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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.02.2003 IV.2002.00082

18 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,419 parole·~12 min·4

Riassunto

Invalidenrente, widersprechende medizinische Berichte

Testo integrale

IV.2002.00082

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 19. Februar 2003

in Sachen

F.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die R.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1951 geborene F.___ arbeitete auf dem Flughafen Z?rich als Sicherheitsbeamtin bei der A.___ AG (Urk. 12/31), als sie am 5. Februar 1999 beim Kontrollieren von Reisekoffern zwischen der R?ntgenmaschine und dem Beladewagen h?ngen blieb und auf die rechte Schulter st?rzte (Urk. 12/35/M8) und sich eine Fraktur des rechten Oberarms und des Schultergelenks zuzog. Am 12. April 2000 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/33). ???????? Die IV-Stelle holte darauf den IK-Auszug (Urk. 12/28), den Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2000 (Urk. 12/30) und diverse Berichte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (nachfolgend: Klinik Balgrist; Urk. 12/15-17) ein. Schliesslich veranlasste sie das Gutachten des Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie FMH, vom 6. Oktober 2001 (Urk. 12/14) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/34). ???????? Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 12/6) verf?gte sie am 18. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2000 (Urk. 2/1-2).

2.?????? Dagegen liess F.___ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um entsch?digungspflichtige Aufhebung des Entscheids und Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter um R?ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur erg?nzenden medizinischen Abkl?rung und anschliessenden Neubeurteilung (Urk. 7). Die Verwaltung schloss am 29. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdef?hrerin am 11. Juni 2002 Replik eingereicht (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin die Frist zum Einreichen einer Duplik ungenutzt verstreichen gelassen hatte, wurde der Schriftenwechsel am 26. August 2002 geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.?????? Streitig ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine ganze Invalidenrente. ???????? Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verf?gung, dass die Beschwerdef?hrerin wegen langdauernder Krankheit seit dem 5. Februar 1999 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr die bisher ausge?bte T?tigkeit als Sicherheitsangestellte in einem Umfang von 50 % zumutbar. Aus dem Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 45'264.--) und mit (Fr. 22'632.--) Behinderung resultiere ein Invalidit?tsgrad von 50 % (Urk. 2/1-2). Daran hielt sie auch im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 11). Demgegen?ber liess die Beschwerdef?hrerin geltend machen, dass sie unter Ber?cksichtigung der zus?tzlichen Einschr?nkung aus psychiatrischer Sicht erheblich mehr als zu 50 % arbeitsunf?hig sei. Bei einem zumutbaren Pensum von 40 % und einem teilzeit- und leidensbedingten Abzug von 25 % resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 13'579.20, was zu einem Invalidit?tsgrad von 69.9 % und somit zu einem Anspruch auf eine ganze Rente f?hre (Urk. 7). In der Replik hielt sie an ihrem Begehren fest (Urk. 15).

