IV.2001.00623
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld
Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1944, arbeitete als Zimmerm?dchen im Hotel A.___ in B.___, welches der C.___ geh?rt (Urk. 17/3/21, 17/3/22, 28). Sie leidet an cervikalen und lumbalen R?ckenschmerzen, an rechtsseitigen Schulterschmerzen sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung sowie einer depressiven Anpassungsst?rung (Urk. 17/3/11, 17/3/10, 17/3/9 und 17/3/7 S. 6 f.). Wegen dieser Leiden bestand erstmals ab dem 3. M?rz 1999???? eine Arbeitsunf?higkeit als Zimmerm?dchen. Nach dem 5. Juli 1999 nahm die Versicherte ihre angestammte T?tigkeit nicht mehr auf (Urk. 17/3/22, 28, 29/2/1-12). Die Versicherte meldete sich am 2. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung f?r den Rentenbezug an (Urk. 17/3/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), veranlasste die notwendigen Abkl?rungen und holte die Berichte von Dr. med. D.___,? Spezialarzt f?r Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Juli 2000 (Urk. 17/3/13), der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 26. Juli 2000 (Urk. 17/3/10) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Rheumatologie, vom 21. August 2000 (Urk. 17/3/9) ein. Da sich aus diesen ?rztlichen Berichten Hinweise auf ein psychisches Leiden der Versicherten ergaben, veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten durch das F.__ (Urk. 17/3/6; Gutachten vom 9. April 2001, Urk. 17/3/7). Mit Beschluss vom 23. April 2001 bemass die IV-Stelle den Invalidit?tsgrad der Versicherten mit 100 % und setzte den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2000 fest (Urk. 17/3/2). ???????? S.___ war ?ber ihre Arbeitgeberin, die C.___, bei der Krankenkasse X.___ krankentaggeldversichert. Diese erbrachte f?r die Arbeitsunf?higkeit der Versicherten Taggeldzahlungen und meldete bei der IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Juli 2000 ein Interesse an allf?lligen Nachzahlungen von Renten- oder Taggeldleistungen an (Urk. 31/6). Nachdem die Krankenkasse ?ber den Rentenanspruch und die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse orientiert?? worden war, stellte sie am 27. Juni 2001 f?r die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 26. April 2001 Antrag auf Verrechnung und ?berweisung von Fr. 5'396.-- (Urk. 31/3). ???????? Mit Verf?gung vom 11. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu, bezifferte den Nachzahlungsbetrag mit Fr. 18'718.--, erkl?rte im Betrag von Fr. 12'322.-- Verrechnung mit der bereits bezogenen Invalidenrente des Ehemanns der Versicherten und f?hrte als Auszahlungsstelle f?r einen weiteren Teilnachzahlungsbetrag von Fr. 5'396.-- die Krankenkasse X.___ an (Urk. 2).
2.?????? Gegen diese Verf?gung richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 5. Oktober 2001 (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die mit der Verf?gung vom 11. September 2001 festgesetzte Drittauszahlung an die Krankenkasse X.___ sei ersatzlos aufzuheben, und der Anspruchsbeginn der Invalidenrente sei auf den 1. M?rz 2000 festzusetzen, unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwer-degegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2001 schloss die?????? IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). ???????? Das Sozialversicherungsgericht gab der Krankenkasse X.___ mit Verf?gung vom 26. November 2001 vom Beschwerdeverfahren Kenntnis und forderte sie auf, zu erkl?ren, ob sie dem Prozess beitreten wolle und sich bejahendenfalls dazu vernehmen zu lassen (Urk. 9). Die Krankenkasse X.___ lehnte einen Prozessbeitritt mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 ab (Urk. 10). ???????? In der Replik vom 30. Januar 2002 liess die Versicherte an den Rechtsbegehren, wie sie in der Beschwerde gestellt worden waren, festhalten (Urk. 13). Die????? IV-Stelle liess sich innert angesetzter Frist zur Einreichung der Duplik nicht vernehmen, weshalb androhungsgem?ss Verzicht darauf anzunehmen war (Urk. 19, 22). Mit Verf?gung vom 13. Mai 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 23). ???????? Das Sozialversicherungsgericht forderte bei der IV-Stelle die Unterlagen zur Drittauszahlung der Invalidenrente nach (Aktennotiz vom 12. November 2002, Urk. 24; Urk. 31/1-7) und nahm Abkl?rungen zur Arbeitsf?higkeit der Versicherten ab M?rz bis Juli 1999 vor (Urk. 25, 26, 28, 29/1-2). Mit Verf?gung vom 6. Januar 2003 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu diesen weiteren Unterlagen vernehmen zu lassen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 28. Januar 2003 (Urk. 34) Stellung nehmen, wogegen die IV-Stelle sich nicht weiter ?usserte.?
