Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2002.00129

4 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,604 parole·~13 min·1

Riassunto

Rente; Eröffnung Wartefrist, Arbeitsunfähigkeitsgrad, Einkommensvergleich

Testo integrale

IV.2002.00129

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen O.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die im Jahre 1951 geborene O.___ besuchte in Chile die Primarschule, reiste 1982 in die Schweiz ein und war von 1984 an bei der A.___ als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 29/48). Daneben übte sie seit Juli 1994 eine Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ aus, welche sie infolge gesundheitlicher Probleme ihrer Mutter Ende 1998 aufgeben musste (Reise nach Chile zur Pflege; Urk. 29/43). Wegen seit März 2000 bestehender Polyarthritis meldete sich die Versicherte am 31. März 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 29/48 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. September 2001 und Wirkung ab April 2001 die Zusprache einer halben IV-Rente in Aussicht (Urk. 29/15) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. Februar 2002 fest (Urk. 29/12).          Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 7. März 2002 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Weiter sei der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt André Largier ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 und 4).          Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2002 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im vorliegenden Fall die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei und stellte den Antrag, das Verfahren bis zu dessen Eingang zu sistieren (Urk. 7).          Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin keine Einwendungen erhob (Urk. 12), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2002 bis zum Vorliegen des von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachtens sistiert. Mit gleicher Verfügung wurde das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen, nach Einreichung weiterer Beweismittel seitens der Beschwerdeführerin (Urk. 21) aber mit Verfügung vom 16. Juli 2002 gutgeheissen (Urk. 22).          Nach Eingang des MZR-Gutachtens vom 15. März 2003 wurde die angeordnete Sistierung mit Verfügung vom 3. Juli 2003 aufgehoben, und es wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 26).          In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer halben Rente ab April 2001 sowie einer ganzen Rente ab Juli 2001 (Urk. 28).          Nachdem mit Verfügung vom 1. September 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 30), hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. September 2003 vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 32). Mit Duplik vom 24. November 2003 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an den in der Stellungnahme vom 27. August 2003 gestellten Anträgen fest (Urk. 37).          Mit Verfügung vom 26. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Vertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote gegeben, welche am 4. Dezember 2003 beim hiesigen Gericht einging (Urk. 39 f.).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).

