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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.02.2004 BV.2003.00046

1 febbraio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,311 parole·~12 min·3

Riassunto

Kein Anspruch auf Auszahlung der Austrittsleistung nach Vollendung des 60. Altersjahres

Testo integrale

BV.2003.00046

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Tiefenbacher Urteil vom 2. Februar 2004 in Sachen B.___   Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub Anwaltsbüro Maiacherstrasse 11, Postfach, 8127 Forch

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1941, war seit 1. Oktober 1991 als Verwaltungsangestellte bei der A.___ angestellt (Urk. 2/2) und damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 22. August 2000 kündigte sie ihr Sparguthaben drei Jahre vor Ablauf ihrer Erwerbstätigkeit (Urk. 2/3). Die Beamtenversicherungskasse teilte ihr hierauf mit Brief vom 30. August 2000 mit, dass dies aufgrund der aktuellen Statuten nicht möglich sei und nach vollendetem 60. Altersjahr eine monatliche Altersrente ausgerichtet werde (Urk. 2/4). Per 31. Januar 2002 kündigte B.___ das Arbeitsverhältnis mit der A.___ und meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 2/17), worauf ihr die Beamtenversicherungskasse am 23. Januar 2002 eine Altersrente von Fr. 994.95 pro Monat ab 1. Februar 2002 zusprach (Urk. 2/6).          Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 teilte B.___ der Beamtenversicherungskasse mit, dass sie im Sinne habe, bis zum 62. Altersjahr zu arbeiten und, sollte gemäss den neuen Statuten per 1. Januar 2002 die Weiterzahlung der Beiträge bis zum 62. Altersjahr nicht möglich sein, statt der festgesetzten Rente die eine Hälfte des Sparguthabens als Kapital und die andere Hälfte als Rente ausbezahlt haben möchte (Urk. 2/7). Hierauf antwortete die Beamtenversicherungskasse am 4. Februar 2002, dass die Altersleistungen in Form einer monatlichen Altersente rechtsverbindlich festgesetzt worden seien und eine nachträgliche teilweise Kapitalauszahlung der Altersleistung nicht möglich sei (Urk. 2/8). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/9-16).

2.       Mit Eingabe vom 24. April 2003 leitete B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Strub, Forch, Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren:                    "Es sei die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehende Austrittsleistung per 31. Januar 2002 als Freizügigkeitsleistung an die von der Klägerin bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen,                         eventuell: es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Teilkapitalauszahlung in Höhe von 50 % der Austrittsleistung per 31. Januar 2002 auszurichten, unter Ausrichtung einer Rente aufgrund von 50 % der Austrittsleistung, zahlbar ab 1. Februar 2002,                         je mit Zins zu 5 % ab 31. Januar 2002, bzw. ab jeweiliger Fälligkeit der Rentenbeträge,                         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."          In der Klageantwort vom 16. Mai 2003 schloss die Beamtenversicherungskasse auf Abweisung der Klage bezüglich des Hauptantrages. Mit Bezug auf den Eventualantrag anerkannte sie die Klage mit dem Vorbehalt, dass der Verzugszins gemäss Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) anzusetzen sei. In der Replik vom 19. Juni 2003 erneuerte die Klägerin ihren Hauptantrag, eventuell sei von der Anerkennung des Eventualantrages Vormerk zu nehmen (Urk. 9). Die Beamtenversicherungskasse hielt in der Duplik vom 1. Juli 2003 an ihren Begehren fest (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).          Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. b). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1).          Nach den reglementarischen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse sind Versicherte auf das Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird, altershalber zu entlassen (§ 10 Abs. 4 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal; im Folgenden Statuten). Jede versicherte Person ist nach dem vollendeten 60. Alterjahr berechtigt, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu beziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Statuten). 1.2     Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). In Art. 2 Abs. 1 FZG ist vorgesehen, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie ihren Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG), wobei die Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben dieser Mitteilung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG).