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Strittig und zu ?berpr?fen ist in einem ersten Schritt der Beginn der ab dem 1. Juli 2000 zugesprochenen ganzen Invalidenrente. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b. w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich ????? mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsf?hig war. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grunds?tzlich die Arbeitsunf?higkeit nicht, selbst wenn er l?nger als 30 Tage dauert (EVGE 1963 290; Meyer-Blaser,? Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Z?rich 1997, S. 236).
3. 3.1???? Der bei der Beschwerdef?hrerin vorliegende Gesundheitsschaden kann sich k?nftig sowohl verbessern als auch verschlechtern, weshalb zu Recht Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG f?r die Entstehung des Rentenanspruches als massgeblich erachtet wurde (vgl. Urk. 17/3/3 und 17/3/7 S. 7 f.). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 5. Juli 1999 im angestammten Beruf als Zimmerm?dchen auf Dauer arbeitsunf?hig war. Gem?ss den Attesten des die Beschwerdef?hrerin ab Ende Juni 1999 behandelnden Dr. D.___ (Urk. 29/2/3-8, 17/3/7 S. 6), dessen Bericht vom 10. Juli 2000 (Urk. 17/3/13) und gem?ss dem Gutachten des F.___ vom 9. April 2001 (Urk. 17/3/7 S. 7) lag im Wesentlichen aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens ab circa Juli 1999 im bisherigen T?tigkeitsbereich andauernd eine weitgehende Arbeitsunf?higkeit vor. Die T?tigkeit als Zimmerm?dchen nahm die Beschwerdef?hrerin denn nach dem 5. Juli 1999 auch nicht mehr auf (Urk. 17/3/22 und Urk. 28). Ebenfalls unstreitig und ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdef?hrerin nach dem 5. Juli 2000 eine Erwerbsunf?higkeit in der H?he von mindestens 66 2/3 Prozent vorgelegen hat, was zu Recht zur Zusprache der ganzen Invalidenrente sp?testens ab 1. Juli 2000 gef?hrt hat. Gem?ss der Beurteilung der ?rzte des F.___ war die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitsschadens n?mlich auch in anderen T?tigkeitsbereichen weitgehend arbeits- und?? damit erwerbsunf?hig (Urk. 17/3/7 S. 7). 3.2???? Wie sich der vom Sozialversicherungsgericht eingeholten Auskunft der Arbeitgeberin beziehungsweise den gegen?ber der Arbeitgeberin ausgestellten Attesten von Dr. med. G.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, und von Dr. E.___ entnehmen l?sst, war die Beschwerdef?hrerin bereits vom 4. M?rz bis 30. April 1999 und vom 1. bis 10. Juni 1999 krank und als Zimmerm?dchen vollst?ndig arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 28, 29/2/12 und 29/2/11). Bez?glich der Arbeitsf?higkeit vom 1. bis 10. Mai beziehungsweise vom 1. bis 10. Juni 1999 hatten vor Einholung der zus?tzlichen Ausk?nfte widerspr?chliche Angaben vorgelegen, die mit den erg?nzenden Ausk?nften und den eingeholten Attesten mittlerweile ausger?umt werden konnten (vgl. Verf?gung vom 2. Dezember 2002, Urk. 25; vgl. auch Urk. 17/3/22 und 3/4). Strittig und nachfolgend zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin bereits ab dem 4. M?rz 1999 w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 66 2/3 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war, was zur Zusprache der ganzen Invalidenrente bereits ab dem 1. M?rz 2000 f?hren k?nnte. 3.3 3.3.1?? Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2001 aufgrund der damals vorgelegenen Informationen davon aus, die Wartezeit sei in der Zeit vom 11. Mai bis zum 4. Juli 1999, als die Versicherte voll erwerbst?tig war, unterbrochen worden (Urk. 7). Gem?ss den erg?nzend eingeholten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hatte die Beschwerdef?hrerin vom 1. bis 14. Mai 1999 bezahlte Ferien bezogen und war im Mai 1999 zudem f?r drei Feiertage entsch?digt worden. Die Tage vom 18. Mai bis zum 31. Mai 1999 seien als unbezahlte Ferien zu betrachten (Urk. 28). Vorliegend ist damit zu pr?fen, ob in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1999 von einem mehr als 30 Tage dauernden, und damit wesentlichen Unterbruch der Wartezeit auszugehen ist. Die Zeit ab 11. Juni bis 4. Juli 1999, w?hrend der die Beschwerdef?hrerin erwerbst?tig war, f?llt aufgrund der Dauer von 24 Tagen von vorneherein nicht als wesentlicher Unterbruch der Wartezeit in Betracht (vgl. Art. 29ter IVV). ???????? Die Beschwerdef?hrerin hatte diesbez?glich bereits in der Beschwerde und der Replik geltend machen lassen, im Mai 1999 habe sie sich l?nger in H.