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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.08.2016 BV.2016.00059

5 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·492 parole·~2 min·5

Riassunto

Arbeitgeberin klagt gegen Vorsorgeeinrichtung und verlangt Rechtsöffnung für Auszahlung des Altersguthabens eines Arbeitnehmers; Klage offensichtlich unbegründet, da weder eine Betreibung anhängig ist noch eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Arbeitgeberin auf das Vorsorgeguthaben besteht.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2016.00059

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 5. August 2016 in Sachen X.___ AG Klägerin

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst O BT IB Postfach, 8010 Zürich

Nach Einsicht in die Klage vom 7. Juli 2016 (Urk. 1) und die ergänzende Eingabe vom 22. Juli 2016 (Urk. 5), in Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage beantragt, es sei ihr für das Altersguthaben von Y.___ bei der Beklagten in Höhe von Fr. 78‘716.-- Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1), dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen anführt, sie habe aus dem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und Y.___ Ansprüche gegenüber diesem und Y.___, welcher die Schweiz verlassen habe, habe mit Ausnahme seines Altersguthabens bei der Beklagten in Höhe von Fr. 78‘716.-- keine Vermögenswerte mehr in der Schweiz (Urk. 1 und Urk. 5), dass Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) lediglich im Rahmen einer laufenden Betreibung, in welcher Rechtsvorschlag erhoben wurde, erteilt werden kann, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin die Beklagte betrieben und diese Rechtsvorschlag erhoben hätte, dass für einen Anspruch der Klägerin auf das Altersguthaben von Y.___ bei der Beklagten ohnehin keine Rechtsgrundlage besteht, kann doch lediglich Y.___ selbst die Auszahlung seines Guthabens verlangen (vgl. Art. 30c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, Art. 37 BVG und Art. 5 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) und ist dieses im Übrigen vor Fälligkeit weder pfänd- noch arrestierbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und Art. 275 SchKG sowie Art. 39 BVG; vgl. auch Piegai, BVG und SchKG: Berufliche Vorsorge, Betreibung, Pfändung und Konkurs in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 15 ff.), dass für ein zur etwaigen Auszahlung des Altersguthabens berechtigendes Vertretungsverhältnis von Y.___ durch die Klägerin weder Hinweise bestehen noch solches von Letzterer geltend gemacht wird, dass die Klägerin im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass Forderungen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind, mithin die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts hierfür nicht gegeben ist (vgl. § 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass sich die Klage somit als aussichtslos erweist, weshalb sie ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen ist (§ 19 Abs. 2 GSVGer),

erkennt das Gericht: 1.    Die Klage wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

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