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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2003 IV.2002.00058

26 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,898 parole·~9 min·2

Riassunto

Rente, Neuanmeldung. In casu keine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Alkoholsucht begründet für sich allein keine Invalidität.

Testo integrale

IV.2002.00058

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 27. Februar 2003 in Sachen H.___

Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die im Jahre 1950 geborene H.___ ging zuletzt bis Februar 1994 als Aushilfsverk?uferin bei der A.___ einer geregelten Arbeitst?tigkeit nach (Urk. 7/14 S. 1, Urk. 7/13 S. 2 f., Urk. 7/22). Am 12. Juni 1996 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/27 S. 5 f.). Nach erfolgten Abkl?rungen wies diese das Begehren der Versicherten wegen fehlender Invalidit?t mit Verf?gung vom 8. November 1996 ab (Urk. 7/6).

2. 2.1???? Am 12. September 2001 meldete sich die Versicherte wegen Durchblutungsst?rungen in beiden Beinen und einer schweren Mittelohrentz?ndung mit Gleichgewichtsst?rungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abkl?rungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2001, davon ausgehend, dass keine invalidit?tsbedingten Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit vorliegen w?rden, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/2), und hielt an diesem Entscheid mit Verf?gung vom 9. Januar 2002 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.2 Dagegen erhob die Versicherte am 6. Februar 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung (Urk. 1). ???????? Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 7. M?rz 2002 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 12. M?rz 2002 geschlossen (Urk. 6 und 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet Alkoholismus f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 94 V 278 Erw. 3a, BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2. 2.1???? Das mit Anmeldung vom 12. Juni 1996 gestellte Rentenbegehren der Beschwerdef?hrerin hatte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 8. November 1996 abgewiesen, da die Arbeitsunf?higkeit auf reinem Suchtgeschehen beruhe (Alkoholismus), und demnach keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes bestehe (Urk. 7/6). Mit Verf?gung vom 9. Januar 2002 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren der Beschwerdef?hrerin erneut ab, da gem?ss den get?tigten Abkl?rungen wiederum kein die Kriterien des Invalidenversicherungsgesetzes erf?llendes Krankheitsgeschehen vorliege (Urk. 7/1). 2.2???? In der Beschwerde vom 6. Februar 2002 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass Dr. med. B.___, praktischer Arzt, am 5. Juni 1996 zu Handen der Arbeitslosenkasse eine krankheitsbedingte, vermutlich auf l?ngere Zeit (Jahre) hinaus bestehende Arbeitsunf?higkeit best?tigt habe, die Beschwerdef?hrerin seit dem 1. Juli 1996 Sozialhilfe ben?tige und vom 19. Oktober bis zum 18. November 1996 in der Psychiatrischen Klinik Schl?ssli hospitalisiert gewesen sei. Weiter sei sie im Zusammenhang mit einer Zehenamputation vom 12. bis 19. Dezember 2000 im Universit?tsspital Z?rich hospitalisiert gewesen und k?nne aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei der Arbeitslosenkasse keine Taggeldleistungen beziehen (Urk. 1).

