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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 IV.1998.00673

27 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,323 parole·~17 min·2

Riassunto

Invalidenrente, Rentenbeginn

Testo integrale

IV.1998.00673

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren 1947, arbeitete von 1991 bis 1996 als Betriebsangestellter und Schleifer bei der A.___, "___" (Urk. 31/39/1 S. 1 Ziff. 1). Er meldete sich am 1. April 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 31/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf medizinische Abkl?rungen (Urk. 31/19-23) und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 31/37) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 31/39/1) bei. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 31/13) erging am 7. Oktober 1998 die Verf?gung, mit der das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 31/12).

2. 2.1???? Gegen die Verf?gung vom 7. Oktober 1998 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Widnau, mit Eingabe vom 5. November 1998 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Anordnung einer interdisziplin?ren Begutachtung (Urk. 1 S. 2). 2.2???? Am 3. Dezember 1998 ersuchte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abkl?rungen (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 12. Januar 1999 wurde der Prozess bis zum Vorliegen der vollst?ndigen medizinischen Untersuchungsergebnisse sistiert (Urk. 11). Mit Eingabe vom 9. Juli 1999 (Urk. 14) reichte der Beschwerdef?hrer einen Arztbericht der Universit?tsklinik Balgrist (Urk. 15) zu den Akten. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 wies die IV-Stelle unter Beilage der Mitteilung des Beschlusses vom 24. Mai 2002 (Urk. 21 = Urk. 31/1) auf die nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 25. April 2002 (Urk. 22 = Urk. 31/6/2) in Aussicht genommene Wiedererw?gung ihrer Verf?gung hin, indem der Versicherte mit Wirkung ab 1. Januar 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 20). Mit Verf?gung vom 11. Juni 2002 wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben, seinen Beschwerdeantrag hinsichtlich des Rentenbeginns zu pr?zisieren (Urk. 23). Mit Eingabe vom 15. Juli 2002 verlangte der Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 6. Oktober 1996 (Urk. 25). Mit Verf?gung vom 22. Juli 2002 wurde der IV-Stelle Frist angesetzt, um sich zur Frage des Rentenbeginns zu ?ussern (Urk. 28). Am 7. August 2002 erging die Verf?gung, mit der dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2002 mit entsprechender Ehegatten- und Kinderrente zugesprochen wurde (Urk. 34/2). 2.3???? In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2002 hielt die IV-Stelle am Rentenbeginn per 1. Januar 1998 fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 30). Am 18. Oktober 2002 erging sodann die Verf?gung mit der dem Versicherten vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente mit entsprechender Ehegatten- und Kinderrente zugesprochen wurde (Urk. 34/1). Mit Verf?gung vom 22. November 2002 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 32). 2.4???? In seiner Replik vom 13. Januar 2003 hielt der Versicherte daran fest, dass ihm bereits mit Wirkung ab 9. Oktober 1996, eventualiter sogar ab 1. Januar 1996, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 36 S. 2). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 16. Januar 2003 (Urk. 38) angesetzten Frist mitteilte, sie verzichte auf ihre Duplik (Urk. 40), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 31. Januar 2003 geschlossen (Urk. 41).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verf?gung in Wiedererw?gung ziehen und eine neue Verf?gung erlassen. Diese neue Verf?gung beendet den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). 1.3???? Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidit?t (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.6????? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.?????? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.??????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).

2.?????? Die formelle Verf?gung ?ber die Zusprechung der ganzen Invalidenrente vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 erging am 18. Oktober 2002 (Urk. 34/1), mithin nach Erstattung der Vernehmlassung vom 3. September 2002 (Urk. 30). Bereits vor der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung des Beschlusses vom 24. Mai 2002 (Urk. 31/1) verbindlich fest, ab 1. Januar 1998 bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente und wies die Ausgleichskasse zur Berechnung des konkreten Rentenbetrages und zum Erlass der entsprechenden Rentenverf?gung an. Die Beschwerdegegnerin hatte somit bereits im Zeitpunkt der Vernehmlassung verbindlich die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1998 in die Wege geleitet. Die formelle Verf?gung dar?ber erging kurze Zeit danach. Es steht aktenkundig fest, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Januar 1998 wiedererw?gungsweise eine ganze Rente ausgerichtet erh?lt. Damit wurde, was die Zeit ab 1. Januar 1998 betrifft, dem Antrag des Beschwerdef?hrers vollumf?nglich entsprochen. Insoweit kann das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3. 3.1???? Nach wie vor strittig und zu pr?fen ist der Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der psychischen Komponente komme ab anfangs 1997 Krankheitswert zu, weshalb die Er?ffnung der Wartezeit am 1. Januar 1997 rechtens sei (Urk. 30 S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, es bestehe seit dem 9. Oktober 1996, eventualiter sogar ab 1. Januar 1996 ein Anspruch auf eine ganze Rente, da seit einem Unfallereignis vom 9. Oktober 1995 nie mehr eine Arbeitf?higkeit eingetreten sei (Urk. 36 S. 2). 3.2???? Die behandelnden ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, wo der Beschwerdef?hrer aufgrund eines Zwischenfalles mit einer Schleifmaschine am Arbeitsplatz vom 19. Februar bis 12. M?rz 1996 hospitalisiert war, stellten am 18. M?rz 1996 folgende Diagnose (Urk. 3/4 S. 1):

