Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 08.09.2025 EO.2025.00003

8 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,416 parole·~7 min·9

Riassunto

Vaterschaft konnte aufgrund vorgängigem Aberkennungsprozess unverschuldet nicht innert sechs Monaten anerkannt werden. Kein Anspruch, da Art. 16i Abs. 1 lit. EOG keine Ausnahmebestimmung beinhaltet.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

EO.2025.00003

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 8. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Am 1. Mai 2024 brachte Y.___ Sohn Z.___ zur Welt. Y.___ war im Zeitpunkt der Niederkunft mit A.___ verheiratet, weshalb dieser von Gesetzes wegen als Vater von Z.___ galt. Am 3. Mai 2024 reichte Y.___ im Namen von Z.___ beim Bezirksgericht Dielsdorf Klage ein, gemäss welcher festzustellen sei, dass A.___ nicht der Vater von Z.___ sei (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Juni 2024, Urk. 9/4). Am 19. Mai 2024 erklärte X.___ zu Händen des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Vaterschaft von Z.___ anzuerkennen (Urk. 9/1). X.___, welcher bei der B.___ AG angestellt war, bezog vom 17. bis 28. Juni 2024 Vaterschaftsurlaub. X.___ bzw. die B.___ AG beantragten bei der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend: Ausgleichskasse) die Auszahlung einer Entschädigung für den Urlaub (Urk. 9/1). Mit Urteil vom 5. November 2024 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass A.___ nicht der Vater von Z.___ ist und hob das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von Z.___ auf (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Vaterschaftsentschädigung (Urk. 9/3). Am 29. Januar 2025 anerkannte X.___ die Vaterschaft von Z.___ vor dem Zivilstandsamt (Urk. 9/6). Die von X.___ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Dezember 2024 (Urk. 9/3) erhobene Einsprache (Urk. 9/4) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 ab (Urk. 2/2).

2.    Mit als «Erneute Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 17. Februar 2025 wandte sich X.___ erneut an die Ausgleichskasse und beantragte die Ausrichtung einer Vaterschaftsentschädigung (Urk. 2/3/3). Die Ausgleichskasse teilte X.___ daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2025 mit, dass gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden könne (Urk. 2/3/2). Mit Eingabe vom 26. März 2025 gelangte X.___ ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Zusprache einer Vaterschaftsentschädigung (Urk. 2/1). Mit Urteil vom 1. April 2025 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass es zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig sei und überwies die Beschwerde samt Akten ans hiesige Gericht (Urk. 1).

3.    Da weder die Beschwerde vom 26. März 2025 (Urk. 2/1) noch die «Erneute Einsprache» vom 17. Februar 2025 (Urk. 2/3/3) unterzeichnet war, setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2025 Frist an, um die Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden (Urk. 3). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nach (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2. 2.1    Gemäss Art. 16i Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) hat Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils die Person, die: a)    im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; b)    während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war; c)    in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und d)    im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1.    Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist, 2.    selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 12 ATSG ist, oder 3.    im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. 2.2    Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt. Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k EOG).     Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l EOG).

3. 3.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2/2), das Kindesverhältnis müsse spätestens innert sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes festgestellt sein. Vorliegend sei die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Kindsmutter jedoch erst nach Ablauf der 6-monatigen Rahmenfrist erfolgt. Wäre die Vaterschaftsklage direkt nach der Geburt eingereicht worden, hätte die 6-monatige Frist unter Umständen gewahrt werden können. 3.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 2/1), er und die Kindsmutter hätten durchgehend mit der gebotenen Sorgfalt und Schnelligkeit gehandelt. Bereits kurz nach der Geburt ihres Sohnes hätten sie alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Vaterschaft offiziell anerkennen zu lassen. Dass sich der Prozess in die Länge gezogen habe, sei nicht durch ihr Handeln verursacht worden, sondern habe ausschliesslich in den institutionellen Abläufen gelegen.