___ aufgehalten, um das Grab ihres verstorbenen Sohnes zu besuchen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit ?ber eine verwertbare Arbeitsf?higkeit verf?gt habe, da sich ja vor allem der Tod ihres Sohnes limitierend auf die Arbeitsf?higkeit ausgewirkt habe. Dass in dieser Zeit keine Krankentaggelder ausbezahlt worden seien, sei darauf zur?ckzuf?hren, dass sie sich in ihrem Schmerz nicht habe um Arztzeugnisse k?mmern k?nnen (Urk. 1 S. 8 und 13 S. 5). In der Stellungnahme vom 28. Januar 2003 liess sie nochmals bekr?ftigen, dass im Mai 1999 keine Arbeitsf?higkeit bestanden habe und sie liess auf den Umstand hinweisen, dass sie in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht und keinen entsprechenden Verdienst erzielt habe. Gem?ss dem Attest von Dr. G.___ sei zudem ab 1. Mai 1999 nur von einer Arbeitsf?higkeit von 50 % auszugehen gewesen (Urk. 34 S. 2). 3.3.2?? Der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin sich im Mai 1999 gegen?ber der Arbeitgeberin nicht (teilweise) krank gemeldet, sondern dass sie Ferien bezogen hatte und dass ein Teil der Zeit als unbezahlter Urlaub verbucht worden war, vermag f?r sich nicht zu belegen, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend dieser Zeit auch voll leistungs- und arbeitsf?hig gewesen war. Vielmehr ist aufgrund der weiteren Hinweise mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 2001 eine zumindest zeitweise und teilweise Arbeitsunf?higkeit bestanden hat. ???????? Dies ergibt sich einerseits aufgrund des Verlaufs des psychischen Leidens, wie er im Gutachten des F.___ vom 9. April 2001 festgehalten ist. So f?hrte die Beschwerdef?hrerin gegen?ber den ?rzten des F.___ aus, nach dem Tod ihres Sohnes im November 1998 und der anschliessenden Trauerzeit, w?hrend der sie sich auch eine Weile in H.___ aufgehalten habe, habe sie wieder angefangen zu arbeiten. Dies sei aber einfach nicht mehr gegangen, zum einen seien die Schmerzen zu stark gewesen, zum anderen habe sie sich zu niedergeschlagen und zu traurig gef?hlt. Nach verschiedenen gescheiterten Arbeitsversuchen sei sie schliesslich im Juli 1999 krank geschrieben worden (Urk. 17/3/7 S. 3 und S. 5). Die ?rzte des F.___ beurteilten denn den Tod des Sohnes im November 1998 auch als einschneidend in der Dynamik des Krankheitsverlaufes. Im Rahmen der ?berlangen akuten Trauerreaktion habe sich in der Folgezeit eine depressive Anpassungsst?rung (ICD-10 F 43.21) entwickelt, die die somatischen Beschwerden in erheblichem Umfange in dem Sinne ?berlagert habe, dass die Fixierung des Schmerzerlebens in der nun gegebenen Chronifizierung und in der seit circa 1 ? Jahren bestehenden Arbeitsunf?higkeit gem?ndet habe (Urk. 17/3/7 S. 7). Den Beginn der Arbeitsunf?higkeit im angestammten T?tigkeitsbereich setzten die ?rzte aufgrund der ihnen vorgelegenen fremdanamnestischen Angaben (vgl. Urk. 17/3/7 S. 6) und der eigenen Untersuchungsbefunde auf "circa" Juli 1999 an (Gutachten vom 9. April 2001, Urk. 17/3/7 S. 7). Das psychische Leiden der Beschwerdef?hrerin hatte sich somit nach dem Tod ihres Sohnes im November 1998 in massgeblicher Weise verst?rkt beziehungsweise entwickelt, was ab dem 5. Juli 1999 zur andauernden Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf gef?hrt hat. Dr. G.___ f?hrte im Attest vom 9. April 1999 f?r die Zeit vom 9. bis zum 30. April 1999 eine vollst?ndige, und ab dem 1. Mai 1999 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit an. Damit ging er nicht davon aus, die Beschwerdef?hrerin w?re ab dem 1. Mai 1999 voll arbeitsf?hig gewesen, sondern er sah die lediglich teilweise Wiederaufnahme der Arbeitst?tigkeit auf diesen Zeitpunkt hin vor (Urk. 29/2/12). Zu ber?cksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdef?hrerin nach den Ferien und dem unbezahlten Urlaub im Mai 1999 die Arbeit nicht sofort wieder aufgenommen, sondern dass von Dr. E.___ bereits am 31. Mai 1999 f?r die Zeit ab 1. Juni bis 10. Juni 1999 erneut eine Arbeitsunf?higkeit best?tigt worden war. Dies l?sst aber mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest darauf schliessen, dass auch am 31. Mai 1999 keine volle Arbeitsf?higkeit bestanden hat (Urk. 29/2/11). Nach der Wiederaufnahme der Arbeit ab 11. Juni 1999 war die Beschwerdef?hrerin nur w?hrend drei Wochen im Betrieb t?tig und wurde danach erneut und dauernd arbeitsunf?hig. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin auch in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1999 aufgrund ihres Trauerzustandes und ihrer psychischen Beeintr?chtigungen zumindest teilweise nur in eingeschr?nktem Masse leistungs- und arbeitsf?hig gewesen war. Von einem an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen dauernden und damit wesentlichen Unterbruch der Wartezeit im Mai 1999 kann damit nicht ausgegangen werden. 