IV.2002.00236
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1975, arbeitete seit dem 20. Juli 1998 als Saisonnier f?r die Firma A.___, Z?rich. Aus gesundheitlichen Gr?nden legte er - in der dritten Saison stehend - am 22. Juni 2000 seine Arbeit auf Dauer nieder (Urk. 7/23; vgl. auch Urk. 1). Am 1. Dezember 2000 und am 30. M?rz 2001 diagnostizierte die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist einen Status nach Dekompression L4/5 von links am 23. Oktober 2000 bei Diskushernie mit Wurzelkompression L5 (Urk. 7/19/2; Urk. 7/20). Am 9. Mai 2003 meldete sich M.___ deswegen bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 7/31). Nach verschiedenen Abkl?rungen erwerblicher (Urk. 7/28; Urk. 7/23; Urk. 7/12) und medizinischer (Urk. 7/16-18) Art stellte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Vorbescheid vom 6. November 2001 die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht (Urk. 7/10). Hiegegen opponierte der Versicherte am 23. November 2001 mit Hinweis auf die ungen?gende medizinische Aktenlage (Urk. 7/9). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, vom 9. M?rz 2002 (Urk. 7/14/1). Mit Verf?gung vom 25. M?rz 2002 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob Rechtsanwalt Dominique Chopard f?r M.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2002 Beschwerde mit den Rechtsbegehren: "Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung per 1. Juni 2001 eine Invalidenrente auszurichten; unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." "Es sei dem Beschwerdef?hrer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen."
Zur Begr?ndung seiner Beschwerde machte der Beschwerdef?hrer einerseits geltend, die IV-Stelle habe sein Recht auf rechtliches Geh?r verletzt, indem er keine Gelegenheit erhalten habe, vor Verf?gungserlass zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung zu nehmen. Anderseits m?sse das genannte Gutachten erg?nzt werden (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 12. August 2002 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von M.___ bestellt (Urk. 8). In der Replik vom 16. September 2002 machte der Beschwerdef?hrer unter Beilage eines Zeugnisses von Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, vom 21. Juni 2002 (Urk. 11) neu geltend, das Gutachten von Dr. B.___ sei insgesamt nicht beweistauglich (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 31. Oktober 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 14). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Der Beschwerdef?hrer macht in formeller Hinsicht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Geh?r sei verletzt worden. 2.2 2.2.1?? Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 2.2.2?? Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschr?nkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht erg?nzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Geh?r enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Geh?r einerseits der Sachaufkl?rung, anderseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu geh?rt auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder ?usserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchf?hrung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bez?glich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachtr?glich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a). 2.3???? Es wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt und steht damit in tats?chlicher Hinsicht fest, dass das im Vorbescheidverfahren veranlasste Gutachten von Dr. B.___ vom 9. M?rz 2002 (Urk. 7/14/1) dem Beschwerdef?hrer respektive dessen Rechtsvertreter vor Verf?gungserlass am 25. M?rz 2002 (Urk. 2) nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden ist (Urk. 6 S. 2). Da die Verwaltung bei der Entscheidfindung jedoch auf dieses Gutachten abgestellt hat (vgl. Urk. 7/2), wurde der verfassungsm?ssige Anspruch des Beschwerdef?hrers auf rechtliches Geh?r verletzt. Dieser verfahrensrechtliche Mangel kann nicht mehr als leicht eingestuft werden, weshalb eine Heilung ausser Betracht f?llt. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) auch die Tatsache nichts zu ?ndern, dass sich der Beschwerdef?hrer im Gerichtsverfahren zum Gutachten ?ussern konnte. Die angefochtene Verf?gung ist damit - unabh?ngig von den materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde - rechtsprechungsgem?ss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh?rs neu ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Nachdem die angefochtene Verf?gung bereits aus formellen Gr?nden aufzuheben ist, kann in diesem Verfahren offen bleiben, ob das Gutachten des Dr. B.___ einer materiellen Pr?fung standhielte. Die Beschwerdegegnerin sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass gewisse Zweifel an der Beweiskraft des n?mlichen Gutachtens angebracht sind, wenn Dr. B.___ ausf?hrt, wegen fehlendem Dolmetscher sei die Kommunikation trotz guter Kooperation des Versicherten erschwert bis unm?glich gewesen (Urk. 7/14/1 S. 3); entsprechend kurz fiel auch die pers?nliche Anamnese aus (S. 2 des Gutachtens). Auch die ?brigen in der Beschwerde vorgebrachten Einw?nde (Urk. 1 S. 4 ff.) sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen; dies gilt auch im Hinblick auf das mit der Replik eingereichte Zeugnis von Dr. C.___ vom 21. Juni 2002 (Urk. 11).
4.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers machte in der Kostennote vom 20. Juni 2003 einen Aufwand von 7,16 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 29.40 geltend (Urk. 16). Dies ist im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'572.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 %) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 25. M?rz 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'572.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).