berichts der ?rzte des Z.___-Zentrums (Urk. 12). Dem Antrag wurde am 26. September 2002 stattgegeben und das Verfahren bis zum Vorliegen dieser Stellungnahme sistiert (Urk. 13). Am 14. M?rz 2003 reichte der Versicherte den erw?hnten Bericht sowie weitere ?rztliche Unterlagen des Z.___-Zentrums usammen mit seiner Stellungnahme ein (Urk. 18, Urk. 19/1-8). Die IV-Stelle verzichtete am 26. M?rz 2003 auf Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen (Urk. 22). Am 30. April 2003 beauftragte das hiesige Gericht die Psychotherapeutin des Versicherten, B.___, Psychotherapeutin SPV/ASP, mit der Erstattung eines Berichts ?ber die durchgef?hrte Therapie (Urk. 23). Den Bericht reichte B.___ am 8. Mai 2003 ein (Urk. 26). Der Versicherte nahm dazu am 5. Juni 2003 Stellung (Urk. 29), die IV-Stelle liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 17. Juni 2003 wurde die Stellungnahme des Versicherten vom 5. Juni 2003 der IV-Stelle zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 30).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Gem?ss Art. 8 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen unter anderen auch psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeintr?chtigung der K?rperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktf?higkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. 1.3???? Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne R?cksicht auf die Dauer des Leidens prim?r in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung geh?rt (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.). 1.4???? Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff ?Behandlung des Leidens an sich?. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitssch?den gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach geh?ren jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (prim?ren oder sekund?ren) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei vollj?hrigen Versicherten - ?berhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen ist, auch dann nicht zu ?bernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, f?r sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ?rztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verf?gung den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Psychotherapie bei B.___ mit der Begr?ndung, ein Kosten?bernahmeanspruch liege nur vor, wenn sich die Behandlung auf einen ann?hernd stabilen Gesundheitszustand beziehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Bei der fraglichen Psychotherapie handle es sich um die Behandlung eines pathologischen Geschehens (Urk. 2, Urk. 7). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, seit dem schweren Fahrradunfall im Juli 1996 sei er Tetraplegiker. Zweck der Psychotherapie bei B.___ sei die Wiederherstellung der Erwerbsf?higkeit und die F?rderung der Verwertung derselben. Die Behandlung richte sich nicht auf einen labilen, sondern auf einen stabilen Gesundheitszustand. Als Teil der notwendigen beruflichen Rehabilitation sei er auf die Psychotherapie dringend angewiesen. Dank der Behandlung sei es ihm unter anderem gelungen, den Kontakt zum Z.___-Zentrum herzustellen und dort einen Aufenthalt zur dringend notwenigen beruflichen Rehabilitation (Evaluation des Rehabilitationsstandes sowie des Rehabilitationspotentials) einzuleiten. Der Aufenthalt habe vom 14. bis 31. Oktober 2002 stattgefunden. Aus physiotherapeutischer Sicht sei ein grosses Rehabilitationspotential festgestellt worden. Auch Fragen der Berufsfindung seien er?rtert worden. Ein m?gliches Arbeitsfeld sei der EDV-Bereich. Er k?nne einen Computer bedienen, indem er die Tastatur mit dem linken Daumen bediene. Mangels eines Kostentr?gers und wegen noch zu verbessernder Deutschkenntnisse sei bisher noch keine gezielte Berufsabkl?rung vorgenommen worden. B.___ unterst?tze ihn in Anfragen an Stiftungen, um die weitere berufliche Rehabilitation im Z.___-Zentrum zu finanzieren. Nach Auffassung der ?rzte des Z.___-Zentrums sei bei ihm die Verarbeitung des Unfalltraumas noch nicht abgeschlossen, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine psychotherapeutische Behandlung als geeignet erscheine, damit die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich wiederhergestellt werden k?nne. Insbesondere dem Bericht der Psychotherpeutin k?nne entnommen werden, dass die Bem?hungen der medizinischen Massnahme unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet seien, und dass deren Bem?hungen geeignet seien, die Erwerbsf?higkeit wesentlich und dauernd zu verbessern. Als er den Unfall im Juli 1996 erlitten habe, sei er noch sehr jung gewesen. Obwohl dies das Alter sei, in welchem die beruflichen Weichen gestellt w?rden, sei f?r ihn diesbez?glich nichts getan worden. Selbst der k?rperlichen Rehabilitation sei vor der Mithilfe der Psychotherapeutin nicht gen?gend Beachtung geschenkt worden. Dank ihrem Einsatz und ihrer Unterst?tzung habe der Abkl?rungsaufenthalt im Z.___-Zentrum im Herbst 2002 stattfinden k?nnen und werde nun die Finanzierung eines weiteren mehrmonatigen Aufenthaltes in Nottwil vorbereitet. Die aufw?ndigen Versuche, die berufliche Zukunft zu verbessern, seien h?ufig auch mit R?ckschl?gen verbunden. Er sei somit auf die Unterst?tzung seiner Psychotherapeutin angewiesen, vor allem aber, da er noch immer sehr unter dem Unfalltrauma leide (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 2 f., Urk. 18 S. 1 f. und Urk. 29).

