IV.2001.00656
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner
Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen Erben der G.___
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Beschwerdef?hrende
alle vertreten durch Rechtsanw?ltin Safia Sadeg c/o Anwaltsb?ro Leimbacher & Sadeg Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 B?lach,
diese substituiert durch lic.iur. Christa A. Sigg c/o Anwaltsb?ro Leimbacher & Sadeg Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 B?lach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die 1954 geborene und jahrelang als Reinigungsangestellte t?tig gewesene G.___ litt an Arthrose in den Beinen und musste sich deswegen im M?rz 1998 einer Operation am rechten Kniegelenk unterziehen. Am 28. September 2000 ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung und Invalidenrente; Urk. 7/14). Daraufhin holte die IV-Stelle Ausk?nfte bei den Arbeitgeberinnen (Urk. 7/12-13) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/11) und drei Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin, Winterthur (Urk. 7/6-8), ein. Gest?tzt darauf sprach sie der Versicherten mit Verf?gung vom 6. April 2001 orthop?dische Serienschuhe und Fertigungskosten nach ?rztlicher Verordnung vom 6. M?rz 2001 bis 31. M?rz 2005 als Hilfsmittel zu (Urk. 7/4). Sodann zog sie einen Triagebericht der Berufsberatung bei (Urk. 7/10) und kl?rte die Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit im Haushalt ab (Urk. 7/9). Mit Vorbescheid vom 18. September 2001 stellte sie die Abweisung der Begehren um berufliche Massnahmen und Zusprechung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/3). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/2) verf?gte sie am 25. September 2001 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).
2. 2.1???? Dagegen liess G.___ am 23. Oktober 2001 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um entsch?digungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig liess die Versicherte um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch lic. iur. Christa A. Sigg, Substitutin von Rechtsanw?ltin Safia Sadeg, B?lach (Urk. 3/1-2), im Beschwerdeverfahren nachsuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2001 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worauf am 30. November 2001 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 8). Am 18. Dezember 2001 wurde der Versicherten das von der Verwaltung nachgereichte Schreiben von Dr. D.___ vom 13. Oktober 2001 (Urk. 12; vgl. Urk. 11) zur Stellungnahme im Rahmen der Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung? zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollst?ndig ausgef?llt und versehen mit den Angaben der Gemeindebeh?rde einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungen?gender Substanzierung das Begehren um unentgeltliche Verbeist?ndung abgewiesen werde (Urk. 15). Mit Replik vom 19. Februar 2002 (Urk. 20) liess G.___ ihr eingangs gestelltes Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer halben, eventuell einer Viertelsrente reduzieren (Urk. 20 S. 2). Sodann reichte sie einen Bericht der Klinik f?r Orthop?dische Chirurgie des Kantonsspitals Winterthur vom 5. Dezember 1997 sowie das ausgef?llte Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung? samt Beilagen ein (Urk. 21-23). Gest?tzt darauf wurde ihr Begehren um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch lic. iur. Christa A. Sigg mit Verf?gung vom 22. Februar 2002 abgewiesen (Urk. 24). Nach Verzicht der Verwaltung auf Duplik wurde der Schriftenwechsel am 17. April 2002 geschlossen (Urk. 26). 2.2???? Am 26. August 2002 teilte Rechtsanw?ltin Safia Sadeg dem hiesigen Gericht mit, dass G.___ am ___ 2002 gestorben sei (Urk. 27), worauf der Prozess bis zum Entscheid ?ber den Antritt der Erbschaft sistiert und der Rechtsvertreterin der Verstorbenen aufgegeben wurde, dem Gericht von einem solchen rechtskr?ftigen Entscheid sofort schriftlich Kenntnis zu geben und die massgeblichen Urkunden betreffend Feststellung der Erben und Erwerb/Ausschlagung der Erbschaft einzureichen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 reichte Rechtsanw?ltin Safia Sadeg einen Erbschein vom 5. Dezember 2002 ein, woraus sich ergibt, dass der Ehemann der Verstorbenen, A.___, sowie die beiden Kinder, B.___ und C.___ als gesetzliche Erben gelten (Urk. 32). Daraufhin wurde mit Verf?gung vom 20. Dezember 2002 die Sistierung aufgehoben und den erw?hnten Erben Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob sie den Prozess weiterf?hren wollen, und um einen gemeinsamen Prozessvertreter in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 33). Nach Eingang der Mitteilung, dass die Erben den Prozess weiterf?hren wollen (Urk. 35), und der von ihnen an das Advokaturb?ro Leimbacher und Sadeg erteilten Vollmacht (Urk. 37) ist nun der Prozess spruchreif.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.??????? In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug ersuchte G.___ um Zusprechung einer Rente sowie um Umschulung (Urk. 7/14). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 25. September 2001 nebst dem Rentenanspruch auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2). Das im Beschwerdeverfahren eingangs gestellte Rechtsbegehren lautet hingegen nur auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 20 S. 2, Ziff. 1 der Antr?ge). Streitig und zu pr?fen ist nach dem Gesagten lediglich der Anspruch von G.___ auf eine Invalidenrente.
