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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.01.2003 IV.2002.00190

5 gennaio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,299 parole·~11 min·2

Riassunto

Anspruch auf berufliche Massnahmen trotz Erwerbstätigkeit bejaht

Testo integrale

IV.2002.00190

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT DES KANTONS Z?RICH

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender, Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber und Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 6. Januar 2003

in Sachen

P.___,

Beschwerdef?hrer,

vertreten durch S.____________,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich, Beschwerdegegnerin

I.

1. a) P.___, geboren 1952, meldete sich wegen chronischer Bronchitis mit allergischen Komponenten zum ersten Mal am 11. Dezember 1992 beim IV-Sekretariat, Z?rich, zum Leistungsbezug an (Umschulung auf eine neue T?tigkeit; Urk. 8/51). Das Begehren wurde mit Verf?gung vom 22. Dezember 1993 mit der Begr?ndung abgewiesen, dass der Versicherte per Juni 1993 eine neue Anstellung bei der A.___AG gefunden habe und damit beruflich angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/15). Bei der zweiten Anmeldung vom 31. Juli 1999 machte der Versicherte geltend, er sei gem?ss den Angaben des behandelnden Arztes zu 50 % arbeitsunf?hig; er beantragte eine halbe Rente sowie wiederum die Umschulung auf eine neue T?tigkeit (Urk. 8/41). Mit Verf?gung vom 27. September 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erneut einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie einen Rentenanspruch mit der Begr?ndung, es sei dem Versicherten weiterhin zumutbar, in seiner gewohnten Arbeit als Liftmonteur zu 100 % erwerbst?tig zu sein (Urk. 8/8). P.___ wandte sich ein drittes Mal mit Schreiben vom 7. Mai 2001 an die IV-Stelle mit dem Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/33). Er habe seinen Beruf als Industrietore-Monteur aus gesundheitlichen Gr?nden aufgeben m?ssen und auf Anfang April 2001 eine neue Anstellung als Fachverk?ufer angenommen. Die IV-Stelle holte Arbeitgeberberichte bei der B.___AG, Industrie-Tore (Urk. 8/31) und bei der C.___AG (Urk. 8/34) ein, veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/35) und holte die folgenden medizinischen Berichte ein: - von Dr. med. D.___, _____, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 8. Juni 2001 (Urk. 8/16), - von Dr. med. E.___, Facharzt f?r Allgemeinmedizin FMH, vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/17/ 1 und Beilagen), - von Dr. med. F.___ des Universit?tsspitals Z?rich, Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 16. Mai 2001 (Urk. 8/18/2 und Beilagen).

b) Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2002 (Urk. 8/5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verweigerung sowohl von beruflichen Massnahmen als auch einer IV-Rente in Aussicht. Der Versicherte, vertreten durch den S.____, wandte hiegegen ein, seine Beschwerden h?tten zugenommen; gem?ss seinem Hausarzt Dr. E.___ sei er zu 50 % arbeitsunf?hig; er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/4). Mit Verf?gung vom 19. M?rz 2002 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine IV-Rente als auch auf berufliche Massnahmen, da dem Versicherten ein Vollzeitverdienst bei der C.___AG zumutbar sei und die Verdiensteinbusse - verglichen mit dem Einkommen beim vorherigen Arbeitgeber - keine rentenbegr?ndende Invalidit?t ergebe. Der Minderverdienst betrage keine 20 %, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/1). 2. P.___, weiterhin vertreten durch S._____, erhob am 16. April 2002 Beschwerde gegen diese Verf?gung mit den Begehren, es sei ihm eine Umschulung infolge Invalidit?t zu bewilligen, beziehungsweise es seien berufliche Abkl?rungen mit dem Versicherten durchzuf?hren (Urk. 1). Unter dem Hinweis, dass nur noch der Anspruch auf berufliche Massnahmen strittig sei, beantragte die Sozialversicherungsanstalt die Abweisung der Beschwerde und reichte neben den IV-Akten auch Kopien der Akten des Unfallversicherers (SUVA) ein (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 9. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