3. 3.1???? Aus dem bei den Akten befindlichen Berichten der Klinik W.___, und des Spitals V.___ von 1999 geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer als Folge eines am 16. Juli 1996 erlittenen Fahrradunfalls mit traumatischer Halswirbelk?rperverletzung an einer mit aller Wahrscheinlichkeit lebenslang andauernden inkompletten, jedoch schweren Tetraparese, das heisst an einer L?hmung beider Beine und Arme, leidet. Neben der L?hmung bestehe eine neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsst?rung sowie ein chronisches Schmerzproblem im Bereich der linken Schulter und des linken Arms sowie eine chronische Magenentz?ndung. Des Weiteren l?sst sich den Berichten entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer wegen der schweren L?hmung bei den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Neben den bestehenden Einschr?nkungen verstehe es der Beschwerdef?hrer aber ?usserst trickreich, mit nur wenig Restaktivit?t in den Armen, diese im Alltag einzusetzen. Zum Beispiel sei er trotz fehlender Armstreckkraft rechts in der Lage, mit geschickter K?rperbewegung und unter Nutzung der Spastik in den Beinen, sich im Rollstuhl aufzusetzen und dadurch das Ges?ss zu entlasten, was zur Dekubitusvermeidung wichtig sei. Trotz eingeschr?nkter Rumpfstabilit?t k?nne er auch kurze Strecken im Aktivrollstuhl ?berwinden. Der Beschwerdef?hrer lebe zur Zeit im U.___-Heim. Infolge der schweren Behinderung werde er aber auch weiterhin auf eine Unterbringung mit intensiver Pflege angewiesen bleiben. In beruflicher Hinsicht best?nden f?r den Beschwerdef?hrer aufgrund seiner schweren Behinderung wenig M?glichkeiten. Ressourcen best?nden lediglich im intellektuellen Bereich. Zum Beispiel w?re es denkbar, dass der Beschwerdef?hrer Sprachen erlerne um dann als ?bersetzer t?tig zu sein (Urk. 8/13/2, Urk. 8/14/2-4, Urk. 8/15). 3.2???? Neuere Berichte des Z.___-Zentrums, wo sich der Beschwerdef?hrer vom 14. bis 31. Oktober 2002 station?r zu einer Rehabilitationsbehandlung aufgehalten hatte (vgl. Urk. 19/2-5), best?tigen das soeben Ausgef?hrte und attestieren dem Beschwerdef?hrer ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Selbstst?ndigkeit, insbesondere bei der Vornahme der allt?glichen Lebensverrichtungen. Zum Beruflichen kann dem "Abschlussbericht Institut f?r Berufsfindung" vom 9. Dezember 2002 entnommen werden, w?hrend des Aufenthalts im Z.___-Zentrum h?tten Gespr?che ?ber berufliche Fragen stattgefunden. Da der Beschwerdef?hrer Asylbewerber sei, sei er, trotz guter Intelligenz, nicht in der Lage, eine bezahlte Ausbildung in der Schweiz zu machen. Zu einem sp?teren Zeitpunkt aber sei gegebenenfalls eine gezielte Berufsabkl?rung vorzunehmen. Voraussetzung seien ein Kostentr?ger sowie verbesserte Deutschkenntnisse (Urk. 19/5). Des Weiteren wurde im Bericht des Paraplegiker Zentrums vom 14. M?rz 2003 festgehalten, dass an sich M?glichkeiten f?r eine berufliche Eingliederung vorhanden seien, vor allem im Bereich EDV (Urk. 19/1).? 3.3???? Zur fraglichen Psychotherapie ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Kinder und Jugendliche, der Beschwerdef?hrer sei trotz seiner schweren Behinderung motiviert, an seiner beruflichen Rehabilitation mitzuarbeiten. Zur Unterst?tzung befinde er sich seit Fr?hjahr 2001 bei B.