2.       2.1     Nach der vor Inkrafttreten des FZG ergangenen Rechtsprechung (BGE 120 V 306) ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein. Trotz der in der Literatur geäusserten Kritik hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) an dieser Rechtsprechung fest (BGE 129 V 382 Erw. 4.1). 2.2     Ob diese Grundsätze auch unter der Herrschaft des FZG gelten, hat das EVG im erwähnten Entscheid erörtert und ist zum Schluss gekommen, dass an der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306 auch unter dem Geltungsbereich des FZG festzuhalten ist. Es ist indes zu beachten, dass bei Vorsorgereglementen, welche die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten Person abhängig machen, der - den Anspruch auf eine Austrittsleistung ausschliessende (Art. 2 Abs. 1 FZG) - Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall eintritt, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat, sondern nur dann, wenn die versicherte Person von der ihr in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht (BGE 129 V 383 Erw. 4.2).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte Austrittsleistung hat, mithin ob die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente allein von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung der Klägerin abhängig ist. Das Vorsorgeverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht, weshalb die Regeln der Gesetzesauslegung zum Zuge kommen. 3.1     Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen). 3.2     Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 der Statuten, wonach jede versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr berechtigt ist, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu beziehen, stellt es nach klarem Wortlaut der versicherten Person anheim, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine vorzeitige Altersrente zu verlangen. Liegt nach dem vollendeten 60. Altersjahr seitens des Staates eine Entlassung altershalber vor, so besteht nach der Entlassung Anspruch auf Altersleistungen (§ 10 Abs. 1 und 2 der Statuten). Spätestens auf das Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das 65. Altersjahr vollendet, ist sie altershalber zu entlassen (§ 10 Abs. 3 der Statuten).          § 9 Abs. 1 der Statuten ist insbesondere vor dem Hintergrund von § 42 Abs. 2 der Statuten zu betrachten, welcher lautet: Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Dabei kann mit Versicherungsfall nur Todesfall oder Invalidität gemeint sein, weil ein Altersrücktritt vor dem 60. Altersjahr gar nicht möglich ist. Daraus ist, räumt der Beklagte zu Recht ein (Urk. 6), e contrario zu folgern, dass Versicherte, die nach dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten, ohne dass ein Todesfall oder eine Invalidität vorliegt, keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung haben. Ein Rücktritt vor dem 60. Altersjahr begründet nie einen Anspruch auf eine Altersleistung, weshalb eine Altersangabe in § 42 Abs. 1 nicht notwendig gewesen wäre, hätte man nicht regeln wollen, dass Versicherte, die nach dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten, keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung haben. Hieraus folgt, dass sich die Willenserklärung gemäss § 9 Abs. 1 der Statuten auf den Zeitpunkt bezieht, auf welchen ein Altersrücktritt erklärt werden kann, nämlich auf einen Zeitpunkt zwischen dem vollendeten 60. und dem 65. Altersjahr. Vor dem vollendeten 60. Altersjahr ist ein altersbedingter Rücktritt, nach dem vollendeten 60. Altersjahr ein anderer als ein altersbedingter Rücktritt nicht möglich. Die zurücktretende Person hat aber, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht die Wahl, was mit dem Sparguthaben zu geschehen hat. Dies regelt § 42 Abs. 2 der Statuten. Darin liegt denn auch der Unterschied zu dem von der Klägerin angeführten Entscheid (Urteil des EVG in Sachen S. vom 24. Juni 2002, B 38/00). Gemäss Art. 44 der Statuten der Pensionskasse des Bundes hat bei einer Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses das Mitglied Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn es keine Versicherungsleistungen bezieht oder die Versicherung nicht weiter führt. Dieser Anspruch unterliegt somit keiner Einschränkung ab dem vollendeten 60. Altersjahr.          Weiter ist § 9 Abs. 1 Satz 1 der Statuten im Zusammenhang mit § 56a Abs. 1 der Statuten (in Kraft seit 1.1.2002) zu sehen. Gemäss § 56 a Abs. 1 Satz 1 der Statuten kann die versicherte Person beim Altersrücktritt verlangen, dass ihr bis zur Hälfte des Sparguthabens als Kapital ausbezahlt wird. Die Einschränkung der Möglichkeit, sich beim Altersrücktritt nur die Hälfte des Sparguthabens als Kapital auszahlen zu lassen, würde zumindest für diejenigen, die vor dem 65. Altersjahr den Rücktritt erklären, bedeutungslos. Sie könnten nämlich, wenn sie sich das gesamte Sparkapital auszahlen lassen möchten, die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen, um sich hernach das Kapital - soweit dies die Statuen der Freizügigkeitseinrichtung zulassen - von diesem wieder auszahlen zu lassen. 3.3     Machen die Statuten - wie oben dargelegt - die Ausrichtung einer Altersrente bei Versicherten, welche die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllen, nicht von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung abhängig, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Da gemäss § 9 Abs. 1 der Statuten eine vorzeitige Pensionierung ab vollendetem 60. Altersjahr möglich ist, ist bei der Klägerin, welche ihre Stelle bei der A.___ nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgegeben hat, mit Aufgabe derselben der Versicherungsfall Alter eingetreten, da nach 60 kein Anspruch mehr auf Freizügigkeitsleistungen besteht (§ 42 Abs.1 der Statuten). Die Klage ist daher im Hauptantrag abzuweisen.

4.       Was den Eventualantrag der Klägerin betrifft, wird dieser vom Beklagten in dem Sinne anerkannt, dass der Klägerin eine Teilkapitalauszahlung in Höhe von 50 % der Austrittsleistung per 31. Januar 2002 auszurichten sei, unter Ausrichtung einer Rente aufgrund von 50 % der Austrittsleistung, zahlbar ab 1. Februar 2002. Der Verzugszins für die Austrittsleistung sei gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) festzusetzen (Urk. 6). Dies wiederum wird von der Klägerin anerkannt (Urk. 9). Somit ist von dieser Anerkennung Vormerk zu nehmen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Ausgangsgemäss steht der Klägerin eine Prozessentschädigung zu. Der von ihrem Vertreter insgesamt geltend gemachte Aufwand von 21 Stunden kann nicht den einzelnen Daten zugeordnet werden (vgl. Urk.14). Zudem betrifft der überwiegende Teil davon vorprozessuale Aufwendungen, die prozessual nicht zu entschädigen sind. Insgesamt erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) dem prozessualen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache, dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und dem teilweisen Obsiegen als angemessen.

Das Gericht beschliesst:

Von der Anerkennung des Beklagten, der Klägerin eine Teilkapitalauszahlung in Höhe von 50 % der Austrittsleistung per 31. Januar 2002 zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 7 FZV sowie eine Rente aufgrund von 50 % der Austrittsleistung, zahlbar ab 1. Februar 2002, auszurichten, wird Vormerk genommen.  und erkennt: 1.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-        (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Armin Strub - Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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