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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.03.2003 IV.2002.00170

5 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,580 parole·~8 min·2

Riassunto

Rentenberechnung bei Frühinvalidität

Testo integrale

IV.2002.00170

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 6. M?rz 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 25. Juli 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, L.___, geboren 5. August 1978, mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'340.-- zu (Urk. 8/11). Die Rente berechnete sich auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 18'090.--, aus einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr sowie der Rentenskala 44 (Vollrente; vgl. Urk. 7/10). Aufgrund eines Nachtrages in den individuellen Konten des Versicherten wurde die Rente mit Verf?gung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 8/14) neu festgesetzt, basierte nunmehr auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'004.?? und betrug monatlich Fr. 1'592.-- (vgl. Urk. 8/13). Im Februar 2001 erfolgte eine Minusbuchung in den individuellen Konten, was erneut zu einer Neuberechnung der Rente gest?tzt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'608.-- f?hrte (Urk. 8/19). Die IV-Stelle setzte den monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1'512.-- (Wert 2001) f?r die Zeit ab 1. April 2001 mit Verf?gung vom 16. M?rz 2001 fest (Urk. 8/17). F?r den Zeitraum 1. Mai 2000 bis 31. M?rz 2001 erliess sie am 11. Juni 2001 eine separate Verf?gung und setzte gleichzeitig die R?ckforderung betreffend die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse fest (Urk. 8/18). Am 7. Dezember 2001 erfolgte durch die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Basel, erneut ein Minuseintrag f?r das Jahr 1999 im individuellen Konto von L.___ (Urk. 8/2). Mit Verf?gung vom 22. Februar 2002 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, die zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse im Zeitraum 1. Juni 2000 bis 28. Februar 2002 und forderte vom Versicherten einen Betrag von Fr. 2'891.-- zur?ck (Urk. 8/22). Am 6. M?rz 2002 erliess die IV-Stelle die Rentenverf?gung mit Wirkung ab 1. Juni 2000 (Urk. 2) und setzte die Invalidenrente gest?tzt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23'484.-- auf Fr. 1'373.-- monatlich fest (jeweils Wert 2001; vgl. Urk. 8/21).

2. Hiergegen erhob L.___ mit Eingabe vom 2. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die Rentenverf?gung sei aufzuheben und seine Invalidenrente sei auf dem als Sportverk?ufer ab April 1999 erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Sal?r von monatlich Fr. 3'500.-- zu berechnen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 16. Juli 2002 geschlossen wurde (Urk. 9). ???????? Mit Gerichtsverf?gung vom 12. Februar 2003 wurde L.___ angesichts der vom Gericht in Betracht gezogenen M?glichkeit einer reformatio in peius Gelegenheit zur Stellungnahme und zum R?ckzug der Beschwerde gegeben (Urk. 12). L.___ hielt an der Beschwerde fest (Schreiben vom 20. Februar 2003, Urk. 14). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Laut Art. 36 Abs. 2 (erster Satz) des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind f?r die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten vorbeh?ltlich Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngem?ss anwendbar. 2.2???? Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden f?r die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles ber?cksichtigt. 2.3???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gem?ss Artikel 33ter aufgewertet und durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 AHVG). Bei erwerbst?tigen Personen werden nur Einkommen ber?cksichtigt, auf denen Beitr?ge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). 2.5???? Hat die versicherte Person bei Eintritt der Invalidit?t das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erh?ht (Art. 36 Abs. 3 IVG). Hat die invalide Person weniger als 23 Altersjahre vollendet, betr?gt die Erh?hung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens 100 % (Art. 33 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). 2.6???? Gem?ss Art. 37 Abs. 2 IVG betragen die Invalidenrente und allf?llige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 % der Mindestans?tze der zutreffenden Vollrenten, wenn die versicherte Person mit vollst?ndiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidit?t das 25. Altersjahr noch nicht zur?ckgelegt hat.