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Ziel der Behandlung sei es, den Beschwerdef?hrer zu unterst?tzen, damit er eine m?glichst grosse Selbstst?ndigkeit erreiche, und ihm zu helfen, eine geeignete Ausbildung zu finden und zu bestehen (Urk. 3/1 = Urk. 8/20). 3.4???? Dem Bericht des Z.___-Zentrums vom 14. M?rz 2003 kann betreffend Indikation der psychotherapeutischen Behandlung entnommen werden, eine solche sei geeignet, den Beschwerdef?hrer in seiner beruflichen Eingliederung zu unterst?tzen. Beim Beschwerdef?hrer handle es sich um einen eher introvertierten Menschen und die Verarbeitung des Unfalltraumas scheine noch nicht abgeschlossen zu sein (Urk. 19/1). 3.5???? Zur psychotherapeutischen Behandlung f?hrte die Therapeutin B.___ im Bericht vom 8. Mai 2003 aus, die Behandlung sei im M?rz 2001 aufgenommen worden. Betreffend die Zielsetzung der Behandlung habe der Beschwerdef?hrer den Wunsch ge?ussert, seine Gesamtsituation (medizinisch und beruflich) zu verbessern. Sein Hauptanliegen sei gewesen, den Weg zu finden, etwas lernen zu k?nnen. Der Beschwerdef?hrer wolle aber auch beim Wohnen m?glichst selbstst?ndig werden. Eine weiteres Ziel der Behandlung sei es, das Unfalltrauma zu verarbeiten. Bis jetzt habe sich der Beschwerdef?hrer sehr motiviert auf die Therapie eingelassen. Er habe grunds?tzlich eine gesunde Seele und h?tte ohne den Unfall und seine Folgen kaum eine Psychotherapie n?tig gehabt. In der bisherigen Behandlung habe er sich ein St?ck weit auf die Trauerarbeit als Folge des Unfalles einlassen und seine Behinderung, so gut es gehe, in sein Leben integrieren k?nnen. Er habe sich zum Ziel gesetzt, seine vorhandenen Ressourcen zu nutzen - vor seiner Flucht aus Somalia sei er ?bersetzer f?r die UNO-Friedenstruppen gewesen - und seine sprachliche Begabung zu erweitern. Bereits in den letzten zwei Jahren habe er seine Kenntnisse der deutschen Sprache erweitern k?nnen. Des Weiteren habe er bemerkt, dass er mit seiner inkompletten Tetraplegie auch vom medizinischen Standpunkt her ein Potential habe, das noch nicht ausgesch?pft sei. Aus diesem Grunde habe es auch erm?glicht werden k?nnen, dass er im letzten Jahr f?r eine Standortbestimmung ins Z.___-Zentrum habe eintreten k?nnen. Er sei dort von ?rzten, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten betreut und eingesch?tzt worden. Alle h?tten ihm sowohl medizinisch als auch beruflich klar Verbesserungschancen zugebilligt. Zur Zeit werde versucht, Kostentr?ger (Stiftungen) zu finden, die bereits seien, dem Beschwerdef?hrer einen drei oder vier Monate dauernden Aufenthalt im Z.___-Zentrum zu erm?glichen. Ziel sei eine medizinische Rehabilitation sowie Beratung f?r den weiteren beruflichen Weg. Zusammengefasst habe von allem Anfang an das Ziel bestanden, einen Weg zu finden, den Beschwerdef?hrer wieder in einen normalen Arbeitsprozess einzugliedern. Als Tetraplegiker und auch aus Ausl?nder sei der Beschwerdef?hrer diesbez?glich vielen Hindernissen ausgesetzt. Seine beharrliche Art, an seinem Ziel zu arbeiten, stimme jedoch zuversichtlich, dass er seine Lebenssituation insgesamt verbessern k?nne, wenn er die daf?r notwendige Hilfe bekomme (Urk. 26 S. 1 f.).

