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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2001.00591

25 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,656 parole·~8 min·2

Riassunto

Berechnung der Härtefallrente: Da sich die Einnahmensituation des Beschwerdefürhrers verbessert hat, liegt kein Härtefall mehr vor.

Testo integrale

IV.2001.00591

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 26. Februar 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 29. Juli bzw. 16. September 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, M.___, geboren 1950, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 45 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 eine halbe (H?rtefall-)Invalidenrente zu (Urk. 3). Bei der Pr?fung der wirtschaftlichen Verh?ltnisse des Versicherten im Jahre 2001 kam die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse Schulesta zum Schluss, dass kein H?rtefall mehr vorliege, weshalb sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 24. August 2001 mitteilte, dass die halbe Invalidenrente aufgehoben und ihm mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 lediglich noch eine Viertelsrente ausgerichtet werde (Urk. 2). 2. ????? Gegen diese Verf?gung erhob M.___ am 19. September 2001 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2001 schloss die Ausgleichskasse Schulesta auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3???? Ein H?rtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. M?rz 1965 ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine f?r sie zumutbare T?tigkeit erzielen k?nnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gr?nden die ihr verbliebene Erwerbsf?higkeit nicht oder nicht voll ausn?tzen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen H?chstans?tze gelten; Art. 14a der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) findet bei der Ermittlung des H?rtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV). 1.4???? Gem?ss Art. 3b Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 ?ber Anpassungen bei den Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV sind bei Personen, die nicht dauernd oder l?ngere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), als Ausgaben anzuerkennen: a. ????? als Betrag f?r den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1.?????? bei Alleinstehenden mindestens 15280 und h?chstens 16880 Franken, 2.?????? bei Ehepaaren mindestens 22920 und h?chstens 25320 Franken, 3.?????? bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begr?nden, mindestens 8050 und h?chstens 8850 Franken. Dabei gilt f?r die ersten zwei Kinder der volle Betrag, f?r zwei weitere Kinder je zwei Drittel und f?r die ?brigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages; b. ?????? der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenh?ngenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung f?r die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Erg?nzungsleistungen weder eine Nach- noch eine R?ckzahlung zu ber?cksichtigen. Laut Art. 5 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 ?ber Anpassungen bei den Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV legen die Kantone fest: a.?????? den Betrag f?r den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a; b. ?????? den Betrag f?r die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b, h?chstens aber im Jahr: 1.?????? 13200 Franken bei Alleinstehenden, 2.?????? 15000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem gem?ss Art. 3b Abs. 3 ELG als Ausgaben anzuerkennen: a.?????? Gewinnungskosten bis zur H?he des Bruttoerwerbseinkommens; b.??????? Geb?udeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur H?he des Bruttoertrages der Liegenschaft; c.??????? Beitr?ge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung; d.??????? ein j?hrlicher Pauschalbetrag f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittspr?mie f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen; e.??????? geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeitr?ge. 1.5 ??? Als Einnahmen sind gem?ss Art. 3c Abs. 1 ELG anzurechnen: a.??????? Erwerbseink?nfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind j?hrlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach Artikel 2c Buchstabe d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen; b.?????? Eink?nfte aus beweglichem oder unbeweglichem Verm?gen; c.??????? ein F?nfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinverm?gens, soweit es bei Alleinstehenden 25000 Franken, bei Ehepaaren 40000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begr?nden, 15000 Franken ?bersteigt. Geh?rt dem Bez?ger oder einer Person, die in die Berechnung der Erg?nzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75000 Franken ?bersteigende Wert der Liegenschaft beim Verm?gen zu ber?cksichtigen; d.??????? Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV; e.??????? Leistungen aus Verpfr?ndungsvertrag und ?hnlichen Vereinbarungen; f.??????? Familienzulagen; g.?????? Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist; h.?????? familienrechtliche Unterhaltsbeitr?ge. Nicht als Einnahmen anzurechnen sind laut Art. 3c Abs. 2 ELG: a.??????? Verwandtenunterst?tzungen nach den Artikeln 328ff. des Zivilgesetzbuches 31; b.?????? Unterst?tzungen der ?ffentlichen Sozialhilfe; c.??????? ?ffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem F?rsorgecharakter; d.?????? Hilflosenentsch?digungen der AHV oder IV; e.??????? Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

