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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00218

27 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,714 parole·~14 min·2

Riassunto

Rentenbeginn; keine PE, wenn nur Rentenbeginn abgeändert wird, dessen Änderung vom Vertreter nicht beantragt wurde

Testo integrale

IV.2002.00218

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 28. Februar 2003

in Sachen

F.___ ?Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Marianne Ott Stadthausstrasse 39, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1960 geborene F.___ arbeitete zuletzt als Hausangestellter in der Transport- und Bettenzentrale des Stadtspitals A.___. Vom 25. April bis 31. Dezember 1996 wurde er - mit einem achtt?gigen Unterbruch - zu 100 % und ab 1. Januar 1997 zu 50 % krank geschrieben (Urk. 8/44). Am 14. Mai 1997 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (vgl. Urk. 15/16-17). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 1997 (Urk. 8/44) und diverse Arztberichte (Urk. 8/19-25) ein und verf?gte am 22. Oktober 1997 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/12). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 22. November 1999 insoweit gut, als es die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zur?ckwies (Urk. 8/11). ???????? Die IV-Stelle veranlasste darauf das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 18. April 2001 (Urk. 8/18) und verf?gte am 15. M?rz 2002 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1998 (Urk. 2/1-3).

2.?????? Dagegen liess F.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin lic. iur. Ott, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1.?? Die Verf?gungen der Beschwerdegegnerin vom 15. M?rz 2002 seien aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer seien mit Wirkungen ab 1. Januar 1998 ganze Invalidenrenten auszurichten. ??2.?? Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Gerichtskasse." Nachdem die Verwaltung am 10. Juni 2002 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel am 18. Juni 2002 geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3?????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

1.4?????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5?????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.6???? Der Rentenanspruch entsteht fr?hestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw.; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Rente wird vom Beginn des Monat an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.?????? Streitig ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine ganze anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin zog in Erw?gung, dass beim Beschwerdef?hrer eine langdauernde Krankheit vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Beeintr?chtigung f?r leichtere und mittlere Arbeitst?tigkeiten; aus psychiatrischer Sicht sei ihm seit dem 1. Januar 1997 seine bisherige T?tigkeit als Haushaltsangestellter zu 50 % zuzumuten. Aus dem Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 58'000.--) und mit (Fr. 29'000.--) gesundheitlicher Beeintr?chtigung resultiere ein Invalidit?tsgrad von 50 %. Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer vorbringen, dass unter Ber?cksichtigung der Arbeitsunf?higkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht und der zus?tzlichen rheumatologischen Beeintr?chtigungen gesamthaft eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens 70 % vorliege. Weiter sei im MEDAS-Gutachten der Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung unber?cksichtigt geblieben. Ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung w?rde er Fr. 58'000.-- verdienen. Bei einer Restarbeitsf?higkeit von 30 % und unter Ber?cksichtigung des leidens- und teilzeitsbedingten Abzuges betrage das zumutbare Einkommen Fr. 13'000.--, weshalb ein Invalidit?tsgrad von 78 % resultiere und eine ganze Rente ausgewiesen sei.

