Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2024.00021
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 28. November 2025 in Sachen X.___ Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Y.___-Pensionskasse Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber HMV Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1964, erlernte in Deutschland den Beruf einer Detailhandelsfachangestellten mit nachfolgender Weiterbildung zur Detailhandelsspezialistin und war nach ihrer Einreise in die Schweiz am 28. Februar 2010 (Urk. 24/3 S. 1 und S. 5) in der Zeit von Februar 2010 bis Ende Februar 2011 als Detailhandelsfachangestellte für die Z.___ GmbH erwerbstätig (Urk. 24/11). In der Zeit von März bis September 2011 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 24/16) und war zuletzt ab 1. Oktober 2011 als Verkaufsberaterin bei der A.___ erwerbstätig und als solche bei der Y.___-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Aus gesundheitlichen Gründen schied sie per 2. Dezember 2011 aus dem Arbeitsprozess aus (Urk. 24/21, Urk. 24/1/3); die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgte mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 per 14. Dezember 2011 (Urk. 2/5). 1.2 Nach Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung am 30. Januar 2012 (Urk. 24/1) meldete sich die Versicherte am 25. April 2012 unter Hinweis auf Angst, Zwänge und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 24/3). Gestützt auf die beigezogenen Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, insbesondere eines von diesem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens vom 6. August 2012 (Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH; Urk. 24/18), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache sowohl für Massnahmen der Frühintervention (Englisch-Sprachkurs; Urk. 24/13) als auch danach für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ (Urk. 24/25; vgl. auch Urk. 24/32 und Urk. 24/44) und richtete Taggelder aus (Urk. 24/26, Urk. 24/30). Im Juni 2015 schloss die Versicherte die Umschulung erfolgreich ab (vgl. Urk. 24/56/3-4). Die IV-Stelle holte bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Angaben ein (Urk. 24/55) und unterstützte die Versicherte bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 22. Dezember 2015 betreffend Arbeitsversuch und Jobcoaching sowie Taggeld [Urk. 24/69] bzw. Job Coaching durch die E.___, Zentrum für Sozialpsychiatrische Rehabilitation [Urk. 24/78]). Mit Mitteilung vom 24. November 2016 schloss die IV-Stelle das Job Coaching ab, nachdem es nicht gelungen war, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und auch die Versicherte selber keinen Unterstützungsbedarf mehr bekundete (Urk. 24/82). 1.3 In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D.___ einen Verlaufsbericht ein (Urk. 24/87) und prüfte den Anspruch auf eine Invalidenrente, welchen sie mit Vorbescheid vom 28. März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % verneinte (Urk. 24/90). Daran hielt sie mit Verfügung vom 10. Juli 2017 fest (Urk. 24/97). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IVStelle zurückwies (Urk. 24/119). Diese gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, die entsprechende Expertise datiert vom 1. Juni 2020 (Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 24/148). Mit Vorbescheid vom 12. März 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 24/150). Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm Dr. F.___ ergänzend zu seinem Gutachten Stellung (Urk. 24/156). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2023 ab 1. November 2016 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 24/178), sprach sie ihr mit Verfügung vom 11. August 2023 ab 1. November 2016 eine halbe Rente zu (Urk. 24/193-194). Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 verneinte die Y.___-Pensionskasse einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/10).
2. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob der Vertreter der Versicherten Klage gegen die Y.___-Pensionskasse mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aufgrund ihrer für die Klägerin massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab 1. November 2016 eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für die Klägerin berufsvorsorgerechtlich zuständig ist. 3. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4. Der Klägerin sei eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Klageantwort vom 28. Juni 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 14. August 2024 (Urk. 13) sowie Duplik vom 19. November 2024 (Urk. 19) hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 21). Mit Schreiben vom 26. November 2024 äusserte sich der Vertreter der Klägerin zur Duplik (Urk. 22), was der Beklagten mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25); zudem wurden beide Parteien über den Eingang der IV-Akten informiert (Urk. 23, Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in der vorliegend anwendbaren bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre-tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2. 2.1 Der Vertreter der Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass ab 2. Dezember 2011 von einer 100%igen Krankschreibung auszugehen sei (Urk. 1 S. 3), was im Übrigen auch der Einschätzung der SVA entspreche (S. 5). Entgegen der Behauptung von Dr. F.