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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.04.2003 IV.2002.00183

3 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,967 parole·~15 min·2

Riassunto

Rentenrevision, Verschlechterung Gesundheitszustand von Hausarzt attestiert

Testo integrale

IV.2002.00183

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 4. April 2003 in Sachen A.___

Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Gemeinde F.___ F?rsorge- und Vormundschaftsbeh?rde

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? A.___, geboren 1941, arbeitete von 1977 bis Ende November 1995 als Landarbeiter bei der B.___ in ___ (Urk. 7/36/1 Ziff. 1, Ziff. 6-7). Am 2. Oktober 1995 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Invalidenversicherung an (Urk. 7/39). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 7/26-27) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/36/1) eingeholt und die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten (7/37) hatte abkl?ren lassen, sprach sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 23. August 1996 eine halbe Rente sowie Zusatzrenten f?r die Ehefrau und die drei Kinder mit Wirkung ab 1. September 1995 zu (Urk. 7/14). 1.2???? Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 best?tigte der Hausarzt des Versicherten, dass er von einer Invalidit?t von 100 % seit dem 27. Mai 1997 ausgehe (vgl. Urk. 7/23), woraufhin der Versicherte sein Gesuch um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Schreiben vom 11. Juli 1997 erneuerte (Urk. 7/35). Die IV-Stelle holte wiederum einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/22) und stellte mit Vorbescheid vom 7. August 1997 eine Abweisung des Revisionsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/11). Nachdem ein weiterer Bericht des Hausarztes (Urk. 7/21) eingeholt sowie eine Abkl?rung der Erwerbsm?glichkeiten durch die Berufsberatung (Urk. 7/33) vorgenommen worden war, wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren mit Verf?gung vom 22. November 1997 ab (Urk. 7/8). ???????? Anl?sslich der amtlich eingeleiteten Pr?fung einer Rentenrevision (Urk. 7/31) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/20) ein und teilte dem Versicherten mit, dass sich keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/7). 1.3???? Am 21. Januar 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/29). Nachdem die IV-Stelle wiederum einen medizinischen Bericht (Urk. 3 = Urk. 7/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/28) eingeholt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Februar 2002 eine Abweisung des Revisionsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/4) und wies dieses mit Verf?gung vom 19. M?rz 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 19. M?rz 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch F.___, F?rsorge- und Vormundschaftsbeh?rde ___, mit Eingabe vom 9. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2002 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 21. Mai 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit abzustellen, wie sie die ?rztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren F?llen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunf?higkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch f?r die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. 3. Mai 1996, U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1). 1.5???? In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 1.6???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich; GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte zur Begr?ndung ihres Entscheides aus, gem?ss den medizinischen Unterlagen habe sich am Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit dem Erlass der Verf?gung vom 23. August 1996 nichts Wesentliches ver?ndert. Bei voller Verwertung der vorhandenen Arbeitsf?higkeit sei es dem Beschwerdef?hrer zumutbar, einer Erwerbst?tigkeit von 50 % nachzugehen und ein Einkommen von eindeutig mehr als einem Drittel des ohne Behinderung m?glichen Einkommens zu erzielen. Die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades habe keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben. Der Beschwerdef?hrer habe weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades (Urk. 2). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer wandte hingegen ein, seit Zusprechung einer halben Rente mit Verf?gung vom 23. August 1996 sei er nach wie vor aus medizinischen Gr?nden arbeitsunf?hig. Aufgrund dessen habe er auch am 21. Januar 2002?? eine ganze Invalidenrente beantragt und dies mit seinem schlechten Gesundheitszustand begr?ndet. Sein Hausarzt habe dies auch in seinem Bericht vom 24. Januar 2002 unterstrichen und entsprechend erw?hnt, dass bei ihm eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % vorliege. Eine Umschulung sei aufgrund seiner pers?nlichen Situation nicht angezeigt und es sei ihm auch unm?glich, mehr als eine halbe Stunde zu stehen oder zu sitzen. Zudem gebe der Arzt an, dass sich sein Gesundheitszustand seit 1996 verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin gebe aber in ihrer Verf?gung an, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich ver?ndert habe und dass es ihm zuzumuten sei, einer 50%igen Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Diese Begr?ndung sei so ziemlich das Gegenteil dessen, was dem ?rztlichen Bericht zu entnehmen sei (vgl. Urk. 1).