4. 4.1    Wie dargelegt (E. 2.1), setzt der Anspruch auf eine Entschädigung für den andern Elternteil voraus, dass die Person, welche einen Anspruch geltend macht, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Geburt von Z.___ nicht dessen rechtlicher Vater, war die Kindsmutter, Y.___, doch mit A.___ verheiratet, weshalb dieser gestützt Art. 255 Abs. 1 ZGB als rechtlicher Vater galt (vgl. u.a. Urk. 9/4). Solange der Ehemann von Y.___, A.___, aus rechtlicher Sicht Vater von Z.___ war, konnte der Beschwerdeführer die Vaterschaft nicht anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Erst nachdem das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 5. November 2024 festgestellt hatte, dass A.___ nicht der Vater von Z.___ ist, und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, stand es dem Beschwerdeführer offen, die Vaterschaft anzuerkennen. Da das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf mehr als sechs Monate nach der Geburt von Z.___ erging, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, innerhalb der sechs Monate nach der Geburt von Z.___ dessen rechtlicher Vater zu werden, mithin die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 16i Abs. 1 lit. EOG zu erfüllen. 4.2    Weder die Mutter von Z.___, Y.___, noch der Beschwerdeführer selbst haben die Unmöglichkeit einer früheren Vaterschaftsanerkennung zu verantworten. So erhob Y.___ bereits am 3. Mai 2024, das heisst zwei Tage nach der Geburt von Z.___, in dessen Namen Klage gegen A.___ auf Aberkennung der Vaterschaft (vgl. Verfügung des Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Juni 2024 E. 1, Urk. 9/4). Der Beschwerdeführer selbst und die Kindsmutter erklärten sodann am 19. Mai 2024 gegenüber dem Gericht, dass der Beschwerdeführer der Vater von Z.___ sei (Urk. 9/4). Die unverschuldete Unmöglichkeit einer früheren Anerkennung ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Anerkennung mehr als sechs Monate nach der Geburt des Kindes – besondere Umstände vorbehalten - kein Anspruch auf eine Entschädigung für den andern Elternteil besteht, hat der Gesetzgeber doch keine Ausnahmebestimmung zu Art. 16 Abs. 1 lit. a EOG vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6 [nicht publiziert in BGE 150 V 400]; vgl. auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 15. April 2019, BBl 2019 3413 f.).     Im Gegensatz zum im Urteil 9C_719/2023 vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt liegt der vorliegenden Streitsache keine höchst ungewöhnliche Konstellation zugrunde, welche ausnahmsweise ein Abweichen von der Frist von sechs Monaten rechtfertigen würde, dürfte es doch öfter vorkommen, dass ein Aberkennungsprozesse gemäss Art. 256 ff. ZGB bis zur rechtskräftigen Entscheidung mehrere Monate in Anspruch nimmt. Der Gesetzgeber war sich bei der Regelung der Entschädigung für den andern Elternteil denn auch bewusst, dass es zur Aberkennung von Vaterschaften kommen kann, und regelte, dass der Anspruch auf eine Entschädigung endet, wenn das Kindesverhältnis aberkannt wird (Art. 16j Abs. 3 lit. e EOG). Weitergehende Regelungen traf der Gesetzgeber nicht. Es muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob der Gesetzgeber bewusst auf eine Ausnahmeregelung betreffend Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteil bei vorgängigem Aberkennungsprozess verzichtete (qualifiziertes Schweigen) oder ob eine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, würde es sich doch, wenn überhaupt, um eine unechte Gesetzeslücke handeln, welche nicht vom Gericht, sondern vom Gesetzgeber zu füllen wäre (BGE 145 III 169 E. 3.3, BGE 144 II 281 E. 4.5.1).

5.    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mangels rechtsgültiger Anerkennung der Vaterschaft innert sechs Monaten nach der Geburt von Z.___ keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den andern Elternteil. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

EO.2025.00003 — Zürich Sozialversicherungsgericht 08.09.2025 EO.2025.00003 — Swissrulings