3.4???? Bei der Beschwerdef?hrerin ist f?r die Zeiten vom 4. M?rz bis 30. April 1999 (58 Tage) und vom 1. bis 10. Juni 1999 (10 Tage) eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen. Ab dem 5. Juli 1999 bis 3. M?rz 2000 (243 Tage) ist von der mindestens 80%igen Arbeitsunf?higkeit als Zimmerm?dchen auszugehen. Ungeachtet der Dauer und des Umfanges der Arbeitsunf?higkeit in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1999 war die Beschwerdef?hrerin ab 4. M?rz 1999 w?hrend eines Jahres durchschnittlich ?ber 66 2/3 Prozent arbeitsunf?hig gewesen (68 Tage zu 100 % und 243 Tage zu mindestens 80 % ergibt einen Jahresdurchschnitt bei 366 Kalendertagen von 71,7 %). Da bei der Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf die Beurteilung gem?ss Gutachten des F.___ vom 9. April 2001 bereits ab Juli 1999 von der weitgehenden Arbeits- und auch Erwerbsunf?higkeit auszugehen war (vgl. Urk. 17/3/7 S. 7), ist der Rentenanspruch im M?rz 2000 entstanden. Die Beschwerde vom 5. Oktober 2001 ist damit insoweit gutzuheissen, als damit verlangt wird, der Anspruchsbeginn der Invalidenrente sei auf den 1. M?rz 2000 festzusetzen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG).
4. 4.1???? Weiter ist strittig und zu pr?fen, ob es rechtm?ssig war, der Krankenkasse X.___ mit der Verf?gung vom 11. September 2001 Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 5'396.-- zu ?berweisen (Urk. 2). 4.2???? Nach Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpf?ndbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Vorbehalten Art. 45 AHVG ist jede Abtretung oder Verpf?ndung nichtig. Mit f?lligen Leistungen k?nnen unter anderem R?ckforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Milit?rversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung verrechnet werden (Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG). 4.3 Gest?tzt auf Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG hat der Bundesrat in Art. 76 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Vorschriften ?ber die Gew?hrleistung zweckm?ssiger Verwendung von Renten aufgestellt. Nach den zitierten Bestimmungen kann die Ausgleichskasse eine Invalidenrente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Beh?rde auszahlen, die der rentenberechtigten Person gegen?ber gesetzlich oder sittlich unterst?tzungspflichtig ist, oder sie dauernd f?rsorgerisch betreut. Voraussetzung ist, dass die rentenberechtigte Person die Renten nicht f?r den Unterhalt ihrer selbst und der Personen, f?r welche sie zu sorgen hat, verwendet, oder dass sie nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hief?r zu verwenden, und dass sie oder die Personen, f?r welche sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der ?ffentlichen oder privaten F?rsorge zur Last fallen (Art. 76 Abs. 1 AHVV). 4.4???? In Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG k?nnen im Weiteren nach Art. 50 Abs. 2 IVG Nachzahlungen von Leistungen an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben. Der Bundesrat hat in Art. 85bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV), in Kraft seit 1. Januar 1994 respektive 1999, das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte geregelt (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG). Nach Art. 85bis IVV k?nnen unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur H?he ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular fr?hestens bei der Rentenanmeldung und sp?testens im Zeitpunkt der Verf?gung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren R?ckerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle h?chstens im Betrag der Vorschussleistung und f?r den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
5. 5.1???? Die Beschwerdef?hrerin war ?ber die C.___ bei der Krankenkasse X.___ kollektiv f?r ein Krankentaggeld nach dem Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG) versichert (Urk. 31/7). Mit dem Bekanntwerden des Invalidenrentenanspruches forderte die Krankenkasse von der Beschwerdef?hrerin einen Teil der in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 26. April 2001 erbrachten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 5'396.-- zur?ck (Urk. 31/4). Diesen R?ckforderungsanspruch machte die Krankenkasse direkt bei der Beschwerdegegnerin mittels Verrechnungsantrags vom 27. Juni 2001 geltend (Urk. 31/3). In der angefochtenen Verf?gung vom 11. September 2001 wurde die R?ckforderung der Krankenkasse X.___ mit der Rentennachzahlung verrechnet und der Betrag von Fr. 5'396.-- wurde an die Krankenkasse X.___ ausbezahlt (Urk. 2).