2.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3. 3.1?????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 3.2?????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 3.3 3.3.1??? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Nach der Rechtsprechung ist f?r die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend h?heres Einkommen tats?chlich realisiert h?tte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). 3.3.2??? Bei den nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt unter anderem die ?bliche T?tigkeit im Haushalt (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung). 3.3.3??? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit ?und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 3.4?????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.?????? Die angefochtene Verf?gung begr?ndete die IV-Stelle damit, ihre Abkl?rungen h?tten ergeben, dass G.___ ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 70 % erwerbst?tig gewesen w?re. Aus ?rztlicher Sicht w?re ihr eine leichte, vorwiegend sitzende, einfache T?tigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar gewesen. Zum Beispiel h?tte sie als Betriebs- oder Elektromontagemitarbeiterin ein Jahreseinkommen von Fr. 21'092.-- erzielen k?nnen, was im Vergleich zu dem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 26'426.-- eine Erwerbseinbusse von 20 % ergeben h?tte. Im Haushaltsbereich dagegen habe eine invalidit?tsbedingte Einschr?nkung im Rahmen von 47 % bestanden. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 28 % (Urk. 2). ???????? G.___ stellte sich dagegen auf den Standpunkt, ihr sei es nicht m?glich gewesen, eine l?ngere Gehstrecke zu Fuss zu ?berwinden oder sich rasch von einem Arbeitsplatz zu einem anderen zu bewegen. Es sei ihr somit lediglich eine T?tigkeit zumutbar gewesen, welche ausschliesslich sitzend h?tte verrichtet werden k?nnen. Auch habe sie die zirka 500 m zum n?chstgelegenen Bahnhof kaum zu Fuss zur?cklegen, geschweige denn diverse Male in Z?ge und Busse umsteigen k?nnen. Auch seien im Raum Winterthur und Umgebung keine Arbeitspl?tze vorhanden, die den von der Beschwerdegegnerin eruierten Verweist?tigkeiten entspr?chen (Urk. 20 S. 4 f.). Des Weiteren sei von einem Valideneinkommen in H?he von Fr. 31'273.-- auszugehen. Dieser Betrag entspreche dem Durchschnittslohn f?r produktionsnahe Berufe in Tabelle TA7 der Lohnstrukturerhebung bei einem Pensum von 70 % (Urk. 20 S. 7). Dem sei ein Invalideneinkommen von Fr. 12'472.-- gegen?ber zu stellen. Dabei handle es sich um das von G.___ in den Jahren 1999 und 2000 durchschnittlich erzielte Einkommen nach Abzug der Entsch?digung f?r die von ihrem Ehemann an ihrer Stelle geleistete Arbeit (Urk. 20 S. 8). Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von 60 % f?hre zu einem Invalidit?tsgrad von 56 % (Urk. 20 S. 9). Eventualiter sei von dem anhand der DAP errechneten Durchschnittslohn ein invalidit?tskausaler Abzug von 15 % vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 17'928.50, zu einer Erwerbseinbusse von 42,7 % und damit zu einem Invalidit?tsgrad von 44 % f?hren w?rde (Urk. 20 S. 10).