II. 1. W?hrend mit der angefochtenen Verf?gung vom 19. M?rz 2002 sowohl ?ber den Anspruch auf eine Rente als auch ?ber den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden wurde, hat der Beschwerdef?hrer lediglich die Verweigerung von beruflichen Massnahmen, insbesondere Umschulung, beanstandet. Zum abgewiesenen Rentenbegehren hat er sich in der Beschwerde nicht ge?ussert (Urk. 1). Anfechtungsgegenstand bilden der Anspruch auf berufliche Massnahmen und der Anspruch auf eine Rente; konkreter Streitgegenstand ist indessen ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch hat auf berufliche Massnahmen. 2. a) Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. Eine unmittelbar drohende Invalidit?t im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidit?t in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunf?higkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI-Praxis 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen). b) Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. Als Umschulung gilt die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, einem schon (mit oder ohne Aus-bildung) erwerbst?tig gewesenen Versicherten nach Eintritt der Invalidit?t eine neue eingliederungswirksame Erwerbsm?glichkeit zu verschaffen (Meyer-Blaser, IVG, 1997, S. 127 mit Hinweisen). c) Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI-Praxis 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). d) Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsf?higen invaliden Versicherten nach M?glichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidit?t besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidit?t bez?glich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsm?glichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidit?t, damit Eingliederungsmassnahmen gew?hrt werden k?nnen. Aus dem Verh?ltnism?ssig-keitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der f?r den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeintr?chtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, gen?gt zur Anspruchsbegr?ndung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI-Praxis 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). 3. a) Dr. D.___, der den Beschwerdef?hrer von August 1999 bis M?rz 2001 psychiatrisch betreute, sch?tzte die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus psychiatrischer Sicht mit 0 % (Urk. 8/16). Der Beschwerdef?hrer spreche gut an auf das Medikament Tolvon, es habe eine kooperative Mitarbeit im Rahmen der Psychotherapie, die systemisch-l?sungsorientiert gewesen sei, bestanden. Die Tendenz des Patienten, somatische Symptome in ihrer Bedeutung ?berzubewerten, d?rfte bestehen bleiben. In seinem Bericht vom 8. Juni 2001 vermerkte er zudem, f?r den Patienten w?re eine Umstellung der beruflichen T?tigkeit sinnvoll, insbesondere in Ber?cksichtigung der l?ngerfristigen Prognose. Diese ?usserung machte der Psychiater zwei Monate nach Antritt einer neuen Stelle im C.___AG. Diese Stelle hat der Beschwerdef?hrer angetreten, weil die Arbeit am alten Ort f?r ihn gesundheitsbedingt nicht mehr m?glich war. Auch der Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. E.___, der eine toxisch irritative Rhinopathie (Austrocknung der Nasenschleimhaut), diagnostizierte, erachtete den Zustand des Beschwerdef?hrers als verbesserungsf?hig. Eine berufliche Umstellung sei sicherlich indiziert; der Beschwerdef?hrer k?nne ganztags einer Arbeit nachgehen, bei der er keinem Staub und keinen Reizgasen ausgesetzt sei; zum Beispiel Arbeit im Freien wie Aussendienst, Brieftr?ger etc. Reizgase am Arbeitsplatz w?rden ein Brennen in den gesamten Atmungsorganen ("Resp.Trakt.") verursachen, die Lebensqualit?t sei stark eingeschr?nkt. Die angestammte T?tigkeit sei auf die Dauer unertr?glich; der Versicherte erholte sich erfahrungsgem?ss erst etwa nach 3 bis 4 Freitagen (Urk. 8/17/2; Bericht vom 11. Mai 2001). Auch dieser Bericht wurde nach Stellenantritt des Beschwerdef?hrers bei der C.___AG im April 2001 erstellt. Nach einer spezial?rztlichen Abkl?rung berichteten die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich, Klinik f?r Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, dass der Beschwerdef?hrer bereits 1999 wegen Reizungen im Hals durch Dampf die T?tigkeit als Liftmonteur aufgegeben und im Februar 2000 eine Stelle als Industriemonteur angenommen habe. Dort sei er Chemikalien ausgesetzt gewesen, die ebenfalls Beschwerden ausl?sten. Seit Februar 2001 sei er Rayonchef der Hobby-Abteilung im C.