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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 IV.2002.00171

16 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,093 parole·~10 min·4

Riassunto

Rentenrevision

Testo integrale

IV.2002.00171

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 17. M?rz 2003 in Sachen V.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1939 geborene V.___ leidet an chronischen R?ckenschmerzen, arterieller Hypertonie, Nikotinabusus und Adipositas (Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie, ___, vom 9. Dezember 1998, Urk. 7/12 = 7/14 Ziff. 3). Mit Anmeldung vom 29. Oktober 1986 ersuchte er erstmals um die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/35). Mit Verf?gung vom 9. Februar 1988 (Urk. 7/11) wurde dieses Begehren abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die damals zust?ndige AHV-Rekurskommission des Kantons Z?rich mit Urteil vom 26. Januar 1989 insofern gut, als es dem Versicherten von September 1986 bis Juni 1987 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 7/36). 1.2???? Am 28. Oktober 1998 (Urk. 7/28) meldete sich V.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Mit in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 19. August 1999 (Urk. 7/7) beziehungsweise vom 24. November 1999 (Urk. 7/6) sprach die IV-Stelle V.___ mit Wirkung ab M?rz 1999 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie in der Folge mit Mitteilung vom 23. April 2001 (Urk. 7/4) best?tigte. 1.3???? Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgef?hrten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 13. M?rz 2002 (Urk. 2= 7/1) die bisher ausgerichtete ganze auf eine halbe Invalidenrente herab. 2.?????? Hiegegen erhob V.___ am 3. April 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 17. Mai 2002 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.?????? 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob im vorliegenden Fall die Revisionsvoraussetzungen erf?llt sind. Dabei fragt sich zun?chst, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers eine wesentliche Ver?nderung erfahren hat, die sich in einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit niederschl?gt. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Rentengew?hrung am 19. August beziehungsweise 24. November 1999 (Urk. 7/7 f.) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Rentenherabsetzung am 13. M?rz 2002 (Urk. 2 = 7/1). 3.2???? Gem?ss der der urspr?nglichen Verf?gung zugrundeliegenden medizinischen Berichte litt der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumboradikul?ren Syndrom L4 links bei Protrusion L3/4 links, an einer segmentalen Instabilit?t L3/4, einer mediolateralen Diskushernie L4/5, arterieller Hypertonie, Nikotinabusus und Adipositas (Bericht von Dr. A.___, Urk. 7/12 = 7/14 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 7/13 und 7/15). Dr. A.___ sch?tzte den Beschwerdef?hrer als Garagist vom 1. April bis 27. August 1998 als zu 100 % und ab 28. August 1998 bis dauernd zu 80 % arbeitsunf?hig ein, wobei er daf?rhielt, dass auch die verbleibende Arbeitsf?higkeit von 20 % einzig f?r k?rperlich nicht belastenden T?tigkeiten wie B?ro, Telefonate nur zeitlich beschr?nkt m?glich sei, da auch diese durch l?ngere Ruhepausen unterbrochen werden m?ssten. Auch in anderen T?tigkeiten schloss er eine h?here Arbeitsf?higkeit aus (Urk. 7/12 = 7/14 Ziff. 4). 3.3???? Die IV-Stelle hat keine aktuellen Arztberichte eingeholt, sondern ging vielmehr aufgrund der Angaben des Beschwerdef?hrers im "Fragebogen f?r Rentenrevision" vom 28. M?rz 2001 (Urk. 23) davon aus, dass keine wesentliche Ver?nderung eingetreten sei. In der dem Fragebogen angef?gten Krankenkarte f?r Kollektiv-Krankenversicherung (Lohnausfallversicherung) der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft best?tigte Dr. A.___ letztmals am 23. August 2000 die seit dem 26. August 1998 (richtig: 28. August 1998, vgl. Urk. 7/12 = 7/14) andauernde 80%ige Arbeitsunf?higkeit. 3.4???? Dieses Vorgehen l?sst sich nicht nachvollziehen. Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).In Anbetracht der Tatsache, dass die letzte Arbeitsunf?higkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ auf der Krankenkarte rund eineinhalb Jahre vor Verf?gungserlass erfolgte, der Beschwerdef?hrer zudem die - nicht leidensangepasste - T?tigkeit als Garagist wieder aufgenommen hat, bleibt unklar, ob sich seit der letzten medizinischen Abkl?rung in gesundheitlicher Hinsicht etwas ver?ndert hat. Um diese Frage abzukl?ren, bedarf es einer fach?rztlichen Untersuchung. 3.5???? In erwerblicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Festsetzung des Invalidit?tsgrades auf 80 % anl?sslich der Zusprechung der ganzen Invalidenrente am 19. August beziehungsweise 24. November 1999 erfolgte von der Verwaltung ohne die Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs; die Beschwerdegegnerin ging mithin davon aus, dass bei einer Arbeitsunf?higkeit von 80 % eine entsprechende Erwerbseinbusse resultiere, und ermittelte auf diese Weise den Invalidit?tsgrad. ???????? Aufgrund der Aktenlage ist indes erstellt, dass der Beschwerdef?hrer im damaligen Zeitpunkt trotz der ?rztlich attestierten 80%igen Arbeitsunf?higkeit keinerlei Erwerbseinbusse erlitt. So geht denn aus dem vom Beschwerdef?hrer f?r die B.___ Garage AG selbst ausgef?llten beziehungsweise unterschriebenen "Fragebogen f?r den Arbeitgeber" vom 9. Dezember 1998 hervor, dass er sowohl vor Eintritt des Gesundheitsschadens (als Chefmechaniker) bei einer Arbeitszeit von 8,5 Stunden an 5 Tagen pro Woche als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens (im Telefondienst) bei 1,7 Stunden an 5 Tagen pro Woche ein Einkommen von monatlich Fr. 8'600.-- erzielte. Der Beschwerdef?hrer gab dar?ber hinaus an, dass es sich dabei nicht um einen Soziallohn handle und dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 7/26). F?r die Jahre 1996 bis 1998 deklarierte er einen Jahresverdienst von je Fr. 103'200.-- (Urk. 7/26 Ziff. 20). In seinem IK-Auszug hingegen wurde f?r die Jahre 1994 bis 1997 Einkommen von je Fr. 78'000.-- eingetragen (Urk. 7/27). F?r das Jahr 1998 sind keine Angaben vorhanden, im Jahr 1999 wurde ein Einkommen von Fr. 11'183.-- und im Jahr 2000 (Januar bis September) ein solches von Fr. 56'206.-- registriert. Letzteres ergibt auf ein Jahr aufgerechnet ein Einkommen von Fr. 74'941.--. 3.6????? Nach diesen Erw?gungen erweisen sich die urspr?nglichen Rentenverf?gungen vom 19. August beziehungsweise 24. November 1999 als zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdegegnerin von der medizinisch-theoretischen Arbeitsunf?higkeit einfach auf die Erwerbsunf?higkeit geschlossen hatte und ein korrekt durchgef?hrter Einkommensvergleich zu keiner Erwerbseinbusse und somit zu keinem Invalidit?tsgrad h?tte f?hren m?ssen. Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererw?gung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererw?gung (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).

