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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.02.2003 IV.2002.00088

11 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,120 parole·~16 min·2

Riassunto

Rentenbeginn, psychische Krankheit, antizipierte Beweiswürdigung

Testo integrale

IV.2002.00088

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 12. Februar 2003

in Sachen

A.___ Beschwerdef?hrer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausl?nderrecht Solistrasse 2a, 8180 B?lach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1963 geborene A.___ arbeitete als Fr?ser bei der B.___ AG. Am 7. Januar 1999 leistete er seinen letzten effektiven Arbeitstag, danach wurde er freigestellt und das Arbeitsverh?ltnis auf Ende M?rz 1999 gek?ndigt (Urk. 7/35). ???????? Am 30. Oktober 1998 meldete sich A.___ wegen R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte ein Hilfsmittel (St?tzkorsett; Urk. 7/36), das ihm am 23. November 1998 zugesprochen wurde (Urk. 7/21). Weiter pr?fte die IV-Stelle von Amtes wegen den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/20) und erhob den Arbeitgeberbericht vom 4. Februar 1999 (Urk. 7/35), die Berichte des Dr. med. C.___, FMH f?r Rheumaerkrankungen, Z?rich, vom 21. Januar 1999 (Urk. 7/25), des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 21. Dezember 2000 (Urk. 7/22) sowie des Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Z?rich, vom 6. Januar 2001 (Urk. 7/23) und veranlasste das Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals des Kantons Z?rich (nachfolgend: Rheumaklinik) vom 26. Oktober 2000 (Urk. 7/24). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/8 und 7/16) verf?gte sie am 9. Januar 2002, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2000 und auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2000 hat (Urk. 2/1-2).

2. Dagegen liess A.___, vertreten durch lic. iur. Kaldis, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1.? Die beiden Verf?gungen der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2002 seien bez?glich des Rentenbeginns abzu?ndern. ?2.? Dem Beschwerdef?hrer sei ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. ?3.? Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren. ?4.? Dem Beschwerdef?hrer sei bei vollst?ndigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientsch?digung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten." ???????? Die Verwaltung schloss am 4. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel am 24. Juli 2002 geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 1.6 F?hren die von Amtes wegen vorzunehmenden Abkl?rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgem?sser Beweisw?rdigung zur ?berzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als ?berwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es k?nnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ?ndern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweisw?rdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; K?lz/H?ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Geh?r gem?ss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2. 2.1???? Streitig ist der Anspruchsbeginn und die H?he der Invalidenrente. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Verf?gungen, der Beschwerdef?hrer sei wegen langdauernder Krankheit seit Januar 1998 in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung h?tte er ein Jahreseinkommen von Fr. 61'100.-- erzielt. K?rperlich leichte und wechselbelastende T?tigkeiten beispielsweise als Betriebsangestellter, Qualit?tskontrolleur oder Montagearbeiter mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52'216.-- seien ihm jedoch zumutbar gewesen, woraus sich ein Invalidit?tsgrad von 15 % ergeben habe. Ab M?rz 2000 sei der Beschwerdef?hrer jedoch wegen der "Verschlechterung des Gesundheitszustandes" in seiner Arbeitsf?higkeit zu 100 % eingeschr?nkt. Dabei habe am 1. Juli 2002 die durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit w?hrend eines Jahres 40 % (acht Monate zu 15 %, vier Monate zu 100 %) betragen. Es bestehe daher ab 1. Juli 2000 aufgrund des Vorliegens eines H?rtefalls Anspruch auf eine halbe und ab 1. Oktober 2000 auf eine ganze Rente (Urk. 2/1-2). Daran hielt sie auch im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 6). 2.3???? Der Beschwerdef?hrer liess demgegen?ber vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausf?hrungen des IV-Arztes Dr. med. F.___ der Ansicht sei, er sei seit der Untersuchung in der Rheumaklinik im M?rz 2000 zu 100 % arbeitsunf?hig. Diese Meinung st?tze sich auf die nebenbei erw?hnte Diagnose des Verdachts auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsst?rung, deren wesentliches Kriterium ein langdauerndes Schmerzempfinden sei. Dies weise darauf hin, dass er, der seit 1990 an R?ckenschmerzen gelitten habe und bereits im Januar 1998 von den ?rzten zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben worden sei, schon viel fr?her an einer Schmerzverarbeitungsst?rung gelitten habe. Sowohl die ?rzte des Psychiatrie-Zentrums D.___ wie auch Dr. E.___ hielten in ihren Berichten fest, dass der Gesundheitsschaden bereits seit Januar 1998 bestehe (Urk. 1). In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2002 liess der Beschwerdef?hrer an seinen Begehren festhalten und das ?rztliche Zeugnis des Dr. E.___ vom 19. Juli 2002 (Urk. 14/1) nachreichen.