2. 2.1???? Es ist vorliegend unstrittig, dass dem Beschwerdef?hrer basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 45 % eine Invalidenrente zusteht. Strittig und zu pr?fen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines H?rtefalles zu Recht verneint und dementsprechend dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Oktober 2001 lediglich noch eine Viertelsrente zugesprochen hat. 2.2???? Auf der Einnahmenseite ging die Beschwerdegegnerin von einem zumutbaren Einkommen des Beschwerdef?hrers von Fr. 32'880.--, einem Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 15'303.-- und Kinderzulagen von Fr. 1'800.-- pro Jahr aus. Vom Total von Fr. 49'983.-- zog sie Fr. 3'203.-- f?r Sozialversicherungsbeitr?ge und den Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab. Von diesen Fr. 45'280.-- rechnete sie gem?ss Art. 3c Abs. 1a ELG 2/3, somit Fr. 30'186.-- an. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin einen Verm?gensverzehr von Fr. 4'311.-- (1/15 von Fr. 64'671.-- = Verm?gen Beschwerdef?hrer Fr. 30'432.-- zuz?glich Verm?gen Ehegattin Fr. 89'237.-- abz?glich Freibetrag von Fr. 55'000.--), Renten der Invalidenversicherung von Fr. 7'716.-- (Viertelsrente), Renten der Unfallversicherung von Fr. 21'948.-- sowie Zinsen aus Sparguthaben von Fr. 1'727.--, was insgesamt anrechenbare Eink?nfte von Fr. 65'888.-- ergibt (vgl. Urk. 10). 2.3???? Auf der Ausgabenseite anerkannte die Beschwerdegegnerin folgende Betr?ge: je Fr. 4'044.-- Krankenversicherungspr?mien f?r den Beschwerdef?hrer und seine Ehefrau sowie Fr. 1'068.-- f?r die Tochter, Mietzins Fr. 15'000.-- und Lebensbedarf Fr. 25'320.-- f?r den Beschwerdef?hrer und die Ehefrau sowie Fr. 8'850.-- f?r die Tochter. Somit ergeben sich Ausgaben von insgesamt Fr. 58'326.--. Verglichen mit den Eink?nften von Fr. 65'888.-- resultiert ein Einnahmen?berschuss von Fr. 7'562.--, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung eines H?rtefalles nicht mehr gegeben sind (vgl. Urk. 10). 2.4???? Der Beschwerdef?hrer hat nichts vorgebracht, was diese Berechnung der Beschwerdegegnerin als unrichtig erscheinen liesse. Er machte einzig geltend, er k?nne nicht nachvollziehen, dass er eine kleinere Invalidenrente bekomme, obwohl sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Der Vergleich zur fr?heren Situation, als die Beschwerdegegnerin den H?rtefall noch bejahte (vgl. Ermittlungsblatt, Urk. 12/1), ergibt, dass auf der Ausgabenseite - mit Ausnahme von teuerungsbedingten Erh?hungen - im Wesentlichen keine Differenzen bestehen. Auf der Einnahmenseite ist dagegen nunmehr ein Verm?gensverzehr von Fr. 4'311.-- (das Ehepaar wies im Jahre 2000 ein Verm?gen von Fr. 36'009.-- und im Jahre 2001 ein solches von Fr. 119'669.-- aus) zu ber?cksichtigen, ausserdem hat sich das Erwerbseinkommen der Ehefrau mehr als verdoppelt (von Fr. 7'074.-- im Jahre 2000 auf Fr. 15'303.-- im Jahre 2001).

3.?????? Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht das Vorliegen eines H?rtefalles verneint und die Rente des Beschwerdef?hrers deshalb von einer halben auf eine Viertelsrente reduziert, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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