___ habe die Klägerin während der ganzen Dauer ihrer Vollzeitanstellung bei der Z.___ GmbH keine krankheitsbedingten Absenzen gehabt, dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Arbeitsverträgen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei infolge von Problemen mit dem Führungsstil des Filialleiters erfolgt (S. 6). Von März 2010 bis Februar 2011 sei von einer durchgängigen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, daran vermöge die rückwirkende Einschätzung von Dr. F.___ nichts zu ändern (S. 7 f.). In der Zeit von März bis September 2011 habe die Klägerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen bei einer 100%igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ab 2. Dezember 2011 sei im Zusammenhang mit einer Mobbingsituation bei der Arbeit zu sehen, nach dem 2. Dezember 2011 habe die Klägerin nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % erreicht (S. 9). 2.2 Demgegenüber führte die Vertreterin der Beklagten im Rahmen der Klageantwort im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ab dem 2. Dezember 2010 arbeits- und leistungsunfähig gewesen sei. Die gegenteilige Behauptung, wonach in den Vertragsverlängerungen (befristetes Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH, Verlängerung und hernach Festanstellung, E. 5.2) per se keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, stelle eine nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung dar. Für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Dezember 2010 spreche auch der Arbeitsversuch bei der Beklagten mit Dekompensation nach wenigen Wochen (Urk. 9 S. 3). Aufgrund der verspäteten IV-Anmeldung der Klägerin Ende April 2012 habe die IV-Stelle die per Oktober 2011 festgesetzte massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht abklären müssen, sodass keine Bindungswirkung bestehe; eine exakte Ermittlung der Wartefrist habe auch aufgrund der Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle unterbleiben können (S. 8); auch sei die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle offensichtlich unrichtig (S. 15). Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ sei ab 1990 von einer 50%igen, von 2006 bis 2009 von einer 70-80%igen und ab 2010 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 9), sodass während der Versicherungs-zeit bei der Beklagten durchgehend eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Weiter sei für Renten, die vor August 2018 fällig geworden sind, die Verjährungseinrede zu erheben, bezüglich des Verzugszinses sei auf den BVGMindestzins zu verweisen (S. 15). 2.3 In seiner Replik führte der Vertreter der Klägerin ergänzend aus, dass der Arbeitsvertrag mit der G.___ eine marktgerechte Entlöhnung vorgesehen und ganz sicher keinen Arbeitsversuch dargestellt habe. Die Dekompensation per 2. Dezember 2011 sei nicht zu erwarten gewesen (Urk. 13 S. 2). Bei der Z.___ GmbH sei die Klägerin abgesehen von einer kurzen Erkältung nie krankheitsbedingt abwesend gewesen, zudem sei von März bis November 2011 von einer 100%igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit auszugehen, was sich auch aus der erhaltenen Entschädigung ergebe (S. 3). Der Wechsel zur G.___ sei erfolgt, weil die Klägerin eine bessere Position und ein Vollzeitpensum gewollt habe (S. 4). Die fünfjährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Verfügung vom 11. August 2023 zu laufen, sodass noch keine Verjährung eingetreten sei (S. 8). Weiter seien Verzugszinsen in der Höhe von 5 % pro Jahr auszurichten (S. 9). 2.4 Mit Duplik vom 19. November 2024 führte die Vertreterin der Beklagten ergänzend aus, dass die Anstellung bei der G.___ als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten sei, was sich auch aus medizinischer Sicht ergebe (S. 4). Auch die Arbeitslosenentschädigung spreche nicht für eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit, da die erhaltene Entschädigung nur rund 60 % des versicherten Verdienstes ausgemacht habe (S. 5). Bezüglich Zins und Verjährung werde an den bereits gemachten Ausführungen festgehalten (S. 8).
3. 3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 3.2 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1).
4. 4.1 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist vorliegend von einer Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. April 2012 auszugehen (Urk. 24/3 S. 7), was allein aufgrund des Anmeldungszeitpunkts zu einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Oktober 2012 führt. Bezüglich der Wartezeit ging die IV-Stelle demgegenüber zuletzt von einem Beginn per 1. Dezember 2011 aus (Urk. 24/176 S. 6), was zu einem Rentenbeginn per 1. Dezember 2012 führen würde. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich nicht von einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug auszugehen. Auch wenn es vorliegend zutrifft, dass die Rentenzusprache mit Verfügung vom 11. August 2023 – aufgrund der von der IV-Stelle durchgeführten Eingliederungsmassnahmen - erst per 1. November 2016 erfolgte, war die Festsetzung des Beginns der Wartezeit dennoch von essenzieller Bedeutung. So ging die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. März 2021 gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ noch von einem Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit per 1990 aus und verneinte einen Rentenanspruch mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 24/150). Die Anerkennung des Rentenanspruchs erfolgte dabei erst mit (neuem) Vorbescheid vom 16. Januar 2023 und nach Neufestsetzung des Beginns der Wartezeit per 1. Dezember 2011 (Urk. 24/178). Die Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls und des damit zusammenhängenden Beginns des Rentenanspruchs stellt damit eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war. Sofern die Beklagte der Auffassung gewesen wäre, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vor dem zuletzt als massgebend erachteten Zeitpunkt eingetreten ist, wäre sie im IV-Verfahren gehalten gewesen, die rentenzusprechende Verfügung anzufechten. So stützt sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. F.