3. 3.1???? Nachdem der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine halbe Rente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 52 % anl?sslich der Abweisung des Revisionsbegehrens vom 22. November 1997 (Urk. 7/8) sowie der amtlich eingeleiteten Revision (Urk. 7/7, Urk. 7/31) best?tigt worden war, ist f?r die Pr?fung der Streitfrage, ob ihm nunmehr eine ganze Rente zusteht, der Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verf?gung vom 19. M?rz 2002 zugrunde liegt, mit den Verh?ltnissen zu vergleichen, welche zum Erlass der Rentenverf?gung vom 23. August 1996 (Urk. 2) gef?hrt haben.

3.2???? Im Zeitpunkt der urspr?nglichen Verf?gung st?tzte sich die Verwaltung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers auf das ?rztliche Gutachten von Dr. C.___, Chefarzt, und Dr. D.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Winterthur, vom 19. M?rz 1996 (Urk. 7/26) und den ?rztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, vom 23. Oktober 1995 (Urk. 7/27). 3.3???? Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Oktober 1995 ein chronisches rezividierendes thoraco-, lumbo-vertebrales Syndrom bei degenerativen Ver?nderungen, insbesondere Spondylarthrose L5/S1, Wirbels?ulenfehlform mit linkskonvexer Skoliose der Lendenwirbels?ule und rechtskonvexer Skoliose der Brustwirbels?ule (Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 3). Die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers als Landarbeiter sei progredient. Die maximale Arbeitsf?higkeit liege bei 25 %, wobei eher mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Wegen mangelnder Vorbildung und schlechter Sprachkenntnisse sowie in Anbetracht des Jahrganges komme eine Umschulung kaum in Frage. Der Beschwerdef?hrer sei in Anbetracht der Gesamtpers?nlichkeit lediglich zu Hilfsarbeiten f?hig (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 2). 3.4???? Gem?ss Gutachten der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 19. M?rz 1996 stellten die untersuchenden ?rzte folgende Diagnosen (Urk. 7/26 S. 6): "-?????? Lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont, DD: lumboradikul?res Restsyndrom S1 rechts bei ??????????????????????????? -??????? ung?nstiger Wirbels?ulenstatik / Fehlhaltung / Fehlform ??????????????????????????? -??????? muskul?rer Dysbalance ??????????????????????????? -??????? leichter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ??????????????????????????? -??????? m?ssiger Bandscheibenprotrusion L4 ?????????????????? -??????? Beginnende Coxarthrose beidseits ?????????????????? -??????? Leichte Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz ?????????????????? -??????? Dupuytren'sche Kontraktur am 3. und 4. Strahl Hand links." ???????? Vom 15. November bis 7. Dezember 1994 habe beim Beschwerdef?hrer anl?sslich der Hospitalisation in der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestanden. In der Folge sei vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 12. September bis 18. Dezember 1994 sowie vom 22. M?rz bis 15. April 1995 attestiert worden. Vom 6. April bis 12. Juli 1995 habe eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden sowie eine 75%ige Arbeitsunf?higkeit seit dem 13. Juli 1995. Der Beschwerdef?hrer sei bez?glich seines R?ckenleidens zu 50 % arbeitsf?hig f?r leichtere r?ckenschonende T?tigkeiten mit h?ufigen Positionswechseln ohne Heben von Lasten ?ber 20 kg, wobei ?berkopfarbeiten m?glich seien. Hingegen sei der Beschwerdef?hrer in seiner urspr?nglichen T?tigkeit als Landarbeiter im Anbau zu 100 % arbeitsunf?hig (vgl. Urk. 7/26 S. 7). ???????? Gest?tzt auf dieses ?rztliche Gutachten und diesen Arztbericht ging die Beschwerdegegnerin bei der Invalidit?tsbemessung von einer Arbeitsf?higkeit von 50 % in einer T?tigkeit mit h?ufigem Positionswechsel und ohne Heben von Lasten ?ber 20 kg aus (vgl. Urk. 7/16 und Urk. 7/37). 3.5???? In seinem Bericht vom 21. Juli 1997 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22) hielt Dr. E.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers fest, die R?ckenbeschwerden h?tten trotz der fehlenden k?rperlichen Belastung infolge geb?ckter Stellung auszuf?hrender Arbeiten als Gem?searbeiter zugenommen. Die diversen Behandlungen h?tten keine Besserung gebracht, so dass aus medizinischen Gr?nden eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert werden m?sse. Auch f?r die Zukunft werde der Beschwerdef?hrer nicht mehr belastbar werden. Rein aus k?rperlicher Sicht k?nne eine T?tigkeit in sitzender Stellung ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne B?ckstellung allenfalls zugemutet werden. Zus?tzlich zeigten sich beim Beschwerdef?hrer kardiale, pectangin?se Beschwerden, welche zwar bis anhin apparativ nicht erfasst werden konnten, klinisch jedoch bez?glich der Leistungsf?higkeit ebenfalls limitierend seien (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 4.1). Am 24. September 1997 f?hrte Dr. E.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen dasselbe aus wie im vorhergehenden Bericht (vgl. Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 4.1). 3.6???? Am 11. Juli 1999 hielt Dr. E.___ fest, die von ihm im Bericht vom 21. Juli 1997 angedeuteten Ver?nderungen h?tten sich nun verwirklicht. Die Ver?nderung des Zustandbildes bewirke beim Beschwerdef?hrer eine deutliche Zunahme der Behinderung bez?glich B?cken, Tragen und Heben von Lasten, sowie der Zunahme der Beschwerden in l?nger dauernder gleicher K?rperposition wie l?ngeres Sitzen, Gehen und Stehen. Die Prognose sei auf l?ngere Sicht infaust. Die Situation werde sich verschlechtern (vgl. Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4.1). 3.7???? Infolge der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin wiederum einen Bericht von Dr. E.___ ein (Urk. 3 = Urk. 7/19). Dieser hielt am 28. und 29. Januar 2002 an seiner im Bericht vom 23. Oktober 1995 gestellten Diagnose fest (vgl. Urk. 7/19 S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdef?hrer leide unter zunehmenden bewegungs- und k?rperpositionsabh?ngigen Schmerzen lumbal, zum Teil mit Ausstrahlung in beide Beine. Da der Beschwerdef?hrer l?ngere, ?ber 30 Minuten andauernde K?rperpositionen in gleicher Stellung, sowohl Stehen, Sitzen wie auch Liegen, wegen Schmerzexazerbationen nicht aushalte und auch geb?ckte Haltungen, sowie bereits das Tragen von kleineren Lasten ebenfalls unm?glich sei, m?sse eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert werden (Urk. 7/19/1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 7/19/2 S. 1 f.). Eine Umschulung auf einen anderen Beruf sei in Anbetracht der Gesamtsituation des Beschwerdef?hrers (schulische Bildung, Aufnahmeverm?gen, Sprachschwierigkeiten) sowie der Unm?glichkeit, l?ngere, ?ber 30 Minuten andauernde, Zeit in der gleichen K?rperposition zu weilen, nicht angezeigt (Urk. 7/19/1 S. 2 Ziff. 5, Urk. 7/19/2 S. 2). Die Einschr?nkungen seien in dieser Gesamtsituation begr?ndet (Urk. 7/19/2 S. 1 unten). Dem Beschwerdef?hrer sei keine T?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/19/2 S. 2 unten).