5. 5.1???? In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und anhand der Berichte von Dr. D.___ vom 28. Dezember 2000, 24. Februar beziehungsweise 31. M?rz 2001 belegt, dass G.___ an einer schweren trikompartiment?ren Pangonarthrose mit Varusfehlstellung rechts sowie an einer Valgusgonarthrose links litt (Urk. 7/6-8). Infolge dieser Gesundheitssch?den waren die Flexion der Knie und die Kraft in Knien und Oberschenkeln eingeschr?nkt. Sodann verursachte die Verk?rzung des rechten Beines von 3 bis 4 cm eine Unsicherheit im Stehen und Gehen. Schliesslich bestanden thorakale und lumbale R?ckenbeschwerden sowie Beschwerden im Schulterg?rtel und im Nacken. Dadurch konnten Knie und R?cken nur eingeschr?nkt belastet werden, insbesondere konnte G.___ weder lange Gehstrecken unternehmen noch schwere Gewichte tragen. Behinderungsangepasst war somit eine eher sitzende T?tigkeit (Montagearbeiten) mit einer verminderten Tragbelastung und der Notwendigkeit von nur kurzen Gehstrecken sowie ohne Arbeiten, bei denen Unsicherheit auf den Beinen ein Problem darstellt. Im Rahmen einer solchen T?tigkeit w?re G.___ seit September 2000 halbtags, das heisst vier Stunden pro Tag arbeitsf?hig gewesen. In ihrer angestammten T?tigkeit als teilzeitlich erwerbst?tige Reinigungsangestellte war sie dagegen nur im Umfang von zwei Stunden pro Tag arbeitsf?hig (Urk. 7/7). 5.2???? Da G.___ ab September 2000 in ihrer Arbeitsf?higkeit ununterbrochen erheblich eingeschr?nkt war (vgl. Urk. 7/6-8), begann die einj?hrige Wartezeit im September 2000 an zu laufen. Hinsichtlich des Rentenanspruchs stellt sich daher die Frage, ob ab September 2001 ein Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % bestand (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG).
6.?????? Dem Abkl?rungsbericht vom 20. August 2001 ?ber die Auswirkungen der Behinderung im Haushalt ist zu entnehmen, dass G.___ ohne Erkrankung ihr Arbeitspensum auf 70 % erweitert h?tte (Urk. 7/9 S. 3 f.). Dies erscheint als glaubhaft, zumal sie im November 1999 eine zus?tzliche Anstellung als Reinigungsangestellte im Umfang von vier Stunden pro Woche angenommen hatte, um ihr Arbeitspensum zu erh?hen (Urk. 7/11). Demgem?ss entfallen die restlichen 30 % auf die Haushaltsarbeit. Im Bereich Haushaltsf?hrung bestand laut Abkl?rungsbericht keine Einschr?nkung. Die Behinderung im Bereich Ern?hrung betrug 16 %, im Bereich Wohnungspflege 14 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen 5 %, im Bereich W?sche und Kleiderpflege 8 % und im Bereich Verschiedenes 4 %. Die Abkl?rungsperson stellte dabei fest, dass der Ehegatte einen gewichtigen Teil der Aufgaben, die G.___ nicht mehr versehen konnte, ?bernommen hatte. Insgesamt ergibt sich im Haushaltsbereich eine 47%ige Behinderung (Urk. 7/9 S. 5-7). Gegen den erw?hnten Bericht, insbesondere die darin vorgenommene Gewichtung der einzelnen Bereiche und die Bemessung der jeweiligen Einschr?nkungen, wird seitens von G.___ nichts vorgebracht. Der Bericht ist detailliert und inhaltlich ?berzeugend. Auch entspricht die ermittelte Einschr?nkung von 47 % unter Ber?cksichtigung s?mtlicher Aufgaben in einem Haushalt in etwa der von Dr. D.___ im Bericht vom 31. M?rz 2001 gesch?tzten 50%igen Behinderung von G.___ als Hausfrau (Urk. 7/6). Demzufolge kann auf den Abkl?rungsbericht vom 20. August 2001 abgestellt werden. Gest?tzt darauf ist von einer Einschr?nkung von 47 % auszugehen. Unter Ber?cksichtigung der von G.___ hypothetisch daneben ausge?bte 70%ige Erwerbst?tigkeit ergibt sich somit ein nicht erwerbsbezogener Invalidit?tsgrad von 14,1 %.