5.2???? Bei den der Beschwerdef?hrerin auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern handelt es sich unbestrittenermassen nicht um Leistungen, die gest?tzt auf Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden k?nnen (vgl. AHI 2002 S. 160 Erw. 2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen f?r eine Drittauszahlung zur Abwendung der Gefahr unzweckm?ssiger Leistungsverwendung vorliegend nicht erf?llt, und es liegt auch keine schriftliche Zustimmung zur Drittauszahlung vor (vgl. AHI 2002 S. 160 Erw. 3). Zu pr?fen ist, ob die verf?gte Drittauszahlung gest?tzt auf Art. 85bis IVV gesch?tzt werden kann. Zu Recht unbestritten blieb, dass die Krankenkasse X.___ als privater Krankenversicherer grunds?tzlich berechtigt ist, f?r ihre Forderung die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten gest?tzt auf Art. 85bis IVV zu verlangen (vgl. AHI 2002 S. 159). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Krankenkasse ihren Anspruch rechtzeitig im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV geltend gemacht hat (vgl. Urk. 31/3). Ferner ist belegt, dass die Krankenkasse X.___ der Beschwerdef?hrerin in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 26. April 2001, f?r welche Zeit Rentenbetreffnisse im Umfange von Fr. 14'350.-- nachzuzahlen waren, weit ?ber Fr. 5'396.-- an Taggeldzahlungen erbracht hat. ???????? Strittig und zu pr?fen ist dagegen, ob es sich bei den ausbezahlten Taggeldern um Vorschussleistungen handelt und insbesondere, ob aus dem massgeblichen Taggeldvertrag ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV abgeleitet werden kann. Strittig ist zudem der Bestand beziehungsweise die H?he der R?ckforderung (Urk. 1 S. 4 ff., 13 S. 2 ff.). 5.3 5.3.1?? Vorab ist hinsichtlich der R?gen der Beschwerdef?hrerin, die sie gegen den Bestand und die H?he der R?ckforderung der X.___ vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.; Urk. 13 S. 4), anzumerken, dass das Eidgen?ssische Versicherungsgericht entschieden hat, dass die versicherte Person, die den Bestand oder die H?he einer zur Verrechnung gebrachten R?ckforderung einer Krankenkasse bestreiten wolle, dies gegen?ber der Krankenkasse geltend zu machen habe (RKUV 1989 Nr. K 805 S. 193). Dieser Entscheid betraf zwar die Forderung einer Krankenkasse, ?ber die aufgrund ihrer ?ffentlich-rechtlichen Natur eine Verf?gung zu ergehen hatte und danach im Beschwerdeverfahren gegen die Krankenkasse zu ?berpr?fen war. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb ?ber die Zust?ndigkeitsfrage und den Rechtsweg im vorliegenden Fall anders entschieden werden sollte. Denn es kann nicht Aufgabe der IV-Stelle sein, bei der Anmeldung einer Forderung, die auch diejenige eines Arbeitgebers oder eines Haftpflichtversicherers sein k?nnte (Art. 85bis Abs. 1 IVV), ?ber deren materielle Begr?ndetheit und damit allenfalls ?ber eine Vielzahl von sozialversicherungsrechtlich fremden Fragen entscheiden zu m?ssen. Vielmehr muss eine Verrechnung nach Art. 85bis IVV auch mit einer grunds?tzlich strittigen Gegenforderung m?glich sein (vgl. Art. 120 Abs. 2 des Obligationenrechts), deren materielle Richtigkeit im zivilrechtlichen Verfahren zu kl?ren ist. Damit hat auch hier zu gelten, dass das Sozialversicherungsgericht im vorliegend ?ffentlich-rechtlichen Verfahren zwischen der Beschwerdef?hrerin und der IV-Stelle nicht daf?r zust?ndig ist, die H?he und den Bestand der privatrechtlichen Forderung der X.___ festzulegen. Vielmehr ist dies eine Frage, die in einem zivilrechtlichen Klageverfahren zwischen der Beschwerdef?hrerin und der Krankenkasse X.___ gekl?rt werden muss. Daher ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.3.2?? Die Krankenkasse X.___ und die Beschwerdegegnerin st?tzen sich auf lit. b von Art. 85bis Abs. 2 IVV und gehen davon aus, aus dem massgeblichen Taggeldvertrag beziehungsweise aus den anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen ergebe sich ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung (vgl. Urk. 7 S. 2 und Urk. 31/3). Mit der Anmeldung zur Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV reichte die Krankenkasse X.