3. 3.1???? Zu pr?fen ist vorerst das dem Beschwerdef?hrer in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsverm?gen. Wegen pl?tzlich auftretender massiver Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbels?ule, die sich seit Januar 1996 rechtsseitig auf den ganzen K?rper ausgebreitet h?tten, untersuchte Dr. med. B.___, Spezial?rztin f?r Innere Medizin FMH, Z?rich, den Beschwerdef?hrer. Sie stellte am 29. Oktober 1996 fest, dass wegen einem generalisierten Schmerzsyndrom seit Mai 1996 eine volle Arbeitsunf?higkeit bestehe, jedoch mangels schl?ssigen Untersuchungsresultats dem ganzen eine psychische Ursache zugrunde liege, weshalb sie eine psychiatrische Begutachtung empfehle (Urk. 8/25). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Z?rich, f?hrte am 26. November 1996 aus, dass er f?r die akut auftretende und sehr umfangreiche Krankheit keine Erkl?rung habe, und stellte den Verdacht einer schizophrene Erkrankung (Urk. 8/24 S. 4). Am 19. M?rz 1997 stellte Dr. C.___ weiter fest, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 1. Januar 1997 bei einer Arbeitszeit von 60 % eine Leistung von 50 % erbringe, wobei mit einer baldigen Steigerung nicht gerechnet werden k?nne (Urk. 8/23). Dr. med. D.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Z?rich, diagnostizierte am 15. Juli 1997 eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) und best?tigte eine 50%ige Arbeitsf?higkeit seit dem 1. Januar 1997 (Urk. 8/19). Dr. med. E.___ schrieb in seinem vertrauens?rztlichen Gutachten zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Z?rich vom 7. Januar 2000, dass das Verhalten des Beschwerdef?hrers etwas r?tselhaft sei, indem er sich gegen?ber Dr. B.___ und dem schreibenden Arzt leidend, weinerlich und depressiv gebe, wogegen er Dr. C.___ merkw?rdig indolent, ja inad?quat lachend erscheine. Dieses Verhalten gen?ge f?r sich alleine jedoch in keiner Weise zur Annahme einer Schizophrenie. Er gehe davon aus, dass die progrediente Entwicklung beim Beschwerdef?hrer den Punkt erreicht habe, an dem der Schmerz eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess verunm?gliche. Dass eine besondere Schmerzempfindlichkeit vorliege, die den ganzen verh?ngnisvollen Prozess in Gang gesetzt habe, sei angesichts der famili?ren Sorgen, insbesondere um den herzkranken Sohn, mindestens wahrscheinlich. In diesem Sinn bestehe an einer vollen und dauernden Invalidit?t zur Zeit kein Zweifel (Urk. 8/39). 3.2???? Im MEDAS-Gutachten vom 18. April 2001 wird rheumatologischerseits das generalisierte, vertebral betonte Schmerzsyndrom inklusive Spannungskopfschmerzen, ohne klinisches Korrelat best?tigt, wobei die Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit dadurch nicht eingeschr?nkt werde. Aus psychiatrischer Sicht fiel den Gutachtern auf, dass der Beschwerdef?hrer sein Schmerz-Depressions-Syndrom zu entwickeln begonnen habe, als der Entscheid gefallen sei, dass seine Frau wegen des ?lteren Sohnes G.___ nach Portugal zur?ckkehre und dass somit die Partnerschaft de facto getrennt werde, abgesehen von den gelegentlichen gegenseitigen Besuchen. Auff?llig sei zudem die Alexithymie - das Unverm?gen, Gef?hle hinreichend wahrzunehmen, zu beschreiben und von k?rperlichen Folgen einer Belastungssituation zu unterscheiden (vgl. Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 39). So beschreibe der Beschwerdef?hrer auch schwere Schicksalsschl?ge emotionslos und nehme sie manchmal mit einem L?cheln hin. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 50 % arbeitsunf?hig. Gesamthaft ergebe sich in der bisher ausge?bten und in jeder anderen vergleichbaren T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Eine eigentliche k?rperliche schwere T?tigkeit sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht nicht zumutbar. Nach Angabe der Gutachter gilt diese Zumutbarkeitsbeurteilung ab dem 1. Januar 1997 (Urk. 8/1-19). Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis der gesamten Vorakten (Urk. 8/18 S. 1-11), unter Beizug rheumatologischer und psychiatrischer Fachpersonen (Teilgutachten als Anhang zu Urk. 8/18) und unter Ber?cksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/18 S. 11-14). Es ist in Bezug auf die W?rdigung der somatischen und psychischen Gesundheitsst?rungen und die Bestimmung der Restleistungsf?higkeit umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein. Der vom Beschwerdef?hrer vorgebrachte Einwand, verschiedene Psychiater h?tten in der Vergangenheit den Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung ge?ussert und entsprechende Abkl?rungen angeregt und die MEDAS-Gutachter h?tten dazu keine Stellung genommen (Urk. 1 S. 4), erweist sich als unbegr?ndet. Einzig Dr. C.___ hatte in seinem ersten Bericht vom 26. November 1996 aufgrund der zum Teil wahnhaft anmutenden Beschwerden/Symptome den Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung ge?ussert (Urk. 8/24 S. 4). Dieser Verdacht wurde jedoch bereits mit den weiteren medizinischen Berichten - insbesondere mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 7. Januar 2000 (Urk. 8/39 S. 7) - entkr?ftet, weshalb die Medizinische Abkl?rungsstelle nicht zu entsprechenden Abkl?rungen gehalten war. Dem MEDAS-Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu und die Arbeitsf?higkeit von 50 % in der als zumutbar geltenden angestammten wie in jeder anderen k?rperlich nicht schweren T?tigkeit ist ausgewiesen.