"- Cervikoradikul?res Reizsyndrom C7 bei DH C6/7 mediolateral li mit Beeintr?chtigung der li Nervenwurzel C7 - leichte PHS li - Traumatische Absplitterung eines Ossikelchens der Tub. tibiae li".

Sie attestierten dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bis zum 24. M?rz 1996 (Urk. 3/4 S. 4). ???????? Am 23. Juni 1997 diagnostizierten die behandelnden ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist eine Schmerzexazerbation linksseitig bei bekanntem zervikobrachialem Syndrom bei bekannter Diskushernie C6/7 (Urk. 31/23/3 S. 1) ohne sich zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu ?ussern. ???????? Am 4. August 1997 wurde wiederum ein Status nach zervikobrachialem Syndrom bei Diskushernie C6/7 diagnostiziert und erkl?rt, der Beschwerdef?hrer sei aus orthop?discher Sicht zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 31/23/4). ???????? Nach erneuter Untersuchung in der Rheumasprechstunde am 13. Juli 1998 stellten die behandelnden ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist am 16. Juli 1998 folgende Diagnose (Urk. 3/5 S. 1): ???????? "Cervikobrachiales Syndrom li bei: ????????????? -?? mediolateraler DH C6/7 li (MRI 3.1.96) ????????????? -?? St. n. diskretem Kompressionstrauma Dig. III der li Hand am 6.10.95 als ?????????????????? ausl?sendes Moment." ???????? Zur Arbeitsf?higkeit nahmen die behandelnden ?rzte keine Stellung (Urk. 3/5 S. 2). ???????? Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erkl?rten die behandelnden ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist am 24. Juli 1998, es k?nne bez?glich der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers keine Stellung genommen werden, da dieser sich erstmals nach einem Jahr am 13. Juli 1998 wieder in der rheumatologischen Poliklinik gemeldet habe, wobei er zur vereinbarten Verlaufskontrolle am 22. Juli 1998 unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk. 31/22 S. 1 Ziff. 2). 3.3???? Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, "___", diagnostizierte am 1. Mai 1998 eine Lumbalgie (ab und zu) und ein Zervikobrachialsyndrom bei fraglicher Diskushernie C6/7 (Urk. 31/23/1 S. 2 Ziff. 3). Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers konnte er keine sicheren Angaben machen (Urk. 31/23/1 S. 1 Ziff. 1.5), erachtete jedoch eine T?tigkeit als Magaziner ohne Heben schwerer Lasten als voll zumutbar (Urk. 31/23/2 lit. b-d). 3.4???? Dr. med. E.___, Chirurgie FMH, "___", beantwortete die Anfrage der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 1998 dahingehend, dass der Beschwerdef?hrer von Januar bis September 1996 wegen verschiedenen Beschwerden, welche mit Erfolg behandelt worden seien, in seiner Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdef?hrer leide weiterhin an chronischen R?ckenschmerzen sowie Schmerzen im linken Knie, welche in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist weiterbehandelt w?rden (Urk. 31/20). 3.5???? Dr. med. Q.___, Neurologie, "___", hielt in seinem Bericht vom 13. August 1998 fest, er habe den Beschwerdef?hrer nur einige Male im Jahre 1996 gesehen, weshalb er zu den Fragen der Beschwerdegegnerin keine Stellung nehmen k?nne (Urk. 31/19 S. 2 Ziff. 4). 3.6???? Am 30. August 2000 erstatteten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, des Universit?tsspitals Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin (USZ), ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 31/18). Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 31/18 S. 4): ???????? "-?? Chronisches zervikospondylogenes Syndrom links bei / mit ????????????? -?? medio-lateraler Diskushernie C6/7 (MRI vom 03.01.96 und 17.07.98) ????????????? -?? Osteochondrose und Spondylose C6/7 ????????????? -?? Schmerzverarbeitungsst?rung ???????? -??? Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei / mit ????????????? -?? Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Hyperlordose) ???????? -??? Depressives Zustandsbild". ???????? Die begutachtenden ?rzte hielten fest, der Beschwerdef?hrer sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der verminderten k?rperlichen Belastbarkeit zufolge des zervikospondylogenen und lumbovertebralen Syndroms in seiner angestammten T?tigkeit als Metallschleifer zu 100 % arbeitsunf?hig. Vorausgesetzt, dass es sich bei seiner fr?heren T?tigkeit als Textildrucker um eine mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung gehandelt habe, sei der Beschwerdef?hrer daf?r zu 50 % arbeitsunf?hig. F?r eine leichte, angepasste, wechselbelastende T?tigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. Zur Abkl?rung der globalen Arbeitsunf?higkeit werde bei depressivem Zustandsbild die Durchf?hrung einer psychiatrischen Begutachtung als notwendig erachtet (Urk. 31/18 S. 4). 