3. 3.1???? Zu pr?fen ist vorerst das der Beschwerdef?hrerin in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsverm?gen. 3.2???? Nach dem Sturz auf die rechte Schulter vom 5. Februar 1999 diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, Z?rich, in seinem Gutachten vom 21. Januar 2000 zuhanden des Unfallversicherers eine nicht dislozierte Tuberculum majus-Fissur rechts, eine SLAP L?sion der rechten Schulter und eine intramurale L?sion der Supraspinatussehne (degenerativ) rechts. Er empfahl eine orientierende Schulterarthroskopie in der Klinik Balgrist (Urk. 12/34/M8). ???????? Dr. med. D.___ von der Klinik Balgrist f?hrte am 2. Juni 2000 eine Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, D?bridement, Supraspinatusunterfl?chenl?sion, Acromioplastik und AC-Resektion rechts durch (Urk. 12/18). Nach der Operation attestierte er am 13. Februar 2001 eine volle und ab Mai 2001 (gem?ss Bericht vom 19. M?rz 2001 bereits ab 25. Oktober 2000; Urk. 12/16) eine 75%ige Arbeitsunf?higkeit in der bisher ausgef?hrten T?tigkeit als Sicherheitsbeamtin. Weiter f?hrte er aus, dass die Beschwerdef?hrerin f?r geringf?gige T?tigkeiten allenfalls ganztags eingesetzt werden k?nne und dass auf lange Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit m?glich sein sollte. Eingeschr?nkt sei sie bei schwer belastbaren T?tigkeiten auf Brust-, Kopf- und ?berkopfh?he sowie bei schweren Arbeiten auf Bauchh?he. Uneingeschr?nkt m?glich seien geringf?gige T?tigkeiten auf Bauchh?he wie Schreib- oder B?roarbeiten (Urk. 12/17). ???????? Dr. C.___ attestierte in seinem zweiten Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 22. April 2001 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit als Sicherheitsbeamtin und eine (maximale) 25%ige Arbeitsunf?higkeit in einer anderen, den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren T?tigkeit, z.B. mit Wechselbelastung. Erg?nzend f?hrte er an, dass die Prognose mit gr?sster Vorsicht zu stellen sei, da eine ziemlich erhebliche psychische ?berlagerung vorliege (Urk. 12/34/M19). ???????? Der Psychiater Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2001 eine Diskrepanz zwischen den schweren Klagen ?ber kaum auszuhaltende Schmerzen bei gewissen Arbeitsverrichtungen und den objektiven Befunden einer organischen Ver?nderung des K?rpers fest und diagnostizierte eine somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) verbunden mit einer psychologischen depressiven Symptomatik samt vegetativer Labilit?t. Er f?hrte aus, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer bisherigen T?tigkeit kaum noch und in einer k?rperlich weniger anstrengenden Arbeit bestimmt zu etwa 50 % arbeitsf?hig sei, sodass wegen der psychischen Erkrankung eine zus?tzliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 25 % bestehe (Urk. 12/14). 3.3???? Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist f?r die streitigen Belange umfassend, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12/14 S. 3 ff.), wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten - insbesondere unter Ber?cksichtigung des zweiten orthop?dischen Gutachtens des Dr. C.___ - abgegeben (Urk. 12/14 S. 1), ist in den medizinischen Zusammenh?ngen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen erscheinen begr?ndet, weshalb die 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit ausgewiesen ist. ???????? Eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Sicherheitsbeamtin - wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung annahm - ist demgegen?ber nicht ausgewiesen. Gem?ss den internen Notizen der Beschwerdegegnerin wird dies damit begr?ndet, dass es sich gem?ss einer telefonischen Nachfrage beim Arbeitgeber (Gespr?chsnotiz vom 15. Oktober 2001; Urk. 12/26) bei der angestammten T?tigkeit um eine k?rperlich leichte T?tigkeit handle, weshalb die 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit auch f?r die bisher ausge?bte T?tigkeit zu gelten habe (Interne Anfrage an den medizinischen Dienst vom 15. Oktober 2001; Urk. 12/9). Dem steht entgegen, dass die behandelnden ?rzte in einer leidensangepassten T?tigkeit ausnahmslos eine h?here Arbeitsf?higkeit als in der bisherigen attestierten (Urk. 12/17 S 2; Urk. 12/14 S. 6 und Urk. 12/34/M19), die Beschwerdef?hrerin gem?ss Dr. B.___ - und zwar aus psychiatrisch-orthop?discher Sicht - in ihrer angestammten T?tigkeit kaum noch arbeitsf?hig ist (Urk. 12/14 S. 6) und dass ein Wiedereinstiegsversuch als Sicherheitsbeamtin misslang (Bericht der Berufsberatung vom 5. M?rz 2002; Urk. 12/20), weshalb angesichts der medizinischen Akten eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens 75 % in der angestammten T?tigkeit ausgewiesen ist.

4. 4.1???? Zu pr?fen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2???? Die Beschwerdef?hrerin suchte gem?ss eigenen Angaben sp?testens ab der Scheidung im April 1996 eine Vollzeiterwerbst?tigkeit, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % als Erwerbst?tige zu gelten h?tte (Abkl?rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2001; Urk. 12/27). Gem?ss dem Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2000 (Urk. 12/30) verdiente die Beschwerdef?hrerin als Teilzeitangestellte Fr. 23.-- (inklusive 8.33 % Ferienentsch?digung) in der Stunde. Bei einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B9.2 S. 88), 4 1/3 Arbeitswochen im Monat und vier Wochen Ferien im Jahr resultiert ein Einkommen von Fr. 45'827.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2.5 % f?r 2001 und 1.7 % f?r 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 47'771.--. 4.3???? Rechtsprechungsgem?ss ist bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens auf statistische Angaben zur?ckzugreifen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten Frauen Fr. 3'658.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit (2.5 % f?r 2001, 1.7 % und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabelle B10.2 S. 89 und B9.2 S. 88) und das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 23'852.-- j?hrlich. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven T?tigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalit?t keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Die Beschwerdef?hrerin kann jedoch wegen ihres Leidens keine schwer belastenden T?tigkeiten auf Brust-, Kopf- und ?berkopfh?he sowie schwere Arbeiten auf Bauchh?he wahrnehmen, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Demgegen?ber f?hrt die Teilzeitanstellung von Arbeitnehmerinnen prozentual gar zu einer Verbesserung des Lohnes (insbesondere bei einer Teilzeitbesch?ftigung von 50 % bis 74 %; vgl. LSE 2000 S. 24). Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von h?chstens 10 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'466.-- ergibt. 4.4???? Aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens (Fr. 47'771.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 21'466.--) resultiert ein Invalidit?tsgrad von 55.0 %, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Verwaltungsrechtspflege).

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