4. 4.1???? Zu pr?fen bleibt, wie sich die Arbeitsf?higkeit von 50 % in der angestammte wie in jeder gleichwertigen anderen T?tigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Gem?ss dem Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 1997 verdiente der Beschwerdef?hrer als Hausangestellter in der Transport- und Bettzentrale des Stadtspitals A.___ im Jahr 1996 Fr. 55'735.75.-- (Urk. 8/44). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (0.5 % f?r 1997, 0.7 % f?r 1998, 0.3 % f?r 1999, 1.3 % f?r 2000, 2.5 % f?r 2001 und 1.7 % f?r 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabellen B10.2 S. 89) resultiert f?r das Jahr 2002 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 59'743.--. 4.2???? Da der Beschwerdef?hrer im entscheidwesentlichen Zeitpunkt keiner Arbeit nachging und somit kein tats?chlich erzieltes Einkommen vorliegt, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgem?ss auf statistische Angaben zur?ckzugreifen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten M?nner auf Fr. 4'437--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit (2.5 % f?r 2001, 1.7 % f?r 2002 und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabellen B10.2 S. 89 und B9.2 S. 88) und das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 28'931.-- j?hrlich. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Rheumatologisch ist der Beschwerdef?hrer nur f?r k?rperlich schwerste T?tigkeiten eingeschr?nkt, weshalb ein leidensbedingter Abzug kaum ins Gewicht f?llt. Rechtsprechungsgem?ss f?hrt jedoch die Teilzeitanstellung von m?nnlichen Arbeitnehmern proportional zu einer Verschlechterung des Lohnes (LSE 2000 S. 24). Es rechtfertigt sich unter W?rdigung der gesamten Umst?nde ein leidensbedingter Abzug von 10 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'038.-- ergibt. 4.3???? Wird das ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 26'038.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 59'743.--, resultiert ein Invalidit?tsgrad von 56.4 %. 4.4???? Aus dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/44 S. 2) wie auch aus dem MEDAS-Gutachten (Urk. 8/18 S. 23) geht ?bereinstimmend hervor, dass der Beschwerdef?hrer seit April 1996 in seiner Arbeitsf?higkeit ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % eingeschr?nkt war. Somit begann das Wartejahr bereits ab 1. April 1996 zu laufen und hat der Beschwerdef?hrer bereits ab April 1997 - und nicht, wie in der angefochtenen Verf?gung festgelegt, ab 1. Januar 1998 - Anspruch auf eine halber Rente. In Anwendung von Art. 61 lit. d ATSG ist die angefochtene Verf?gung entsprechend zu ?ndern.

5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird den Antr?gen des Beschwerdef?hrers nicht entsprochen. Die Vorverlegung des Rentenbeginns erfolgte von Amtes wegen und wurde vom Beschwerdef?hrer gar nicht beantragt oder veranlasst. Es besteht daher kein Grund zur Zusprechung einer Prozessentsch?digung.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 15. M?rz 2002 werden insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. April 1997 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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