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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 IV.2002.00139

16 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,254 parole·~6 min·4

Riassunto

Erfüllung der Versicherungsklausel bei Eintritt der Invalidität

Testo integrale

IV.2002.00139

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 17. M?rz 2003

in Sachen

T.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Ehemann U.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Die aus Peru stammende T.___, geboren 1965, heiratete im August 1997 in ihrer Heimat den Schweizer U.___ und kam im November 1999 in die Schweiz. Im April 2001 beantragte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere unheilbare Neuralgie den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/23). In der Folge erhob die IV-Stelle den IK-Auszug der Versicherten und des Ehemanns (Urk. 7/21 und Urk. 7/15), die Berichte von Dr. med. A.___, Spezial?rztin FMH f?r Neurologie, vom 11. und 21. Mai 2001 (Urk. 7/9-10) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeine Medizin, vom 14. Januar 2002 (Urk. 7/8) und veranlasste den Haushaltsbericht vom 25. Oktober 2001 (Urk. 7/12). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4) verf?gte sie am 4. M?rz 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.?????? Dagegen liess T.___ am 13. M?rz 2002 Beschwerde erheben und sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Nachdem die Verwaltung am 24. April 2002 Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel am 26. April 2002 geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2?????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3????? ???????? Die Invalidit?t gilt gem?ss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zuf?llige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt ?berein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidit?t f?r die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidit?t). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber?cksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00). Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (lit. b; BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). 1.4???? Gem?ss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausl?ndische Staatsangeh?rige vorbeh?ltlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens einem vollen Jahr Beitr?ge geleistet oder sich ununterbrochen w?hrend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. F?r im Ausland wohnhafte Angeh?rige dieser Personen werden keine Leistungen gew?hrt. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausl?ndischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angeh?rigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).

2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin bei Eintritt der Invalidit?t die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen - die sogenannte Versicherungsklausel - erf?llte. Aus den Akten geht hervor und wird von den Parteien im ?brigen auch nicht bestritten, dass die Beschwerdef?hrerin seit ihrer Einreise im November 1999 Wohnsitz in X.___ hat und f?r die Zeit von Januar bis Dezember 2000 als Nichterwerbst?tige AHV/IV-Beitr?ge leistete (Urk. 7/21). Daher erf?llte sie die invalidenrechtliche Versicherungsklausel gem?ss Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend) erst ab dem 1. Januar 2001. Daran ?ndert auch die Tatsache, dass sich ihr Ehemann in den Jahren 1995 bis 1998 der freiwilligen Versicherung f?r Auslandschweizer anschloss (Urk. 7/15) nichts, weil der Anspruch auf eine ordentliche Rente die pers?nliche Beitragsleistung der verheirateten Ehefrau w?hrend der vom Gesetz festgelegten Mindestdauer voraussetzt (vgl. BGE 111 V 106 Erw. 1b). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin gab in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug an, dass sie seit 1994 an einer schweren unheilbaren Neuralgie leide, die sich seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 1997 verschlimmert habe (Urk. (7/23). Ebenso ist aus dem Haushaltsbericht vom 25. Oktober 2001 ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin in einem zwar etwas besseren Gesundheitszustand, jedoch dennoch als arbeitsunf?hige Person - dies sei jedenfalls die Ansicht/Beurteilung der Beschwerdef?hrerin und ihres Ehemanns - mit ihrem Ehemann und ihren beiden 1989 und 1997 geborenen Kindern in die Schweiz gekommen ist? (Urk. 7/12). Schliesslich f?hrte die Neurologin Dr. A.___ am 16. Februar 2001 aus, dass die Beschwerdef?hrerin seit 1994 unter intermittierenden phasenweisen Gesichtsschmerzen links leide und es im Rahmen einer zahn?rztlichen Behandlung im Sommer 2000 zu einer erneuten Exacerbation mit auch nachts stark st?renden elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Oberkiefers bis zum Scheitel gekommen sei (Anhang zu Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/10). ???????? Aus diesen Gr?nden ist mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die aus den medizinischen Berichten hervorgehende Diagnose rezidivierende neuralgieforme Gesichtsschmerzen links, die Dr. A.___ anl?sslich ihrer Untersuchung vom 17. November 2000 feststellte, bereits seit 1994 bestand und der Eintritt des Versicherungsfalles Jahre vor Erf?llung der Versicherungsklausel eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - T.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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