____. Er wolle dort unter allen Umst?nden bleiben. Es bestehe eine hochgradige Nasenatmungsbehinderung rechts; er leide unter der toxischen Irritation der Luftwegschleimh?ute. Der durchaus arbeitsfreudige und -willige Patient leide unter seiner eingeschr?nkten Lebensqualit?t. Im Moment sei er noch psychisch kompensiert, bei doch deutlicher Zunahme der Symptome w?hrend den Arbeitstagen nehme die psychische Belastbarkeit aber weiter ab. Suizidale Gedanken seien dem Patienten nicht fremd, was die Prognose nat?rlich erheblich verschlechtere. Die Symptome w?rden sich eindeutig ?ber das Wochenende bessern und n?hmen w?hrend der 100%-igen Arbeit im Laufe der Woche jeweils zu. Er unterdr?cke seine Beschwerden und arbeite trotz Symptomen. Symptomatische Therapien verschiedener Art h?tten bisher keine wesentliche Verbesserung gebracht. In der bisherigen T?tigkeit (als Rayonchef) k?nne er ab Mitte Mai 2001 halbtags arbeiten; in behinderungsangepassten T?tigkeiten ganztags; der Patient wolle aber ganztags arbeiten (Urk. 8/18 S. 2 f.). b) Aus den zitierten ?rztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer auch bei der Arbeitsstelle, die er in der Annahme antrat, sie w?rde seinen gesundheitlichen Einschr?nkungen Rechnung tragen, beeintr?chtigt ist und dass die-se Arbeitsstelle nicht als eine leidensangepasste qualifiziert werden kann. Selbst Dr. D.___, der den Beschwerdef?hrer grunds?tzlich als zu 100 % arbeitsf?hig erkl?rte, hielt fest, dass die T?tigkeit bei der C.___AG in Ber?cksichtigung einer l?ngerfristigen Prognose gewechselt werden sollte. Dr. D.___s Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit beschr?nkte sich indessen auf den psychiatrischen Gesichtswinkel; sie ber?cksichtigte die ?berwiegend somatisch bedingten Leiden nicht. Dies bedeutet, dass seine Einsch?tzung, der Beschwerdef?hrer sollte "l?ngerfristig" eine andere T?tigkeit aus?ben, nicht Grundlage der vorliegenden Beurteilung sein kann. Vielmehr ist auf die Einsch?tzung von Dr. F.___ abzustellen, die eine h?lftige Arbeitsf?higkeit an der bisherigen Stelle bereits ab Mai 2001 bef?rwortete. In den beiden andern ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers von Dr. E.___ und von Dr. F.___ der ORL-Klinik besteht ?bereinstimmung bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit und bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Rayonchef bei der C.___AG: W?hrend Dr. E.___ von einer Arbeitsf?higkeit in der bisherigen Berufst?tigkeit von 0 % ausging (Urk. 8/17/2), sch?tzte Dr. F.___ die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in den bisherigen T?tigkeit auf 50 % (Urk. 8/18/3 S. 2). Gest?tzt auf diese Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in seiner T?tigkeit als Rayonchef im Umfang von h?chstens 50 % arbeitsf?hig ist bzw. in absehbarer Zeit h?chstens dieses Teilpensum absolvieren kann. c) Nach der zitierten Rechtsprechung zu Art. 8 IVG und zum dortigen Begriff der "unmittelbaren drohenden Invalidit?t" (Erw. II.2a vorstehend), kann dieses Erfordernis nur dann als erf?llt betrachtet werden, wenn eine Invalidit?t in absehbarer Zeit einzutreten droht (vgl. BGE 96 V 76 und Meyer-Blaser, IVG, 1997, S. 56). Dies ist angesichts der erw?hnten Formulierungen in den ?rztlichen Berichten zu bejahen: Angesichts der deutlichen Beschwerden und Einschr?nkungen am Arbeitsplatz, die schon zwei Monate nach Stellenantritt zu Tage traten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in absehbarer Zeit diese Stelle nicht mehr vollzeitlich wird aus?ben k?nnen, sondern h?chstens im Rahmen von 50 %. Dr. E.___ sch?tzte sogar, dass der Beschwerdef?hrer in dieser T?tigkeit ?berhaupt nicht mehr arbeitsf?hig sei. Damit ist - neben dem zeitlichen Element der absehbaren Einschr?nkung - auch die von der Rechtsprechung f?r die Umschulung geforderte Mindesteinbusse von 20 % gegeben. Nicht zweifelhaft ist schliesslich, dass eine Kausalit?t besteht zwischen der Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers in seiner T?tigkeit als Rayonchef bei der C.___AG und dem angestrebten T?tigkeitswechsel. 4. Daraus folgt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch hat auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung, eventuell auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer eine Parteientsch?digung auszurichten (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Deren H?he bestimmt sich ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Sie ist unter Ber?cksichtigung, dass der Beschwerdef?hrer durch eine Gewerkschaft vertreten ist und der Stundenansatz f?r diese nicht anwaltliche Prozessvertretung Fr. 135.-- plus Mehrwertsteuer betr?gt, auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt Z?rich, IV-Stelle, vom 19. M?rz 2002 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der Erw?gungen hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Parteientsch?digung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird; c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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