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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2026 BV.2026.00007

4 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·808 parole·~4 min·4

Riassunto

Ausländisches Scheidungsurteil enthält keine Anordnung betreffend schweizerisches Vorsorgeguthaben; keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2026.00007

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Sauter Beschluss vom 4. Februar 2026 in Sachen X.___ Klägerin

gegen

Y.___ Beklagter

1.    Mit Urteil vom 25. November 2008 schied das Tribunal de Grande Instance de Belfort die am 17. August 1991 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Poststempel) gelangte X.___ an das hiesige Gericht und beantragte, es sei festzustellen, dass im ausländischen Scheidungsurteil keine Regelung der beruflichen Vorsorge erfolgt sei und kein Verzicht vorliege, es seien die zuständigen Vorsorgeeinrichtungen zur Ermittlung der während der Ehe angesammelten Guthaben in der beruflichen Vorsorge zu verpflichten und es sei die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben gemäss Art. 122 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) anzuordnen (Urk. 1).

2.     2.1    Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1bis Satz 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Deshalb können im Ausland ergangene Urteile über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt werden. Das vorliegend zu beurteilende französische Scheidungsurteil ist am 25. November 2008 und damit noch vor Inkrafttreten der Revision zum Vorsorgeausgleich ergangen, weshalb Art. 64 Abs. 1bis IPRG rechtsprechungsgemäss nicht anwendbar ist; vielmehr erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung dieses Entscheides in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1 mit Hinweis). 2.2    Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Diese steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen. Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen ist. Hat ein ausländisches Scheidungsurteil zum Vorsorgeausgleich keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist dieser Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 281 Abs. 3 ZPO).

3.    Gemäss Angaben der Klägerin seien im Rahmen der Scheidung weder eine Ausgleichszahlung noch eine sonstige finanzielle Kompensation in Bezug auf Vorsorge- oder Rentenansprüche zugesprochen oder geleistet worden (Urk. 1). Dem von der Klägerin ins Recht gelegten Scheidungsurteil des Tribunal de Grande Instance de Belfort vom 25. November 2008 lässt sich keine Regelung zum Vorsorgeausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss schweizerischem Recht entnehmen (Urk. 2/2). Insbesondere wurde kein Teilungsschlüssel bestimmt.     Indes ordnete das Scheidungsgericht mangels einer vollständigen vertraglichen Regelung die Auflösung und Aufteilung der Vermögensinteressen der Parteien an, wobei es konkret den «Président de la Chambre Départementale des Notaires du Terrotoire de Belfort» damit beauftragte (vgl. Urk. 2/2 S. 5: «À défaut de règlement conventionnel complet, il y a lieu d’ordonner la liquidation et le partage des intérêts patrimoniaux des époux et de commettre Monsieur le Président de la Chambre Départementale des Notaires du Terrotoire de Belfort, ou à défaut son délégataire, pour procéder à la liquidation et au partage des intérêts patrimoniaux des époux.»). Ob im Rahmen dessen eine Regelung betreffend Vorsorgeausgleich getroffen wurde, lässt sich den eingereichten Beilagen (Urk. 2/1-2) nicht entnehmen und es kann offen bleiben, ob das Scheidungsurteil vom 25. November 2008 in diesem Punkt allenfalls ergänzungsbedürftig ist. Denn selbst wenn es ergänzungsbedürftig wäre, ist dafür das hiesige Gericht nicht zuständig (vgl. vorstehend E. 2.2). Die anbegehrte Ergänzung wäre vielmehr beim zuständigen schweizerischen Scheidungsgericht (am Ort des Sitzes der Vorsorgeeinrichtung [Art. 64 Abs. 1bis IPRG], sofern keine Zuständigkeit nach Art. 59 f. IPRG besteht) geltend zu machen.

4.    Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Anhörung der Gegenpartei auf die Klage nicht einzutreten ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

5.    Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren kostenlos.

Das Gericht beschliesst: 1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Sauter

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