7. 7.1???? Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt der Umstand, dass G.___ November 1999 eine zus?tzliche Anstellung als Reinigungsangestellte im Umfang von vier Stunden pro Woche angenommen hatte, um ihr Arbeitspensum zu erh?hen (Urk. 7/9 S. 3 und Urk. 7/11), ein gewichtiges Indiz daf?r dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden nicht beabsichtigt h?tte, eine 70%ige Stelle in einer anderen Berufsbranche anzutreten, um ein allenfalls h?heres Einkommen zu realisieren. Konkrete Anhaltspunkte f?r eine anderweitige Annahme lassen sich den Akten keine entnehmen. Das von der Beschwerdegegnerin ausgehend von dem von G.___ bei der E.___ AG 2001 erzielten Stundenlohn (Urk. 7/12) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 26'426.40 ist somit nicht zu beanstanden. 7.2 7.2.1?? Die von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 21'092.30 herangezogenen Verweisungst?tigkeiten (Betriebsangestellte gem?ss Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze [DAP] Nr. 570, Betriebsmitarbeiterin gem?ss DAP Nr. 1161 und Elektromontagemitarbeiterin gem?ss DAP Nr. 1511; Urk. 7/10) sind im Hinblick auf das oben erw?hnte medizinische Anforderungsprofil geeignet. Offensichtlich nicht geeignet w?re hingegen die von G.___ ausge?bte T?tigkeit als Reinigungsangestellte, gab sie doch selber an, ihr Ehemann habe einen grossen Teil der Arbeit ?bernehmen m?ssen (Urk. 20 S. 8 und Urk. 7/9 S. 3). Ob eine Zahl von lediglich drei DAP eine hinreichende Grundlage f?r die Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt, liess das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im Entscheid vom 18. M?rz 2002 (I 559/01) offen. Geht man von den in den drei DAP enthaltenen Lohnangaben aus, und passt man sie der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Jahre 2001 (2,5 %; vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91, Tabelle B 10.2) an, ergibt der Durchschnitt bei einem Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 21'619.65. 7.2.2?? Dieses Ergebnis ist einer Plausibilit?tspr?fung anhand der statistischen Daten gem?ss Lohnstrukturerhebung f?r den gleichen Zeitpunkt zu unterziehen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) besch?ftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'658.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt f?r Statistik [BFS], Neuch?tel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahr 2001 betriebs?blichen 41,7 Wochenarbeitsstunden und unter Anrechnung der Nominallohnentwicklung im Jahre 2001 von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003, S. 90 f., Tabelle B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich Fr. 3'908.80, das heisst j?hrlich Fr. 46'905.60 und bei einem Pensum von 50 % Fr. 23'452.80. Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, h?ngt von den gesamten pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad; BGE 126 V 75). G.___ konnte nur f?r k?rperlich leichte, ?berwiegend sitzende T?tigkeiten eingesetzt werden, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeintr?chtigten Bewerbern und Bewerberinnen benachteiligt war, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Das Alter der im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses 47j?hrigen Versicherten wirkt sich dagegen nicht lohnsenkend aus, weshalb es keinen Abzug rechtfertigt (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Doch ist zu ber?cksichtigen, dass G.___ in einer angepassten T?tigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen konnte, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige f?r Personen war, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings f?llt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungst?tigkeiten weniger ins Gewicht (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In W?rdigung dieser Umst?nde erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 15 % als gerechtfertigt, was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'934.90 f?hrt. Das von der Verwaltung G.___ zugemutete, auf den Angaben der DAP beruhende Invalideneinkommen von Fr. 21'619.65 (Stand 2001) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 7.3???? Im Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 26'426.40; Invalideneinkommen: Fr. 21'619.65) resultiert folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'806.75, damit ein erwerbsbezogener Invalidit?tsgrad von 18,19 %, beziehungsweise von 12,73 % bei einer 70%igen T?tigkeit.
8.?????? Summiert man den erwerbsbezogenen Invalidit?tsgrad von 12,73 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 14,1 %, ergibt sich ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 26,83 %. Zu keinem im Wesentlichen anderen Ergebnis w?rde man gelangen, wenn man das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung ermitteln w?rde. Demzufolge ist die angefochtene Verf?gung nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Safia Sadeg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).