___ der zust?ndigen Ausgleichskasse einen Auszug der 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r lohnprozentuale Kollektiv-Taggeldvertr?ge gem?ss VVG' in den Fassungen 07/01 und 03/99 ein, ohne zum damaligen Zeitpunkt anzugeben, welche der bez?glich des R?ckforderungsrechts unterschiedlich ausgestalteten Ausgaben f?r den Kollektivtaggeldvertrag mit der C.___ im massgeblichen Zeitraum anwendbar gewesen war (Urk. 31/5, je lit. f). Die Beschwerdef?hrerin wies in der Replik vom 30. Januar 2002 zudem neu auf den bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannten Umstand hin, ihr Ersuchen an die Krankenkasse X.___ vom 23. Mai 2001, ihr die Rechtsgrundlagen des Taggeldvertrages zuzustellen, habe die Krankenkasse X.___ am 5. Juni 2001 mit der Zusendung der 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung' in der Ausgabe 01/97 erf?llt (Urk. 13 S. 2, 14/1, 14/2 = 3/3, 14/3). Dazu ?usserte sich die Beschwer-degegnerin, da sie keine Duplik eingereicht hatte, nicht (vgl. Urk. 23). Auch die Krankenkasse X.___ hatte im Zeitpunkt, als sie erkl?rt hatte, dem Verfahren nicht beitreten zu wollen, von diesem sp?teren Vorbringen keine Kenntnis (vgl. Urk. 10). 5.3.3?? Bei Taggeldvertr?gen nach VVG handelt es sich um rein privatrechtliche Vertragsverh?ltnisse. Grundlage des Versicherungsvertrages sind die konkreten Abmachungen der Parteien sowie die f?r anwendbar erkl?rten allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Art. 3 VVG; Stoessel und Fuhrer, in: Kommentar zum Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag, Basel 2001, S. 76 N 6 ff. und S. 474 N 39). Versicherungsbedingungen gelten grunds?tzlich f?r die ganze Vertragsdauer in der Fassung, wie sie urspr?nglich in den Einzel- oder den? Kollektivvertrag ?bernommen wurden. Vorbehalten sind nachtr?gliche einvernehmliche Vertrags?nderungen, anderslautende Abmachungen der Parteien ?ber eine zul?ssige, einseitige laufende Anpassung der Versicherungsbedingungen durch den Versicherer sowie Art. 35 VVG, der dem Versicherungsnehmer das Recht einr?umt, bei einer ?nderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingungen fortgesetzt werde (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 236 ff.). Das Stillschweigen des Versicherungsnehmers auf die einfache Zusendung belastender ?nderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherer hin darf nach Treu und Glauben grunds?tzlich nicht als Zustimmung zu einer Vertrags?nderung gewertet werden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 237; vgl. Art. 6 des Obligationenrechts). ???????? Im Bereich der Taggeldvertr?ge nach VVG kann somit nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, die aktuelle Fassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen finde auf alle, auch auf die zu einem fr?heren Zeitpunkt abgeschlossenen Taggeldvertr?ge des entsprechenden Versicherers Anwendung. Die zust?ndigen Beh?rden haben somit bei einem Gesuch um Drittauszahlung eines Taggeldversicherers nach VVG stets sorgf?ltig zu pr?fen, welches im konkreten Fall die anwendbaren Vertragsgrundlagen sind, und sie haben diesbez?glich gegebenenfalls auch R?cksprache mit dem Versicherungsnehmer zu nehmen. 5.3.4?? Die Krankenkasse X.___ legte mit der Anmeldung zur Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV zwei bez?glich des R?ckforderungsrechts inhaltlich verschieden ausgestaltete Fassungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen von M?rz 1999 und von Juli 2001 vor (Urk. 31/5 und 11/1-2). Davon, dass die erst nach Ersch?pfen des Taggeldanspruches am 26. April 2001 erstellte Fassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen von Juli 2001 r?ckwirkend auf das Vertragsverh?ltnis mit der C.___ Anwendung findet, geht auch die Krankenkasse X.___ nicht aus, wie sich aus ihrem sp?teren Schreiben vom 14. September 2001 ergibt (vgl. Urk. 31/7). Den 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r lohnprozentuale Kollektiv-Taggeldvertr?ge gem?ss VVG' in der Ausgabe 07/01 kommt vorliegend somit keine Bedeutung zu. Wie die Beschwerdef?hrerin in der Replik vorbringen l?sst, war ihrem Rechtsvertreter nochmals eine andere Fassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen von Januar 1997 mit nochmals anderer Ausgestaltung des R?ckforderungsrechts als Vertragsgrundlage vorgelegt worden. Davon reichte die Beschwerdef?hrerin einen Auszug ein (Urk. 14/3, insbesondere Ziffer 2.4, S. 18). Sie l?sst geltend machen, es sei von der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Versicherungsbedingungen von Januar 1997 auf das Vertragsverh?ltnis mit der C.___ auszugehen, denn zu einer sp?teren Vertrags?nderung sei es nicht gekommen, namentlich seien auch die Voraussetzungen f?r eine Vertragsanpassung von Seiten der Krankenkasse X.___ gem?ss Ziffer 1.14 AVB nicht erf?llt (Urk. 13 S. 2 ff.). Da dem Sozialversicherungsgericht weder der dem Versicherungsverh?ltnis mit der C.___ zugrundeliegende Vertrag noch die f?r die Jahre 1999 bis 2001 g?ltigen Policen vorliegen, und die Krankenkasse X.___ auch nicht n?her dargetan hat, weshalb sie von der Anwendbarkeit der 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r lohnprozentuale Kollektiv-Taggeldvertr?ge gem?ss VVG' Ausgabe 03/99 ausgeht, kann vom Gericht nicht abschliessend gepr?ft werden, welche Fassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Zeit der Taggeldzahlungen Teil des Versicherungsvertrages mit der C.___ bildete, und ob allenfalls noch weitere, besondere Versicherungsbedingungen zu beachten waren. Der Frage der anwendbaren Vertragsgrundlagen kommt aber - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - in verschiedener Hinsicht entscheidende Bedeutung zu. 5.4 5.4.1?? Die von der Krankenkasse X.___ vorgelegten 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r lohnprozentuale Kollektiv-Taggeldvertr?ge gem?ss VVG' Ausgabe 03/99 sehen in Ziffer 24 (Taggeldleistungen) lit. f (Leistungen Dritter) in den Abs. 1, 2 und 5 vor (Urk. 11/2): ???????? (1) Bei Leistungen von Sozialversicherungen (obligatorische Unfallversicherung, Eidg. Milit?rversicherung, Eidg. Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge sowie entsprechende ausl?ndische Versicherungen) erg?nzen wir diese Leistungen bis zur H?he des versicherten Verdienstes, h?chstens jedoch im Rahmen des versicherten Taggeldes. (2) Erbringen andere Versicherer privatversicherungsrechtliche Leistungen, gilt die anteilsm?ssige Deckung gem?ss Art. 71 VVG. ???????? (5) Stehen die Leistungen Dritter noch nicht fest, bevorschusst die Krankenkasse X.___ das versicherte Taggeld. Ab Beginn der Leistungen Dritter fordert die Krankenkasse X.___ die zu viel erbrachten Leistungen vom Versicherten oder von den leistungspflichtigen Versicherern zur?ck. 5.4.2?? Im Entscheid K. vom 10. Mai 2000, I 282/99, hatte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht ein R?ckforderungsrecht zu beurteilen, das sich ausdr?cklich gegen den Versicherten selbst und nicht gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungstr?ger richtete (AHI 2002 S. 159). Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht f?hrte aus, diesen Rechtsumstand habe die kantonale Rekurskommission in dem in BGE 123 V 25 beurteilten Fall als f?r die Verneinung eines 'eindeutigen R?ckforderungsrechtes' im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV entscheidend betrachtet, was das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im Rahmen der Willk?rpr?fung nicht beanstandet habe. An dieser Betrachtungsweise sei auch bei freier Pr?fung des Bundesrechts festzuhalten. Der Anspruch auf die in Art. 85bis IVV vorgesehene Drittauszahlung gehe weit ?ber den blossen R?ckerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungstr?ger wegen unrechtm?ssigen Leistungsbezuges - etwa aus Gr?nden der ?berversicherung - gegen?ber dem Versicherten zustehe. Die Drittauszahlung setze nicht nur die materiellrechtliche Begr?ndetheit der R?ckforderung und die R?ckkommensvoraussetzungen (BGE 110 V 176) voraus, sondern gehe mit einem Schuldner- und Gl?ubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und R?ckforderung erst m?glich mache. Dem Bundesamt f?r Sozialversicherung sei daher beizupflichten, wenn es unter Hinweis auf das nicht ver?ffentlichte Urteil P. vom 20. Mai 1999 (I 397/98) verlange, dass ein gegen?ber der Invalidenversicherung bestehender direkter R?ckerstattungsanspruch normativ festgehalten sein m?sse, damit von einem 'eindeutigen R?ckforderungsrecht' gesprochen werden k?nne (AHI 2002 S. 163; vgl. auch Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. Oktober 2000, I 31/00, Erw. 3, und in Sachen B. vom 12. Dezember 2001, I 245/99, Erw. 2b). 5.4.3?? Ziffer 24 lit. f Abs. 5 der 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r lohnprozentuale Kollektiv-Taggeldvertr?ge gem?ss VVG' Ausgabe 03/99 h?lt sowohl ein R?ckforderungsrecht gegen den Versicherten selbst, als auch ein R?ckforderungsrecht gegen leistungspflichtige Versicherer, worunter gem?ss Ziffer 24 lit. f Abs. 1 auch die Sozialversicherer und insbesondere die Invalidenversicherung fallen, fest. Es ist davon auszugehen, dass damit ein gegen?ber der Invalidenversicherung bestehender direkter R?ckerstattungsanspruch vertraglich festgehalten wurde. Daran ?nderte entgegen den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin nichts, dass die Krankenkasse ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Ausgabe Juli 2001 insoweit nochmals verdeutlicht hat (Urk. 11/1 Zif-fer 24 lit. f; vgl. Urk. 1 S. 5). ???????? Im Weiteren erg?be sich, wenn von der Anwendbarkeit dieser Versicherungs-bedingungen auszugehen w?re, der bevorschussende Charakter der ausbezahlten Taggelder bereits aus Ziffer 24 lit. f Abs. 5 Satz 1 (Urk. 11/2). Einer zus?tzlichen Mitteilung h?tte es nicht bedurft (vgl. Urk. 13 S. 3). Bildeten somit die 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r lohnprozentuale Kollektiv-Taggeld-vertr?ge gem?ss VVG' Ausgabe 03/99 Vertragsbestandteil, so m?sste die in der Verf?gung vom 11. September 2001 getroffene Disposition der Beschwerdegegnerin, der Krankenkasse X.___ Fr. 5'396.-- auszuzahlen, als rechtm?ssig erkannt werden. Die Frage der Begr?ndetheit beziehungsweise der H?he der R?ckforderung h?tte die Beschwerdegegnerin nicht zu pr?fen, da es sich bei den in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 26. April 2001 nachweisbar geleisteten Taggeldzahlungen um Vorschussleistungen gehandelt hat, und die Frage der Begr?ndetheit beziehungsweise der H?he der R?ckforderung allein das zivilrechtliche Verh?ltnis zwischen der Beschwerdef?hrerin und der Krankenkasse beschl?gt (vgl. SVR 2001 IV Nr. 26 S. 82). 5.4.4 Dagegen enthalten die von der Beschwerdef?hrerin indes nur teilweise ins Recht gelegten 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung' Ausgabe 01/97 kein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge Rentennachzahlung, sondern einzig eine vertragliche Regelung der ?berversicherung (vgl. Urk. 14/3, Ziffer 2.4) 5.4.5?? Der Frage, welche allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Taggeldvertrag zwischen der Krankenkasse X.___ und der C.___ im massgeblichen Zeitpunkt zu Grunde lagen, kommt somit sowohl f?r die Frage, ob ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung besteht, als auch f?r die Qualifikation der Taggeldleistungen als "Vorschussleistungen" entscheidende Bedeutung zu (vgl. Erw. 5.4.3 und 5.4.4). Diesbez?glich sind deshalb erg?nzende Abkl?rungen erforderlich. Da die Beschwerdegegnerin insoweit ihrer Abkl?rungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Erw. 5.3.3), ist die angefochtene Verf?gung im Umfange der verf?gten Auszahlung von Fr. 5'396.-- an die Krankenkasse X.___ aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die notwendigen Abkl?rungen bei der Krankenkasse X.___ und der Versicherungsnehmerin, der C.___, vornehme (vgl. Erw. 5.3.3) und danach ?ber die Empf?ngerin des Nachzahlungsbetrages von Fr. 5'396.-- neu entscheide. Insoweit ist die Beschwerde vom 5. Oktober 2001 damit gutzuheissen. 6. Ausgangsgem?ss steht der Beschwerdef?hrerin entsprechend dem teilweisen Obsiegen eine reduzierte Prozessentsch?digung zu, welche auf Fr. 1?700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 11. September 2001 insoweit aufgehoben, als damit der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2000 festgesetzt wurde, und insoweit, als der Krankenkasse X.___ ein Teilnachzahlungsbetrag von Fr. 5'396.- ausbezahlt wurde und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. M?rz 2000? Anspruch auf die ganze Invalidenrente hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter? Abkl?rung im Sinne von Erw. 5.4.5 ?ber die Empf?ngerin des Nachzahlungsbetrages von Fr. 5'396.-- neu entscheide. Hinsichtlich der H?he der R?ckforderung der Krankenkasse X.___ ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. ??????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Schmidt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Krankenkasse X.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).