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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00136

17 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,166 parole·~11 min·1

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

IV.2002.00136

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2 = 8/2) das Leistungsbegehren des 1954 geborenen L.___, B?rger von Ex-Jugoslawien, vom 17. September 2001 (Urk. 8/19) betreffend Invalidenrente abgewiesen hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. M?rz 2002, mit welcher L.___, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter die Zur?ckweisung der Sache zur weiteren Abkl?rung beantragte (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. April 2002 (Urk. 7) sowie in die Replik vom 2. August 2002 (Urk. 12), worin an den gestellten Antr?gen festgehalten wurde,

unter Hinweis darauf, dass der 1984 in die Schweiz eingereiste L.___ 8 Jahre die Grundschule besuchte, keinen Beruf erlernte und in der Schweiz vorerst haupts?chlich im Gastgewerbe t?tig war (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug] vom 17. Oktober 2001, Urk. 8/17), dass er zuletzt seit September 1997 zusammen mit seiner Ehefrau als Hausmeister (Haus und Garten) in einem Privathaushalt arbeitete, dieses Arbeitsverh?ltnis infolge Erkrankung der Ehefrau jedoch per Ende September 1999 aufgel?st wurde (Urk. 8/18) und L.___ seither keiner Besch?ftigung mehr nachgegangen ist, dass L.___ in der Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, und mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 25. Januar 2002 (Proz. Nr. AL.2002.00106) die Vermittlungsf?higkeit ab 27. Oktober 2000 verneint wurde, wobei die Aussteuerung per 30. September 2001 erfolgte (Urk. 8/16),

unter dem weiteren Hinweis, dass L.___ seit anfangs 2000 an Knieschmerzen links leidet und sich im Mai 2001 am linken Knie einer arthroskopischen Teilmeniskektomie unterziehen musste (Beilage zu Urk. 8/13),

in Erw?gung, ?????????? dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und? in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen; bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes? ?ber die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit gilt, dass zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert geh?ren; nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), dass gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in H?rtef?llen gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht, dass bei erwerbst?tigen Versicherten der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen), dass nach der Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage w?re, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.),

in weiterer Erw?gung, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung einen Anspruch auf Invalidenrente mit der Begr?ndung ablehnte, der Gesundheitsschaden wirke sich nicht wesentlich auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus und es sei diesem zumutbar, der bisherigen T?tigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 = 8/2), dass der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen die Schl?ssigkeit des der angefochtenen Verf?gung zugrundeliegenden Gutachtens von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Z?rich, vom 12. Dezember 2001 (Urk. 8/10) unter Hinweis auf die Berichte des Chirurgen Dr. B.___ und des Hausarztes Dr. C.___ in Frage stellte (Urk. 12 S. 2 f.), dass er zudem unter Hinweis auf den Bericht seines Hausarztes vom 4. Juni 2002 (Urk. 13) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen liess (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2),

in weiterer Erw?gung, ????????? dass Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, Z?rich, der die Knieoperation vom 7. Mai 2001 durchgef?hrt hatte, am 29. Oktober 2001 von st?ndigen Kniebeschwerden links vor allem bei Belastung, einem m?ssigen Gelenkserguss und einer starken Druckdolenz ?ber dem medialen Gelenkteil, von einer etwas eingeschr?nkten Beweglichkeit, starkem retropatell?rem Reiben und einer Oberschenkelatrophie links berichtete, die Arbeitsf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit ab dem 1. Juli 2001 auf 100 % bemass und die unteren Extremit?ten als vermindert belastbar bezeichnete (Urk. 8/14), dass hinsichtlich der funktionellen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsf?higkeit der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, Oberglatt, im Bericht vom 13. Oktober 2001 eine Gonarthrose links (seit ungef?hr Januar 2000) mit medialer Teilmeniskektomie am 7. Mai 2001 diagnostizierte und den Beschwerdef?hrer ab 27. Oktober 2000 bis auf weiteres als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunf?hig und in einer behinderungsangepasster T?tigkeit im Ausmass von 10 Wochenstunden als arbeitsf?hig erachtete (Urk. 8/13), dass Dr. C.___ im Fragebogen betreffend die Arbeitsbelastbarkeit folgende Einschr?nkungen angab: Heben und Tragen ?ber 10 kg, vorgeneigtes Stehen, Knien, Kniebeugen, l?ngeres Stehen, Gehen ?ber 50 m, auf unebenem Gel?nde oder Treppen/Leitern steigen, Arbeiten in N?sse und K?lte (Urk. 8/13), dass Dr. A.___ im Gutachten vom 12. Dezember 2001 folgende Befunde erhob: Leichte, beginnende mediale Gonarthrose bei Status nach arthroskopischer Meniskektomie links medial, Status nach Venenoperation am rechten Bein 1988, Status nach Appendektomie und Tonsillektomie, beginnende Rentenbegehrlichkeit (Urk. 8/10 S. 6 Ziff. 4), dass Dr. A.___ des Weiteren erkl?rte, der Beschwerdef?hrer, der die Physiotherapie eingestellt habe und nur noch Schmerzmittel nehme, ben?tze rechts zum Gehen einen Stock, so dass das linke Knie v?llig entlastet werde und er windschief mit nach links gehaltenem Oberk?rper gehe; er k?nne jedoch problemlos aus der sitzenden Position aufstehen, An- und Ausziehen sei ohne Probleme m?glich; in psychischer Hinsicht bestehe eine gewisse Rentenbegehrlichkeit, auch eine Logorrhoe sei nicht von der Hand zu weisen (Urk. 8/10 S. 3-4), dass Dr. A.___ ferner das Resultat der Knieoperation als gut bezeichnete; es bestehe praktisch eine volle Beweglichkeit des linken Kniegelenkes bei einer m?ssigen Krepitation, er habe dem Versicherten nahe gelegt, den Stock endlich wegzulassen; doch sei es fraglich, ob der Versicherte dies einsehe, bestehe doch eine gewisse Rentenbegehrlichkeit; auf alle F?lle liege von Seiten des linken Kniegelenks keine Erkrankung vor, die eine Invalidisierung nach sich ziehe; die Umfangmasse beider Beine seien denn auch praktisch gleich, dass Dr. C.___ im Bericht vom 4. Juni 2002 eine fortgeschrittene Gonarthrose links bei Status nach medialer Teilmeniskektomie am 7. Mai 2001 sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbels?ulenver?nderungen auff?hrte und den Beschwerdef?hrer als Hausangesteller in einer Familie zu 100 % arbeitsunf?hig, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu maximal 20 - 30 % arbeitsf?hig - mit einer prognostisch m?glichen Steigerung auf 50 % - einsch?tzte, wobei er leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Heben ?ber 5 kg und ohne l?ngeres Arbeiten in geb?ckter K?rperhaltung als zumutbar erachtete (Urk. 13),