___, welcher ab 1990 von einer 50%igen, von 2006-2009 von einer 7080%igen und ab 2010 wiederum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgeht (Urk. 24/156). Hielte man diese Einschätzung für zutreffend, wäre entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle in ihrem ersten Vorbescheid vom 12. März 2021 vom Invaliditätseintritt spätestens per 1. Januar 2011 auszugehen (Wartejahr zu 50 % im Jahr 2010 erstanden), was aufgrund des Arbeits- respektive Beitragszahlungsbeginns im März 2010 zur Verneinung der versicherungsmässigen Voraussetzungen führen würde, da noch kein volles Jahr Beiträge bezahlt wurden (Urk. 24/16, Art. 6 Abs. 2 IVG). Sofern man die Einschätzung von Dr. F.___ als zutreffend erachtete, hätte demnach für die Anfechtung der IV-Verfügung auch ein Rechtsschutzinteresse bestanden, es hätte zum fehlenden Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen geführt. Anzufügen bleibt, dass der Beginn der Wartezeit im invalidenversicherungs-rechtlichen Verfahren eingehend thematisiert wurde und die Beklagte bereits im Einwandverfahren betreffend Vorbescheid vom 12. März 2021 involviert war (Urk. 24/150 S. 3). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten auch der Vorbescheid vom 16. Januar 2023 (Urk. 24/178) und die Verfügung vom 11. August 2023 zugestellt worden sind. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist von einer Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 11. August 2023 und von einem Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit Anfang Dezember 2011 auszugehen. Vorbehalten bleibt eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung, was im Folgenden zu prüfen ist.
5. 5.1 Konkret ist vorliegend zu prüfen, ob die Annahme des Beginns der Wartezeit durch die IV-Stelle per Anfang Dezember 2011 aufgrund des Gutachtens von Dr. F.___ als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren ist, zumal die IV-Stelle deutlich von der Einschätzung von Dr. F.___ abweicht. Dr. F.___ führte in seinem Gutachten vom 1. Juni 2020 bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus, dass ab 1990 von einer solchen von 50 % auszugehen sei. Lediglich in der Zeit von 2006-2009 sei es der Klägerin unter spezifischer Therapie möglich gewesen, ein höheres Pensum von 70-80 % zu leisten. Ansonsten komme es bei einer Präsenz von mehr als 50 % mittelfristig zu gesteigerten Ängsten mit zusätzlichen Krankheitstagen (Urk. 24/148 S. 44). Weiter führte Dr. F.___ unter dem Titel «Befragung» aus, dass es bereits am 2. Dezember 2010 zu einer Krankschreibung bei der Arbeit gekommen sei und im Verlauf zur Kündigung per 28. Februar 2011 (Urk. 24/144 S. 19). An seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin mit Schreiben vom 21. November 2011 fest, dies unter Präzisierung, dass ab 2010 wiederum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin auszugehen sei (Urk. 24/156). 5.2Bezüglich des Gutachtens von Dr. F.___ wie auch anderen rückwirkender Einschätzungen der Sachlage ist anzumerken, dass der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein muss. Dieser Nachweis darf grundsätzlich nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2). Die Klägerin war nach ihrer Einreise in die Schweiz ab 1. März 2010 als Verkäuferin für die Z.___ GmbH erwerbstätig. Der Vertrag vom 5. Februar 2010 wurde dabei befristet bis zum 30. September 2010 abgeschlossen bei einem Pensum von 100 % sowie einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'600.--. Mit Schreiben vom 16. September 2010 wurde der Arbeitseinsatz um zwei Monate verlängert, eine unbefristete Anstellung erfolgte per 1. Dezember 2010 (Urk. 24/165 ff.). Allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs der geschlossenen Arbeitsverträge ist nicht darauf zu schliessen, dass entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ generell von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen wäre oder es Ende 2010 zu einem deutlichen Leistungsabfall gekommen ist. Weiter liegen auch keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor, die eine Arbeitsunfähigkeit im Bereich Dezember 2010 bis Februar 2011 belegen könnten; auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum eine Einbusse der Leistungsfähigkeit arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zur Angabe im Gutachten, dass es ab 2. Dezember 2010 zu einer Krankschreibung gekommen sei, nahm die Klägerin am 20. Januar 2022 Stellung und führte insbesondere aus, dass sie in der Zeit vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 für die Firma Z.___ gearbeitet habe, immer anwesend gewesen sei und sich sehr wohl gefühlt habe. Zuletzt sei sie mit dem autoritären Führungsstil des Filialleiters nicht mehr zurechtgekommen. Sie habe bei Z.