3.7???? Nachdem der Beschwerdef?hrer wegen Selbst- und Fremdgef?hrdung vom 20. Januar bis 3. M?rz 2000 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik I.___ hospitalisiert war, besuchte er vom 13. Juni bis 1. September 2000 die Tagesklinik der Klinik I.___ in "___" (Urk. 31/17/1 S. 2 Ziff. 4.1). Dr. med. J.___, Ober?rztin, Klinik I.___, diagnostizierte am 6. April 2001 einen Status nach leichter, depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 20), ein Panvertebralsyndrom links sowie eine Hemihyp?sthesie links unklarer Genese (ICD-10: R 20.1; Urk. 31/17/1 S. 2 Ziff. 3). Sie berichtete, der Gesundheitsschaden bestehe seit zirka 1999/2000 (Urk. 31/17/1 S. 1 Ziff. 1.2). Zur Arbeitsf?higkeit im bisherigen Beruf als Textilarbeiter k?nnten keine sicheren Angaben gemacht werden. Die psychiatrische Behandlung einer depressiven St?rung habe sich jeweils insofern zufriedenstellend gestaltet, als sich die entsprechenden depressiven Symptome relativ rasch durch die angebotenen Einzel- und Gruppentherapien sowie die antidepressive Medikation besserten. Beide Male habe auch eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik festgestellt werden k?nnen, wobei diese teilweise auch auf k?rperliche Ursachen zur?ckgehe (Urk. 31/17/2 S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdef?hrer habe bei seinem Austritt aus der Tagesklinik am 1. September 2000 keine spezifischen Beschwerden mehr erw?hnt (Urk. 31/17/2 S. 1 Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - wenn m?glich in t?rkischer Sprache - empfohlen sowie ein Arbeitstraining in einem gesch?tzten Rahmen mit an die k?rperlichen Beschwerden angepassten T?tigkeiten. Dieses w?re ab 1. September 2000 m?glich gewesen (Urk. 31/17/2 S. 2 Ziff. 1.6). 3.8???? Dr. med. K.___, Oberarzt, Psychiatrisches Zentrum, "___", diagnostizierte am 16. August 2001 mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine Panikst?rung (ICD-10: F 41.0) seit 1997, eine rezidivierende depressive St?rung mit aktuell leichter Episode (ICD-1: F 33.0) sowie eine somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F 45.4) mit Beginn 1995, verst?rkt seit 1997. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitf?higkeit wurden eine mediolaterale Diskushernie C6/7, eine Osteochondrose und Spondylose C6/7 sowie eine lumbovertebrale Skoliose und Hyperlordose genannt (Urk. 31/15/1 S. 1 lit. A). Dr. K.___ stellte fest, aufgrund der bestehenden Mischsymptomatik aus k?rperlicher und psychischer Erkrankung sei eine globale Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit schwierig. Neben dem Schmerzsyndrom seien bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit insbesondere die Panikst?rung und die damit verbundenen aggressiven Durchbr?che von Bedeutung. Gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers komme es bei ihm unter Anstrengung jeglicher Art zu den beschriebenen psychischen Ausnahmezust?nden, die dann die Verrichtung jeglicher Arbeit verunm?glichten. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdef?hrers erkl?re sich die angegebene Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit 1997 (Urk. 31/15/1 S. 1 und S. 2 lit. B). In einem gesch?tzten Rahmen w?re langfristig mit einer Arbeitsf?higkeit zwischen 50 % und 100 % zu rechnen (Urk. 31/15/1 S. 1). ???????? Am 22. August 2001 bezifferte Dr. K.___ die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers mit 100 % seit Beginn 1999 bis auf Weiteres, wobei in einem gesch?tzten Rahmen eine T?tigkeit im Umfang von 50 % denkbar w?re (Urk. 31/15/2 lit. e). 3.9???? Am 25. April 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 22 = Urk. 31/6/2). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (F 45.4), eine rezidivierende und schlecht remittierte leicht- bis mittelgradige depressive Episode (F 33.0 bis 33.1) sowie eine Panikst?rung (F41.0) und erkl?rte, der Behandelbarkeit dieses komplexen Krankheitsbildes seien offenbar Grenzen gesetzt sowohl von somatischer wie auch von psychiatrisch-psychotherapeutischer Seite her. Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit h?tten vor allem das stark erh?hte und schnell ansteigende Spannungsniveau, welches der Beschwerdef?hrer nicht kontrollieren k?nne und das konsekutiv zu Panikattacken f?hre sowie die erw?hnten depressiven Symptome. Die Arbeitsunf?higkeit betrage aus seiner Sicht 100 % und werde sich nur langsam ?ber den Weg einer gesch?tzten Werkst?tte verbessern lassen (Urk. 22 S. 7).