4.?????? 4.1???? Die IV-Stelle begr?ndete ihre Rentenherabsetzung damit, dass es dem Beschwerdef?hrer in der angestammten T?tigkeit als Garagist wieder m?glich sei, ein Erwerbseinkommen von j?hrlich Fr. 36'000.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'721.-- (Fr. 78'000.-- + ber?cksichtigte Nominallohnentwicklung seit 1997; vgl. auch Urk. 7/3) zu einem Invalidit?tsgrad von 56 % f?hre (Urk. 2 = 7/1). Hinsichtlich des Invalideneinkommens st?tzte sich die Verwaltung auf das vom Beschwerdef?hrer der Ausgleichskasse bei der Anmeldung als Selbstst?ndigerwerbender angegebene provisorische d.h. mutmassliche Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- (Urk. 7/3 und Urk. 11). 4.2???? Diesem Vorgehen kann so nicht gefolgt werden. ?ber die Garage B.___ AG, ___, bei der der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung angestellt gewesen war, wurde am 4. Oktober 2000 der Konkurs er?ffnet und mit Verf?gung vom 13. Dezember 2000 mangels Aktiven wieder eingestellt. Die Gesellschaft wurde daraufhin im Handelregister gel?scht (Handelsregisterauszug vom 26. Februar 2002, Urk. 10/1). Seit M?rz 2001 ist der Beschwerdef?hrer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als Selbst?ndigerwerbender erfasst, wobei er - wie erw?hnt - bei der Anmeldung ein provisorisches Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- angab. Wie die telefonische Anfrage bei der Ausgleichskasse ergab, liegt noch keine Steuermeldung f?r das Jahr 2001 vor, weshalb auch noch kein entsprechender IK-Eintrag erfolgt ist (Telefonnotiz vom 24. Februar 2003, Urk. 11). Nachdem es sich beim dem dem Invalideneinkommen zugrundeliegenden Wert lediglich um eine provisorische und mutmassliche Gr?sse handelt, seit der urspr?nglichen Rentenzusprechung zudem ein Statuswechsel erfolgt ist, h?tte es sich aufgedr?ngt die erwerblichen Verh?ltnisse (Betriebsgr?sse, Anzahl Mitarbeiter, Funktion des Beschwerdef?hrers innerhalb des Betriebes) n?her abzukl?ren. Die Aktenlage erweist sich daher als so unvollst?ndig, dass im Zeitpunkt der Revisionsverf?gung das Vorliegen eines Revisionsgrundes unklar bleibt. Es ist somit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abkl?rung, neu ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers verf?ge. ????????

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Revisionsverf?gung vom 13. M?rz 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - V.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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