___ keinerlei Ängste oder Begegnungen mit einer tätowierten Kundin gehabt, dies verwechsle der Gutachter mit ihrem 24. Lebensjahr (Urk. 24/171 S. 3). Zu den Angaben der Klägerin ist anzumerken, dass sie den vorliegenden echtzeitlichen Unterlagen entsprechen. Zudem enthält auch das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten vom 6. August 2012 keinen Hinweis auf eine Krankschreibung im Bereich Dezember 2010 (vgl. Urk. 24/18); vielmehr sah der verantwortliche Gutachter die Leistungseinbusse im Zusammenhang mit dem geschilderten Arbeitsplatzkonflikt Ende 2011 (Urk. 24/18 S. 8). Dies entspricht auch der Einschätzung der behandelnden Fachärztin (Urk. 24/55, Urk. 24/131) mit entsprechendem Behandlungsbeginn per 30. Januar 2012. Zuletzt ist anzumerken, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich bei der Anstellung bei der G.___ um einen Arbeitsversuch gehandelt haben könnte. So erfolgte die Anstellung per 1. Oktober 2011 unbefristet ohne einschränkende Klauseln bei einem Monatslohn von Brutto Fr. 4'400.--, was gegenüber der Entlöhnung bei der Z.___ GmbH einer deutlichen Verbesserung entspricht. Auch für die Zeit ab 1. März 2011 ergeben sich keine Hinweise auf eine Leistungseinbusse. So bezog die Klägerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung, für die Monate August und September 2011 lediglich im Umfang von 50 %, da sie in dieser Zeit zu 50 % für die H.___ erwerbstätig war (vgl. Urk. 14/1). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass eine massgebliche Leistungseinbusse frühestens am 1. Dezember 2011 eingetreten ist (Gespräch mit dem Arbeitgeber am 2. Dezember 2011, Kündigungsschreiben vom 6. Dezember 2011; Urk. 24/168). 5.3In einer Würdigung der vorliegenden Akten ist damit die Festsetzung des Beginns der Wartefrist durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der IVStelle erfüllt dabei sogar den Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-lichkeit, keinesfalls aber ist sie offensichtlich unhaltbar. 5.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Bei dieser klaren Sachlage kann aber auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden. So ist den echtzeitlichen Unterlagen für die Ermittlung des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit gegenüber rückwirkenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit erhöhtes Gewicht beizumessen. Neuen, rückwirkenden medizinischen Einschätzungen wäre damit nur ein geringer Beweiswert zuzumessen. Angesichts der Aktenlage ist damit nicht davon auszugehen, dass neue Beweismittel zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 5.5 Zusammenfassend ist von einer Bindung der Beklagten an die Feststellungen der IV-Stelle auszugehen, sodass die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen ist. Die Beklagte ist dementsprechend zur Bezahlung einer Invalidenrente zu verpflichten, dies frühestens ab 1. November 2016, wobei weiter die Einrede der Verjährung zu prüfen ist.
6. 6.1 Für Renten, die vor August 2018 fällig geworden sind, erhob die Beklagte die Verjährungseinrede. 6.2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Weiter wird die Verjährung durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Abs. 1 Ziff. 2 OR). 6.3 Die vorliegend massgebende Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten datiert vom 16. August 2023 und beschlägt nur Forderungen, für die eine Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 16. August 2018 enthalten die vorliegenden Akten keine Hinweise für ver-jährungsunterbrechende Handlungen; die Vornahme solcher werden im Übrigen auch nicht behauptet. Die rechtzeitige Einholung einer Verjährungsverzichtserklärung oder die Anhebung einer Klage wäre dabei zulässig gewesen, insbesondere war die zuständige Pensionskasse spätestens seit dem Vorbescheid vom 12. März 2021 bekannt, weiter besteht für das vorliegende Verfahren kein Kostenrisiko. Die erhobene Verjährungseinrede für Renten, die vor August 2018 fällig geworden sind, wurde demnach zu Recht erhoben. Entsprechend dem Vorsorgereglement der Beklagten werden die Rentenleistungen monatlich, jeweils Ende Monat ausgerichtet (Urk. 10/25, Art. 53 Abs. 2). Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, der Klägerin ab 1. August 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten.
7. 7.1 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, es sei denn, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kenne eine andere Regelung (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. Art. 53 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten). Der BVGMindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Klägerin erhob am 14. März 2024 Klage (Datum Poststempel, Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 1.25 % zuzusprechen ist. 7.2 Die Beklagte ist demnach zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin ab 1. August 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzüglich Verzugszins von 1.25 % seit 14. März 2024 auszurichten. Da seitens des Klägers kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse gemäss ständiger Praxis der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
8. Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens grundsätzlich keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzüglich Verzugszins von 1.25 % seit 14. März 2024 zu bezahlen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty