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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 IV.2001.00658

24 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,893 parole·~14 min·1

Riassunto

MEDAS-Gutachten des Unfallversicherers: Nach Autounfall kein HWS-Trauma, dafür 40%ige Arbeitsunfähigkeit wegen narzisstischer Persönlichkeitsstörung? Rückweisung.

Testo integrale

IV.2001.00658

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 25. Februar 2003

in Sachen

O.___ Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey R?merstrasse 20, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1954 geborene O.___ arbeitete zuletzt als hauswirtschaftlicher Angestellter (Gruppenleiter Reinigung) im Krankenheim A.___ (Urk. 13/45 und 13/44). Am 11. Juli 1997 erlitt O.___ mit seinem Wagen, in dem sich auch seine Frau und seine beiden Kinder befanden, in Spanien auf der Autobahn einen schweren Unfall. In den anschliessenden medizinischen Untersuchungen wurden unter anderem ein direktes Sch?delhirntrauma, eine repetitive Distorsion der Halswirbels?ule unter Bewusstlosigkeit, extrakranielle Kopfweichteilverletzungen, ausgedehnte Sch?rfungen der ganzen Kopfhaut und grosse Schnitt-Rissquetschwunden parietofrontal links festgestellt (Urk. 17/3). Im Juli 1998 meldete sich O.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/45). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht vom 3. August 1998 (Urk. 13/44), die Berichte der Schulthess Klinik, Z?rich, vom 18. August 1998 (Urk. 13/21), des Dr. med. B.___, Facharzt f?r Neurologie und Elektroenzephalographie, vom 22. Dezember 1998 (Urk. 13/19) und des Hausarztes Dr. med. C.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Dezember 1998 und 6. Februar 2001 (Urk. 13/20/1 und 13/16) ein. Zudem veranlasste sie die Stellungnahme der Berufsberatung vom 1. M?rz 2001 (Urk. 13/31) und das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle der Invalidenversicherung am Kantonsspital G.___ (MEDAS-Gutachten) vom 22. November 2000 (Urk. 13/17). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/8) verf?gte die IV-Stelle am 24. September 2001 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 1998 bis zum 31. August 2000 (Urk. 13/2) und am selben Tag eine Viertelsrente ab dem 1. September 2000 (Urk. 2 = Urk. 13/1).

2.?????? Dagegen liess O.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Frey, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsgehren stellen: "1. Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2001 sei aufzuheben. ?2. Dem Beschwerdef?hrer sei mit Wirkung ab 1. September 2000 eine ganze Rente zuzusprechen. ?3. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskr?ftigen Verf?gung der Unfallversicherung (Versicherungskasse der Stadt Z?rich) einzustellen. ?4. Subeventualiter sei sowohl ein neurologisches als auch ein psychiatrisches, unabh?ngiges versicherungsexternes Gutachten zu erstellen. ?5. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen." ???????? Mit Schreiben vom 13. November 2001 teilte die Versicherungskasse der Stadt Z?rich mit, dass die beiden Einspracheverfahren betreffend den Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung (Rente und ?berversicherungsberechnung) bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert worden seien (Urk. 11). Die Rentenverf?gung vom 5. September 2001, mit welcher die Versicherungskasse O.___ eine unfallbedingte Invalidenrente von 40 % zugesprochen hatte (Urk. 3/4), ist somit nicht rechtskr?ftig, weshalb die Invalidenversicherung trotz ?bereinstimmung des Invalidit?tsbegriffes in beiden Versicherungen rechtsprechungsgem?ss nicht an den Entscheid gebunden ist (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 291 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Die Verwaltung schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verf?gung vom 11. Dezember 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Am 30. September 2002 (Urk. 6) liess der Beschwerdef?hrer diverse Arztberichte (Urk. 17/1-4) nachreichen. Die Beschwerdegegnerin liess die ihr daraufhin angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 17) ungenutzt verstreichen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2?????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3?????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4?????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen). 1.5?????? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 33 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 1.6?????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung hat der Richter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten ist das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen. Es ist anzugeben, warum auf die eine und eben gerade nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begr?ndet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1???? Nach Lage der medizinischen Akten erscheint der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1998 als ausgewiesen. Streitig ist, ob der Beschwerdef?hrer auch f?r die Zeit nach dem 30. August 2000 Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete ihren Entscheid damit, dass seit dem erlittenen Unfall am 11. Juli 1997 eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe. Nach Ablauf des Wartejahres sei es dem Beschwerdef?hrer nicht m?glich gewesen, die angestammte T?tigkeit wieder aufzunehmen. Aus medizinischer Sicht sei ihm damals lediglich eine einfache berufliche T?tigkeit bei einem halbem Pensum und bei einer um 50 % verminderten Leistung zumutbar gewesen, womit allerdings kein rententangierendes Erwerbseinkommen habe realisiert werden k?nnen. In der Folge sei es zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit positivem Einfluss auf die zumutbare Arbeitsf?higkeit gekommen. Diese sei durch das polydisziplin?re medizinische Gutachten von Ende August 2000 festgestellt worden. Aus dem Gutachten gehe noch eine Verminderung der Arbeitsf?higkeit um 40 % im angestammten Beruf hervor, wobei f?r die Einschr?nkung vor allem psychische Aspekte massgebend seien. Bis zum 31. August 2000 ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein Invalidit?tsgrad von 84 %, ab dem 1. September 2000 ein solcher von 40 %. 2.3???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer vorbringen, er leide als Folge des Verkehrsunfalls an mehrfachen Beschwerden, so an Schmerzen im Nacken, die sich bei Belastung in den ganzen R?cken ausbreiteten, an rezidivierendem Schwindel, an Einschlafpar?sthesien in der linken Gesichtsh?lfte, im linken Arm und in allen Fingern, an schneller Erm?dung, Nervosit?t, Ged?chtnis- und Konzentrationsst?rungen sowie an Ein- und Durchschlafst?rungen. Im MEDAS- Gutachten sei eine Beeintr?chtigung von 40 % festgestellt worden. Dieses enthalte schwerwiegende M?ngel, indem trotz sehr schlechter Deutschkenntnissen kein ?bersetzer beigezogen worden sei, keine Fremdanamnesen durchgef?hrt worden seien und im Gutachten objektive Befunde (wie unter anderem der audio-neuroothologische Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 7. M?rz 2000) nicht ber?cksichtigt worden seien (Urk. 1).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzt sich bei der Herabsetzung der Invalidenrente einzig auf das MEDAS-Gutachten vom 22. November 2000 (Urk. 13/17). Dabei setzt sich das polydisziplin?re Gutachten aus einem orthop?dischen, neurologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und otorhinolaryngologischen Teilgutachten zusammen. Die Arbeitsunf?higkeit von gesamthaft 40 % st?tzt sich jedoch einzig auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___, Arzt f?r Psychiatrie, Psychotherapie und Akupunktur, und der darin festgestellten narzisstischen Pers?nlichkeitsst?rung mit schizoiden, ?bererregbaren und dissoziativen (konversionsneurotischen) Z?gen (ICD-10 F61.0) und nicht auf die Problematik des Sch?delhirntraumas respektive der Distorsion der Halswirbels?ule. Dr. E.___ f?hrte aus, dass das Unfallereignis vom 11. Juli 1997 nur Ursache f?r die Exazerbation der psychisch-bedingten Beschwerden war, die pr?morbide Pers?nlichkeitsst?rung stehe aus psychiatrischer Sicht nicht urs?chlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Juli 1997 (Urk. 13/17, psychiatrisches Teilgutachten vom 5. Oktober 2000 S. 4 ff.). Dies vermag nicht zu ?berzeugen, gehen doch aus dem MEDAS-Gutachten zahlreiche Hinweise auf immer noch vorhandene Folgen des Autounfalls hervor. So berichtete PD Dr. med. F.___, Chef?rztin der Klinik f?r Neurologie des Kantonsspitals G.___ in ihrem Teilgutachten vom 20. September 2000, dass der Beschwerdef?hrer st?ndig vorhandene Nackenschmerzen, dauerhafte Probleme mit dem R?cken, Gleichgewichtsprobleme, Nervosit?t, Schlafst?rungen und chronische Magenschmerzen beklage. Gem?ss Dr. F.___ gab der Beschwerdef?hrer an, dass, wenn er sich auch nur leicht anstrenge, es eine Stunde sp?ter oder am Folgetag zu vermehrten Beschwerden mit zus?tzlichen R?ckenschmerzen, Gleichgewichtsst?rungen, diffusem Schwindelgef?hl und einem Gef?hl "wie Nebel vor den Augen" k?me, weshalb er auch nicht mehr gerne Auto fahre. Unverst?ndlich ist deshalb, weshalb die begutachtende ?rztin ausf?hrte, dass mangels pathologischem Befund keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe (Urk. 13/17, neurologisches Teilgutachten S. 3, 9 und 10). 3.2???? Den Erkenntnissen des MEDAS-Gutachtens kann nicht - respektive nicht vorbehaltlos - gefolgt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass das sogenannte Schleudertrauma der Halswirbels?ule in der charakteristischen Erscheinungsform einer H?ufung von typischen Beschwerden nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit zu verursachen, auch wenn die festgestellten Funktionsausf?lle organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa). Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdef?hrer ohne klinische Befunde ab dem 11. Juli 1997 vollst?ndig arbeitsunf?hig war und gem?ss den Untersuchungen der MEDAS G.___ ab August 2000 - ohne wesentliche ?nderung des Gesundheitszustandes - in seiner Arbeitsf?higkeit nur noch 40 % eingeschr?nkt sein soll, wobei nicht der Autounfall, sondern eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung, die bereits l?nger als zwei Jahre bestehe, der Grund der Beeintr?chtigung sein soll. Diese Beurteilung deckt sich weder mit den geklagten Beschwerden noch mit den folgenden medizinischen Berichten. 3.3???? In den unmittelbar nach dem Unfall vom 11. Juli 1997 verfassten medizinischen Berichte wird klar die Diagnose einer Sch?delhirntrauma und einer Distorsion der Halswirbels?ule gestellt (Urk. 13/16-19). Dabei st?tzten sich die ?rzte bei der Diagnose auf das Beschwerdebild der Schwankschwindelanf?lle (Urk. 13/21 S. 6), Nacken- und Kopfschmerzen sowie Konzentrations- und Emotionslabilit?t (Urk. 20/1 S. 3) und reaktiv-depressiven Verstimmung (Urk. 13/46/M16 S. 7). Wie aus diversen Berichten hervorgeht, ist dieses Beschwerdebild auch heute noch gegeben. So stellte Dr. med. D.___ am 7. M?rz 2000 fest, dass anhand des klinischen und apparativen Befundes von einer Funktionsst?rung des cervico-ocul?ren, cervico-collischen und cervico-spinalen Reflexes auszugehen ist (Urk. 3/6 S. 8). Dr. phil. H.___ vom Neuropsychologischen Ambulatorium, berichtete am 5. Februar 2002, dass der Beschwerdef?hrer unter denselben Beschwerden wie bei der letzten Untersuchung im Januar 1999 leide. Sie f?hrte aus, dass die permanenten Kopf-, Nacken- und R?ckenschmerzen gleich geblieben seien, vor allem wenn er l?ngere Zeit beim Sitzen oder Liegen in derselben K?rperposition bleibe (Urk. 17/13 S. 4) Vor allem jedoch kommen aufgrund des Berichts von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, erhebliche Zweifel am MEDAS-Gutachten auf, indem dieser am 7. November 2002 feststellte, dass rheumatologisch-neurologisch-schmerzanalytisch nach wie vor Gesundheitsst?rungen bestehen, die auf den Unfall zur?ckzuf?hren seien, n?mlich chronische Kopf-, Schulter- Nacken- und R?ckenschmerzen, anfallartige Schwindelanf?lle in Form von Gleichgewichtsst?rungen, die durchaus sturzgef?hrdend seien, innere Unruhe und Neigung zu Aggression und Agitation, gest?rtes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverm?gen, eine weiterhin nachweisbare Hirnleistungsschw?che, und Schlafst?rungen, die zum nicht geringen Teil jedoch durch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bedingt seien, das er nicht als Unfallfolge ansehe. In seinem urspr?nglichen Beruf als Equipenchef sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsunf?hig. Die Arbeitsf?higkeit werde in erster Linie durch die festgestellten Hirnleistungsdefizite und die chronische Schmerzproblematik hervorgerufen. Eine k?rperliche Arbeitsunf?higkeit bestehe derzeit in einem Ausmass von ?ber 70 %. Diese sei zum einen begr?ndet durch die chronische und im Vordergrund stehende Schmerzproblematik, jedoch auch durch die von mehreren Seiten, zuletzt durch PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, festgestellten muskul?ren Verspannungen und den nach wie vor auftretenden paroxysmalen Schwindelattacken respektive Dysbalancen. Das Gesamtausmass der Arbeitsunf?higkeit liege nach seiner Ansicht derzeit ?ber 80 %. Der Beschwerdef?hrer werde auf nicht absehbare Dauer in seiner Arbeitsf?higkeit massiv eingeschr?nkt bleiben (Urk. 21/1). 3.4???? Somit ist nach der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit eine die Herabsetzung der Rente begr?ndende Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen und die Sache ist zur Abkl?rung der beklagten Beschwerden - "fast st?ndig vorhandene Nackenschmerzen", "dauerhafte Probleme mit dem R?cken in Form von vor allem lumbal lokalisierten R?ckenschmerzen", "Gleichgewichtsproblemen, die ihm beim Gehen vor allem unter Belastung Probleme bereiten", "Nervosit?t", "Schlafst?rungen, wobei er relativ gut einschlafe, aber nach 2 bis 3 Stunden wieder aufwache und dann nicht mehr richtig wieder einschlafen k?nne" und den "chronische Magenschmerzen" (Urk. 13/17, neurologisches Teilgutachten S. 3, 9 und 10) - und anschliessender neuer Verf?gung ?ber den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers bzw. die Rentenrevision an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.

4.?????? Da der anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer obsiegt, ist ihm in Anwendung von ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Prozessentsch?digung zuzusprechen. Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung ?ber die Viertelsrente vom 24. September 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Verwaltungsrechtspflege).

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