4.?????? 4.1???? Bei der Beurteilung, ob in vorliegendem Fall bez?glich der in Frage stehenden Psychotherapie bei B.___ die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG erf?llt sind, f?llt ins Gewicht, dass, wie sich aus den erw?hnten medizinischen Unterlagen ergibt, hinsichtlich der inkompletten Tetraplegie von einem stabilen Leidenszustand auszugehen ist. Die hier zu beurteilende medizinische Vorkehr richtet sich jedoch nicht unmittelbar auf dieses Leiden und die damit verbundenen unmittelbaren Folgen f?r die Erwerbsf?higkeit, wie dies bei physiotherapeutischen Massnahmen zur F?rderung respektive Verbesserung der funktionellen Leistungsf?higkeit der Fall sein k?nnte, sondern zum einen auf die mit der Tetraplegie zusammenh?ngenden psychischen Auswirkungen. Im Bericht des Z.___-Zentrums vom 14. M?rz 2003 wurde in diesem Zusammenhang hervorgehoben, das Unfalltrauma scheine noch nicht abgeschlossen zu sein (Urk. 19/1 Ziff. 4). Auch B.___ hob in ihrem Bericht hervor, Ziel der Psychotherapie sei es, das Unfalltrauma aufzuarbeiten, was im ?brigen auch gelungen sei, denn der Beschwerdef?hrer habe sich in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen ein St?ck weit auf die Trauerarbeit einlassen und seine Behinderung, so gut dies bei einem solchen Schicksal m?glich sei, in sein Leben integrieren k?nnen (Urk. 26 S. 1 f.). Bei dieser Behandlung, die auf die Verarbeitung des erlittenen Unfalls mit seinen einschneidenden Folgen auf den Gesundheitszustand und das weitere Leben abzielt, handelt es sich offensichtlich um eine Leidensbehandlung respektive, gem?ss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 IVG, um eine Behandlung des Leidens an sich. Eine solche Massnahme kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht als medizinische Massnahme betrachtet werden. 4.2 Daneben vermittelt die Therapeutin B.___, wie den Ausf?hrungen im ihrem Bericht vom 8. Mai 2003 (Urk. 26), aber auch verschiedenen anderen Unterlagen entnommen werden kann (vgl. Urk. 19/6-8), dem Beschwerdef?hrer auch tatkr?ftige Hilfe und Begleitung bei der Suche nach Institutionen und Kostentr?gern zwecks weiterer medizinischer Rehabilitation sowie bez?glich Beratung betreffend die m?glichen beruflichen Aussichten. Diese Hilfe und Begleitung kann indessen nicht mehr als eigentliche medizinische Behandlung (Behebung oder Milderung einer krankheits- oder unfallbedingten Beeintr?chtigung der K?rperbewegung, Sinneswahrnehmung oder Kontaktf?higkeit; vgl. vorstehende Erw. 1.2) eingestuft werden, sondern hat vielmehr allgemein unterst?tzenden Charakter. Im ?brigen zielt diese Unterst?tzung durch B.___ schwergewichtig auf eine verbesserte medizinische Rehabilitation des Beschwerdef?hrers ab. Direkte beruflich/erwerbliche Belange stehen eher im Hintergrund. Mithin beziehen sich die erw?hnten Bem?hungen von B.___ nicht, wie es in Art. 12 Abs. 1 IVG vorausgesetzt wird, unmittelbar und direkt auf die berufliche Wiedereingliederung. Des Weiteren gilt es auch zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer, der erst kurz vor seinem Fahrradunfall als Asylbewerber in die Schweiz einreiste und offenbar nach wie vor diesen Aufenthaltsstatus inne hat, momentan noch gar keine bezahlte Ausbildung absolvieren kann und, um eine an sich m?gliche T?tigkeit im geistig/intellektuellen Bereich ins Auge zu fassen, erst seine Kenntnisse der deutschen Sprache noch zu vervollkommnen hat (vgl. Urk. 19/5), im beruflich/erwerblichen Bereich auch Schwierigkeiten zu ?berwinden hat, welche mit seinem Gesundheitsschaden gar nicht in direktem Zusammenhang stehen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Psychotherapie des Beschwerdef?hrers bei B.___ zum einen, was die Verarbeitung der Unfallfolgen betrifft, eine Behandlung des Leidens an sich darstellt, zum anderen eine Unterst?tzung und Begleitung, ohne dass jedoch diesbez?glich von einer gezielten und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung bezogenen medizinischen Behandlung gesprochen werden k?nnte. Damit sind die Voraussetzungen zur ?bernahme der Kosten der Psychotherapie gest?tzt auf Art. 12 IVG nicht erf?llt, auch wenn, was unbestritten ist, die Behandlung und Begleitung durch B.___ auch auf die k?nftige berufliche Eingliederung des Beschwerdef?hrers einen g?nstigen Einfluss hat. Dies allein gen?gt jedoch nicht, um den Anspruch auf medizinische Massnahmen zu bejahen. Die Verneinung des Leistungsanspruchs in der angefochtenen Verf?gung erfolgte somit zu Recht. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00240 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 IV.2002.00240 — Swissrulings