3.?????? 3.1???? Der Beschwerdef?hrer vollendete am 5. August 1998 das 20. Altersjahr und hat seit dem 1. Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da er am 31. Dezember 1999 (31. Dezember vor Eintritt der Invalidit?t) wie sein Jahrgang w?hrend eines Jahres Beitr?ge geleistet hat, wird der Bemessung der Rente die Rentenskala 44 f?r eine Vollrente zugrunde gelegt. 3.2???? F?r die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind diejenigen Einkommen massgebend, die der Beschwerdef?hrer im Jahre 1999 erzielte und auf denen er Beitr?ge geleistet hat. Die zwingenden gesetzlichen Berechnungsvorschriften (Erw. 2.2. und Erw. 2.4.) erlauben es nicht, ein anderes (hypothetisches) durchschnittliches Jahreseinkommen zur Grundlage der Invalidenrente heranzuziehen, weshalb es auch im Falle des Beschwerdef?hrers nicht angeht, das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte monatliche Sal?r, umgerechnet auf ein Jahreseinkommen, der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Der Fr?hinvalidit?t und damit dem zu erwartenden tiefen Durchschnittseinkommen wird von Gesetzes wegen dadurch Rechnung getragen, als sowohl eine pauschale Erh?hung des Durchschnittseinkommens zu erfolgen hat sowie ein minimaler monatlicher Rentenbetrag vorgesehen ist (vgl. Erw. 2.5. und Erw. 2.6.). Gem?ss IK-Auszug vom 12. Juli 2002 setzt sich das Erwerbseinkommen des Jahres 1999 zusammen aus der Erwerbsersatz-Entsch?digung von Fr. 49.--, der Arbeitslosenentsch?digung von Fr. 7'587.-- und dem bei der Arbeitgeberin A.___, Z?rich, erzielten Einkommen von Fr. 12'756.--. Von dem bei A.___ erzielten Einkommen sind Krankentaggelder in der H?he von Fr. 9'297.-- abzuziehen, da Krankentaggelder nicht AHV-pflichtig sind. Somit erzielte der Beschwerdef?hrer im Jahre 1999 ein Einkommen von insgesamt Fr. 11'095.--, woraus unter Ber?cksichtigung des Aufwertungsfaktors 1 (vgl. Rententabellen 2000 S. 21) ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 11'095.-- resultiert. 3.3???? Da der Beschwerdef?hrer das 45. Altersjahr noch nicht zur?ckgelegt hat, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen Karrierezuschlag von 100 % auf Fr. 22'190.-- erh?ht. Dieses entspricht einem Tabellenwert von Fr. 22'914 und in Anwendung der Rentenskala 44 einer monatlichen Rente von? Fr. 1'240.-- (Stand 2000; vgl. Rententabellen 1999 S. 24). 3.4???? Der Mindestansatz einer Vollrente betrug im Jahre 2000 Fr. 1'005.-- (vgl.?? Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 99 ?ber die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV). Da der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs knapp 22 Jahre alt war, hat er Anspruch auf mindestens 133 1/3 % des Mindestansatzes einer Vollrente, was einen Anspruch auf eine Rente von Fr. 1'340.-- (Stand 2000) beziehungsweise unter Ber?cksichtigung der Teuerung von 2,5 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 01 ?ber die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) ab 1. Januar 2001 von Fr. 1'373.-- ergibt.

4.?????? Aus dem Dargelegten erweist sich die Rentenberechnung als richtig. In der Verf?gung vom 6. M?rz 2002 setzte die Beschwerdegegnerin jedoch die Rente erst per 1. Juni 2000 neu fest. Da der Beschwerdef?hrer unbestrittenermassen seit 1. Mai 2000 invalid ist und ihm seit 1. Mai 2000 eine auf falscher Grundlage berechnete Rente ausbezahlt wurde, ist die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auf Fr. 1'340.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf Fr. 1'373.?? festzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 6. M?rz 2002 wird dahingehend abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Mai 2000 Anspruch auf eine Rente von Fr. 1'340.-- monatlich und ab 1. Januar 2001 auf eine Rente von Fr. 1'373.-- monatlich hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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