3.?????? Nach dem Gesagten ist zu pr?fen, ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdef?hrerin seit der erstgenannten leistungsabweisenden Verf?gung ver?ndert hat. 3.1???? Die chirurgische Abteilung des Spitals B?lach, wo die Beschwerdef?hrerin vom 25. bis 27. Juli 2001 hospitalisiert war, diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht (vom 27. Juli 2001) einen "Status nach D?bridement einer infizierten Blase interdigital Dig. IV/V Fuss links (USZ 25. Juli 2001) und Status nach Vorfussinfektion links bei Status nach Amputation Mitte Grundphalanx Dig. V rechts 12/2000, USZ". Bis zum Austritt seien die Beschwerden deutlich regredient gewesen. Klinisch habe nur noch eine diskrete perifokale R?tung mit lokalisierter Druckdolenz interdigital bestanden, so dass die Patientin nach Hause habe entlassen werden k?nnen (Urk. 7/21 Blatt 3 und 4). ???????? In ihrem Bericht vom 9. August 2001 diagnostizierte die chirurgische Abteilung des Spitals B?lach unklare Fuss- und Unterschenkelschmerzen links bei Status nach D?bridement einer infizierten Blase interdigital IV/V links am 25. Juli 2001 sowie einen Status nach Amputation Mitte Grundphalanx Dig. V rechts 12/2000. Das klinische Bild habe sich seit dem Austritt Ende Juli 2001 nicht ver?ndert. Eine Schwellung sei nicht objektivierbar, die Haut-Trophik scheine seitengleich unauff?llig ohne Infektzeichen, und die Fusspulse seien allseits gut tastbar. Die nun zus?tzlich gemessenen Verschlussdr?cke h?tten eine Minderdurchblutung der A. dorsalis pedis links im Vergleich zur Gegenseite ergeben, wobei der Ankle-Brachial Index mit einem Wert von 1.0 dennoch im Normbereich gelegen habe (0.9 bis 1.3) und die klinische Relevanz fraglich erscheine. Dennoch sei eine ambulant durchzuf?hrende Angiographie im Hause organisiert worden. ?ber das diesbez?gliche Resultat und eine allf?llige Intervention werde separat informiert. Die Beschwerdef?hrerin sei am 9. August 2001 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden, wobei die Schmerzen anamnestisch regredient gewesen seien. Die Antibiose sei bei fehlenden klinischen und laborchemischen Infektzeichen gestoppt worden (Urk. 7/21 Blatt 1 und 2). ???????? Dr. med. C.___, praktizierender Arzt, hielt in seinem Bericht vom 29. Oktober 2001 fest, dass er die Beschwerdef?hrerin von Oktober 2000 bis Ende M?rz 2001 wegen immer wieder rezidivierendem, infiziertem Klavus im Bereiche der Grundphalanges Dig. 5 rechts behandelt habe. Eine Osteomyelitis des Grundphalanges habe schliesslich eine Amputation von Dig. 5 rechts notwendig gemacht. Nach einem etwas verz?gerten Heilungsverlauf habe die Behandlung am 22. M?rz 2001 abgeschlossen werden k?nnen (Urk. 7/18). ???????? Mit Bericht vom 30. Oktober 2001 hielt die chirurgische Abteilung des Spitals B?lach erg?nzend zu den bereits genannten Berichten fest, dass der allgemeine Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Hospitalisation vom 7. August 2001 gut gewesen sei. Die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsf?higkeit verm?chten sie nicht zu beurteilen (Urk. 7/21). 3.2???? Nach Lage der vorliegenden Akten l?sst sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (im Sinne eines invalidenversicherungsrechtlichen Relevantwerdens der Alkoholsucht, vgl. Erw. 1.1) mit (l?nger andauernden) Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsf?higkeit nicht begr?nden. So h?lt Dr. C.___ fest, dass die Behandlung der Fussbeschwerden am 22. M?rz 2001 abgeschlossen werden konnte. Aus den Berichten der chirurgischen Abteilung des Spitals B?lach ist weiter ersichtlich, dass die Hospitalisationen der Beschwerdef?hrerin jeweils von kurzer Dauer gewesen sind (drei respektive zwei Tage), die Beschwerden dabei stets zur?ckgegangen sind und die Patientin jeweils in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin zwar seit Oktober 2000 immer wieder an unklaren Fuss- und Unterschenkelschmerzen gelitten hat, diese aber kein invalidisierendes Mass angenommen haben. ???????? Bez?glich der Einw?nde in der Beschwerde vom 6. Februar 2002 ist festzuhalten, dass die Einsch?tzung von Dr. B.___ bereits anl?sslich der Abkl?rungen im Hinblick auf die Verf?gung vom 8. November 1996 ber?cksichtigt worden ist (Bericht vom 8. Juli 1996, Urk. 7/10). Die Hospitalisierung in der Psychiatrischen Klinik Schl?ssli endete am 18. November 1996, und in der Folge wurde soweit ersichtlich keine psychiatrische Behandlung mehr n?tig. So ist denn auch den neueren ?rztlichen Berichten kein Hinweis daf?r zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin seit ihrer Entlassung aus der Klinik Schl?ssli an krankheitswertigen psychischen Problemen gelitten h?tte; auch dem Bericht der chirurgischen Abteilung des Spitals B?lach (vom 9. August 2001) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage dr?ngen sich keine weiteren Abkl?rungen hinsichtlich des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin auf. Schliesslich hat die Einsch?tzung des Gesundheitszustandes und der der Beschwerdef?hrerin aus medizinisch-theoretischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich aufgrund der Berichte medizinischer Fachpersonen zu erfolgen. Die Frage der Vermittlungsf?higkeit im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenentsch?digung, der Sozialhilfebezug sowie die Schwierigkeit des tats?chlichen Findens einer Arbeit sind dabei ausser Acht zu lassen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdef?hrerin im massgeblichen Vergleichszeitraum keine f?r den Leistungsanspruch relevante ?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse eingetreten und die leistungsabweisende Verf?gung vom 9. Januar 2002 demnach rechtens ist. Daran ?ndert auch die der Neuanmeldung beigelegte Notiz der F?rsorgebeh?rde der Gemeinde D.___ (vom 30. August 2001; Urk. 7/12) nichts, die haupts?chlich auf die Alkoholproblematik - die f?r sich allein keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes begr?ndet (Erw. 1.1) - hinweist und ebenfalls auf einen im Wesentlichen unver?nderten Sachverhalt schliessen l?sst.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).