4. 4.1???? Der urspr?nglichen Rentenzusprache lagen zwei medizinische Beurteilungen zugrunde, n?mlich jene des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 7/27, vgl. vorstehend Erw. 3.3) und das Gutachten der ?rzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 7/26, vgl. vorstehend Erw. 3.4). ???????? Beim Erlass der angefochtenen Verf?gung st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf einen beim Hausarzt Dr. E.___ eingeholten Bericht (Urk. 7/19, vgl. vorstehend Erw. 3.7), woraus sie den Schluss zog, es l?gen hinsichtlich der Arbeitsunf?higkeit keine anspruchsrelevanten Ver?nderungen vor. Von Dr. E.___ stammen ferner mehrere Beurteilungen zwischen 1995 und 2002. 4.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes der Beurteilungen durch Dr. E.___ ist eine Differenzierung erforderlich. Nicht zu ?berzeugen verm?gen die Einsch?tzungen, soweit sie den Rahmen der von medizinischer Seite erwarteten Beurteilung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ?bersteigen und die Arbeitsf?higkeit unter Einbezug von Faktoren wie Alter oder mangelnde Schulbildung, f?r welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat, beziffern oder sich gar zum Grad der Invalidit?t oder zum Umfang des Rentenanspruchs ?ussern. Diesbez?glich kommt die gegen?ber haus?rztlichen Attesten angezeigte Zur?ckhaltung (vgl. vorstehend Erw. 1.5) zum Tragen, so dass Dr. E.___ hinsichtlich von ihm gemachter sozusagen absoluter Aussagen nicht gefolgt werden kann. ???????? Hingegen sind die Beurteilungen durch Dr. E.___ relativ zu einander durchaus von Aussagekraft. 1995 attestierte er dem Beschwerdef?hrer eine verbleibende Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit von 25 %, wobei er mit einer Verschlechterung rechnete (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.3). 1997 attestierte er eine Arbeitsunf?higkeit von nunmehr 100 % in der angestammten T?tigkeit, erachtete jedoch eine T?tigkeit in sitzender Stellung ohne Tragbelastungen als allenfalls zumutbar (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 4.1, vgl. vorstehend Erw. 3.5.1). 1999 berichtete er ?ber eine deutliche Zunahme der Behinderung bez?glich B?cken, Tragbelastung und monotone K?rperhaltungen (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4.1, vgl. vorstehend Erw. 3.6). 2002 schliesslich hielt er zunehmende bewegungs- und k?rperpositionsabh?ngige Schmerzen fest sowie die Unm?glichkeit, auch kleinere Lasten zu tragen und einzelne K?rperhaltungen l?nger als 30 Minuten einzunehmen (Urk. 7/19/1 S. 1 Ziff. 3, vgl. vorstehend Erw. 3.7). ???????? Vergleicht man die Beurteilungen durch Dr. E.___ im Zeitverlauf, so erscheint eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers als ?berwiegend wahrscheinlich. Hinsichtlich des genauen Ausmasses der Einschr?nkungen kann aus den dargelegten Gr?nden zwar nicht auf die Beurteilung durch Dr. E.___ abgestellt werden. Dennoch sind seine Feststellungen geeignet, auf eine Ver?nderung zwischen 1995 und 2002 zu schliessen. 4.3???? Aufgrund der Berichte von Dr. E.___ erscheint eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdef?hrers im Vergleich zum Zustand 1995 als ?berwiegend wahrscheinlich (vorstehend Erw. 4.2). Da sich anhand der Beurteilungen durch Dr. E.___ das Ausmass der eingetretenen Verschlechterung beziehungsweise der allf?lligen verbleibenden Arbeitsf?higkeit in leidensangepassten T?tigkeiten nicht bestimmen l?sst, ist - wie schon 1995 - eine die haus?rztliche Einsch?tzung erg?nzende, unabh?ngige medizinische Beurteilung zu veranlassen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen und in diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.?????? Praxisgem?ss wird einer durch eine Organisation (Patronati, SAEB, Sozialdienste und dergleichen) vertretenen Partei eine Parteientsch?digung unter anderen nur zugesprochen, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2). Bei der Vertretung durch die F?rsorge- und Vormundschaftsbeh?rde ___ ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie kostenlos erfolgt, weshalb keine Parteientsch?digung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 19. M?rz 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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