4. 4.1???? In W?rdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt sich, dass aus rheumatologisch-orthop?discher Sicht das USZ-Gutachten vom 30. August 2002 (Urk. 31/18) f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinandersetzt. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begr?ndet. Es erf?llt daher die praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demzufolge besteht beim Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r eine leichte, wechselbelastende T?tigkeit (Urk. 31/18 S. 4, S. 5 Ziff. 7 und S. 6 lit. d-e). In ?bereinstimmung damit stehen auch die Beurteilungen der behandelnden ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (Urk. 31/23/4) und von Dr. C.___ (Urk. 31/23/2 lit. b-d), welche dem Beschwerdef?hrer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsf?higkeit attestierten. 4.2???? Aus psychiatrischer Sicht hingegen liegt gem?ss den ?bereinstimmenden Beurteilungen eine generelle Arbeitsunf?higkeit von 100 % vor. Dr. J.___ empfahl ein Arbeitstraining in einem gesch?tzten Rahmen (Urk. 31/17/2 S. 2 Ziff. 1.6) und erkl?rte, der Gesundheitsschaden bestehe seit ca. 1999/2000 (Urk. 31/17/1 S. 1 Ziff. 1.2). Dr. K.___ bezifferte die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers mit 100 % seit 1997 (Urk. 31/15/1 S. 2 lit. B). Auch Dr. B.___ erachtete den Beschwerdef?hrer als zu 100 % arbeitsunf?hig, ohne sich jedoch zum Beginn der Arbeitsunf?higkeit zu ?ussern (Urk. 22 S. 7). Demzufolge ist gem?ss den vorliegenden medizinischen Akten eine Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdef?hrer fr?hestens ab 1997 ausgewiesen. Sodann finden sich in den Akten auch keine Hinweise daf?r, dass psychische Beschwerden zu einem fr?heren Zeitpunkt aufgetreten w?ren. 4.3???? Demzufolge ist die von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 1997 festgesetzte Er?ffnung der Wartezeit (vgl. vorstehend Erw. 1.6) und damit die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1998 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegr?ndet und ist abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verf?gung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 34/1) gegenstandslos geworden ist.

5.?????? Der Beschwerdef?hrer obsiegt im Umfange der zu seinen Gunsten in Wiedererw?gung gezogenen Verf?gung. Diesbez?glich hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne von ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 8 Abs. 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen. Nach ? 9 Abs. 1 der genannten Verordnung sind die Kosten ohne R?cksicht auf den auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnoten (Urk. 27, Urk. 36 S. 3) mit Fr. 4'228.80 zu bemessen, so dass dem Beschwerdef?hrer entsprechend seinem teilweisen Obsiegen zwei Drittel davon, mithin Fr. 2'820.-- zuzusprechen sind.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 18. Oktober 2002 gegenstandslos geworden ist. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 2'820.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Fiechter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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