3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer musste seine angestammte T?tigkeit als Fr?ser f?r Schlaufenanlagen im Bereich der Verkehrsregelung wegen R?ckenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein aufgeben (Urk. 7/35 und 7/36). Aus den Untersuchungen der Rheumaklinik vom 3. M?rz 2000 ging hervor, dass der Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht seit dem 19. Januar 1998 in seiner angestammten T?tigkeit zu 100% arbeitsunf?hig, in einer k?rperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden T?tigkeit (ohne l?ngere vorn?bergeneigte K?rperhaltung, l?nger dauernde statische Belastung und Heben von Lasten ?ber 20 kg) jedoch zu 100 % arbeitsf?hig ist (Bericht der Rheumaklinik vom 26. Oktober 2000; Urk. 7/24). Laut dem Bericht der Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 21. Dezember 2000 leidet der Beschwerdef?hrer an einer Anpassungsst?rung mit gemischter St?rung von Gef?hlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25), einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10 F45.5) mit wechselndem Organbezug, weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren (Z56, Z59, Z60.1, Z60.2, Z60.3) und einem lumbospondylogenen Syndrom. Die Bericht erstattenden ?rzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, eine Arbeitsf?higkeit sei nur in gesch?tztem Rahmen oder in einem therapeutischen Tageszentrum zumutbar. Der Gesundheitsschaden bestehe sei Januar 1998 (Urk. 7/22). Der Psychotherapeut und Psychiater Dr. E.___ schliesslich attestierte am 6. Januar 2001 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/23) und stellte am 19. Juli 2002 erg?nzend fest, dass die Arbeitsunf?higkeit prim?r wegen der paranoiden Schizophrenie und nur scheinbar wegen des R?ckenleidens, f?r das sich zu wenig physische, objektive Anhaltspunkte aus dem Gutachten der Rheumaklinik ergeben h?tten, bereits seit dem 19. Januar 1998 bestanden habe (Urk. 14/2 S. 4 und 16 S. 4). ???????? Aus den Akten geht somit hervor, dass der Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 100% arbeitsf?hig, aber aus psychiatrischer Sicht vollst?ndig arbeits- und erwerbsunf?hig ist. Zu pr?fen bleibt, ab wann die psychische Krankheit ausgewiesen ist. 3.2???? Aus dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ vom 21. Juli 1998, in der der Beschwerdef?hrer zur Abkl?rung seiner R?ckenschmerzen vom 9. Juni bis 7. Juli 1998 hospitalisiert war, ergibt sich kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7/29). Der Rheumatologe Dr. C.___ f?hrte am 21. Januar 1999 in seiner Beurteilung aus, dass der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei ung?nstiger lumbosacraler Statik leide. Eine Operationsindikation sei nicht gefunden worden. Die Situation sei insgesamt unbefriedigend und die Frage einer Symptomausweitung bleibe offen (Urk. 7/25). Der Nachweis einer psychischen Beeintr?chtigung ist dem Bericht damit nicht zu entnehmen. Erst anl?sslich der Untersuchungen in der Rheumaklinik am 3. M?rz 2000 wurde der Verdacht einer "zentralen Schmerzverarbeitung" ge?ussert. Gem?ss dem rheumatologischen Gutachten ergaben die klinischen Untersuchungen abgesehen von leichten statischen St?rungen der Wirbels?ule und geringen, der Altersnorm entsprechenden, degenerativen Ver?nderungen der untersten beiden Bandscheiben keine Befunde, welche die vom Versicherten ge?usserten Beschwerden und seine geringe Belastbarkeit auch nur ansatzweise zu erkl?ren vermochten. Somatische Therapieans?tze blieben erfolglos, was zusammen mit den recht diskreten pathologischen Befunden in erster Linie die Frage nach einer zentralen Schmerzverarbeitungsst?rung aufwarf (Urk. 7/24 S. 7). 3.3???? Diese anl?sslich der Abkl?rung in der Rheumaklinik am 3. M?rz 2000 aufgekommene Vermutung einer Schmerzverarbeitungsst?rung (Urk. 7/24 S. 7) wurde sp?ter durch die psychiatrischen Untersuchungen best?tigt und pr?zisiert als "K?rperf?hlst?rungen im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung" (Urk. 14/1 S. 2), weshalb ab diesem Zeitpunkt die psychische Beeintr?chtigung erwiesen ist. Zu pr?fen bleibt, ob die Aussage von Dr. E.___, die Arbeitsunf?higkeit bestehe seit dem 19. Januar 1998 nur scheinbar wegen des R?ckenleidens, prim?r jedoch wegen der schizophrenen Erkrankung (Urk. 14/2 S. 4 und 16 S. 4), und die Feststellung des Psychiatrie-Zentrums D.___, der Gesundheitsschaden? bestehe seit Januar 1998 (Urk. 7/22 S. 1), f?r den Beweis einer fr?heren psychischen Einschr?nkung geeignet und ausreichend sind. Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdef?hrer erstmals am 22. August 2000 (Urk. 14/1 S. 2, Urk. 14/2 S. 1 und Urk. 16 S. 1) und st?tze sich bei der r?ckwirkenden Diagnose einer Schizophrenie vor allem auf die Aussagen der Beschwerdef?hrers, der sich bei ihm ?ber Schlafst?rungen seit zwei Jahren, chronische Schmerzen und episodische Schw?chen aller Extremit?ten beklagte (Urk. 14/2 S. 1 ff. und Urk. 16 S. 4). Mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ist demnach nicht erstellt, dass ab Januar 1998 eine psychische Krankheit vorlag, die eine vollst?ndige Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit zu Folge hatte. So best?tigte gerade Dr. E.___, dass in die Zeit der Untersuchung in der Rheumaklinik im M?rz 2000 der Wegfall der Arbeitslosenentsch?digung falle, die subjektiv gem?ss Beschwerdef?hrer die psychische Symptomatik best?rkt habe, weil dieser nicht mehr gesehen habe, wie es finanziell und auch sonst weitergehen solle (Urk. 14/1 S. 3). Das Psychiatrie-Zentrum D.___ stellte lediglich fest, dass der Gesundheitsschaden seit Januar 1998 besteht, ohne sich jedoch dazu zu ?ussern, ob es sich damals um die rheumatologische oder psychische Beeintr?chtigung handelte, weshalb dieser Aussage nichts ?ber den Beginn der psychischen Krankheit entnommen werden kann. Da davon auszugehen ist, dass auch durch weitere Beweismassnahmen der Beginn der psychischen Krankheit r?ckwirkend nicht mehr festgestellt werden kann, ist auf die Abnahme solcher zu verzichten (vgl. Ziff. 1.6 vorstehend betreffend "antizipierte Beweisw?rdigung"). Die psychische Erkrankung, die zur vollst?ndigen Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit f?hrte, ist daher in den Akten erst ab M?rz 2000 mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