in weiterer Erw?gung, dass in den aus der Zeit vor Verf?gungserlass stammenden medizinischen Akten, namentlich im fr?heren Bericht von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2001 (Urk. 8/13), kein R?ckenleiden diagnostiziert worden war und Dr. A.___s Gutachten keine Hinweise daf?r enth?lt, dass der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Untersuchung vom 27. November 2001 (Urk. 8/10 S. 1) ?ber R?ckenbeschwerden geklagt h?tte, dass Dr. A.___ im Gegenteil eine gut entwickelte R?ckenmuskulatur, keine paravertebrale Verspannungen im Bereiche der gesamten R?ckenmuskulatur, eine negative Klopf- und R?tteldolenz aller Wirbels?ulenabschnitte, einen Fingerbodenabstand von 0 cm, freie Reklination und einen lumbalen Schober von 10/13 cm vorfand (Urk. 8/10 S. 5), dass Dr. A.___ somit keinen Anlass hatte, ein R?ckenleiden zu diagnostizieren, und das Fehlen einer entsprechenden Diagnose entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers (Urk. 12 S. 3) die Zuverl?ssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag, dass es sich somit bei dem von Dr. C.___ bescheinigten R?ckenleiden h?chstens um eine nach Verf?gungserlass neu aufgetretene Krankheit handeln kann, die jedoch auch nach Auffassung von Dr. C.___ nicht mit einer zus?tzlichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit verbunden ist, betrachtet er doch die Arbeitsf?higkeit nunmehr sogar als auf 50 % steigerungsf?hig und sch?tzt er doch die aktuelle Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit immerhin auf 20 bis 30 %, was mit den im Bericht vom 13. Oktober 2001 angef?hrten 10 Wochenstunden in masslicher Hinsicht in etwa ?bereinstimmt, dass, die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunf?higkeit das Ergebnis von Dr. A.___s Gutachten nicht in Frage stellt, ist doch in Bezug auf Berichte von Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), dass dies auch f?r Dr. B.___s Arbeitsunf?higkeitsattest gilt, zumal die letzte Untersuchung kurz nach der Operation, n?mlich am 25. Juni 2001, erfolgte und aus Dr. B.___s damaligen Feststellungen keine R?ckschl?sse auf den massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses gezogen werden k?nnen, dass sich im ?brigen das Gutachten von Dr. A.___ als f?r die streitigen Belange umfassend sowie in den Schlussfolgerungen als nachvollziehbar begr?ndet erweist (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.), dass das von den Beurteilungen der Dres. B.___ und C.___ abweichende Gutachtensergebnis, wonach keine invalidisierende Krankheit vorliegt, insbesondere deshalb zu ?berzeugen vermag, weil Dr. A.___ anschaulich darlegt, dass die geltend gemachte Behinderung nicht mit den objektiven Untersuchungsbefunden und der feststellbaren spontanen Beweglichkeit zu vereinbaren, ist und keine somatischen Gr?nde ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdef?hrer nach dem Weglassen seines Gehstockes die angestammte ebenso gut wie jede andere T?tigkeit nicht uneingeschr?nkt aus?ben k?nnte, dass im ?brigen aus Dr. A.___s Hinweisen auf eine gewisse Rentenbegehrlichkeit und Logorrhoe entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/4) nicht auf das Vorhandensein einer die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigende psychischen Gesundheitsst?rung geschlossen werden kann, dass folglich mit Dr. A.___ davon ausgegangen werden kann, dass weder in einer Verweisungst?tigkeit noch in der angestammten Arbeit eine gesundheitlich bedingte Einschr?nkung besteht, weshalb entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht (Urk. 12 S. 2) auch kein Anlass gegeben ist, die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit im einzelnen abzukl?ren, dass nach dem Gesagten bei Ablauf des einj?hrigen Wartejahres im Sine von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, das fr?hestens mit dem Wegfall der Vermittlungsf?higkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung, mithin ab 27. Oktober 2000 zu laufen begann, und im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses der Beschwerdef?hrer aus gesundheitlichen Gr?nden in der Arbeitsf?higkeit nicht beeintr?chtigt war, weshalb keine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorlag und die Verf?gung vom 6. Februar 2002 zu best?tigen ist,

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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