2. 2.1     Nach Eingang der polydisziplinären Abklärung (MZR-Gutachten vom 15. März 2003; Urk. 29/17) hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2003 fest, dass an der Eröffnung der Wartefrist per 19. April 2000 entgegen den Ausführungen des Gutachtens festzuhalten sei, was per April 2001 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 56.25 % ergebe. Somit bestehe ab April 2001 Anspruch auf eine halbe Rente, ab Juli 2001 in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV auf eine ganze Rente (Urk. 28). An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin auch mit Duplik vom 24. November 2003 fest (Urk. 37).          Mit Replik vom 30. September 2003 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres 68.63 % betragen habe, weshalb bereits ab April 2001 eine ganze Rente auszurichten sei. 2.2 2.2.1   Die für das MZR-Gutachten vom 15. März 2003 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Fibromyalgie, eine Impingement Symptomatik der rechten Schulter, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10: F32.0/F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4). Hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden sie sich auf die Ausführungen der Medizinischen Poliklinik und der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) stützen, wonach in der Tätigkeit als Fabrikangestellte von Oktober 2000 bis Januar 2001 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, danach von einer solchen von 100 % auszugehen sei. Für eine leichtere körperliche Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg, welche in wechselnden Positionen durchgeführt werden kann und bei welcher die Beschwerdeführerin nicht der Kälte ausgesetzt ist (Fibromyalgie), habe ihres Erachtens seit Januar 2001 eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % bestanden (Urk. 29/17 S. 12 und 15). 2.2.2   Dr. med. C.___, Oberarzt, sowie Dr. med. D.___, Assistenzarzt an der Medizinischen Poliklinik des USZ, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2001 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklare wechselnde Polyarthralgien bei einer generellen Hyperlaxität der Gelenke. Die Beschwerdeführerin stehe an der Medizinischen Poliklinik seit dem 6. Juni 2000 in Behandlung. Als Fabrikangestellte bestehe seit Oktober 2000 eine 50%ige und vom 9. Januar 2001 an eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 29/27, Urk. 29/21 S. 1 f.). 2.2.3   Dr. med. E.___, Oberarzt, sowie Dr. med. F.___, Assistenzarzt an der Rheumaklinik des USZ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Juli 2001 Polyarthralgien/Polymyalgien unklarer Aetiologie, dd im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoiditis mit Hypothyoreose, bei ausgeprägter generalisierter Hyperlaxität. Eine erste rheumatologische Beurteilung ihrerseits habe im Oktober/November 2000 stattgefunden, eine weitere am 21. Februar 2001. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit August 2000 eine 50%ige, vom 21. Februar 2001 an eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 29/23). 2.3     Das MZR-Gutachten vom 15. März 2003 genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit macht das Gutachten jedoch keine eigenen Angaben sondern verweist auf bereits bestehende Einschätzungen der Medizinischen Poliklinik sowie der Rheumaklinik des USZ, so dass im Folgenden die Nachvollziehbarkeit des gemachten Verweises sowie der genannten Berichte überprüft werden soll.          Aufgrund der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese seit dem 19. April 2000 ununterbrochen bei der Ausübung der angestammten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (Urk. 29/45 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu diesem Zeitpunkt eröffnet, und es bleibt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von da an näher zu prüfen. Die Behandlung an der Medizinischen Poliklinik des USZ erfolgte erst ab dem 6. Juni 2000 (Überweisung durch den Hausarzt, Dr. med. G.___, Kinderarzt FMH; Urk. 29/27 S. 2), diejenige an der Rheumaklinik des USZ erst ab Oktober/November 2000 (Urk. 29/23 S. 2). Da sich die untersuchenden Ärzte zudem erst ab Oktober 2000 beziehungsweise August 2000 bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit äussern, erscheint es entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle zulässig und sinnvoll, für die Zeit zuvor auf die Angaben des Hausarztes abzustellen, bei welchem die Beschwerdeführerin offenbar schon seit längerem in Behandlung stand. Weiter ist anzumerken, dass die im MZR-Gutachten genannten Berichte des USZ hinsichtlich dem Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2001 nicht übereinstimmen. Während die Rheumaklinik eine solche ab dem 21. Februar 2001 (Datum der letzten klinischen Untersuchung; Urk. 29/23 S. 1) bejaht, geht die Medizinischen Poliklinik ab dem 9. Januar 2001 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (offenbar gestützt auf die Angaben der Patientin; Urk. 29/21 S. 1). Da diese Begründungen nicht überzeugen, ist auch hinsichtlich des Beginns der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des Hausarztes abzustellen, auf welche auch der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin abstellte. Wenn aber die Angaben des Hausarztes der Beschwerdeführerin für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zuverlässig erachtet werden, ist entgegen den Ausführungen der IV-Stelle in der Duplik vom 24. November 2003 von den effektiven Angaben auszugehen und nicht generell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar zu erachten. Für die Zeit vom 19. April 2000 bis 18. April 2001 ist demnach in der angestammten Tätigkeit entsprechend der korrekten Berechnung des Vertreters der Beschwerdeführerin von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 68.63 % auszugehen (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 5. Mai 2000, 10. Mai bis 23. Juni 2000 sowie 29. Januar bis 18. April 2001; 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 9. Mai 2000, 26. Juni 2000 bis 26. Januar 2001; Urk. 32 S. 2, Urk. 29/18 f., Urk. 29/45 S. 3), und es bleibt der Rentenanspruch im April 2001 zu überprüfen. 2.4     Das hypothetische Invalideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu erheben. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der seit 2000 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+2.5 %) ergibt sich per 2001 ein Einkommen von rund Fr. 3'908.80 (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 92, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 46'905.60 entspricht, woraus bei einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 25 % ein Einkommen von Fr. 11'726.40 resultiert.          Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ergibt sich aufgrund der Angaben der A.___ per 2001 zumindest ein Einkommen von Fr. 47'160.-- (12 x Fr. 3'930.--), was zu einer den Anspruch auf eine ganze Rente begründenden Invalidität von rund 75 % ([Fr. 47'160.-- - Fr. 11'726.40] x 100 / Fr. 47'160.-- = 75.13) führt.          Aufgrund dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob vom ermittelten Invalideneinkommen allenfalls noch ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, und ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.___ bei der Bestimmung des Valideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen wäre, wie dies vom Vertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt wird (Urk. 1 S. 5).

3. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 39 f.) auf Fr. 2'777.15 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 6. Februar 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab April 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'777.15 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00129 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2002.00129 — Swissrulings