4. 4.1???? Zu pr?fen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit f?r die Zeit vom 19. Januar 1998 bis Ende Februar 2000 in erwerblicher Hinsicht auswirkte. F?r die Berechnung des hypothetischen Einkommens kann auf den Arbeitgeberbericht vom 4. Februar 1999 (Urk. 7/35) abgestellt werden. Demnach h?tte der Beschwerdef?hrer als Gesunder im Jahr 1997 Fr. 61'300.--, angepasst an die Nominallohnentwicklung (0.7 % f?r 1998, 0.3 % f?r 1999, 1.3 % f?r 2000, 2.5 % f?r 2001 und 1.7 % f?r 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) im Jahr 2002 Fr. 65'380.-- verdient. Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten M?nner auf Fr. 4'437.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und an die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit (2.5 % f?r 2001, 1.7 % f?r 2002 und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabelle B10.2 S. 89 und B9.2 S. 88) resultiert ein Wert von Fr. 57'862.-- j?hrlich. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven T?tigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalit?t keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Der Beschwerdef?hrer kann jedoch wegen seines Leidens nur? k?rperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit ohne l?ngere vorn?bergeneigte K?rperhaltung, l?nger dauernde statische Belastung und Heben von Lasten ?ber 20 kg aus?ben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 10 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'076.-- ergibt. Wird das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 65'380.-- in Beziehung gesetzt zum hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'076.-- ergibt dies einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 20.3 %. 4.2???? Ab M?rz 2000 ist der Beschwerdef?hrer auch in einer leidensangepassten T?tigkeit arbeitsunf?hig, weshalb mangels erzielbarem Einkommen der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ist. Da sich diese vollst?ndige Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit an die seit Januar 1998 dauernde 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit anschliesst, beginnt in diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Anspruch auf eine ganze Rente.

5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2001 mit der Feststellung abge?ndert, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. M?rz 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Bundesrechtspflege).

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